Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes
Verordnung zu den Energiesparvorschr iften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV) Vom 5. November 2008 (Stand 1. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und 3 des En ergiegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998 1) sowie §§ 5 Abs. 3 und 4, 6 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 22 Abs. 1 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) vom 9. März 1993
2) , beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich der Anforderungen
1 Die Anforderungen dieser Verordnung gelten unabhängig von einer Baubewilligungspflicht für a) Neubauten, die beheizt, belüft et, gekühlt oder befeuchtet werden, b) Umbauten und Umnutzungen von bestehen den Bauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, c) Neuinstallationen haus technischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Wa rmwasser und Raumluft, d) Erneuerung, Umbau oder Ände rung haustechnischer Anlagen.
2 Anbauten und neubauartige Umbauten, wi e Auskernungen und dergleichen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
3 Die zuständige Behörde kann die Anforder ungen in den Fällen von Absatz 1 lit. b–d reduzieren, wenn dadurch ein öffentlich es Interesse besser geschützt werden kann.
1) SR 730.0
2) SAR 773.100
§ 2 Begriffe
1 Die Begriffsdefinitionen in Art. 1 der Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember
1998 1) und in Ziff. 1 der Norm des Schwei zerischen Ingenieur- und Architekten- Vereins (SIA) 380/1 «Thermische En ergie im Hochbau» (Anhang 1) gelten ebenfalls für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe.
2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung: a) Baute: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einric htung, die einen Raum zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie über einen längeren Zeitraum ortsfest verwendet werden, b) Anlage: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in fester Beziehung zum Erdboden steh t und keine Baute darstellt, wie beispielsweise Rampen, Parkplätze, S portplätze, Schiessplätze, Seilbahnen etc., c) Ausstattung und Ausrüstung, Haustec hnische Anlagen: Energierelevante Installationen, die im Zusammenhang m it einer Baute oder Anlage stehen, d) vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen», wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen- Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, e) von der Umnutzung betroffen: Ein Bauteil gilt als «von der Umnutzung betroffen», wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird.
§ 3 Stand der Technik
1 Die gemäss dieser Verordnung notwe ndigen energetischen und raum- lufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts ande res bestimmen, gelt en als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen, der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren und der Konferenz der Energiefachstellen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Normen und Empfehlungen der Fach- organisationen im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Sie sind beim zuständigen Departement einsehbar.
1) SR 730.01
§ 4 R aumlufthygiene
1 Die Bauten müssen gemäss der Norm SIA 180 «Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau» (Anhang 1) mit Aussenluft ge nügend belüftet werden, so dass eine Anreicherung von Schad- und Geruchsstoffen und Bauschäden durch zu hohe Raumfeuchte vermieden wird.
§ 5 Branchenv ereinbarungen
1 Von den Anforderungen dieser Verordnung kann insoweit abgewichen werden, als freiwillige Vereinbarungen zwischen den Bundes- und Kantonsbehörden sowie einzelnen Branchenverbänden vorliegen.
§ 6 Energi ekonzepte
1 Wenn die Einhaltung der Ziele des Ener giegesetzes mit einem eigenen, auf freiwilliger Basis erstellten Energiekonz ept gemäss § 6 EnergieG nachgewiesen wird, ist dem Baugesuch die entsprechende Bestätigung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt beizulegen.
2 Neben den gewerblichen und industriellen Bauten kann das Verfahren nach § 6 EnergieG auch auf Bauten und Anlagen der Gebäudekategorien VIII–XII gemäss der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau» (Anhang 1) angewendet werden.
3 Zum Energiekonzept gehört ein Messkonz ept, welches die Ergebnisse der realisierten und geplanten Ma
2. Wärme- und Kälteschutz von Bauten
§ 7 Winterlicher Wärmeschutz
1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Bauten richten sich – ausser bei Kühlräumen, Gewächshäusern und Tr aglufthallen – nach Absatz 2–4.
2 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes gilt die Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau» (A nhang 1) mit folgenden Grenzwerten: a) Der Nachweis, dass Einzelanfo rderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehü lle erfüllt sind, erfolgt
1. für Neubauten und für neue Ba uteile bei Umbauten und Umnutzungen
nach den Anforderungen in Anhang 2,
2. für alle vom Umbau oder von der Um nutzung betroffenen Bauteile nach
den Anforderungen in Anhang 3. b) Der Nachweis, dass die Systemanforderung erfüllt ist, erfolgt aufgrund einer spezifischen Berechnung des Heizwärm ebedarfs gemäss den Werten in Anhang 4.
3 Beim Systemnachweis sind für das Fricktal die Daten der Klimastation Basel– Binningen und für den restlichen Kanton di e Daten der Klimastation Buchs–Aarau zu verwenden.
4 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umba u oder von der Umnutzung betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilli gungen direkt oder indirekt über Einzelanforderungen geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
§ 8 S ommerlicher Wärmeschutz
1 Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.
2 Bei gekühlten Räumen sind die Anforder ungen an den g–Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes n ach dem Stand der Technik einzuhalten.
3 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g–Wert des Sonnenschutzes nach dem Sta nd der Technik einzuhalten.
§ 9 Erleichterungen und Befreiung
1 Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 7 sind möglich bei a) Bauten, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume, b) Kühlräume, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden, c) Bauten, deren Baubewilligung auf maxima l 3 Jahre befristet ist (provisorische Bauten).
2 Von den Anforderungen an den winter lichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 7 sind Umnutzungen befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen ver bunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der ther mischen Gebäudehülle entsteht.
3 Von den Anforderungen an den sommer lichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 8 sind befreit: a) Bauten, deren Baubewilligung auf maxima l 3 Jahre befristet ist (provisorische Bauten), b) Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 8 fallen, c) Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird.
§ 10 Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien
1 Neubauten und Erweiterungen von bestehen den Bauten (Aufstockungen, Anbauten etc.) müssen so gebaut und ausgerüstet we rden, dass höchstens 80 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwa sser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.
2 Diese Anforderung gilt als erbracht, wenn eine der Standardlösungen gemäss Anhang 9 fachgerecht ausgeführt wird.
3 Von den Anforderungen gemäss Ab satz 1 und 2 sind Erweiterungen von bestehenden Bauten befreit, wenn die neu geschaffene Energieb ezugsfläche kleiner ist als 50 m 2 oder höchstens 20 % der Energiebez ugsfläche des bestehenden Teils der Baute und nicht mehr als 1'000 m 2 beträgt.
§ 11 Berechnungsreg eln
1 Der zulässige Wärmebedarf für Neubauten ergibt sich aus dem Grenzwert für den Heizwärmebedarf gemäss § 7 und dem Wä rmebedarf für Warmwasser entsprechend der Standardnutzung gemäss Norm SIA 380/1 (Anhang 1).
2 Elektrizität wird mit dem Faktor 2 gewichtet.
3 Bei Bauten mit mechanischen Lüftungsanlagen kann bei der Berechnung des Heizwärmebedarfs der effektive Energieb edarf für Lüftung inklusive Energiebedarf für Luftförderung eingesetzt werd en. Der hygienisch notwendige Aussenluftvolumenstrom ist dabei zu gewährleisten.
§ 12 Kühl- und Tiefkühlräume
1 Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf we niger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone
5 W/m
2 nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraum s einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen: a) in beheizten Räumen: Ausle gungstemperatur für die Beheizung, b) gegen Aussenklima: 20 °C, c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
2 Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m
3 Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umsc hliessenden Bauteile einen mittleren U–Wert von U ≤ 0,15 W/m 2 K einhalten.
§ 13 Beheizte Traglufthallen und Gewächshäuser
1 Für beheizte Traglufthallen sowie für gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Au fzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderungen der Empfehlungen «Beheizte Gewächshäuser» und «Beheizte Traglufthallen» (Anhang 1).
3. Haustechnische Anlagen
§ 14 Wärmeerzeugung
1 Heizkessel von Neubauten, die mit foss ilen Brennstoffen betrieben werden und eine Absicherungstemperatur von weni ger als 110 °C aufweisen, müssen die Kondensationswärme ausnützen können.
2 Die gleiche Anforderung gilt beim Ersa tz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit dies technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist.
§ 15 Wärmepumpen mit El ektrozusatzheizungen
1 Wärmepumpen sind so auszulegen, dass elektrische Widerstandsheizungen zur Deckung der Norm-Heizlast nur bei Unte rschreitung der Norm-Aussentemperatur zum Einsatz kommen.
§ 16 Wassererwärmer und Wärmespeicher
1 Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespe icher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, dürfen bezüglich allseitiger Wärmedämmung die Dä mmstärken gemäss Anhang 5 nicht unterschreiten.
2 Wassererwärmer sind für eine Betriebs temperatur von max. 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
3 In Neubauten ist der Einbau eine r direkt-elektrischen Erwärmung des Brauchwarmwassers in Wohnbauten erlaubt, wenn a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder b) das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
4 Die gleiche Anforderung gilt auch bei einem Komplettersatz der Warm- wasserversorgung in bestehenden Bauten, soweit dies technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist.
§ 17 Wärmeverteilung und -abgabe
1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höc hstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35 °C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewä chshäuser und ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
2 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Inst allationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehe nd mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 6 gegen Wärm everluste zu dämmen: a) Verteilleitungen der Heizung in u nbeheizten Räumen und im Freien, b) Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausgenommen Stichleitungen ohne Be gleitheizungen zu einz elnen Zapfstellen, c) Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen ode r Warmwasserleitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen, d) Warmwasserleitungen vom Speicher bi s zum Verteiler (inkl usive Verteiler).
3 In begründeten Fällen wie z.B. bei Kr euzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30 °C und bei Armaturen, Pumpen etc. können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen Dä mmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 °C; bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
4 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 7 nicht überschritten werden.
5 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
6 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt werden.
§ 18 Abwärmenutzung
1 In Bauten anfallende Abwärme, insb esondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
§ 19 Lüftungstechnis che Anlagen
1 Lüftungstechnische Anlagen mit Au ssenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüste n, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist.
2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m 3 getrennte einfache Abluftanlagen in derselben Baute als eine Anlage.
3 Bezogen auf die Nettofläche dürfen die Lu ftgeschwindigkeiten in Apparaten 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: a) bis 1'000 m³/h 3 m/s, b) bis 2'000 m³/h 4 m/s,
c) bis 4'000 m³/h 5 m/s, d) bis 10'000 m³/h 6 m/s, e) über 10'000 m³/h 7 m/s. Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zu lässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wi rd, dass nicht mehr Energie benötigt wird, ebenso bei weniger als 1'000 Ja hresbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hinder nisse nicht vermeidbar sind.
4 Lufttechnische Anlagen für Räum e oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeit en sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
§ 20 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüft ungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ -Wert des Dämmmaterials (Anhang 8) gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnah me) geschützt werden. In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreu zungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Erneuerungen und Sanierungen können die Dämmstärken reduziert werden.
§ 21 Kühlen, Be- und Entfeuchten
1 Die Installation neuer und der Ersatz bestehender Anlagen für Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung ist zulässig, wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und -aufbereitung einschliesslich Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbere itung nicht mehr als 7 W/m
2 in Neubauten und
12 W/m 2 in bestehenden Bauten beträgt.
2 Bei Anlagen, welche nicht unter Absa tz 1 fallen, müssen die Befeuchtung und bei Komfortkühlung ausserdem die Kaltwasse rtemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt und betrieben werden.
§ 22 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in
Neubauten
1 Neue Bauten mit zentraler Wärmeverso rgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wär meverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.
2 Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U–Wert von maximal 0,7 W/m 2 K einzuhalten.
3 Diese Bestimmung gilt auch für Bauten, für welche nach dem 1. September 1995 eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt worden ist.
§ 23 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei
wesentlichen Erneuerungen
1 Bestehende Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesa mterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems mit den Geräten zur Erfa ssung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung u nd Warmwasser auszurüsten.
2 Bestehende Gruppen von Bauten mit zen traler Wärmeversorgung sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauch s für Heizung pro Baute auszurüsten, wenn an einer oder mehreren Bauten die Gebäudehülle zu über 75 % saniert wird.
§ 24 Abrechnung
1 In Bauten, für welche eine Ausrüstungs pflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl. Warmwasser) zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der ei nzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
2 Für die entsprechenden Abrechnungen dürfe n nur Geräte verwendet werden, deren Konformität durch das Bundesamt fü r Metrologie METAS anerkannt wird.
3 Für die Verteilung der Kosten sind di e im Abrechnungsmodell des Bundesamts für Energie formulierten Gr undsätze einzuhalten.
§ 25 Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen
1 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Bauten, a) deren installierte Wä rmeerzeugerleistung (inklusive Warmwasser) weniger als
20 Watt pro m² Energieb ezugsfläche beträgt oder b) die den MINERGIE®-Standard einhalten.
§ 26 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
1 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutz ungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1'000 m 2 muss nach der Norm SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau» (Anhang 1) nachgewies en werden, dass der jährliche Elektrizitätsbedarf die Grenzwerte für die Beleuchtung E’Li und entweder für die Lüftung E’V oder für die Lüftung/Klimatisierung E’VCH nicht überschreitet. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
2 Ist der Zielwert für die spez ifische Leistung der Beleuchtung pLi eingehalten, kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert für ihren jährlichen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist.
3 Ist der Grenzwert für die spezifische Leistung der Lüftung pV eingehalten oder ist die mechanisch belüftete Nettofläche kleiner als 500 m
2 , kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert fü r ihren jährlichen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist.
4 Beträgt der elektrische Leistungsbeda rf für die Lüftung/Klimatisierung bei neuen Anlagen nicht mehr als 7 W/m 2 , bei Erneuerung, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen nicht mehr als 12 W/m 2 (§ 21), kann auf den Nachweis verzichtet werden, dass der Grenzwert fü r ihren jährlichen Elektrizitätsbedarf eingehalten ist.
§ 27 Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)
1 Der Kanton führt den «Gebäudeenergi eausweis der Kantone (GEAK)» ein.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 28 Vollzug
1 Der Gemeinderat prüft die Einhaltung de r Energiesparvorschriften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
§ 29 Übergangsrecht
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Baugesuche werden nach dem bisherigen Recht beurteilt.
§ 30 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie tritt am 1. März
2009 in Kraft. Aarau, 5. November 2008 Regierungsrat Aargau Landammann B EYELER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
Anhang 1 Anhang 1 Normen und Empfehlungen der Fachverbände gemäss angeführtem Ausgabejahr – Norm SIA 180 «Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau», Ausgabe 1999 – Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau», Ausgabe 2009 – Norm SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau», Ausgabe 2006 – Norm SIA 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2007 – Empfehlung SIA V382/3 «Bedarfser mittlung für lüftungstechnische Anlagen», Ausgabe 1992 – Norm SIA 384/1 «Heizungsanlagen in Gebäuden – Grundlagen und Anforderungen», Ausgabe 2008 – Norm SIA 384.201 «Heizungsanlage n in Gebäuden – Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast», Ausgabe 2003 – SIA-Merkblatt 2024 «Standard-Nut zungsbedingungen für Energie- und Gebäudetechnik», Ausgabe 2007 – Merkblatt SIA 2028 «Klimadaten für Bauphsik, Energie- und Gebäu- detechnik», Ausgabe 2008 – Empfehlung Nr. 5 «Beheizte Gewächshäuser» der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, Ausgabe 2003 – Empfehlung «Beheizte Tragluftha llen» der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, Ausgabe 2007
Anhang 1
Anhang 2 Anhang 2
1. U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten
siehe § 7 Grenzwert U li W/(m
2 K) mit Wärmebrücken- nachweis Grenzwert U li W/(m
2 K) ohne Wärmebrücken- nachweis Bauteile gegen Bauteile Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich opake Bauteile – Dach, Decke 0,20 0,25 0,17 0,25 – Wand, Boden 0,20 0,28 0,17 0,25 opake Bauteile mit Flächenheizungen
0,20 0,25 0,17 0,25 Fenster, Fenstertüren und Türen
1,3 1,6 1,3 1,6 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern
1,0 1,3 1,0 1,3 Tore (Türen grösser als 6 m 2 )
1,7 2,0 1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50 0,50 0,50
Anhang 2
2. Wärmedurchgangskoeffizient bei Neubauten
a) längenbezogen Längenbezogener Wärme durchgangskoeffizient Grenzwert W/(mK) Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegeln 0,30 Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände, Böden oder Decken
0,20 Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder vertik alen Gebäudekanten
0,20 Typ 5: Fensteranschlag 0,10 b) punktbezogen Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Grenzwert W/K Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung 0,30
Anhang 3 Anhang 3 U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen siehe § 7 Grenzwert U l W/(m 2 K) Bauteile gegen Bauteile Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich opake Bauteile – Dach, Decke 0,25 0,28 – Wand, Boden 0,25 0,30 opake Bauteile mit Flächenheizungen
0,25 0,28 Fenster, Fenstertüren und Türen
1,3 1,6 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern
1,0 1,3 Tore (Türen grösser als 6 m 2 ) 1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50
Anhang 3
Anhang 4 Anhang 4 Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen siehe § 7 Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 8,5 °C Jahresmitteltemperatur) Grenzwerte für Neubauten Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen Gebäudekategorie Q h,li0 MJ/m 2 Q h,li MJ/m 2 Q h,li_Umbauten / Umnutzungen MJ/m 2 I Wohnen MFH 55 65 II Wohnen EFH 65 65 III Verwaltung 65 85 IV Schulen 70 70 V Verkauf 50 65 VI Restaurants 95 75 VII Versammlungslokale 95 75 VIII Spitäler 80 80 IX Industrie 60 70 X Lager 60 70 XI Sportbauten 75 70 XII Hallenbäder 70 90
1,25 * Q h,li_Neubauten
Anhang 4
Anhang 5 Anhang 5 Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern siehe § 16 Speicherinhalt Liter Dämmstärke λ ≤ 0,03 W/mK λ > 0,03 W/mK und ≤ 0,05 W/mK bis 400 90 mm 110 mm > 400 bis 2'000 100 mm 130 mm > 2'000 120 mm 160 mm
Anhang 5
Anhang 6 Anhang 6 Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwas- serleitungen siehe § 17 Rohrnennweite DN Zoll λ ≤ 0,03 W/mK λ > 0,03 W/mK und
10 – 15 3 /
8 " – 1 /
2 " 30 mm 40 mm
20 – 32 3 /
4 " – 1 1 /
4 " 40 mm 50 mm
40 – 50 1 1 /
2 " – 2" 50 mm 60 mm
65 – 80 2 1 /
2 " – 3" 60 mm 80 mm
100 – 150 4" – 6" 80 mm 100 mm
175 – 200 7" – 8" 80 mm 120 mm
Anhang 6
Anhang 7 Anhang 7 Maximale U R -Werte für erdverlegte Leitungen siehe § 17 DN 20
3 /
4 "
25
1 "
32
1 1 /
4 "
40
1 1 /
2 "
50
2 "
65
2 1 /
2 "
80
3 "
100
4 "
125
5 "
150
6 "
175
7 "
200
8 " Für starre Rohre [W/mK]
0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,3
7 Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]
0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,4
0
Anhang 7
Anhang 8 Anhang 8 Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen , Rohren und Geräten von Lüftungs- und Klimaanlagen siehe § 20 Temperaturdifferenz in K im Auslegungsfall
5 10 15 oder mehr Dämmstärke in mm bei λ > 0,03 W/mK und ≤ 0,05 W/mK
30 60 100
Anhang 8
Anhang 9 Anhang 9 Nachweis mittels Standardlösungen Die Anforderung gemäss § 10 gilt als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird:
1. Verbesserte Wärmedämmung:
– U-Wert opake Bauteile gegen aussen 0,12 W/m 2 K und U-Wert Fenster 1,0 W/m 2 K.
2. Verbesserte Wärmed ämmung, Komfortlüftung:
– U-Wert opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/m 2 K und U-Wert Fenster 1,0 W/m 2 K, – Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung.
3. Verbesserte Wärmed ämmung, Solaranlage:
– U-Wert opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/m 2 K und U-Wert Fenster 1,0 W/m
2 K, – Sonnenkollektoren für Wassererwär mung mindestens 2 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv be- schichteten Absorbern.
4. Holzfeuerung, Solaranlage:
– Holzfeuerung für Heizung, – Sonnenkollektoren für Wassererwär mung mindestens 2 % der EBF. Als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv be- schichteten Absorbern.
5. Automatische Holzfeuerung:
– Automatische Holzfeuerung für Heizung und Wassererwärmung ganzjäh- rig (z.B. Pelletheizung).
6. Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser:
– Elektrisch angetriebene Sole-W asser-Wärmepumpe mit Erdwärmesonde oder Wasser-Wasser-Wärme pumpe mit Grund- oder Oberflächenwasser als Wärmequelle, für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig.
7. Wärmepumpe mit Aussenluft:
– Elektrisch angetriebene Aussenluf t-Wasser-Wärmepumpe für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig. Die Lu ft-Wasser-Wärmepumpe ist so aus- zulegen, dass der Wärmeleistungsbedarf für die ganze Baute und für die Wassererwärmung ohne zusätzliche el ektrische Nachwärmung erbracht werden kann. Maximale Vorlauftem peratur von 35 °C für die Heizung.
Anhang 9
8. Komfortlüftung und Solaranlage:
– Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung, – Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens 5 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläc he gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.
9. Solaranlage:
– Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens 7 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläc he gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.
10. Abwärme:
– Nutzung von Abwärme, z.B. Fernwärm e aus KVA, warme Fernwärme aus ARA oder Abwärme aus Industrie; für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig.
11. Wärmekraftkopplung:
– Wärmekraftkopplungsanlage mit einem elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 30 % für mindestens 70 % des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser.
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