Zivilrechtspflegegesetz
Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO) Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. März 2010) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf §§ 78 Abs. 1 und 97 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit
1.1. Die richterlichen Behörden
1.1.1. Die einzelnen Instanzen
§ 1 Die einzelnen Instanzen
1 Die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch a) die Friedensrichter, b) die Gerichtspräsidenten als Einzelrichter, c) die Bezirksgerichte, d) das Obergericht.
2 Das Gerichtsorganisations gesetz vom 11. Dezember 1984 regelt die Organisation und Bestellung dieser Instanzen.
1.1.2. Ausstand des Richters
§ 2 A. Ausstandsgründe
I. Ausschliessungsgründe
1 Der Richter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen in Streitsachen, a) 1 ) in denen Partei sind:
1. er selbst oder sein Ehegatte be ziehungsweise eingetragener Partner,
auch wenn die Ehe beziehungsweise die eingetragene Partnerschaft aufgelöst worden ist,
2. Personen, die mit ihm oder se inem Ehegatten beziehungsweise
eingetragenen Partner in gerader Li nie oder in der Seitenlinie bis zum Grad der Geschwisterkinder verwandt oder verschwägert sind,
3. Personen, denen er oder sein Eheg atte beziehungsweise eingetragener
Partner Vormund oder Beistand ist oder war,
4. Personen, mit denen er oder sein Ehegatte beziehungsweise
eingetragener Partner durch eine n Arbeitsvertrag verbunden sind,
5. Vereine, Handelsgesellschaf ten oder Genossenschaften, deren
geschäftsführendem Organ er oder sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner angehört,
6. Stiftungen, deren Stifter er ode r sein Ehegatte beziehungsweise
eingetragener Partner ist, sowie solche, in denen er oder sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partne r Mitglied eines Organs ist oder dem fest umschriebenen Krei s der Begünstigten angehört,
7. Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder
Anstalten, deren Verwaltungsorganen er oder sein Ehegatte beziehungsweise eingetrage ner Partner angehört,
8. Behörden, deren Mitglied er oder sein Ehegatte beziehungsweise
eingetragener Partner ist, b) in denen als gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter oder Anwalt eine Person auftritt oder aufgetreten ist, zu der er in einem Verhältnis im Sinne von litera a Ziff. 1–3 steht, c) 2 ) in denen er oder sein Ehegatte b eziehungsweise eingetrag ener Partner schon als Richter in einer andern Instanz, als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Rechtsberater, Schiedsrichter, Bevollmächtigter oder Anwalt einer Partei gehandelt hat oder als Zeuge oder Sachve rständiger angehört worden ist oder noch anzuhören sein wird.
1) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 321).
2) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 321).
§ 3 II. Ablehnungsgründe
1 Ausserdem kann ein Richter abgelehnt werden oder selber seinen Ausstand beantragen a)
1 ) in Streitsachen, in denen Partei sind:
1. Vereine, Handelsgesellschaften ode r Genossenschaften, deren Mitglied
er oder sein Ehegatte beziehungswe ise eingetragener Partner ist,
2. Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder
Anstalten, denen er oder sein Eheg atte beziehungsweise eingetragener Partner angehört, b) wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht, c) wenn andere Umstände vorliegen, di e ihn als befangen erscheinen lassen können.
§ 4 B. Verfahren
I. Bei Ausschliessungsgründen
1 Der Richter, der von der Ausübung seines Am tes ausgeschlossen ist, tritt in den Ausstand.
2 Verletzungen dieser Pflicht sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 5 II. Bei Ablehnungsgründen
a) Begehren einer Partei
1 Die Partei, die einen Richter ablehnt, hat den Ablehnungsgrund glaubhaft darzutun.
2 Der Gegenpartei ist Gelegenheit zu ge ben, zum Gesuch Stellung zu nehmen.
§ 6 b) Antrag des Richters
1 Der Richter, der in Ausstand treten w ill, hat glaubhaft zu versichern, dass ein Ablehnungsgrund vorliegt.
§ 7 III. Für den Entscheid zuständige Instanz
1 Ist streitig, ob ein Ausschliessungsgrund besteh t, oder wird von einer Partei oder von einem Richter ein Ablehnungsgrund gelte nd gemacht, entscheiden über den Ausstand 2 ) a) des Friedensrichters der Gerichtspräsident, b) des Gerichtspräsidenten eine Kommission des Obergerichtes,
1) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 322).
2) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Ziff. II. des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 378).
c) von Bezirksrichtern oder Oberrichtern das Gericht, die Abteilung, die Kammer oder die Kommission selbst, we nn nicht die Mehrzahl der Richter davon betroffen ist, andernfalls ei ne Kommission des Obergerichtes, d) 1 ) aller oder so vieler Oberrichter, dass keine gültige Verhandlung mehr stattfinden kann: so viele ausserordentliche Ersatzrichter, wie zur Beurteilung der Ausstandsfrage und nötigenfalls der Ha uptsache selbst erforderlich sind; der Obergerichtspräsident bezeichnet diese Ersatzrichter durch Los aus der Zahl der Gerichtspräsidenten der in der Sache nicht beteiligten Bezirke.
2 Über den Ausstand wird unter Austritt der betroffenen Richter entschieden. Das Gericht ist durch Ersatzrichter zu ergänzen.
§ 8 C. Ausstand des Gerichtsschreibers
1 Die Bestimmungen über den Ausstand der Richter gelten auch für den Gerichtsschreiber.
2 Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet endgültig im Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten als Einzelrichter dieser und in den übrigen Fällen der Präsident des Gerichtes, der Abteil ung, Kammer oder Kommission.
1.1.3. Die Zuständigkeit
1.1.3.1. Die Aufgabe der Zivilgerichte
§ 9 Zivilprozesssache; Zuständigkeitskonflikt
1 Die Zivilgerichte entscheiden die privatrechtlichen Streitsachen; vorbehalten bleiben abweichende gese tzliche Bestimmungen.
2 Ist die Zuständigkeit zwischen eine m Zivilgericht einerseits und den Verwaltungsbehörden oder den übrigen Gerich ten des Kantons ande rerseits streitig, entscheidet nach durchgeführtem Meinungsau stausch diejenige Behörde, die zuerst angerufen wurde. 2 )
1) Eingefügt durch Ziff. II. des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 378).
2) Fassung gemäss Ziff. II./9. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 360).
1.1.3.2. Die sachliche Zuständigkeit
§ 10
1 ) A. Friedensrichter
1 Der Friedensrichter führt da, wo es da s Gesetz vorsieht, ei n Vermittlungsverfahren durch (§§ 135 ff., 407) und entscheidet Streitsachen mit einem Streitwert von weniger als 2'000 Franken durch Urteil.
§ 11 B. Gerichtspräsident als Einzelrichter
1 Der Gerichtspräsident entscheidet als Einzelrichter a) 2 ) im ordentlichen Verfahren vermögensrechtliche Streitsachen mit einem Streitwert von weniger als 20'000 Franke n, sofern sie nicht einem besonderen Gericht zugewiesen sind, b) im summarischen Verfahren zu erledigende Rechtssachen (§ 291), c) 3 ) in Ehescheidungssachen, sofern das Urteil in Gutheissung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens und durch antragsgemässe Genehmigung einer vollständigen Vereinbarung über die Sc heidungsfolgen gefällt werden kann (Art. 111 ZGB) oder wenn sich die Ehegatten im Laufe des Verfahrens umfassend einigen, d) 4 ) in Ehescheidungssachen, sofern das Urteil in Gutheissung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens gefällt werden kann und beide Gesuchsteller den Entscheid über strittige Scheidungsfo lgen dem Gerichtspräsidenten überlassen, e)
5 ) in Verfahren betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren hin, sofern das Urteil in Gutheissung eines gemeinsamen Begehrens und durch antragsgemässe Genehmigung einer vollständigen Vereinbarung über die Au flösung gefällt werden kann (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare [Partnerschaftsgesetz, PartG] vom 18. Juni
2004 6 ) ) oder wenn sich die eingetragenen Partner im Laufe des Verfahrens umfassend einigen,
1) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
2) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
3) Fassung gemäss Dekret über die Zivilr echtspflege in Ehescheidungssachen vom
2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
4) Eingefügt durch Dekret über die Zivilr echtspflege in Ehescheidungssachen vom
2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
5) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 322).
6) SR 211.231
f)
1 ) in Verfahren betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren hin, sofern das Urteil in Gutheissung eines gemeinsamen Begehrens gefällt werden kann und beide eingetragenen Partner den Entscheid über strittige Auflösungs folgen dem Gerichtspräsidenten überlassen (Art. 29 Abs. 3 PartG).
§ 12 C. Bezirksgericht
1 Das Bezirksgericht entscheidet im orde ntlichen Verfahren vermögensrechtliche Streitsachen mit einem St reitwert von wenigstens 20'000 Franken sowie Streitsachen, die ihrer Natur nach ei ner vermögensrechtlichen Schätzung nicht unterliegen, sofern sie nicht einem besonderen Gericht zugewiesen sind. 2 )
2 Es erledigt alle Streitsachen, für die kein anderes Gericht zuständig ist.
§ 13 D. Obergericht
1 Das Obergericht entscheidet a) als einzige kantonale Instanz im ordentlichen Verfahren
1. vermögensrechtliche , nicht einem besonderen Gericht zugewiesene
Streitsachen, in denen die Berufung an das Bundesgericht zulässig ist, wenn es von beiden Parteien angerufen wird,
2.
3 ) ... b) alle Streitsachen, die an das Obergericht weitergezogen werden.
§ 14 E. Instruktionsrichter
1 Der Instruktionsrichter leitet den Schr iftenwechsel und erfüllt die übrigen ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben.
2 Im Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten als Einzelrichter und vor Bezirksgericht amtet der Gerichtspräsident als Instruktionsrichter. Im Verfahren vor Obergericht ist eines seiner Mitglieder Instruktionsrichter.
§ 15 F. Sachzusammenhang
1 Beim Gericht der Hauptsache können auch Nebenbegehren gestellt werden, die als selbstständige Klagen nicht in seine Zuständigkeit fallen würden, sofern sie mit der Hauptsache in engem Zusammenhang stehen.
1) Eingefügt durch Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 322).
2) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
3) Aufgehoben durch Gesetz vom 10. November 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 371).
§ 16 G. Berechnung des Streitwertes
I. Allgemeine Regeln a) Bemessung auf Grund der Klage
1 Der Streitwert wird auf Grund der beim erstinstanzlichen Richter angehobenen Klage bestimmt.
§ 17 b) Klagen, die nicht auf Bezahlung einer Geldsumme gehen
1 Geht die Klage nicht auf Bezahlung ei ner bestimmten Geldsumme, setzt der Richter den Streitwert nach Ermessen fest.
2 Er kann einen Augenschein nehmen oder einen Sachverständigen befragen.
§ 18 c) Klagenhäufung, Streitge nossenschaft; Nebenforderungen
1 Werden von einem Kläger oder von Streitg enossen im gleichen Prozess mehrere Ansprüche eingeklagt, die sich nicht gegenseitig ausschliessen, werden ihre Werte zusammengezählt.
2 Zinsen, Früchte und Kosten, die als Ne benforderungen geltend gemacht werden, fallen bei der Bestimmung des St reitwertes nicht in Betracht.
§ 19 d) Widerklage
1 Der Wert der Widerklage wird ni cht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet. Er bestimmt aber de n Streitwert, wenn er den Wert der Hauptklage übersteigt.
2 Übersteigt der Streitwert die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Richters, wird der Prozess dem zustä ndigen Richter überwiesen.
§ 20 e) Wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen
1 Werden wiederkehrende Leistungen ode r Nutzungen eingeklagt und bezieht sich der Rechtsstreit nicht bloss auf eine einzel ne Leistung oder Nutzun g, sondern auf die Leistungspflicht oder das Nutzungsrecht überhaupt, gilt als Streitwert der Kapitalwert.
2 Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache jährliche Betrag der eingeklagten Leist ung oder Nutzung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
§ 21 II. Besondere Fälle
a) Dienstbarkeiten, Eigentumsbeschränkungen
1 Beim Streit über Bestand oder Umfang von Dienstbarkeiten und nach- barrechtlichen Eigentumsbeschränkungen ist das grössere der beteiligten Interessen massgebend.
§ 22 b) Sicherstellungen und Pfandrechte
1 Beim Streit um die Sicherstellung einer Forderung oder um ein Pfandrecht gilt als Streitwert der Betrag der Forderung oder der Wert des Pfandes, wenn er geringer ist.
1.1.3.3. Die örtliche Zuständigkeit
§ 23
1 ) ...
§ 23a
2 ) Anknüpfungskriterien
1 Die anwendbaren Anknüpfungskriterien internationaler Zuständigkeit (insbesondere Aufenthalts-, Wohn-, Sitz-, Niederlassungs-, Lage-, Erfüllungs-, Handlungs- und Erfolgsort) bestimmen auch das inter- und innerkantonal zuständige Gericht.
§ 24
3 ) ...
§ 25
4 ) ...
§ 26
5 ) ...
§ 27
6 ) III. Kanton, staatliche Anstalten
1 Klagen gegen den Kanton und die selbst ständigen staatlichen Anstalten können beim Richter des Kantonsha uptortes oder am aargauisc hen Wohnsitz des Klägers erhoben werden. Vorbehalten bleiben bes ondere Regelungen über die Haftung des Gemeinwesens.
1) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
2) Eingefügt durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
3) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
4) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
5) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
6) Fassung gemäss Ziff. II./1. des Haftungsgesetzes (HG) vom 24. März 2009, in Kraft seit
1. März 2010 (AGS 2010 S. 16).
§ 28
1 )
...
§ 29
2 ) ...
§ 30
3 ) ...
§ 31
4 ) ...
§ 32
5 ) ...
§ 33
6 )
...
§ 34
7 )
...
§ 35
8 ) ...
§ 36
9 ) ...
§ 37
10 ) ...
1) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
2) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
3) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
4) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
5) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
6) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
7) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
8) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
9) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
10) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
§ 38
1 ) ...
§ 39
2 )
...
1.1.4. Auswärtige Amtshandlungen und Rechtshilfe
§ 40 A. Auswärtige Amtshandlungen
I. Im Kanton
1 Die aargauischen Gerichte können im ganzen Kanton handeln.
§ 41 II. Ausserhalb des Kantons
1 Für Amtshandlungen ausserhalb des Kantons ist bei der zuständigen Behörde um Rechtshilfe oder um die Be willigung nachzusuchen, Amtshandlungen selber zu vollziehen.
§ 42 B. Rechtshilfegesuche ausserkantonaler Gerichte
I. Zuständige Stelle; Rechtshilfepflicht
1 Gesuche ausserkantonaler Gerichte um Rechtshilfe sind beim Gerichtspräsidenten, in dessen Bezirk eine Amtshandlung vol lzogen werden soll, zu stellen.
2 Die aargauischen Gerichte sind verpf lichtet, den Behörden des Bundes und der andern Kantone Rechts hilfe zu leisten.
§ 43 II. Formen der Rechtshilfe
a) Vollzug durch den aargauischen Richter
1 Der Gerichtspräsident vo llzieht die nachgesuchte Amtshandlung nach den Vorschriften des aargauischen Rechtes.
2 Auf Verlangen der ersuchenden Behör de und mit Zustimmung des Betroffenen kann er nach auswärtigem Prozessrecht verfahren.
3 Die Erledigung der Rechtshilfegesuche kann dem Gerichtsschreiber übertragen werden.
§ 44 b) Bewilligung zu selb stständigen Amtshandlungen
1 Der Gerichtspräsident kann einem ausse rkantonalen Gericht gestatten, eine Amtshandlung selber zu vollziehen.
1) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
2) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
2 Mit Zustimmung des Betroffenen kann das auswärtige Prozessrecht angewendet werden.
§ 45 C. Interkantonales Konkordat über gegenseitige Rechtshilfe
1 Im Verkehr mit den Kantonen, die mit dem Kanton Aargau ei nem interkantonalen Konkordat über die Gewährung gegenseiti ger Rechtshilfe in Zivilsachen 1 ) beigetreten sind, gelten die Bestimmungen dieses Konkordates (§ 440 lit. a).
§ 46 D. Rechtshilfegesuche ausländischer Gerichte
1 Die Rechtshilfe für ausländische Gerichte richtet sich nach den Staatsverträgen.
2 Weiter gehende Rechtshilfe steht im Ermessen des ersuchten Richters.
1.2. Die Parteien und am Rechtsstreit beteiligte Dritte
1.2.1. Die Partei- und Prozessfähigkeit
§ 47 A. Parteifähigkeit
1 Parteifähig ist, we r rechtsfähig ist.
§ 48 B. Prozessfähigkeit
I. Handlungsfähige Personen
1 Wer handlungsfähig ist, kann seine Rech te als Partei vor Gericht selbstständig wahrnehmen.
2 Juristische Personen sowie Kollektiv - und Kommanditgese llschaften handeln durch ihre Organe, die sich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen haben.
§ 49 II. Handlungsunfähige und beschr änkt handlungsfähige Personen
1 Für handlungsunfähige Personen handel t ihr gesetzlicher Vertreter.
2 Beschränkt handlungsfähige Persone n sind prozessfähig, soweit ihre Handlungsfähigkeit reicht.
1) SAR 220.200
1.2.2. Die Streitgenossenschaft
§ 50 A. Einfache Streitgenossenschaft
I. Voraussetzungen
1 Mehrere Personen können gemeinsam als Streitgenossen klagen oder eingeklagt werden, a) wenn sie hinsichtlich des Streitgegenst andes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind, b) wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden.
§ 51 II. Wirkung
1 Die Streitgenossen führen den Prozess gemeinschaftlich. Wo die Umstände es rechtfertigen, kann der Richter den Beklagten getrennte Prozessführung bewilligen.
2 Handlungen des einen Streitgenossen gereichen den a ndern weder zum Vorteil noch zum Nachteil.
§ 52 III. Trennung und Vereinigung der Klagen
1 Der Instruktionsrichter kann aus zureichenden Gründen gemeinschaftlich eingereichte Klagen trennen und getren nt eingereichte Klagen vereinigen.
§ 53 B. Notwendige Streitgenossenschaft
I. Voraussetzungen
1 Mehrere Personen müssen gemeinsam klagen oder eingeklagt werden, wenn sie an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das für alle Beteiligten gemeinsam zu entscheiden ist.
§ 54 II. Wirkung
1 Die Streitgenossen müssen den Prozess geme inschaftlich führen, soweit sich nicht aus dem Rechtsverhältnis, an dem sie beteiligt sind, etwas anderes ergibt.
2 Rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen, ausgenommen Rechtsmittelerklärungen, wirken auch für die säumigen Streitgenossen.
§ 55 C. Zustellungs bevollmächtigter
1 Der Instruktionsrichter kann die Streitgenossen auffordern, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, bezeichnet er einen von ih nen als Zustellungsempfänger.
1.2.3. Die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 56 A. Streithilfe
I. Voraussetzungen
1 Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass eine hängige Streitsache zu Gunsten einer Partei entschieden werde, kann dieser beitreten und sie unterstützen.
2 Über die Zulassung entscheidet der Instr uktionsrichter und im Falle des Beitrittes nach Abschluss des Behauptungsve rfahrens der erkennende Richter.
§ 57 II. Stellung des Streithelfers
1 Der Streithelfer kann entsprechend der La ge des Verfahrens bei seinem Beitritt das Handeln der unterstützten Partei ergänzen, sich jedoch nicht zu ihr in Widerspruch setzen.
2 Ist das Urteil kraft Zivilrecht unmittelbar auch für die Rechtsbeziehungen des Streithelfers zur Gegenpartei wirksam, ist er in seinen Prozesshandlungen von der unterstützten Partei unabhängig.
3 Dem Streithelfer sind alle richterlichen Erlasse zuzustellen.
§ 58 B. Streitverkündung
I. Voraussetzungen
1 Wer für den Fall des Unterliegens in einer Streitsache auf einen Dritten Rückgriff nehmen will oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesen durch den Richter auffordern lassen, ihn in der Streitsache zu unterstützen.
§ 59 II. Rechte des Dritten
a) Im Allgemeinen
1 Durch die Streitverkündung erhält der Dr itte das Recht, dem Prozess als Streithelfer beizutreten.
2 Der Dritte ist zu weiterer Streitverkündung berechtigt.
§ 60 b) Fall, wo der Streitverkünder den Prozess nicht aufnehmen will
1 Will der Streitverkünder den Streit nicht aufnehmen, kann er dem Dritten in der Streitverkündung eine Frist ansetzen lassen, i nnerhalb welcher er zu erklären hat, ob er den Rechtsstreit ebenfalls aufgeben oder als Vertreter auf eigene Kosten und Gefahr fortsetzen will.
2 Will der Dritte den Streit aufnehmen, ha t er auf Begehren des Streitverkünders diesem zuvor innerhalb einer vom Instruktionsrichter anzusetzenden Frist für die ihm aus der Fortsetzung des Prozesses erwach senden Nachteile Sich erheit zu leisten.
§ 61 III. Wirkungen
1 Die Wirkungen der Unterlassung der Streitverkündung, ihrer Befolgung oder Nichtbefolgung bestimmt das Zivilrecht.
1.2.4. Der Parteiwechsel
§ 62 A. Rechtsnachfolge
I. Erbgang
1 Stirbt eine Partei während des Prozesses, treten die Er ben an ihre Stelle, wenn sie den Nachlass nicht ausschlagen (§ 270).
2 Vorbehalten bleiben die Fälle , wo das Verfahren durch den Tod einer Partei in der Hauptsache gegenstandslos wird (§§ 286, 116).
§ 63 II. Gesamtnachfolge anderer Art
1 Die Rechtsnachfolge im Prozess tritt auch in andern Fällen von Gesamtnachfolge ein.
§ 64 B. Rechtsgeschäft unter Lebenden
I. Eintritt des Erwerbers
1 Veräussert eine Partei den Streitgegenstand, ist der Erwerber berechtigt, in den Prozess einzutreten.
2 Der Erwerber nimmt den Prozess in der Lage auf, in welcher er ihn vorfindet.
3 Für die bis zum Parteiwechsel entstandene n Kosten haften die austretende und die eintretende Partei solidarisch.
§ 65 II. Ausbleiben des Eintrittes des Erwerbers
1 Tritt der Erwerber nicht in den Prozess ein und ermächtigt er auch nicht den Veräusserer, ihn im eigenen Namen weiterzuführen (§ 284), wird die Klage abgewiesen.
2 Hat der Beklagte den Streitgegensta nd veräussert, werden ihm die Kosten auferlegt, wenn sich die Klage nich t als offenbar ungerechtfertigt erweist.
1.2.5. Vertretung und Verbeiständung
§ 66 A. Zulässigkeit
1 Die Parteien können sich im Prozess ve rtreten oder verbeiständen lassen, soweit das Gesetz nicht persönliche s Erscheinen vorschreibt.
2 Ist eine Partei offensichtlich unfähig, den Prozess selber zu führen, hält sie der Instruktionsrichter an, einen Anwalt beizuziehen.
3 Der Instruktionsrichter benachrichtig t die Vormundschaftsbehörde, wenn er vormundschaftliche Massnah men für geboten hält.
§ 67 B. Vertretung und Verbeiständung durch Anwälte; Ausnahmen
1 Wo es das Gesetz nicht anders bestimmt , können nur Anwälte eine Partei vertreten oder verbeiständen. 1 )
2 a)
2 ) das Handeln eines Ehegatten für de n andern, von eingetragenen Partnern füreinander, von Eltern für m ündige Kinder und umgekehrt sowie von Geschwistern füreinander, b) bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ausser dem Handeln von Organen auch das Handeln eines Mitgliedes eines Organs in einer mündlichen Verhandlung, c) das Handeln eines Prokuristen, d)
3 ) das Handeln von handlungsfähigen Pe rsonen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren in Schuldbetreibungs- und Konkur ssachen gemäss § 20 Abs. 1 und
2 des Einführungsgesetzes zum B undesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005 4 ) .
§ 68 C. Vollmacht
I. Ausweis
1 Der Vertreter hat sich durch eine schr iftliche Vollmacht auszuweisen. Sie kann auch zu Protokoll erklärt werden.
2 Mitglieder eines Organs und Kollek tivprokuristen haben eine ergänzende Vollmacht vorzulegen.
§ 69 II. Umfang
1 Die Vollmacht für die Führung eines Prozesses erstreckt sich auf alle Handlungen, die sich auf dessen Einleitung, Durchführung und Beendigung durch Anerkennung oder Rückzug der Klage sowie durch Verg leich, die Vollstreckung von Urteilen und die Entgegennahme von Zahlungen beziehen.
1) Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 2. N ovember 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 174).
2) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 322).
3) Eingefügt durch § 30 AbS. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 554).
4) SAR 231.200
§ 70 III. Dahinfallen
1 Der Widerruf der Vollmacht und die Nied erlegung des Auftrage s sind dem Gericht und der Gegenpartei sofort mitzuteilen.
2 Im Übrigen gelten für das Erlösc hen der Vollmacht die zivilrechtlichen Vorschriften.
1 Fehlt die Vollmacht oder ist sie ungenüge nd, setzt der Instruktionsrichter dem Vertreter und der Partei Fris t zur Behebung des Mangels an.
2 Prozesshandlungen eines nicht bevollmäch tigten Vertreters ist keine Folge zu geben.
3 Die Kosten sind dem Vertreter aufzuerlegen.
1.3. Allgemeines Verfahrensrecht
1.3.1. Grundsätze des Verfahrens
§ 72 A. Prozessleitung
1 Der Richter sorgt für einen gesetz mässigen und beförderlichen Ablauf des Verfahrens.
2 Er prüft von Amtes wegen die Zulä ssigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen.
§ 73 B. Wahrung von Anstand und Ordnung
I. Im Geschäftsverkehr
1 Wer im schriftlichen oder mündlichen Geschäftsverkehr durch ungebührliche Äusserungen den Richter, die Gegenpartei oder andere am Verfahren beteiligte Personen verletzt, kann vom Richter m it einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis 500 Franken bestraft werden.
§ 74 II. In den gerichtlichen Verhandlungen
1 Der Präsident leitet die gerichtl ichen Verhandlungen und wahrt Ruhe und Ordnung.
2 Er kann Personen, die sich seinen Anordnungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal verweisen, mit einer Ordnungs busse bis Fr. 500.– bestrafen oder bis zum Abschluss der Verhandlung in Arrest setzen lassen. 1 )
1) Fassung gemäss Ziff. 5. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 415).
3 Die gleichen Befugnisse stehen dem Inst ruktionsrichter, dem Gerichtspräsidenten als Einzelrichter und dem Friedensrichter zu.
§ 75 C. Behauptungs- und Beweislast der Pa rteien; Bindung des Richters an die
Begehren der Parteien; Mitwirkung des Richters
1 Die Parteien haben dem Richter die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und ihre Beweismittel anzugeben.
2 Der Richter darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat.
3 Der Richter kann die Parteien im Be hauptungsverfahren auffordern, unklare und unvollständige Ausführungen zu verbessern, und sie auf formell unzulängliche Begehren aufmerksam machen.
4 Vorbehalten bleibt das Handeln des Richte rs von Amtes wegen in den Streitsachen über Rechtsverhältnisse, über welche die Parteien nach dem Zivilrecht nicht frei verfügen können.
§ 76 D. Rechtsanwendung
1 Der Richter wendet das Re cht von Amtes wegen an.
2 An Stelle fremden Rechts, von welchem sich der Richter keine sichere Kenntnis verschaffen kann (§ 201), wendet er ei nheimisches Recht an, wenn die Parteien nicht den Inhalt des fremd en Rechtes nachweisen.
§ 77 E. Treu und Glauben
1 Alle am Prozess Beteiligten haben n ach Treu und Glauben zu handeln. Die Parteien dürfen nicht wissentlich falsche Behauptungen aufstellen.
§ 78 F. Rechtliches Gehör
1 Die Parteien haben gleichmässig Anspruch auf volles Gehör.
2 Sie können im Rahmen des ordentliche n Geschäftsganges die Protokolle und Akten einsehen und sich Auszüge erstellen lassen.
3 Die Aktenstücke können auf elektronische m Weg zur Einsichtnahme zugestellt werden, wenn die Partei oder ihre Vertretung ihr Einverständnis zu elektronischen Zustellungen erklärt hat. Der Regier ungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
1 )
1) Eingefügt durch Ziff. II./9. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 360).
§ 79 G. Öffentlichkeit de r Parteiverhandlungen
1 Die Parteiverhandlungen vor Gericht sind öffentlich, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen vorsieht.
2 Die Öffentlichkeit kann von Amtes we gen oder auf Antrag einer Partei ausgeschlossen werden, wenn das öffentli che Interesse oder ein schutzwürdiges Interesse einer Partei oder eines Zeugen es erfordert.
3 In familienrechtlichen Streitsachen und in Verfahren gemäss Partnerschaftsgesetz wird die Öffentlichkeit immer ausgesch lossen, wenn eine Pa rtei es verlangt. 1 )
1.3.2. Zeitbestimmung, Zustellungen, Säumnis und Wiederherstellung
1.3.2.1. Zeitbestimmung
§ 80 A. Fristen
I. Gesetzliche und richterliche Fristen
1 Soweit die Fristen nicht durch das Gesetz festgelegt sind, werden sie durch den Richter bestimmt.
§ 81 II. Beginn und Ende des Fristenlaufes
1 Bei der Berechnung einer nach Tagen besti mmten Frist wird der Tag der Eröffnung der Frist oder der Zustellung eine s Entscheides nicht mitgezählt.
2 Ist eine Frist nach Monaten bestimmt, läuft sie an demjenigen Tag des letzten Monates ab, der durch seine Zahl dem Ta g der Eröffnung oder der Zustellung eines Entscheides entspricht, wenn dieser Tag im letzten Monat fehlt, am letzten Tag dieses Monates.
3 Eine Frist endet am nächsten Werktag, wenn der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder einer der folgenden Tage is t: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstm ontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfä ngnis, Weihnachtstag, Stephanstag.
§ 82 III. Wahrung der Frist
1 Schriftliche Eingaben und Einzahlungen gelt en als rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist bei der Stelle, fü r die sie bestimmt si nd, einlangen oder für diese bei der schweizerischen Post aufgegeben worden sind.
1) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 322).
2 Sind sie im Ausland aufgegeben worden, gelten sie, wenn sie nicht innerhalb der Frist eingelangt sind, nur dann als rechtzeitig, wenn sie durch ein gleichzeitig aufgegebenes Telegramm angemeldet worden sind.
3 Wenn das Gericht über eine n qualifizierten elektronischen Zugang verfügt, können Eingaben auch in elektronischer Form mit einer anerkannten elektronischen Signatur der absendenden Person übermittelt werd en. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. 1 )
4 Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang beim betreffenden Gericht vor Ablauf der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist. 2 )
5 Bei elektronischer Übermittlung kann das Gericht verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird. 3 )
§ 83 IV. Einreichung am unrichtigen Ort
1 Schriftliche Eingaben, Eingaben in el ektronischer Form mit einer anerkannten elektronischen Signatur der absendende n Person sowie Einzahlungen, die fristgerecht erfolgen, aber aus Irrtum an eine unrichtige aargauische Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingelangt.
4 )
2 Sie werden von Amtes wegen an die zuständige Stelle weitergeleitet.
§ 84 B. Verhandlungen
I. Frist für die Vorladung
1 Zu einer mündlichen Verhandlung ist in der Regel mindestens 10 Tage vorher zu laden.
2 Vorbehalten bleiben die vom Ge setz vorgesehenen Ausnahmen.
§ 85 II. Säumnis
1 Wer zu einer Verhandlung nicht zum festge setzten Zeitpunkt erscheint, gilt in der Regel als säumig.
1) Eingefügt durch Ziff. II./9. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 360).
2) Eingefügt durch Ziff. II./9. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 360).
3) Eingefügt durch Ziff. II./9. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 360).
4) Fassung gemäss Ziff. II./9. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 360).
§ 86 C. Fristerstreckung und Verschiebung einer Verhandlung
I. Fristerstreckung
1 Das Gesuch um Erstreckung einer vom Ri chter angesetzten Frist ist vor deren Ablauf zu stellen.
2 Es ist nur aus zureichenden Gründen zu bewilligen.
3 Die vom Gesetz festgelegten und ohne ri chterliche Ansetzung laufenden Fristen können nicht erstreckt werden.
§ 87 II. Verschiebung einer Verhandlung
1 Ein Gesuch um Verschiebung einer Verhandlung ist so frühzeitig als möglich zu stellen.
2 Es ist nur aus zureichenden Gründen zu bewilligen.
§ 88 D. Beschleunigtes Verfahren
1 In Streitsachen, für die bundes- ode r kantonalrechtlich ein beschleunigtes Verfahren vorgeschrieben ist, bemisst de r Richter die Fristen möglichst kurz, gewährt nur in dringenden Fällen eine Erstreckung und ist für eine rasche Erledigung des Streitfalles besorgt.
§ 89 E. Gerichtsferien
I. Dauer
1 Die Gerichtsferien erstrecken sich a) vom Samstag vor Palm sonntag bis Ostermontag, b) vom 1. Juli bis 15. August, c) vom 20. Dezember bis 10. Januar.
2 Vorbehalten bleiben die Verfahren, in dene n die Gerichtsferien nicht gelten (§§ 90 Abs. 2, 138 Abs. 3, 372 Abs. 3).
3 Das Obergericht regelt, wie bei Abwesenheit eines Anwalt es ausserhalb der Gerichtsferien zu verfahren ist.
§ 90 II. Wirkungen
1 Während der Gerichtsferien stehen die gesetzlichen und richterlichen Fristen still, und es finden keine Verhandlungen statt. Zustellungen während der Gerichtsferien gelten als am ersten Tag nach deren Ablauf vollzogen.
2 Vorbehalten bleiben a) dringende Fälle, in denen der Richte r verfügen kann, dass die Gerichtsferien nicht gelten, b) Fristansetzungen und Verhandlun gen im Einverständnis der Parteien.
1.3.2.2. Zustellungen
§ 91 A. Zustellungen im Allgemeinen
I. Empfänger
1 Die gerichtlichen Erlasse werden den Parteien zugestellt. Hat eine Partei einen bevollmächtigten Vertreter, kann nur an diesen gültig zugestellt werden.
2 Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn der Empfang schuldhaft verhindert wird.
§ 92 II. Form der Zustellung
a) In der Schweiz
1 Weiterziehbare Entscheide werden in der Schweiz in der Regel durch die Post auf dem für die Übermittlung von Gerichtsur kunden vorgesehenen We ge zugestellt.
2 Andere gerichtliche Mitteilungen können je nach ihrer Bedeutung mit eingeschriebenem oder nicht eingeschriebenem Brief zugestellt werden.
3 Die Partei oder ihre Vertretung kann eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zuste llungen auf elektronischem Weg erfolgen dürfen. Der Regierungsrat regelt die Ei nzelheiten in einer Verordnung.
1 )
§ 93 b) Im Ausland
1 Für Zustellungen im Ausland gelten die zwischenstaatlichen Vereinbarungen; fehlen solche, wird die Zustellung auf diplomatischem Wege vollzogen.
2 Eine im Ausland wohnende Partei kann ve rpflichtet werden, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, können Zustellungen unterbleiben oder durch Veröffentlichung vollzogen werden.
§ 94 III. Öffentliche Zustellung
1 Lässt sich der Wohnsitz ode r Aufenthaltsort einer Part ei nicht ermitteln oder ist eine im Ausland notwendige Zustellung undur chführbar, wird die Zustellung durch Veröffentlichung vollzogen.
2 Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsbla tt und nach Ermessen des Richters in weiteren Blättern.
1) Eingefügt durch Ziff. II./9. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 360).
§ 95 B. Vorladungen
I. Zustellung
1 Die Vorschriften für die Zustellungen ge lten auch für die Vorladungen, die an die Parteien, Anwälte, Zeugen und Sachvers tändigen ergehen. Die Vorladungen sind wie Gerichtsurkunden (§ 92 Abs. 1) zuzustellen.
2 Hat eine Partei persönlich zu erscheinen , wird auch ihr eine Vorladung zugestellt.
§ 96 II. Inhalt
1 Eine Vorladung enthält a) die Bezeichnung der Person, an die sie gerichtet ist, und die Angabe, in welcher Eigenschaft sie geladen wird, b) die Bezeichnung der Prozessparteien und des Streitgegenstandes, c) die Angabe der Prozesshandlung, zu der geladen wird, d) Ort und Zeit des Erscheinens, e) die Androhung der Säumnisfolgen, f) die Unterschrift des Richters oder eines Kanzleibeamten.
1.3.2.3. Säumnis und Wiederherstellung
§ 97 A. Säumnisfolgen; Grundsatz
1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat die Versäumnis einer Prozesshandlung nur zur Folge, dass das Verfahren ohne diese durchgeführt wird.
2 Ausserdem hat die säumige Partei durch die Säumnis verursachte Prozesskosten zu tragen.
§ 98 B. Wiederherstellung
I. Voraussetzungen
1 Wenn eine Partei oder ihr Vertreter ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten oder vor Gericht zu erscheinen , kann ihr der Richter auf Gesuch hin die Frist neu ansetzen oder nochmals zur Verhandlung laden.
2 Rechtskräftige Endentscheide können aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung erfüllt sind.
3 Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert 10 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
§ 99 II. Zuständigkeit
1 Über das Gesuch um Wiederherstellung entscheidet nach Anhören der Gegenpartei der Richter, vor welchem die Säumnis stattgefunden hat.
2 Gegen den Entscheid einer unteren Inst anz kann Beschwerde geführt werden.
3 Ist eine Rechtsmittelfrist versäumt worden, entscheidet über das bei der unteren Instanz einzureichende Gesuch das Obergericht.
1.3.3. Prozesskosten
§ 100 Begriff
1 Prozesskosten sind a) die Gerichtskosten, bestehend aus
1. der Gerichtsgebühr,
2. den Kanzleigebühren für Ausfertigungen und Auszüge,
3. den Auslagen,
b) die Parteikosten.
2 Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Bemessung a) der Gerichtskosten. Diese dürfen die Rechtsverfolgung nicht unangemessen erschweren. Die Ansätze für di e Gerichtsgebühren sind für die vermögensrechtlichen Streitsachen vor ab nach dem Streitwert und für die Streitsachen, die ihrer Natur nach einer vermögensrechtlic hen Schätzung nicht unterliegen, nach Aufwand und Bedeutung des richterlichen Entscheides auszurichten. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften. b) der Parteikosten.
1.3.3.1. Sicherstellung der Prozesskosten
§ 101 A. Gerichtskosten
I. a) Sicherstellung eines angemessene n Anteils der mutmasslichen Kosten
1 Die Partei, die als Kläger oder Widerklä ger auftritt, hat bei der Klageerhebung einen angemessenen Anteil der mutmasslichen Gerich ts- und Kanzleigebühren sowie der Auslagen innert einer vom In struktionsrichter festzusetzenden Frist vorzuschiessen.
2 Ein entsprechender Vorschuss ist von der Pa rtei zu leisten, di e ein Rechtsmittel einlegt.
3 Der Vorschuss ist in der Höhe der ge samten mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten, wenn a) die betreffende Partei aus einem früheren, durch eine aargauische Gerichts- oder Verwaltungsbehörde erledigt en Verfahren Kosten schuldet, b) die Voraussetzungen für die Leistung einer Sicherheit für die Parteikosten (§ 105) erfüllt sind.
§ 102 b) Vorschuss für Beweiskosten
1 Jede Partei hat die Auslagen für von ihr beantragte oder vom Richter für sie angeordnete Beweiserhebungen innert ei ner vom Richter anzusetzenden Frist vorzuschiessen.
§ 103 II. Säumnisfolgen
1 Ist eine Partei, die eine Klage, Widerklage oder ein Rechtsmittel eingereicht hat, mit der Leistung des auferlegten Kost envorschusses säumig, setzt ihr der Instruktionsrichter eine letzte Frist von 10 Tagen an mit der Androhung, dass auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
2 Wird der für eine Beweiserhebung einverla ngte Vorschuss nicht geleistet, wird der Partei eine letzte Frist von 10 Tagen a ngesetzt mit der Andr ohung, dass der Beweis nicht erhoben werde. Vorbehalten bleibe n die Streitsachen, wo der Richter von Amtes wegen zu handeln hat (§ 75 Abs. 4).
§ 104 III. Rückerstattung der Vorschüsse
1 Soweit eine Partei nicht kostenpflichtig wi rd, sind ihr die Vorschüsse nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
§ 105 B. Parteikosten
I. Sicherheitsleistung
1 Die Partei, die als Kläger oder Widerkläger auftritt, hat der Gegenpartei auf deren Begehren für die Parteikoste n Sicherheit zu leisten, a) wenn sie in der Schweiz keinen W ohnsitz hat und keine st aatsvertragliche Vereinbarung sie von der Si cherheitsleistung befreit, b) wenn gegen sie ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen oder wenn sie aus andern Gründen als zahlungsunfähig erscheint.
§ 106 II. Höhe und Art der Sicherheitsleistung
1 Der Instruktionsrichter setzt die Höhe der Sicherheit auf Grund des mutmasslichen Umfanges des Prozesses und des Streitwertes fest. Er kann sie nachträglich erhöhen.
2 Die Sicherheit kann durch Hinterlegung von Barschaft, Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden. a) Begehren
1 Der Beklagte oder Widerbeklagte hat da s Begehren auf Leistung von Sicherheit vor oder mit der Antwort auf die Klage oder die Widerklage zu stellen.
2 Die für die Antwort laufende Frist wi rd durch das Begehren unterbrochen.
3 Unterlässt es eine Partei, ein Begehren zu stellen, verzichtet sie damit auf die Sicherheitsleistung, wenn nicht die Tatsache, welche die Pflicht zur Sicherheitsleistung begründe t, erst später bekannt wird oder eintritt.
§ 108 b) Bei Nichtbestreitung
1 Wird das Begehren nicht bestritten, bes timmt der Instruktionsrichter die Höhe der Sicherheit und setzt dem Kläger oder Widerkläger eine Frist zur Leistung der Sicherheit an.
§ 109 c) Bei Bestreitung
1 Wird das Begehren bestritten, entscheide t der Instruktionsrich ter, nachdem er die Parteien nochmals angehört ha t, über die Pflicht zur Leis tung einer Sicherheit und deren Höhe. Er setzt, wenn er das Begehren gutheisst, eine Frist zur Leistung der Sicherheit an.
2 Gegen den Entscheid kann Beschwerde geführt werden.
§ 110 IV. Säumnisfolgen
1 Ist eine Partei mit der Leistung der ihr bei Prozesseinleitung auferlegten oder nachträglich erhöhten Sicherheit säumig, setzt ihr der Instruktionsrichter eine letzte Frist von 10 Tagen an mit der Androhung, dass auf die Klage oder Widerklage nicht eingetreten werde.
2 Ist das Verfahren bereits am Obergericht hängig, tritt dieses auf das Rechtsmittel nicht ein.
§ 111 C. Vorläufige Massnahmen
1 Vorläufige Massnahmen (§ 294) können sc hon vor der Sicherheitsleistung erlassen werden.
1.3.3.2. Entscheid über die Kostentragung
§ 112 A. Bei Prozesserledigung durch Urteil
I. Im Allgemeinen
1 Die Gerichtskosten und die Parteikosten des Gegners werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
2 Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt.
3 Bei geringfügiger Überklagung, durch di e keine besonderen Kosten verursacht worden sind, kann indessen der Richter de r unterliegenden Partei alle Kosten auferlegen.
§ 113 II. Besondere Fälle
a) Abgelehnter Vergleichsvorschlag; b) Prozessführung in guten Treuen; c) Personen-, familien- und erbrechtliche Streitsachen sowie Verfahren gemäss Partnerschafts gesetz; d) Andere besondere Umstände 1 )
1 Von den Regeln des § 112 kann der Ri chter abweichen und über die Tragung der Kosten nach Ermessen entscheiden, a) wenn eine Partei durch das Urteil ni cht wesentlich mehr erhält, als ihr vom Gegner für den Fall der gütlichen Beilegung des Streites vor der gerichtlichen Klageerhebung angeboten worden ist, b) wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen konnte oder die Höhe der Forderung von der Ausmittlung durch Sachverständige oder vom rich terlichen Ermesse n abhängig war, c) 2 ) in personen-, familien- und erbrechtlichen Streitsachen, in Verfahren gemäss Partnerschaftsgesetz sowie in andern Streitsachen zwischen Verwandten und Verschwägerten, d) wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Abweichung von den Regeln des § 112 als billig erscheinen lassen.
§ 114 B. Bei Prozesserledigung ohne Urteil
I. Rückzug und Anerkennung der Klage
1 Bei Rückzug der Klage sind die Kosten dem Kläger, bei Anerkennung der Klage dem Beklagten aufzuerlegen.
2 Wird der Rückzug oder die Anerke nnung der Klage unter Vorbehalt des Entscheides über die Kosten erklärt, be findet der Richter darüber in sinngemässer Anwendung der Regeln der §§ 112 und 113.
§ 115 II. Vergleich
1 Erhält ein Vergleich keine Vereinbarung über die Kostentragung, entscheidet der Richter darüber in sinngemässer An wendung der Regeln der §§ 112 und 113.
2 Vereinbarungen der Parteien über di e Kostentragung, durch die der Staat offensichtlich benachteiligt wird, sind für den Richter nicht verbindlich.
§ 116 III. Gegenstandsloswerden des Prozesses
1 Wird ein Prozess gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet der Richter nach Ermessen über die Kostentragung.
1) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 323).
2) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 323).
§ 117 C. Streitgenossen, Streithelfer
1 Über die Anteile der Streitgenossen und Streithelfer an den Prozesskosten entscheidet der Richter nach Ermessen.
2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann ganz oder teilweise die solidarische Haftbarkeit für die Kosten angeordnet werden. I. Befreiung von Gerichtskosten a) Gemeinden, Kanton und andere öf fentlich-rechtliche Körperschaften
1 Den Gemeinden, dem Kanton und andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften werden Gerichtskosten nicht auferlegt, wenn ihre Behörden in amtlicher Eigenschaft handeln und nicht ein vermögensrechtl icher Anspruch im Streite liegt.
§ 119 b) Aus besonderen Gründen
1 Die Parteien können von den Gerichtskos ten befreit werden, wenn besondere Gründe es rechtfertigen, insbesondere wenn sie von keiner Partei veranlasst worden sind.
§ 120
1 ) ...
§ 121 E. Kostenentscheid
I. Im Endentscheid
1 Über die Tragung und die Festsetzung der Prozesskosten wird im Endentscheid befunden.
2 Die Partei, der Ersatz von Partei kosten zugesprochen wird, hat ein Kostenverzeichnis einzureichen.
3 Gegen den Kostenentscheid kann Besc hwerde geführt werden, wenn die betreffende Partei nicht in der Sache die Appellation erklärt.
§ 122 II. In prozessleitenden Entscheiden
1 In prozessleitenden Entsch eiden ist auch über die Kosten zu befinden, wenn der Entscheid nach dem Gesetz gesondert mit Beschwerde weiterziehbar ist.
§ 123 III. Abänderung der Gerichtsgebühr durch das Obergericht
1 Das Obergericht kann im Rechtsmittelverfahren die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Amtes wege n herabsetzen oder erhöhen, auch wenn diese nicht angefochten ist.
1) Aufgehoben durch Ziff. II./1. des Haftungsgesetzes (HG) vom 24. März 2009, in Kraft seit
1. März 2010 (AGS 2010 S. 16).
1.3.3.3. Unentgeltliche Rechtspflege
§ 124 A. Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen über die unentgeltliche Re chtspflege gelten in allen in diesem Gesetz geregelten Verfahren.
§ 125 B. Voraussetzungen
1 Natürlichen Personen wird auf Gesuch di e unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn sie ohne erhebliche Beeinträch tigung des für sie und ihre Familie beziehungsweise des für ihren eingetragenen Partner notwendigen Unterhaltes die Prozesskosten nicht bestreiten können. 1 )
2 Einem Gesuch ist nur zu entsprechen, wenn der Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheint.
§ 126 C. Wirkungen
I. Volle Befreiung
1 Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind a) für die Gerichtskosten: Die Partei ist befreit von Sicherheitsleistungen und von der Bezahlung der ihr durch Urteil auferlegten Kosten. b) für die Parteikosten:
1. Die Partei hat Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter; in
Streitsachen mit ge ringem Streitwert oder einf acher Rechtslage kann von der Bestellung eines Rechtsve rtreters abgesehen werden, insbesondere wenn die Gegenpartei den Prozess ohne Anwalt führt.
2. Der Kläger oder Widerkläger is t von der allfälligen Pflicht zur
Sicherheitsleistung für die Parteikoste n befreit, hat aber die ihm durch Urteil auferlegten gegnerischen Parteikosten zu bezahlen.
§ 127 II. Teilweise Befreiung
1 Wenn eine Partei die Prozesskosten wenigste ns zum Teil bestreiten kann, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise zu bewilligen.
§ 128 D. Bewilligungsverfahren
I. Gesuch; Zuständigkeit
1 Das Gesuch ist beim Richter zu stellen, bei dem die Sache anhängig zu machen oder bereits anhängig ist. Bei Kollegialge richten ist dessen Präsident zuständig.
2 Das Gesuch kann jederzeit bis zur B eendigung des Prozesses gestellt werden.
1) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 323).
3 Dem Gesuch ist ein Zeugni s des Gemeinderate s des Wohnsitzes oder einer anderen zuständigen Behörde über die Familien- , Partnerschafts-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse beizulegen. 1 )
§ 129 II. Prüfung des Gesuches; Entscheid
1 Der Richter kann weitere Berichte einhol en, den Gesuchsteller einvernehmen und die Gegenpartei zur Stellungnahme einladen.
2 Er entscheidet über das Gesuch nach vorläufiger Prüfung der Prozessaussichten.
3 Die Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches.
4 Im Verfahren um Bewilligung der unentge ltlichen Rechtspflege werden in der Regel keine Gerichts- und Parteikosten auferlegt.
§ 130 E. Unentgeltlicher Rechtsvertreter
I. Zuweisung
1 Bei der Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters trägt der Richter den Wünschen der Partei angemessen Rechnung.
2 Die Partei kann den ihr zugewiesenen Rechtsvertreter aus zureichenden Gründen ablehnen und die Bezeichnung eines andern Anwaltes beantragen.
3
...
2 )
4 Der Richter entscheidet über de n Antrag der Partei endgültig. 3 )
§ 131 II. Honorierung
1 Werden die Parteikosten der unentgeltlich vertretenen Partei dem Gegner auferlegt, sind sie dem Rechtsvertreter zuzusprechen.
2 Werden keine Parteikosten zugesprochen oder sind sie nicht einzubringen, wird dem Rechtsvertreter nach Beendigung des Pr ozesses eine Entschädigung zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
3 Der Grosse Rat erlässt durch Dekret di e erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
1) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 323).
2) Aufgehoben durch Einführungsgesetz zu m Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 2. N ovember 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 174).
3) Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 2. N ovember 2004, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AGS 2005 S. 174).
§ 132 F. Dahinfallen der unentgeltlichen Rechtspflege
I. Widerruf der Bewilligung
1 Der Richter widerruft die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn sich im Laufe des Prozesses ergibt, dass ihre Voraussetzungen nie gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind.
§ 133 II. Nachzahlung
1 Kommt eine Partei durch den Ausgang des Prozesses oder innerhalb von zehn Jahren seit der Rechtskraft des Urteils auf andere Weise in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, ordnet der Richter die Einfor derung der ihr auferlegten Gerichtskosten und der dem Rechtsvertreter bezahlten Entschädigung an.
2 Dem Rechtsvertreter kann bewilligt werden, seinen über die staatliche Entschädigung hinausgehenden Honoraranspruch geltend zu machen.
3 Zuständig ist der Richter, bei dem da s Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen war (§ 128 Abs. 1).
§ 134 G. Rechtsmittel
1 Gegen einen Entscheid des Gerichtspräsid enten, durch welchen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, die Bewilligung widerrufen oder die Nachzahlung verfügt wird, kann Beschwerde geführt werden.
2 Ist dieser Entscheid von einem Abteilungs- oder Kammerpräsidenten des Obergerichtes erlassen worden, fällt er dahin, wenn dagegen innert 10 Tagen Einsprache erhoben wird, und das Gericht entscheidet.
1.4. Ordentliches Verfahren
1.4.1. Vermittlungsverfahren
§ 135 A. Prozesseinleitung durch das Vermittlungsverfahren
1 Das Verfahren wird durch das Vermittl ungsverfahren vor dem Friedensrichter eingeleitet, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
§ 136 B. Ausnahmen
I. Kein Vermittlungsverfahren
1 Ein Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter findet nicht statt: a) 1 ) in Streitsachen aus dem Personen- und Familienrecht (Art. 11–456 ZGB 2 ) ), ausgenommen die vereins- und stiftungsr echtlichen Streitsachen (Art. 60 ff.,
80 ff. ZGB), sowie in Verfahren gemäss Partnerschaftsgesetz, b) in Streitsachen, für die ein beschleunigt es Verfahren (§ 88) vorgeschrieben ist, c)
3 ) in Streitsachen aus dem Schuldbetr eibungs- und Konkursrecht, ausgenommen die materiell-rechtlichen Streitsachen na ch Art. 5, 79, 86, 153 Abs. 4, 186,
187, 273, 315 SchKG, d) wenn sich der Beklagte im Ausla nd aufhält und in der Schweiz keinen Vertreter hat oder unbe kannt abwesend ist.
§ 137 II. Verzicht der Parteien
1 Die Parteien können schriftlich vereinba ren, dass sie auf ein Vermittlungsverfahren verzichten.
§ 138 C. Verfahren
I. Gesuch; keine Gerichtsferien
1 Das Vermittlungsverfahren wird durch ein schriftliches oder mündliches Gesuch eingeleitet.
2 Der Kläger hat den massgeblichen S achverhalt kurz zu bezeichnen und das Begehren, das er daraus ableitet, anzugeben.
3 Die Vorschriften über die Gerichtsferien gelten nicht.
§ 139 II. Prüfung der Zuständigkeit
1 Der Friedensrichter prüft seine sachliche und örtliche Zuständigkeit.
2 Hält er sich für unzuständig, teilt er das dem Kläger mit; beharrt der Kläger auf der Durchführung eines Vermittlungsverfahren s, gibt er dem Gesuch Folge.
3 Dem Beklagten bleiben alle Einreden im gerichtlichen Verfahren gewahrt (§ 179 Abs. 1 lit. a).
1) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 323).
2) SR 210
3) Fassung gemäss § 30 AbS. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 563).
§ 140 III. Eintritt der Rechtshängigkeit
1 Mit der Einreichung des Gesuches auf Einleitung des Vermittlungsverfahrens beim Friedensrichter wird der Streitgegenstand rechtshängig. Folgende Wirkungen treten ein: a) Die in diesem Zeitpunkt gegebene örtliche Zust ändigkeit besteht fort. b) Während der Rechtshängigkeit kann der gleiche Anspruch nicht nochmals gerichtlich geltend gemacht werden.
2 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Wirkungen der Klageanhebung.
§ 141 IV. Vorladung zur Verhandlung
1 Der Friedensrichter ladet di e Parteien zur Verhandlung.
2 In der Vorladung an den Beklagten (§ 96) ist der Streitgegenstand anzugeben.
§ 142 V. Persönliches Erscheinen ; Vertretung und Verbeiständung
1 Die Parteien haben zu den Verhandlungen vor dem Friedensrichter persönlich zu erscheinen.
2 Die Verbeiständung oder Vertretung durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, Eltern, mündige Ki nder oder Geschwister ist in allen Fällen gestattet. 1 )
3 Eine Partei kann sich auch durch eine andere handlungsfähige Person vertreten lassen, wenn sie ausserhalb de s Kantons wohnt, mehr als 65 Jahre alt oder krank ist, sich im Ausland aufhält oder aus einem andern zureichenden Grund am Erscheinen verhindert ist. Sie hat so frühzeitig beim Friedensrichter um die Bewilligung der Vertretung nachzusuchen, dass bei Guth eissung des Gesuches der Gegenpartei rechtzeitig davon Kenntnis gegeben und ihr eröffnet werden kann, dass ihr das gleiche Recht zustehe.
4 Ausserdem kann der Friedensrichter die Verbeiständung der Parteien durch handlungsfähige Personen ge statten, wenn beide Parteien darum nachsuchen.
1 Der Friedensrichter wirkt auf eine sac hgerechte Erledigung der Streitsache hin.
2 Die Parteien sollen wichtige Urkunden, di e sie im Prozess einreichen wollen, schon in der Vermittlungsverhandlung vorlegen.
3 Der Friedensrichter kann de n Streitgegenstand besichtigen.
4 Kommt es zu einer Vermittlung, wird das Ergebnis zu Protokoll genommen und von den Parteien unterzeichnet.
5 Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
1) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 323).
§ 144 VII. Säumnis
a) Des Klägers; b) Des Beklagten
1 Erscheint der Kläger nicht zur Verhandlung, wird die Klage als einstweilen zurückgezogen abgeschrieben.
2 Erscheint der Beklagte auf die erstma lige Vorladung hin nicht zur Verhandlung, wird der Weisungsschein ausgestellt, sofern der Kläger nicht die nochmalige Ansetzung einer Verhandlung verlangt.
3 Erscheint der Beklagte auch zur zweite n Verhandlung wiederum nicht, wird der Weisungsschein ausgestellt.
§ 145 D. Urteil bei einem Streitwer t von weniger als 2'000 Franken
1 ) I. Entscheid auf Grund der Ausführungen der Parteien
1 Kommt es in einer Streitsache, deren Stre itwert der Friedensri chter auf weniger als
2'000 Franken schätzt (§§ 16–22), nicht zu einer Vermittlung, entscheidet er durch Urteil. 2 )
2 Er fällt sein Urteil auf Grund der Ausführungen der Parteien in der Vermittlungsverhandlung und eingelegter Urkunden, wenn damit nach seiner Auffassung der Sachverhalt als hinl änglich klargelegt erscheint.
§ 146 II. Beweisverfahren
1 Hält der Friedensrichter eine weitere Abklärung als erwünscht, eröffnet er im Anschluss an die Vermittlungsverhandlung de n Parteien, welche Beweiserhebungen er anordnet.
2 Er kann a) von Personen, die von einer Partei angerufen werden, schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen (§ 232), b) die Parteien auffordern, weitere Urkunden (§§ 233 – 237 Abs. 1), insbe- sondere auch Auszüge aus öffentlichen Registern, einzulegen, c) einen Augenschein nehmen (§§ 244 Abs. 1, 245).
3 Es steht im Ermessen des Friedensrichters, ob er für die Beweiserhebungen eine Verhandlung ansetzen will; den Parteien ist das Erscheinen zu einer solchen Verhandlung freigestellt.
§ 147 III. Eröffnung
1 Der Friedensrichter kann sein Urte il den Parteien mündlich eröffnen.
1) Redaktionell bereinigt.
2) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
2 Es ist in allen Fällen den Parteien in einer schriftlichen Ausfertigung zuzustellen, die enthält: a) die Bezeichnung der Parteien, b) den Zeitpunkt der Einreichung de s Gesuches und der Verhandlungen, c) die kurze Angabe des massgebenden S achverhaltes, die daraus abgeleiteten Begehren des Klägers und allfällige Teilanerkenntnisse des Beklagten, d) wo nicht auf die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme geklagt wird, die Angaben beider Parteien über die Höhe des Streitwertes und die Streitwertschätzung des Friedensrichters, e) den Urteilsspruch und den Entscheid über die Kosten, f) eine kurze Begründung, sowie sie dem Friedensrichter als angezeigt erscheint, insbesondere um den Parteien das Ergebnis allfälliger Beweiserhebungen bekannt zu geben, g) den Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils, h) die Unterschrift des Friedensrichters, i) die Belehrung darüber, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn nicht eine Partei innert 30 Tagen da gegen Einsprache erhebt (§ 148).
§ 148 IV. Einsprache
1 Erhebt eine Partei innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils beim Friedensrichter schriftlich Einsprache, fällt es dahin.
2 Der Friedensrichter gibt der Gegenpartei von der Einsprache Kenntnis.
3 Dem Kläger stellt er eine zweite Urteil sausfertigung zu mit dem Vermerk, dass das Urteil durch Einsprache dahingefallen is t und diese Zustellung als Weisungsschein gilt (§§ 149, 150).
§ 149 E. Weisungsschein bei einem Streitw ert von wenigstens 2'000 Franken
1 ) I. Ausstellung; Inhalt
1 Wird eine Streitsache, deren Streitwer t der Friedensrichter auf wenigstens
2'000 Franken schätzt, nicht durch Vermittl ung erledigt, stellt der Friedensrichter dem Kläger den Weisungsschein aus. 2 )
2 Der Weisungsschein enthält a) die Bezeichnung der Parteien, b) den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches und der Vermittlungsverhandlung, c) die kurze Angabe des massgeblichen Sa chverhaltes, die daraus abgeleiteten Begehren des Klägers und allfällige Teilanerkenntnisse des Beklagten, d) in den Fällen, wo nicht auf Bezahl ung einer bestimmten Geldsumme geklagt wird, die Angaben beider Parteien über die Höhe de s Streitwertes,
1) Redaktionell bereinigt.
2) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
e) den Hinweis auf den Verfal l des Weisungsscheines (§ 150), f) den Zeitpunkt der Ausstellung und de s Versandes des Weisungsscheines, g) die Unterschrift des Friedensrichters.
§ 150 II. Verfall
1 Reicht der Kläger nicht innert 3 M onaten seit Zustellung des Weisungsscheines beim erkennenden Richter die Klage ein, gilt sie als einstweilen zurückgezogen.
§ 151 F. Kosten
I. Sicherstellung der Verfahrenskosten a) Kostenvorschüsse
1 Der Kläger hat bei Einleitung des Vermittlungsverfahrens innert einer vom Friedensrichter festzusetzenden Fris t die mutmasslichen Verfahrenskosten vorzuschiessen.
2 In den Fällen, die durch Urteil zu entscheiden sind, ist ein zusätzlicher Vorschuss zu leisten.
3 Der Vorschuss kann auch dann mit den Ve rfahrenskosten verrechnet werden, wenn der Kläger nicht kostenpflichtig wird. Dem Kläger ist in diesem Fall ein Ersatzanspruch zuzusprechen.
§ 152
1 ) b) Säumnis
1 Ist der Kläger mit der Leistung eines Vorschusses säumig, wird die Klage als einstweilen zurückgezogen abgeschrieben.
§ 153 II. Unentgeltliche Rechtspflege
1 Der Friedensrichter kann einer mitt ellosen Partei für das Vermittlungs- und Urteilsverfahren die unentgeltliche Rechts pflege bewilligen, jedoch ohne Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (§§ 125 ff.).
§ 154 III. Kostentragung
a) Bei Vermittlung
1 Mit der Vermittlung strebt der Friedensri chter auch eine Vereinbarung über die Tragung der Kosten des Verfahrens und der Parteikosten an.
2 Können sich die Parteien hierüber nicht ei nigen, entscheidet der Friedensrichter in sinngemässer Anwendung der Regeln der §§ 112 und 113.
1) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
§ 155 b) Bei Urteil
1 In seinem Urteil entscheidet der Friedens richter über die Tragung der Kosten nach den Regeln der §§ 112 und 113.
§ 156 c) Bei Ausstellung des Weisungsscheines und bei Dahinfallen eines Urteils
1 Wird ein Weisungsschein ausgestellt (§ § 148 Abs. 3, 149), trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Er kann dies e und eine Parteientschädigung für das Erscheinen vor dem Friedensrichter im nachfolgenden Prozess geltend machen.
§ 157 d) Bei Säumnis einer Partei
1 Versäumt eine Partei eine Verhandlung, hat sie die dadurch verursachten Kosten des Verfahrens und der erschein enden Partei eine Partei entschädigung zu bezahlen. Die Kosten des Weisungsscheines trägt immer der Kläger.
2 Bleiben beide Parteien aus, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.
§ 158 e) Bemessung einer Parteientschädigung
1 Bei der Bemessung einer Parteientschädi gung wird nicht berücksichtigt, dass die betreffende Partei durch einen Anwalt vert reten oder verbeiständet worden ist.
§ 159
1 )
...
§ 160
2 ) ...
§ 161
3 ) ...
§ 162
4 ) ...
§ 163
5 ) ...
§ 164
6 )
...
§ 165
7 )
...
§ 166
8 ) ...
1) Aufgehoben durch Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
2) Aufgehoben durch Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
3) Aufgehoben durch Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
4) Aufgehoben durch Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
5) Aufgehoben durch Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
6) Aufgehoben durch Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
7) Aufgehoben durch Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
8) Aufgehoben durch Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
1.4.2. Die Sachdarstellung durch die Parteien vor dem
erstinstanzlichen Richter (Behauptungsverfahren)
1.4.2.1. Allgemeine Vorschriften
§ 167 A. Klage
I. Inhalt im Allgemeinen
1 Die Klage hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter, b) die Darstellung der Tatsachen, mit denen die Klage formell und materiell begründet wird, c) die Bezeichnung der Bewe ismittel, mit denen der Kl äger seine Behauptungen beweisen will, d) die Angabe des Streitwertes bei vermögensrechtlichen Streitsachen, wenn nicht eine bestimmte Geldsumme gefordert wird, e) das Begehren des Klägers, f) das Datum und die Unterschrift de s Klägers oder seines Vertreters.
2 Der Klage sind beizulegen: a) 1 ) der Weisungsschein, wenn ein Verm ittlungsverfahren vorgeschrieben ist (§§ 135, 136, 148 Abs. 3, 149) oder di e Vereinbarung der Parteien, auf ein Vermittlungsverfahren zu verzichten (§ 137), b) vom Kläger angerufene Urkunden, di e sich in seinem Besitze befinden, c) die Vollmacht des Vertreters.
3 Werden Urkunden angerufen, die sich im Besitze eines Dritten befinden, ist ein Gesuch um Vorlegung zu stellen.
4 Bei Verfahren auf Ehescheidung und Ehetrennung sowie bei Verfahren auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft kann sich die Klage vorerst auf die Bezeichnung der Parteien sowie das Datum und die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters beschränken. Werden die übrigen formellen Anforderungen an die Klage (Abs. 1–3) oder an das gemein same Scheidungsbegehren (§ 196a) beziehungsweise an das geme insame Begehren um Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (§ 196h) innert drei Monaten erfüllt, wird die Rechtshängigkeit nicht unterbrochen. 2 )
1) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
2) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 324).
§ 168 II. Insbesondere
a) Klage auf eine Geldleistung
1 Geht die Klage auf eine Geldleistung, ist die Höhe der Forderung zu beziffern.
2 Ist der Kläger hiezu nicht in der Lage, kann er den zuzusprechenden Betrag in das richterliche Ermessen stellen. Er hat jedoch einen Höchstbetrag anzugeben.
1 Geht die Klage auf ein anderes Tun oder ein Unterlassen, so ll angegeben werden, was der Beklagte zu tun oder zu unterlassen hat.
§ 170 c) Feststellungsklage
1 Der Kläger kann auf Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, klagen, wenn er ein rechtliches Interesse an der sofortigen Feststellung hat.
§ 171 III. Klagenhäufung
1 Der Kläger kann mit der gleichen Klage mehrere Ansprüche einklagen, wenn dafür der angerufene Richter zuständig und die gl eiche Verfahrensart vorgeschrieben ist.
2 Der Instruktionsrichter kann aus zu reichenden Gründen die Trennung verfügen oder getrennt geltend gemach te Ansprüche vereinigen.
§ 172 B. Wirkung der Klageeinreichung
1 Wo ein Vermittlungsverfahren nicht vorgesc hrieben oder darauf verzichtet worden ist (§§ 136, 137, 160), wird der Streitgegenstand mit der Einreichung der Klage beim Richter rechtshängig, und es treten die in § 140 aufgeführten Wirkungen ein.
§ 173 C. Prüfung der Klage durch den Instruktionsrichter
I. Hinweis auf Mängel
1 Der Instruktionsrichter prüft, ob die Kl age den formellen Anforderungen genügt (§ 167) und auch die übrigen Voraussetz ungen der prozessualen Zulässigkeit der Klage gegeben sind.
2 Er macht den Kläger auf Mängel aufm erksam und setzt ihm für die Verbesserung oder den Rückzug der Klage eine kurze Frist an.
§ 174 II. Verbesserliche Mängel
a) Behebung des Mangels
1 Der Kläger kann einen verbesserlichen Ma ngel innert der ihm angesetzten Frist beheben.
2 Bei fristgerechter Wiedereinreichung der verbesserten Klage wird die Rechtshängigkeit nicht unterbrochen.
§ 175 b) Heilung eines Mangels bei Nichtbeachtung
1 Ist dem Instruktionsrichter ein verbesse rlicher Mangel entgangen und lässt sich der Beklagte vorbehaltlos auf die Klage ein, gilt der Mangel als geheilt.
§ 176 III. Prozessüberweisung be i fehlender Zuständigkeit
1 Ist der angerufene Richter nicht zuständig, wird der Prozess auf Antrag des Klägers ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit de m von ihm als zuständig bezeichneten Richter überwiesen, sofern dieser ni cht offensichtlich unzuständig ist.
2 Vor der Überweisung ergeht in der Regel ein Meinungsaustausch zwischen dem angerufenen und dem vom Kläg er bezeichneten Richter.
3 Der Richter, an den der Prozess überw iesen wird, entscheidet, inwiefern das Verfahren zu wiederholen ist.
§ 177 D. Zustellung der Klage an den Beklagten
I. Fristansetzung für die An twort; Beschränkung derselben
1 Der Instruktionsrichter stellt die als zu lässig befundene sowie eine bemängelte Klage, wenn diese nicht innert der angese tzten Frist verbessert wird (§ 174), dem Beklagten zur Erstattung einer Antwort innert 14–30 Tagen zu. Diese Frist kann aus zureichenden Gründen einmal erstreckt werd en. Nur ausnahmsweise ist eine weitere angemessene Erst reckung zulässig.
2 Der Instruktionsrichter kann verfügen, dass sich die Antwort auf Einreden gegen die prozessuale Zulässigkeit be schränke, wenn er diese selber in Frage gestellt hat (§ 173) oder der Beklagte ohne Verzug nach Zustellung der Klage ernsthafte Gründe dagegen vorbringt.
3 Erweist sich nachträglich die Beschränkung als unbegründet, ist der Schriftenwechsel zu vervollständigen.
§ 178 II. Wirkung der Zustellung der Klage
1 Nach der Zustellung der Klage an den Be klagten gilt der Rü ckzug als Abstand, wenn der Beklagte ihm ni cht zugestimmt hat.
2 Die Klage kann wieder eingereicht werden, wenn ein Prozessmangel gerügt oder die Einrede erhoben worden ist, der eingeklagte Anspruch sei nicht fällig.
§ 179 E. Verhalten des Beklagten auf die Klage
I. Antwort; Inhalt
1 Die Antwort hat zu enthalten: a) die Einreden gegen die prozessuale Zu lässigkeit der Klage; der Beklagte ist mit der Einrede der örtlichen Unzuständi gkeit des Richters nach Erstattung der Antwort ausgeschlossen (§ 38 Abs. 1), b) die Antwort auf die Ausführung der Klage, c) die Beweismittel, mit denen der Beklagte seine Behauptungen beweisen will,
d) das Begehren des Beklagten, e) Datum und Unterschriften des Be klagten oder seines Vertreters.
2 Der Antwort sind beizulegen: a) vom Kläger oder vom Beklagten angerufene Urkunden, die sich im Besitze des Beklagten befinden, b) die Vollmacht des Vertreters.
3 Werden Urkunden angerufen, die sich im Besitze eines Dritten befinden, ist ein Gesuch um Vorlegung zu stellen.
§ 180 II. Widerklage; Voraussetzungen
1 Eine Widerklage ist zulässig, we nn für den Gegenanspruch die gleiche Verfahrensart vorgeschrieben ist und er mit dem Klageanspruch in engem Zusammenhang steht oder die beiden Ansprüche verrechenbar sind.
2 Eine Widerklage ist unzulässig, wenn für den Gegenanspruch die Zuständigkeit eines besonderen Geri chtes gegeben ist.
3 Eine bedingte Widerklage für den Fall , dass die Klage gutgeheissen wird, ist zulässig.
4 Die Widerklage ist mit der Antwort einzureichen. Vorbehalten bleibt die Widerklage im Ehescheidungsverfahren sowie im Verfahren auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
1 )
5 Die Widerklage fällt dahin, wenn auf die Hauptklage nicht einget reten wird, bleibt aber bestehen, wenn diese zurückgezogen oder anerkannt wird.
§ 181 F. Prüfung von Antwort und Widerklage durch den Instruktionsrichter
1 Der Instruktionsrichter prüft im Sinne der §§ 173 ff. die prozessuale Zulässigkeit von Antwort (§ 179) und Widerklage.
§ 182 G. Zustellung von Antwort und Widerklage; Frist für Widerklageantwort
1 Antwort und Widerklage werden dem Kläger und Widerbeklagten zugestellt.
2 Dem Widerbeklagten kann, wo es sich rechtfertigt, vorgängig der Hauptverhandlung für die schriftliche Beantwortung der Widerklage eine angemessene Frist angesetzt werden.
§ 183 H. Zeitpunkt des Vorbringens der Angriffs- und Verteidigungsmittel
I. In Klage und Antwort
1 Die Parteien sollen alle Angriffs- und Verteidigungsmittel in Klage und Antwort vorbringen.
1) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 324).
2 Sie können ihre Ausführungen in Replik und Duplik ergänzen. Verzichtet der Kläger auf die Replik, fällt die Duplik dahin.
§ 184 II. Nachträgliche Vorbringen
1 Nach Abschluss des Behauptungsverfahrens können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch vorgebracht werden, wenn die Verspätung als entschuldbar erscheint.
2 Vorbehalten bleiben die Streitsachen, wo der Richter von Amtes wegen zu handeln hat (§ 75 Abs. 4).
3 In allen Fällen muss dem Gegner Gelegenheit gegeben werden, auf nachträgliche Vorbringen zu antworten.
§ 185 J. Klageänderung
1 Die im Vermittlungsverfahren und mit der gerichtlichen Klage gestellten Begehren können im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Richters in der Weise geändert werden, dass gestützt auf den gleichen Sachverhalt mehr oder anderes verlangt wird.
2 Neue tatsächliche Ausführungen zur Begründung der geänderten Klage unterliegen den Beschränkungen de s § 184 Abs. 1.
§ 186 K. Vergleichsverhandlung
1 Der Richter, bei Kollegialbehörden auch de r Präsident oder der Instruktionsrichter, kann die Parteien jederzeit zu ei ner Vergleichsverhandlung laden.
2 Der Bezirksgerichtspräsident kann ausnahmsweise und im Einverständnis der Parteien die Durchführung der Vergleic hsverhandlung dem Gerichtsschreiber übertragen.
§ 187 L. Rechtsschriftendoppel
1 Die Rechtsschriften und andere schriftliche Eingaben sind in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen.
1.4.2.2. Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten als Einzelrichter
und vor Bezirksgericht
1.4.2.2.1 Im Allgemeinen
1 )
§ 188 A. Prozesseinleitung
I. Schriftlichkeit; Ausnahmen
1 Klage, Antwort und Widerklage sowie di e Widerklageantwort, wenn dafür eine Frist angesetzt worden ist (§ 182 Abs. 2), sind schriftlich einzureichen.
2 Wo die Umstände es rechtfertigen, ka nn sie auch der Gerichtspräsident oder der von ihm beauftragte Gerichtsschreiber zu Protokoll nehmen. Das Protokoll wird in Gegenwart der Partei ausgefertigt oder von ihr unterzeichnet.
3 Ausnahmsweise kann der Gerichtspräs ident mit der Zustellung der Klage zur Hauptverhandlung und mündlichen Erstattung der Antwort laden.
§ 189 II. Säumnis
1 Ist der Beklagte mit der Antwort säumig , wird ihm eine letzte Frist von 10 Tagen angesetzt mit der Androhung, dass bei er neuter Säumnis das Verfahren ohne Hauptverhandlung auf Grund der Ausführungen der Klage fortgesetzt würde (§ 200).
2 Entsprechend ist für das Widerklageverfahr en bei Säumnis des Widerbeklagten zu verfahren, dem eine Frist für die Beantwortung der Widerklage angesetzt worden ist (§ 182 Abs. 2).
3 Vorbehalten bleiben die Streitsachen, wo der Richter von Amtes wegen zu handeln hat (§ 75 Abs. 4).
§ 190 B. Hauptverhandlung
I. Vorladung; Beweisanordnung
1 Der Gerichtspräsident ladet je nach Zu ständigkeit zur Hauptverhandlung vor sich selbst oder vor Bezirksgericht. Er kann damit eine Beweisanordnung verbinden und die erforderlichen Vorladungen erlassen.
2 Sind auf Grund der Klage und Antwort die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abgeklärt, kann der Endent scheid ohne Hauptverhandlung ergehen.
3 Eine Hauptverhandlung fällt ebenfalls dahin, wenn der Kläger auf die Replik verzichtet.
1) Eingefügt durch Dekret über die Zivilr echtspflege in Ehescheidungssachen vom
2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
§ 191 II. Verhandlung
1 In der Verhandlung wird zunächst über allfällige formelle Vorfragen verhandelt und entschieden.
2 Hierauf werden die Vorträge entgegengenommen.
3 Diese können zunächst auf einzelne mate rielle Fragen beschränkt werden, wenn anzunehmen ist, dass sich der Pr ozess dadurch vereinfachen lasse.
4 Es folgen die Beweiserhebungen und anschliessend je ein Vortrag für Beweiswürdigung und Rechtserörterung.
5 Nötigenfalls wird zu einer weiteren Verhandlung für eine ergänzende Beweiserhebung geladen.
§ 192 III. Protokollierung der Parteivorträge
1 Der wesentliche Inhalt der Parteivor träge wird in der Verhandlung im Handprotokoll festgehalten.
2 Zur Unterstützung der Protokollführung können Aufzeichnungsgeräte verwendet werden.
3 Anhand dieser Aufzeichnungen erstel lt der Gerichtsschreiber nach der Verhandlung das Protokoll.
4 Die von den Parteien zu Beginn ihres Vort rages in Maschinenschrift eingereichten Notizen können an die Stelle des Protoko lls treten, wenn ihre Übereinstimmung mit dem Vorgetragenen vom Gerichtsschreiber geprüft und bescheinigt wird.
§ 193 IV. Säumnis
1 Erscheint eine Partei nicht zur Ha uptverhandlung, wird diese gleichwohl durchgeführt. Bei der Fo rtsetzung des Verfahrens werden die bisherigen Ausführungen der ausgebliebenen Partei berücksichtigt.
2 Erscheinen beide Parteien nicht, wird das Verfahren ohne neue Verhandlung auf Grund der bisherigen Ausführungen der Parteien fortgesetzt.
3 Ist mit der Zustellung der Klage zur Hauptverhandlung geladen worden (§ 188 Abs. 3), wird, wenn der Beklagte ausbleib t, erneut zur Verhandlung geladen mit der Androhung gemäss § 189 Abs. 1.
§ 194 C. Schriftliches Verfahren
I. Rechtsschriften
1 Wo Art oder Umfang der Streitsache es rechtfertigen, kann der Gerichtspräsident an Stelle der mündlichen Verhandlung (§ 191 Abs. 1–3) das schriftliche Verfahren anordnen und den Parteien zur Einreichung der Rechtsschriften Fristen von
14–30 Tagen ansetzen.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann auch noch in der Hauptverhandlung nach Erstattung der Replik die Einreichung einer schriftlichen Duplik bewilligt werden.
§ 195 II. Säumnis
1 Bleibt innert der dafür angesetzten Fris t die Replik oder die Duplik aus, ist das Behauptungsverfahren geschlossen.
§ 196 III. Beweisverhandlung; Verhandlung für Rechtserörterungen
1 Nach Abschluss des Schriftenwechs els erlässt der Gerichtspräsident gegebenenfalls eine Beweisanordnung und ladet zur Beweisverhandlung vor den erkennenden Richter (§ 191 Abs. 4 und 5).
2 Findet keine Beweisverhandlung statt, kann der Gerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Verlangen eine r Partei zu einer Verhandlung für Rechtserörterungen laden; den Parteien steht je ein Vortrag zu.
1.4.2.2.2. Verfahren in Ehescheidungs- und Ehetrennungssachen
1 )
§ 196a
2 ) A. Gesuch bei Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 und 112 ZGB)
1 Die Gesuchsteller reichen das Gesuch durch getrennte Begehren oder durch ein gemeinsames Begehren an de n zuständigen Richter ein.
2 Das Begehren hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der Gesuch steller und ihrer Vertreter, b) das gemeinsame Scheidungsbegehren, c) eine Erklärung betreffend Einigung oder Nichteinigung in Bezug auf die Scheidungsfolgen (Art. 112 Abs. 1 ZGB), d) Datum und Unterschrift der Gesu chsteller oder ihrer Vertreter.
3 Dem Begehren sind beizulegen: a) die von beiden Parteien persönlic h unterzeichnete Vereinbarung über das gemeinsame Scheidungsbege hren und allenfalls eine Vereinbarung über die vollständige oder teilweise Einigung über die Scheidungsfolgen, b) sämtliche das Gesuch begründende Urkunden, namentlich ein Familienschein oder ein Auszug aus dem ausländischen Fa milienregister und allenfalls Belege über das Einkommen, den notwendige n Bedarf und das Vermögen sowie Bestätigungen über die berufliche Vors orge. Der Richter kann die Ehegatten auffordern, ergänzende Angaben zu ma chen und weitere Belege einzureichen.
1) Eingefügt durch Dekret über die Zivilr echtspflege in Ehescheidungssachen vom
2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
2) Eingefügt durch Dekret über die Zivilr echtspflege in Ehescheidungssachen vom
2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
§ 196b
1 ) B. Anhörung, Bedenkzeit und Be stätigung des Scheidungswillens
1 Nach erfolgter Anhörung der Gesuchstel ler und nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit setzt der Richter, sofern nöt ig, den Gesuchstellern Frist an zur Einreichung der persönlich unterzeichnete n Bestätigung des Scheidungswillens und ihrer Vereinbarung.
2 Erfolgt beiderseits die Bestätigung und kann der Richter die Vereinbarung genehmigen, erlässt er das Scheidungs urteil. Kann die Vereinbarung nicht genehmigt werden, gibt der Richter den Gesuchstellern Gelegenheit zur Verbesserung der Vereinbarung oder zum Rü ckzug des Scheidungsbegehrens. Falls auch die verbesserte Vereinbarung nich t genehmigt werden kann, wird gemäss Art. 113 ZGB verfahren.
3 Erfolgt die Bestätigung nicht innert der vom Richter angesetzte n Frist und ist eine zweite Anhörung der Gesuchsteller nach de n Umständen nicht erforderlich, so setzt der Richter eine letzte Frist an, nach deren Ablauf gemäss Ar t. 113 ZGB verfahren wird.
§ 196c
2 ) C. Verfahren bei blosser Teileinigung
1 Nach Vorliegen der Bestätigung setzt der Richter beiden Gesuchstellern gleichzeitig Frist an zur Antragstellung und Begründung der strittigen Scheidungsfolgen.
2 Die Eingaben beider Gesuchsteller sind der jeweiligen Gegenpartei zur Erstattung einer Stellungnahme zuzustelle n. Mit dieser Stellungnahm e ist der Schriftenwechsel beendet.
3 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann der Richter an Stelle der schriftlichen Antragstellung und Stellungnahme die Mündlichkeit des Be hauptungsverfahrens anordnen. Jeder Partei stehen zwei Vorträge zu. Der Richter kann auch bestimmen, dass bezüglich der strittigen Scheidungs folgen an Stelle des vorstehenden Verfahrens das Behauptungsverfahren nach den §§ 167 ff. ZPO erfolgen soll.
§ 196d
3 ) D. Anhörung der Kinder; Form
1 Die Anhörung der Kinder erfolgt durch den Gerichtspräsidenten oder durch eine von diesem bestimmte Drittperson.
2 Der wesentliche Inhalt der Anhörung wird durch den Gerichtspräsidenten oder die Drittperson in einer Gesprächsnotiz fe stgehalten. Diese ist den Eltern, dem urteilsfähigen Kind und dem Beistand zu eröffnen.
1) Eingefügt durch Dekret über die Zivilr echtspflege in Ehescheidungssachen vom
2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
2) Eingefügt durch Dekret über die Zivilr echtspflege in Ehescheidungssachen vom
2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
3) Eingefügt durch Dekret über die Zivilr echtspflege in Ehescheidungssachen vom
2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
3 Die Kinder werden in Abwesenheit der Eltern und ihrer Vertreter sowie unter Ausschluss der Öffen tlichkeit angehört.
§ 196e
1 ) E. Anhörung der Kinder; Rechtsmittel
1 Prozessleitende Entscheide über die Nichtanhörung und über streitige Anordnungen zur Anhörung der urteilsfähigen Kinder sind den Eltern, dem urteilsfähigen Kind und dem Beistand zu eröffnen.
2 Gegen diese Entscheide kann von den Eltern, vom urteilsfähigen Kind und vom Beistand Beschwerde erhoben werden.
§ 196f
2 ) F. Vertretung des Kindes
1 Lehnt der Gerichtspräsident den Antrag des Kindes auf Anordnung einer Vertretung ab, so ist ihm der Entscheid schriftlich sowie mündlich zu eröffnen. Das urteilsfähige Kind hat das Re cht, dagegen Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde kann auch mündlich erhoben werden und ist zu protokollieren.
2 Die Kosten für die Vertretung des Kindes im Prozess bilden Bestandteil der Gerichtskosten.
§ 196g
3 ) G. Weitere Verfahrensvorsc hriften; Ehetrennungsverfahren
1 Im Übrigen gelten für das Ehescheidungs verfahren die Regeln dieses Gesetzes über das ordentliche Verfahren sinngemäss.
2 Für das Ehetrennungsverfahren kommen di e Regeln des Ehescheidungsverfahrens sinngemäss zur Anwendung.
1) Eingefügt durch Dekret über die Zivilr echtspflege in Ehescheidungssachen vom
2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
2) Eingefügt durch Dekret über die Zivilr echtspflege in Ehescheidungssachen vom
2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
3) Eingefügt durch Dekret über die Zivilr echtspflege in Ehescheidungssachen vom
2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
1.4.2.2.3. Verfahren auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
1 )
§ 196h
2 ) Auflösung der eingetragenen Pa rtnerschaft gemäss Art. 29 Partnerschaftsgesetz
1 Die Bestimmungen der Artikel 196a, 196b, 196c und 196g Abs. 1 finden sinngemäss Anwendung auf die Auflösung eine r eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren (Art . 29 PartG). Nicht anwendbar sind die Regeln bezüglich der Bedenkzeit.
1.4.2.3. Verfahren vor Obergerich t als einziger kantonaler Instanz
§ 197 Schriftliches Verfahren
1 Im Verfahren vor Obergericht als einziger kantonaler Instanz (§ 13 Abs. 1 lit. a) ist das vom Instruktionsrichter des Obergeri chtes geleitete Behauptungsverfahren in allen Fällen schriftlich (§§ 188 Abs. 1, 189, 194 Abs. 1, 195).
2 Eine Beweisanordnung und ein Beschluss über die Vorladung zu einer Verhandlung für Rechtserörterungen wird vom Obergericht erlassen.
1.4.3. Das Beweisverfahren
1.4.3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 198 A. Gegenstand des Beweises
I. Grundsatz
1 Beweis wird nur über erhebliche und bestrittene Tatsachen erhoben.
2 Vorbehalten bleiben die Streitsachen, wo der Richter von Amtes wegen zu handeln hat (§ 75 Abs. 4).
§ 199 II. Geständnis
1 Ob bei Fehlen eines ausdrücklichen Gest ändnisses eine Tatsac he als bestritten anzusehen sei, beurteilt der Richter unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Ausführungen und des Verhalte ns der Partei im Prozess.
1) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 324).
2) Eingefügt durch Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 324).
2 Inwieweit ein Geständnis durch Zusätze und Einschränkungen oder durch Widerruf unwirksam wird, beurteilt der Richter nach Ermessen.
§ 200 III. Beweiserhebung bei Säumnis einer Partei
1 Sind infolge Säumnis einer Partei tatsächliche Behauptungen unbestritten geblieben, kann darüber Beweis erhobe n werden, wenn der Richter an ihrer Richtigkeit zweifelt.
§ 201 IV. Fremdes Recht u. dgl.
1 Beweis ist auch zu erheben über fremd es Recht (§ 76 Abs. 2), Gewohnheitsrecht, Ortsgebrauch und Handelsübungen, wenn de r Richter davon keine sichere Kenntnis hat.
§ 202 B. Bestimmung der Beweismittel durch den Richter
1 Der Richter bestimmt, welche von den beantragten Beweismitteln zugelassen werden. Er berücksichtigt nur die notwendigen.
2 Er kann zur Abklärung des von den Parteien behaupteten Sachverhaltes auch ohne Antrag einer Partei einen Augenschein (§ 244) oder die Parteibefragung (§ 263) anordnen sowie einen Sachverständigen (§ 253) beiziehen.
3 Wo die Umstände es rechtfertigen, ka nn er ausnahmsweise auch andere, von den Parteien nicht beantragte Beweismittel beiziehen.
4 Vorbehalten bleiben die Streitsachen, wo der Richter von Amtes wegen zu handeln hat (§ 75 Abs. 4).
§ 203 C. Gemeinsamkeit der Beweismittel
1 Der Verzicht einer Partei auf ein von ihr angerufenes Beweismittel ist nur wirksam, wenn die Gegenpartei zustimmt.
§ 204 D. Freie Beweiswürdigung
1 Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er berücksichtigt dabei das Verhalten der Parteien im Proze ss, namentlich die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung.
§ 205 E. Beweisverfahre n im Allgemeinen
I. Beweisanordnung
1 Die Beweisanordnung soll in der Regel die beweisführende Partei, die zu beweisenden Tatsachen und die Beweismittel bezeichnen.
§ 206 II. Beweiserhebung
a) Anwesenheit der Parteien; Wah rung von Geschäftsgeheimnissen
1 Die Parteien sind berechtigt, der Be weiserhebung beizuwohnen; erscheinen sie nicht zur Beweisverhandlung, findet diese gleichwohl statt.
2 Wo es zur Wahrung des Geschäftsgeheimn isses einer Partei oder eines Dritten nötig ist, hat der Richter von einem Bewe ismittel unter Ausschluss der Gegenpartei oder der Parteien Kenntnis zu nehmen. Es kann angeordnet werden, dass nur ein einzelner Richter oder ein S achverständiger einen Zeugen eine Urkunde einsieht oder einen A ugenschein nimmt und feststellt, ob die Behauptung der beweisführe nden Partei richtig ist.
§ 207 b) Befragung durch den Richter
1 Die Befragung der Zeugen, Sachverstä ndigen und der Parteien obliegt dem Richter. Die Parteien können Erläuterungs- und Ergänzungsfragen stellen, über deren Zulässigkeit der Richter entscheidet.
§ 208 c) Beweiserhebungen ausserhalb des Gerichtssitzes durch Abordnung oder
auf dem Weg der Rechtshilfe
1 Wo es nach den Umständen geboten er scheint, können die Beweise ausserhalb des Gerichtssitzes durch eine Abordnung de s Gerichtes oder au f dem Wege der Rechtshilfe erhoben werden.
§ 209 F. Beweissicherung
I. Voraussetzungen
1 Eine Partei kann vor oder nach Einle itung eines Prozesses eine vorsorgliche Beweisabnahme verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass die Beweisabnahme später erschwert oder unmöglich wäre.
2 Auch wenn keine dieser Voraussetzunge n gegeben ist, ist eine vorsorgliche Beweisabnahme zulässig, wo das Zivilrecht eine rasche Feststellung des Tatbestandes vorsieht (Art. 202, 204 Abs. 2, 367 Abs. 2, 427 Abs. 1, 445 Abs. 1,
453 Abs. 1 OR 1 ) ).
1) SR 220
§ 210 II. Verfahren
a) Sachliche Zuständigkeit 1 )
1 Sachlich zuständig ist der Instrukti onsrichter des Gerichtes, bei dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder der Gerichtspräsident des Bezirkes, in dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
2 )
2 ... 3 )
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des In struktionsrichters des Handelsgerichtes (§ 418).
§ 211 b) Gesuch
1 Im Gesuch sind anzugeben: a) die Partei, gegen welche der Beweis geführt werden soll, b) die zu beweisende Tatsache, c) die Beweismittel, d) die Gründe, die für eine vorsorgliche Beweisaufnahme angerufen werden.
2 Wird die Gegenpartei nicht angegeben, darf dem Gesuch nur entsprochen werden, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, da ss er sie noch nicht hat ermitteln können.
§ 212 c) Entscheid
1 Entspricht der Instruktionsrichter nach vorläufiger Prüfung dem Gesuch, erlässt er eine Beweisanordnung und ladet zur Beweis abnahme, ohne an die gesetzlichen Mindestfristen gebunden zu sein.
2 Ist die Gefahr des Verlustes eines Beweis mittels so dringend, dass die Gegenpartei nicht zur Verhandlung geladen werden kann, findet sie ohne ihre Anwesenheit statt; das Ergebnis der Beweisabnahme ist ihr aber unverzüglich mitzuteilen.
3 Gegen einen das Gesuch abweisenden En tscheid kann Beschwerde geführt werden.
§ 213 d) Beweisabnahme
1 An der Verhandlung für die Beweisabnahme wird der Gegenpartei zunächst Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen das Gesuch zu erheben.
2 Der Instruktionsrichter entscheidet sofort über allfällige Einwendungen und nimmt gegebenenfalls den Beweis ab.
3 Konnte die Gegenpartei nicht bezeichne t werden (§ 211 Abs. 2) oder konnte sie nicht geladen werden (§ 212 Abs. 2), bleiben ihr alle Einreden gewahrt.
1) Fassung gemäss § 161a des Einführungsgeset zes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
2) Fassung gemäss § 161a des Einführungsgeset zes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
3) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
4 Gegen einen das Gesuch abweisenden En tscheid kann Beschwerde geführt werden.
§ 214 e) Kosten
1 Ist der Hauptstreit noch nicht hängig, trägt der Gesuchsteller einstweilen die Kosten; andernfalls werden sie zu den Kosten des Hauptverfahrens geschlagen.
§ 215 G. Amtliche Feststellung durch den Betreibungsbeamten
1 Der Betreibungsbeamte am Ort der Stre itsache kann auf Verlangen einen Befund über deren tatsächlichen Zustand aufn ehmen, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse festgestellt werden kann.
2 Die an der Sache Beteiligten werden wenn möglich zur Aufnahme des Befundes beigezogen.
3 Der Betreibungsbeamte erhebt vom Gesu chsteller eine Gebühr nach dem für ausserordentliche Verrichtung geltend en Ansatz gemäss Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.
1.4.3.2. Beweismittel
1.4.3.2.1. Zeugen
§ 216 A. Zeugnisfähigkeit
I. Grundsatz
1 Zeuge kann sein, wer nicht als Partei oder Streithelfer befragt wird (§ 264).
§ 217 II. Kinder
1 Kinder können als Zeugen über alle Tatsac hen befragt werden, für deren Erkennen sie die nötige Reife haben.
2 Der Richter hat die Einvernahme eines Kindes abzulehnen, wenn dessen Wohl es gebietet.
§ 218 B. Pflicht zum Erscheinen
I. Bei Wohnsitz im Kanton a) Vorladung vor den Prozessrichter
1 Der im Kanton wohnhafte Zeuge ist verpflichtet, einer Vorladung vor den Prozessrichter Folge zu leisten.
2 Beruft sich der Zeuge auf das Recht, das Zeugnis zu verweigern, hat er gleichwohl der Vorladung zu folgen, sofern diese nicht widerrufen wird.
§ 219 b) Säumnisfolgen
1 Der ohne genügende Entschuldigung au sbleibende Zeuge ist mit einer Ordnungsbusse bis 100 Franken zu belegen.
2 Hält der Richter die Einvernahme des Zeugen für unerlässlich, ist dieser erneut zu laden mit der Androhung, dass er bei Säumnis zwangsweise vorgeführt werde. Die Vorführung kann beim Ausbleiben des Zeugen sofort angeordnet werden.
3 Der Zeuge hat die durch die Säumni s verursachten Kosten zu bezahlen.
§ 220 II. Bei Wohnsitz ausser Kanton
1 Auch der Zeuge, der nicht im Kanton wohnt, ist in der Regel vor den Prozessrichter zu laden.
2 Erscheint dies als nicht zweckmässig oder leistet der Zeuge der Vorladung nicht Folge, ist der auswärtige Richter um Re chtshilfe oder um die Bewilligung, den Zeugen an seinem Wohnsitz ei nzuvernehmen, zu ersuchen.
3 Wohnt der Zeuge in einem Kanton, welcher mit dem Kanton Aargau einem interkantonalen Konkordat über die Ge währung gegenseitiger Rechtshilfe beigetreten ist, sind dessen Bestimmungen anzuwenden.
§ 221 C. Pflicht zur Aussage
I. Wahrheitspflicht
1 Der Zeuge ist verpflichtet, nach best em Wissen die volle und reine Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen.
§ 222 II. Zeugnisverweigerungsrecht
a) Für alle Aussagen
1 Das Zeugnis können verweigern: a) 1 ) der Ehegatte, der geschiedene Ehegatte einer Partei, der eingetragene Partner einer Partei sowie der ehemals eingetragene Partner einer Partei, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst wurde, b)
2 ) Personen, die mit der Partei ode r ihrem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partner in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum Grade der Geschwisterkinder verwandt oder verschwägert sind, c) Personen, die mit der Partei durch ein Pflegeverhältnis verbunden sind oder waren,
1) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 324).
2) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 324).
d)
1 ) Personen, die selber oder deren Eh egatte beziehungsweise eingetragener Partner Vormund oder Beistand eine r Partei sind oder waren.
§ 223 b) Für besondere Aussagen
1 Das Zeugnis kann überdie s verweigert werden a) über Fragen, durch deren Beantwortung der Zeuge nach seiner glaubwürdigen Versicherung sich selber oder eine Person, mit der er in einem der in § 222 angeführten Verhältnisse steht, der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder einer schweren Beeinträchtigung der Ehre oder des Vermögens aussetzen würde, b) über Fragen, durch deren Beantwort ung der Zeuge ein Geschäftsgeheimnis preisgeben müsste, sofern Schutzmassnah men (§ 206 Abs. 2) nicht ausreichen und das Interesse an der Geheimhaltung dasjenige an der Offenbarung überwiegt, c) von Anwälten, Notaren, Ärzten und Geistlichen und ihren Hilfspersonen über Geheimnisse, die ihnen in der Ausübung ihres Berufes anvertraut worden sind, auch wenn sie durch den Berechtigten von der Wahrung des Berufsgeheimnisses befreit werden. Be i andern Berufen, die mit einer Schweigepflicht verbunden sind, kann de r Richter dem Zeugen die Aussagen erlassen, wenn das Interesse an der Geheimhaltung dasjenige an der Offenbarung überwiegt. Der Zeuge ist jedoch in allen Fällen zur Aussage verpflichtet, wenn er vom Berechtig ten von der Geheimhaltungspflicht befreit wird.
2 Für die Zeugnispflicht von Beamten über Wahrnehmungen in Ausübung ihres Amtes sind die Vorschriften des Verwa ltungsrechtes des B undes und der Kantone massgebend.
3 Der Friedensrichter kann nicht über Äusse rungen, welche die Parteien in einer erfolglos verlaufenen Ve rmittlungsverhandlung gem acht haben, als Zeuge einvernommen werden.
4 ... 2 )
§ 224 III. Entscheid über das Recht zur Zeugnisverweigerung
1 Über das Recht zur Zeugnisverweigerung entscheidet der Richter, vor dem die Einvernahme stattfindet, sofort.
2 Im Verfahren vor Gerichtspräsident und Be zirksgericht wird der Entscheid nicht rechtskräftig, wenn der Zeuge oder eine Pa rtei sofort verlangt, dass die Akten dem Obergericht unterbreitet werden.
1) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 324).
2) Aufgehoben durch Dekret über die Ziv ilrechtspflege in Ehescheidungssachen vom
2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
3 Das Obergericht entscheidet nach Anhören der Beteiligten.
4 Es werden keine Kosten erhoben.
§ 225 IV. Folgen der grundlosen Verweigerung
1 Der Zeuge, der trotz rechtskräftig festgestellter Pflicht zur Aussage auf der Verweigerung des Zeugnisse s beharrt, kann mit einer Ordnungsbusse bis ihm auferlegt werden.
2 Der widerspenstige Zeuge haftet den Parteien überdies für den aus seiner Weigerung entstandenen Schaden. Bei de r Festsetzung des Schadens ist zu vermuten, dass der Zeuge zum Vorteil der beweisführende n Partei ausgesagt hätte.
§ 226 D. Verfahren
I. Vorladung
1 In der Vorladung (§ 96) kann dem Zeuge n kurz der Gegenstand der Einvernahme bezeichnet werden.
2 Nähere Angaben sind zu machen, wenn de r Zeuge voraussichtlich in Büchern oder andern Aufzeichnungen nachzuschlagen hat.
3 Der ausserhalb des Kantons wohnhafte Zeuge ist darüber zu belehren, dass er nicht verpflichtet ist, der Vorladung zu folgen, jedoch bei Nichterscheinen der Rechtshilfeweg beschritten werden müsste. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in einem Rechtshilfekonkordat.
§ 227 II. Einvernahme
a) Austritt des Zeugen vor de r Einvernahme; Gegenüberstellung
1 Der Zeuge darf vor seiner Einverna hme den Verhandlungen nicht beiwohnen.
2 Bei widersprechenden Au ssagen kann er andern Zeugen und den Parteien gegenübergestellt werden.
§ 228 b) Ermahnung und Belehrung
1 Der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt unter Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht und die Stra ffolgen des falschen Zeugnisses (Art.
307 StGB 1 ) ).
§ 229 c) Gegenstand der Einvernahme
1 Der Zeuge wird befragt: a) über seine Personalien, b) über seine persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über andere Umstände, die seine Glaubwür digkeit beeinflussen können,
1) SR 311.0
c) über seine Wahrnehmungen zur Sache.
§ 230 III. Protokoll
1 Der wesentliche Inhalt der Aussagen des Zeugen wird im Protokoll festgehalten. Wo es sich rechtfertigt, sind auch die Fragen festzuhalten.
2 Der Richter ordnet das Verlesen de s Protokolles oder von Abschnitten davon an, wenn dies nach den Umständen als geboten erscheint oder von einer Partei oder vom Zeugen verlangt wird.
3 Das Obergericht kann eine hievon abweichende Art der Protokollierung, insbesondere die Verwendung von Au fzeichnungsgeräten, gestatten.
§ 231 E. Zeugengeld
1 Der Zeuge, der seine gesetzlichen Pflichten erfüllt hat, hat Anspruch auf ein Zeugengeld.
2 Der Grosse Rat regelt durch Dekr et die Bemessung der Zeugengelder.
§ 232 F. Schriftliche Auskünfte
1 Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privaten schriftliche Auskünfte einziehen.
2 Er befindet nach Ermessen, ob dies e zum Beweis tauglich sind oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen.
1.4.3.2.2. Urkunden
§ 233 A. Begriff
der Urkunde
1 Urkunden sind Schriften, Bilder, Pläne und andere Datenträger, die bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
§ 234 B. Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden
1 Die öffentlichen Register und öffen tlichen Urkunden des Zivilrechts (Art. 9 ZGB 1 ) ) erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nicht nachgewiesen ist.
2 entscheidet der Richter nach Ermessen.
1) SR 210
§ 235 C. Form der vorgelegten Urkunde
1 Wird eine Urkunde in Abschrift, Fot okopie oder auf einem anderen Datenträger vorgelegt, liegt es im Ermessen des Richte rs, es dabei bewenden zu lassen oder das Original oder eine beglaubigte Abschrift zu verlangen.
2 Zu fremdsprachigen Urkunden ist auf Anordnung des Richters oder auf Verlangen der Gegenpartei eine Übersetzung einzureichen.
3 Die Teile, die nicht dem Beweis dienen, können mit Ermächtigung des Richters durch Versiegeln oder auf andere Weise der Einsicht entzogen werden.
§ 236 D. Vorlegungspflicht
I. Urkunden im Besitz der beweisführenden Partei
1 Beruft sich eine Partei auf eine Urkunde, die sich in ihrem Besitz befindet, hat sie diese vorzulegen (§§ 167 Abs. 2, 179 Abs. 2).
§ 237 II. Urkunden im Besitz der Gegenpartei
1 Beruft sich eine Partei für die Festst ellung einer erhebliche n Tatsache auf eine Urkunde, die sich im Besitz der Gegenpartei befindet, hat di ese sie vorzulegen.
2 Erklärt die Gegenpartei, dass sie die Urkunde nicht besitze, kann sie darüber, wo sie sich befinde, der Beweisaussa ge (§ 268) unterstellt werden.
3 Weigert sie sich, die Urkunde vorzulegen oder darüber, wo sie sich befindet, Auskunft zu geben, oder hat sie die Ur kunde beseitigt oder untauglich gemacht, würdigt der Richter dieses Verhalten nach Ermessen.
§ 238 III. Urkunden im Besitz eines Dritten
a) Zustellung des Gesuches an den Dritten
1 Beruft sich eine Partei für die Festst ellung einer erhebliche n Tatsache auf eine Urkunde, die sich im Besitze eines Dritten befindet, ist ihr Gesuch um Vorlegung (§§ 167 Abs. 3 und 179 Abs. 3) dem Dritten zur Stellungnahme zuzustellen.
§ 239 b) Verpflichtung des Dritten
1 Der Dritte ist verpflicht et, die Urkunde vorzulegen.
2 Er ist hievon befreit, wenn er als Zeuge wegen naher Beziehungen zu einer Partei (§ 222) oder wegen der in der Urkunde enth altenen Tatsachen (§ 223) die Aussagen verweigern könnte.
§ 240 c) Entscheid über die Vorlegungspflicht
1 Bestreitet der Dritte die Vorlegungspflicht od er schweigt er sich aus, ergeht auf Begehren der beweisführenden Partei ein Entscheid des Instruktionsrichters über das Gesuch, der den Beteiligten zugestellt wird.
2 Im Verfahren vor Gerichtspräsident und Be zirksgericht wird der Entscheid nicht rechtskräftig, wenn der Dritte oder die be weisführende Partei innert 10 Tagen verlangt, dass die Akten dem Ob ergericht unterbreitet werden.
3 Das Obergericht entscheidet nach Anhören der Beteiligten.
4 Es werden keine Kosten erhoben.
§ 241 d) Folgen der grundlosen Verweigerung
1 Den Dritten, der trotz rechtskräftig festgestellter Pflicht zur Vorlegung der Urkunde auf der Verweigerung beharrt, treffen die Folgen der grundlosen Verweigerung eines Zeugnisses (§ 225).
2 Bestreitet der Dritte, die Urkunde zu besitzen, kann er darüber, wo sie sich befinde, als Zeuge einvernommen werden.
§ 242 e) Vorgehen bei auswärtigem Dritten
1 Richtet sich das Gesuch um Vorlegung einer Urkunde gegen einen Dritten, der nicht im Kanton wohnt, ist der auswärtige Richter um Rechtshilfe zu ersuchen.
§ 243 f) Urkunden der Gerichte und öffentlicher Verwaltungen
1 Für die Vorlegung der Urkunden der Ge richte und öffentlicher Verwaltungen bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten.
1.4.3.2.3. Augenschein
§ 244 A. Anordnung eines Augenscheines; Beizug von Zeugen und
Sachverständigen
1 Der Richter kann zur Abklärung des Sach verhaltes einen Augenschein anordnen.
2 Er kann dazu Zeugen und Sachverständige beiziehen.
3 Bei Kollegialgerichten kann der Auge nschein auch durch eine Abordnung des Gerichtes genommen werden.
4 Ist die eigene Wahrnehmung des Richters unnötig oder unangemessen, kann er anordnen, dass der Sachve rständige den Augenschei n ohne seine Anwesenheit nimmt.
5 Die Parteien sind von der Teilnahme ausgeschlossen, wo die Wahrung eines Geschäftsgeheimnisses (§ 206 Abs. 2) oder die Art de r Besichtigung es verlangt.
§ 245 B. Duldung eines Augenscheines
I. Durch die Parteien
1 Die Parteien haben den Augenschein an ihrer Person und an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen zu dulden.
2 Ihre Weigerung würdigt der Richter nach Ermessen.
§ 246 II. Durch einen Dritten
1 Ein Dritter hat den Augenschein an seiner Person und an den in seinem Gewahrsam stehenden Sachen zu dulden, sofern er nicht in sinngemässer Anwendung der Bestimmung übe r das Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 222, 223) zur Weigerung berechtigt ist.
2 Bei grundloser Weigerung wird er wie ein widerspenstiger Zeuge (§§ 219, 225) behandelt.
§ 247 III. Einlass in eine Liegenschaft
1 Ist eine Liegenschaft zu besichtigen, kann der Einlass nötigenfalls polizeilich erzwungen werden.
§ 248 IV. Vorlegung einer Sache
1 Kann eine zu besichtigende Sache vor den Richter gebracht werden, ist sie wie eine Urkunde vorzulegen.
§ 249 C. Protokoll
1 Das Ergebnis des Augenscheines ist durch Beschreibung, Zeichnung, Pläne, Fotografien und andere Da tenträger festzuhalten.
§ 250 D. Untersuchung an einer Person
I. Duldungspflicht; Entscheid
1 Die Parteien und Dritte haben die für die Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlichen Unters uchungen, insbesondere eine Blutentnahme, zu dulden, sofern nicht ein gesundheitliche r Nachteil damit verbunden ist oder die Duldung der Untersuchungen aus einem an dern Grunde als nicht zumutbar erscheint.
2 Auf Antrag des Klägers kann zur A bklärung einer Abstammung schon nach der Klageerhebung eine Blutuntersuchung angeordn et werden. Der Beklagte ist vorher anzuhören.
3 Bestreitet eine Partei oder ein Dritter die Pflicht zur Duldung der Untersuchung, wird im Verfahren vor Gerichtspräsiden t und Bezirksgericht der Entscheid nicht rechtskräftig, wenn die Partei oder der Dr itte innert 10 Tagen verlangt, dass die Akten dem Obergericht unterbreitet werden.
4 Das Obergericht entscheidet nach Anhören der Beteiligten.
5 Es werden keine Kosten erhoben.
§ 251 II. Folgen der unberechtigten Verweigerung
1 Bei unberechtigter Verweigerung der Untersuchung sind die §§ 245 Abs. 2 bzw.
246 Abs. 2 sinngemäss anwendbar.
2 Bei wiederholter Verweigerung kann nach vorausgegangener Androhung die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.
§ 252 E. Psychiatrische Begut achtung; Anstaltseinweisung
1 Ist eine psychiatrische Begutachtung eine r Partei unerlässlich und steht fest, dass sie ambulant nicht durchgeführt werden ka nn, ist die Partei, wenn sie sich nicht freiwillig in die vom Richter bezeichnete Klinik begibt, zwangsweise einzuweisen.
2 Der Richter verfügt nach Rücksprache mit dem Arzt die Einweisung für eine bestimmte Zeit, verbunden mit der We isung an den Arzt, schon vorher unter Benachrichtigung des Richters die Entlass ung anzuordnen, wenn der Aufenthalt in der Klinik für die Begutachtung nicht mehr nötig ist. Verlängerungen sind nur zulässig, wenn sie vom Arzt in einem Antrag an das Gericht als unumgänglich erklärt werden.
3 Im Verfahren vor Gerichtspräsident und Bezirksgericht wird der Entscheid über die Anstaltseinweisung sowie über eine Verlängerung des Aufenthaltes nicht rechtskräftig, wenn die betroffene Partei innert 10 Tagen verlangt, dass die Akten dem Obergericht unterbreitet werden.
4 Das Obergericht entscheidet nach Anhören der Beteiligten.
5 Es werden keine Kosten erhoben.
1.4.3.2.4. Sachverständige
§ 253 A. Voraussetzungen des Beizuges von Sachverständigen
1 Erfordert die Abklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse, die dem Richter fehlen, werden ein oder mehrere Sachverständige beigezogen.
2 Wird wegen besonderer Sachkunde einzelner Richter vom Beizug Sachverständiger abgesehen, werden die Äusserungen dieser Richter protokolliert.
§ 254 B. Ernennung
1 Der Richter bestimmt die Sachverständige n. Er kann die Parteien auffordern, ihm Vorschläge einzureichen.
2 Sachverständiger kann nur sein, wer für eine unbefangene Begutachtung volle Gewähr bietet.
3 Die Parteien können gegen die vom Richter gewählten Sachverständigen Einwendungen erheben, über welche der Richter nach Ermessen entscheidet.
§ 255 C. Pflicht zur Annahme des Auftrages
1 Wer ein öffentliches Amt ausübt , ist verpflichtet, die Ernennung zum Sachverständigen in seinem Sachgebiet anzunehmen.
2 Weigert er sich, den Auftrag zu überneh men, wird er wie ein widerspenstiger Zeuge behandelt (§ 225).
§ 256 D. Verfahren
I. Instruktion und Inpflichtnahme
1 Der Richter erläutert dem Sachverständigen seine Aufgabe in mündlicher Verhandlung und legt die von ihm zu beantwortenden Fragen fest.
2 Der Richter macht den Sachverständi gen darauf aufmerksam, dass er das Gutachten nach bestem Wi ssen und Gewissen zu erstatten und Verschwiegenheit zu beachten hat.
3 Wo die Umstände es rechtfertigen, ka nn der Sachverständige mit Zustimmung der Parteien auch schriftlich instruie rt und in Pflicht genommen werden.
§ 257 II. Erhebungen durch den Sachverständigen
1 Der Sachverständige kann mit Zusti mmung des Richters eigene Erhebungen machen (Besichtigungen, Befrag ung der Parteien und Dritter).
2 Diese Erhebungen sind nötigenfalls nachträglich durch den Richter nach den Regeln des Beweisverfahrens zu wiederholen.
§ 258 III. Gutachten
1 Der Sachverständige erstattet sein Gut achten schriftlich. Mehrere Sachverständige verfassen das Gutachten geme insam, wenn ihre Ansichte n übereinstimmen, sonst gesondert.
2 Das Gutachten wird den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.
3 Wo die Umstände es rechtfertigen, ka nn der Sachverständige sein Gutachten mündlich in der Verhandlung zu Protokoll geben.
§ 259 IV. Ergänzung des Gutachtens; Obergutachten
1 Der Richter kann von sich aus oder auf Antr ag der Parteien die Sachverständigen um Ergänzung des Gutachtens ersuchen oder sie zu einer mündlichen Verhandlung laden.
2 Er kann andere Sachverständige beiziehe hält.
§ 260 V. Säumnis des Experten
1 Für die Abgabe eines schriftlichen Guta chtens kann dem Sachverständigen eine Frist angesetzt werden.
2 Bleibt diese Frist unbeachtet oder wird der Auftrag sonst nicht gehörig erfüllt, kann der Richter den Sachverständigen mit ei ner Ordnungsbusse bis 500 Franken belegen und den Auftrag widerrufen.
§ 261 E. Entschädigung
1 Der Richter bestimmt die Entschädigung des Sachverständigen nach Ermessen.
§ 262 F. Aussergerichtliche Gutachten
1 Der Richter kann nach seinem Ermessen auch aussergerichtliche Gutachten als Beweismittel zulassen.
1.4.3.2.5. Parteibefragung
§ 263 A. Anordnung der Parteibefragung
1 Der Richter kann die Parteien über den Sachverhalt befragen.
2 Er ist hiezu verpflichtet, wo die pers önlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung sind.
3 Die Parteien können vor jeder andern Beweiserhebung befragt werden.
§ 264 B. Die zu befragenden Personen: Gesetzlicher Vertreter, Organ einer
juristischen Person u. dgl.
1 Ist eine Partei nicht urteilsfähig, wird der gesetzliche Vertreter befragt.
2 Ist eine Partei eine juristische Person, bestimmt der Richter, wer als Organ, oder bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, wer als Gesellschafter zu befragen ist. Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auch der Sachbearbeiter einer Partei der Parteibefragung unterstellt werden.
3 Ist eine Konkursmasse Pa rtei, kann der Richter sow ohl den Gemeinschuldner als auch den Konkursverwalter befragen.
4 Auch der Streithelfer eine r Partei kann befragt werden.
§ 265 C. Säumnisfolgen
1 Bleibt eine der zur Befragung geladenen Parteien aus, wird nur die erschienene Partei befragt.
2 Hält der Richter die Einvernahme einer Part ei für unerlässlich, ist diese erneut zu laden mit der Androhung, dass sie bei Säum nis zwangsweise vorgeführt werde. Die Vorführung kann beim Ausbleiben der Partei sofort angeordnet werden.
§ 266 D. Pflicht zur wahrheitsgemä ssen Aussage; Verweigerungsgründe
1 Die Parteien sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen die volle und reine Wahrheit zu sagen.
2 Sie können die Aussagen verw eigern, wenn sie auch als Zeugen hiezu berechtigt wären (§ 223).
3 Die grundlose Verweigerung der Aussage n würdigt der Richter nach Ermessen.
§ 267 E. Verfahren
I. Parteiverhör
1 Die Parteien sind vor dem Verhör zur Wa hrheit zu ermahnen, unter Hinweis auf das Recht zur Verweigerung der Aussagen. Sie sind darauf aufmerksam zu machen, dass sie zur Beweisaussage unter Stra ffolge angehalten werden können.
2 Hierauf sind die Parteien in der Regel anzuhalten, zunächst ihre Wahrnehmungen über den massgeblichen Sachverhalt mitzutei len. Anschliessend werden ergänzende Fragen gestellt.
§ 268 II. Beweisaussage unter Straffolge
1 Hält es der Richter nach dem Ergebnis des Parteiverhörs für geboten, kann er die Parteien zur Beweisaussage unter Straffolge über bestimmte Tatsachen verhalten.
2 Die Parteien sind erneut zur Wahrheit zu ermahnen unter Belehrung über das Recht zur Verweigerung der Aussagen und die Stra ffolgen einer falschen Beweisaussage (Art. 306 StGB
1 ) ).
§ 269 III. Protokoll
1 Für die Führung des Protokolls gelten die für die Einvernahme von Zeugen aufgestellten Vorschriften (§ 230).
1.4.4. Stillstand des Verfahrens
§ 270 A. Unterbrechung des Verfahrens
I. Tod einer Partei
1 Stirbt eine Partei, wird das Verfahr en bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist (Art. 567 ff., 588 ZGB 2 ) ) unterbrochen. Dringliche Fälle bleiben vorbehalten.
§ 271 II. Konkurs einer Partei
1 Fällt eine Partei in Konkurs, wird das Verfahren nach den Vorschriften des Konkursrechtes unterbrochen (Art. 207 SchKG
3 ) ).
§ 272 B. Aussetzung durch den Richter
1 Der Richter kann das Verfahren aussetzen, wenn für den Entscheid der Ausgang eines anderen Rechtsstreite s erheblich sein kann oder wenn die Parteien in Vergleichsverhandlungen treten.
1) SR 311.0
2) SR 210
3) SR 281.1
2 Ausnahmsweise kann der Richter das Verfahren auch aussetzen, wenn dies aus andern zureichenden Gründen als geboten erscheint.
3 Gegen den Entscheid, mit welchem das Verfahren ausgesetzt oder ein dahingehender Antrag einer Partei abge lehnt wird, kann Beschwerde geführt werden.
1.4.5. Beendigung des Verfahrens
1.4.5.1. Durch Urteil
§ 273 A. Endentscheid; Prozess- oder Sachurteil
1 Das Verfahren wird durch einen Entscheid auf Nichteintreten auf die Klage (Prozessurteil) oder einen Entscheid über den Klageanspruch (Sachurteil) beendet.
§ 274 B. Selbstständiger Vor- oder Zwischenentscheid
1 Der Richter kann ausnahmsweise a) einen die Prozessvoraussetz ung bejahenden Vorentscheid oder b) einen nicht zu einem Endurteil in der Sache führenden Zwischenentscheid über eine oder mehrere Fragen des St reitverhältnisses als selbstständigen Entscheid ausfällen.
2 Voraussetzung ist, dass mit einer abweichenden obergerichtlichen Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart wird.
§ 275 C. Eröffnung
I. Mündliche Eröffnung
1 Das Urteil ist den anwesenden Part eien in der Regel mit kurzer Begründung mündlich zu eröffnen. Es ist auch in diesem Fall schriftlich zuzustellen.
§ 276 II. Schriftliche Zustellung
a) Der vollständigen Urteilsausfertigung
1 Die vollständige schriftliche Ausfertigung des Urteils enthält a) die Bezeichnung des Gerichtspräsidente n als Einzelrichter oder des Gerichtes mit Angabe der Namen der Richte r und des Gerichtsschreibers, b) die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter, c) eine gedrängte Darstellung der Ausführungen und Begehren der Parteien, d) im Verfahren vermögensrechtlicher Na tur die Angabe des Streitwertes, wenn nicht eine bestimmte Geldsumme gefordert wird, e) die Entscheidungsgründe, in welche die Auffassung einer Minderheit gekürzt aufzunehmen ist,
f) den Urteilsspruch (Dispositiv), bei kantonal-rechtlich zu vollstrkckenden Urteilen gegebenenfalls mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe (§ 425), g) die Personen und Amtsstellen, de nen der Entscheid mitgeteilt wird, h) die Angabe des Ortes und der Zeit des Erlasses, i) die Unterschrift des Gerichtspräsidenten als Einzelrichter oder des Präsidenten und Gerichtsschreibers des Gerichtes, k) die Rechtsmittel belehrung (§ 279).
§ 277 b) Des Urteilsspruches (Dispositiv)
1 Der Gerichtspräsident als Einzelri chter und das Bezirksgericht können die schriftliche Eröffnung auf die Zustell ung des Urteilsspruches (Dispositiv) beschränken mit dem Hinwei s, dass das Urteil rechtskräftig wird, wenn innert
10 Tagen keine Partei eine vo llständige Ausfertigung verlangt.
2 Der Urteilsspruch enthält a) die Bezeichnung des Gerichtes und der Parteien (§ 276 lit. a und b), b) die Begehren der Parteien, c) den Urteilsspruch (§ 276 lit. f), d) die Empfänger des Entscheides, Ort und Zeit des Erlasses sowie die Unterschriften (§ 276 lit. g, h und i), e) den Hinweis im Sinne von § 277 Abs. 1.
3 Verzichten die Parteien auf eine vollständige Urteilsausfertigung, ist eine kurze Urteilsbegründung in die Akten aufzunehmen.
§ 278 III. Öffentliche Zustellung
1 Die öffentliche Zustellung (§ 94) eines Urteils erfolgt durch einmalige Veröffentlichung des Urteilsspruches (Dispositiv).
§ 279 IV. Rechtsmittelbelehrung
1 Mit der Eröffnung eines Urteils sind die Parteien über die kantonalen oder bundesrechtlichen Rechtsmittel zu belehren.
§ 280 D. Wirkungen des Urteils
I. Bindung des Richters a) Grundsatz
1 Der Richter ist an das eröffnete Ur teil gebunden. Vorbeh alten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
§ 281 b) Erläuterung, Berichtigung und Ergänzung
1 Ist ein Urteil unklar, enthält es Schr eib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten oder ist es unvollständig, wird es vom Richter, der es ausgefällt hat, von Amtes wegen oder auf Ge such hin erläutert, berichtigt oder ergänzt.
2 Das Gesuch einer Partei ist der Gege npartei zur Vernehml assung zuzustellen.
3 Wird ein Urteil anders gefasst, beginnt die Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
§ 282 II. Rechtskraft
a) Formelle Rechtskraft
1 Rechtskräftig werden a) Urteile des Gerichtspräsidenten und des Bezirksgerichtes, die durch Zustellung des Urteilsspruches (§ 277) er öffnet worden sind, wenn die Frist, innert welcher eine vollständige Urte ilsausfertigung verlangt werden kann, unbenützt abläuft, b) Urteile des Gerichtspräsidenten und de s Bezirksgerichtes, die in vollständiger Ausfertigung (§ 276) zugestellt worden sind, wenn die Appellationsfrist unbenützt abläuft, c) Urteile des Obergerichtes als einzige kantonale Instanz mit der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung, we nn sie nicht der bundesrechtlichen Berufung unterliegen.
2 Wird ein Urteil nur teilweise angefochten, wird der nicht ange fochtene Teil nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräf tig. Wird im Ehescheidungsverfahren der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so können auch die Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt werden. 1 )
3 Auf Verlangen einer Partei bescheinigt der Gerichtsschreiber des urteilenden Richters, wann die Rechtsmittelfrist a bgelaufen und dass ein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist.
§ 283 b) Verzicht auf ein Rechtsmittel
1 Die Rechtskraft tritt ebenfalls ein, wenn die Part eien nach Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung schriftlich erklären, auf ein Rechtsmittel zu verzichten.
§ 284 c) Materielle Rechtskraft
1 Das Urteil schafft Rechtskraft für alle Personen, die als Pa rtei am Verfahren beteiligt waren, sowie für den Rechtsnachfolger, der den Veräusserer ermächtigt hat, im eigenen Namen den Prozess weiterzuführen (§ 65 Abs. 1).
1) Fassung gemäss Dekret über die Zivilr echtspflege in Ehescheidungssachen vom
2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
1.4.5.2. Ohne Urteil
§ 285 A. Rückzug, Anerkennung und Vergleich
1 Rückzug oder Anerkennung der Klage und de r gerichtliche Vergleich beenden den Prozess.
2 Der vor dem Richter abgeschlossene Vergleich wird in das Protokoll aufgenommen und von den Parteien unterzeic hnet. Er kann auch dem Richter in Schriftform mit den Unterschriften der Parteien eingereicht werden.
3 Vorbehalten bleiben die familien-, partnerschaftsrechtlichen und anderen Streitsachen über Rechtsverhältnisse, über welche die Parteien nicht frei verfügen können (§ 75 Abs. 4).
1 )
§ 286 B. Gegenstandsloswerden
1 Wird ein Prozess gegenstandslos (§ 62 Ab s. 2) oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, erklärt der Richter, nöt igenfalls nach Anhören der Parteien, die Sache als erledigt.
§ 287 C. Abschreibungsbeschluss
I. Zuständigkeit; Kosten
1 Der Richter erlässt de n Abschreibungsbeschluss.
2 Dieser kann auch vom Präsidenten eines Gerichtes erlassen werden. Erhebt eine Partei innert 10 Tagen Einsprache, fäl lt er dahin und das Gericht entscheidet.
3 Der Entscheid über die Kosten (§§ 114 – 116) ergeht auf Grund der Akten, allenfalls nach einem kurzen Ve rnehmlassungs- und Beweisverfahren.
§ 288 II. Inhalt
1 Der Abschreibungsbeschluss enthält a) die Bezeichnung des Richters und der Parteien (§ 276 lit. a und b), b) die Begehren der Parteien, c) die massgeblichen Parteierklärunge n, den Vergleich oder den Grund, aus welchem der Prozess gegens tandslos geworden ist, d) die Abschreibun g des Prozesses, e) den Entscheid über die Kosten, f) die Empfänger des Beschlusses, Ort und Zeit des Erlasses sowie die Unterschriften (§ 276 lit. g, h und i).
1) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 324).
1.5. Summarisches Verfahren
1.5.1. Allgemeine Vorschriften
§ 289 A. Geltungsbereich
1 Die Vorschriften über das summarische Verf ahren gelten in den in diesem Titel des Gesetzes genannten Rechtssachen sowi e im Vollstreckungsverfahren (§ 434).
§ 290 B. Einleitung des Verfahrens
I. Schriftliches oder mündliches Begehren
1 Das Begehren ist ohne vorherigen Verm ittlungsversuch schriftlich oder mündlich mit kurzer Begründung beim zuständigen Richter zu stellen.
§ 291 II. Sachliche Zuständigkeit
1 Wo das Gesetz nichts ande res bestimmt, entscheidet de r Gerichtspräsident über die im summarischen Verfahren gestellten Begehren.
§ 292 C. Verhandlung
I. Mündliche Verhandlung, evtl. schriftliche Antwort
1 Steht dem Eintreten auf das Begehren ni chts entgegen, wird ohne Verzug zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Die Vorl adungen sind mindestens 5 Tage vor der Verhandlung zuzustellen.
2 Wo die Umstände es rechtfertigen, ka nn statt dessen eine schriftliche Antwort eingeholt werden.
§ 293 II. Beweiserhebungen
1 Die erforderlichen Beweise werd en in der Regel sofort erhoben.
§ 294 III. Vorläufige Massnahmen
1 Im Falle dringender Gefahr kann der Ri chter schon vor Anhören der Gegenpartei vorläufige Massnahmen treffen und nötigen falls deren Vollstreckung anordnen.
2 Die vorläufigen Massnahmen fallen mit der Rechtskraft des Entscheides über das gestellte Begehren dahin.
3 Wird dieser Entscheid mit Beschwerde an gefochten, kann der Instruktionsrichter des Obergerichtes auf Gesuch hi n vorläufige Massnahmen treffen.
§ 295 IV. Säumnisfolgen
a) Kläger
1 Erscheint der Kläger nicht zur Verhandlung, wird auf Grund der Akten entschieden.
2 Ist das Erscheinen des Klägers nötig, ka nn er mit der Androhung geladen werden, dass bei Ausbleiben auf das Bege hren nicht eingetreten werde.
§ 296 b) Beklagter
1 Erscheint der Beklagte nicht zur Verha ndlung oder beantwortet er das Begehren nicht auf erste Aufforderung hin, wird Anerkennung der Sachdarstellung des Klägers und Verzicht auf Einreden angenommen.
2 Vorbehalten bleiben die Rechtssachen , wo der Richter von Amtes wegen zu handeln hat (§ 75 Abs. 4).
§ 297 D. Verfahren ohne Gegenpartei
1 Fehlt nach der Natur des Begehrens ei ne beklagte Partei oder ist sie nicht anzuhören, entscheidet der Richter auf Grund des Begehrens.
2 Er stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
§ 298 E. Entscheid
1 Der Richter erlässt den Entscheid ohne Verzug.
2 Gegen den Entscheid kann Beschwerde geführt werden.
3 Der Instruktionsrichter des Obergerichte s kann auf Gesuch hin den Entscheid ganz oder teilweise als vorläufig vollstreckbar erklären.
4 Soweit mit dem Entscheid Unterhaltsbeit räge (Art. 137 Abs. 2, 173 Abs. 1, 176 Abs. 1 Ziff. 1, 281–283 ZGB sowie Art. 34 Pa rtG) zugesprochen werden oder die provisorische Wiedereinstellung gemäss Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichs tellungsgesetz, GlG) vom 24. März
1995 1 ) verfügt wird, hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbar- keit nicht, sofern der Instruktionsrich ter oder die Instruktionsrichterin des Obergerichtes nichts anderes anordnet. 2 )
§ 299 F. Verweisung auf die Vorschrift en des ordentlichen Verfahrens
1 Im Übrigen gelten für das summarische Verfahren sinngemäss die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens, soweit nich t etwas anderes durch das Gesetz vorgeschrieben ist oder sich aus de r Natur der Rechtssache ergibt.
1) SR 151.1
2) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 325).
1.5.2. Verfügungen und Entscheide gemäss den Einführungsgesetzen
zu den Bundesgesetzen
§ 300 A. Einführungsgesetze zum Zivilges etzbuch und Partnerschaftsgesetz
sowie zum Obligationenrecht 1 )
1 Der Gerichtspräsident erlässt im summarischen Verfahren die durch das Einführungsgesetz zum Schwei zerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) vom 27. März 1911 2 ) , das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) vom 27. Dezember 1911 3 ) und die diese ergänzenden oder ersetzenden Erlasse in das summarische Verfahren gewiesenen Verfügungen und Entscheide sowie die übrigen durch das Zivilrecht vorgesehenen Verfügungen, die ihrer Natur nach nicht in das ordentliche Verfahren gehören. 4 )
2 In familien- und partnersch aftsrechtlichen Rechtssachen stellt der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
5 )
3 Vorbehalten bleiben die in die Zuständigkeit des Präsidenten des Arbeitsgerichtes (§ 386) und des Instruktionsrichters de s Handelsgerichtes (§ 417) fallenden Verfügungen und Entscheide.
§ 301 B. Einführungsgesetz zum Bund esgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs
6 )
1 Der Gerichtspräsident entscheidet im summarischen Verfahren die durch § 20 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zu m Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005 7 ) in dieses Verfahren gewiesenen Rechtssachen. 8 )
2 Hinsichtlich des Verfahrens werden die besonderen Vorschriften des Bundesgesetzes und des kantonalen Ausführungsgesetzes vorbehalten.
1) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 325).
2) SAR 210.100
3) SAR 210.200
4) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 325).
5) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 325).
6) Fassung gemäss § 30 AbS. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 563).
7) SAR 231.200
8) Fassung gemäss § 30 AbS. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 563).
3 Im erstinstanzlichen Verfahren ist di e Vertretung und Verbeiständung durch jede handlungsfähige Person zulässig.
1.5.3. Vorsorgliche Verfügungen
§ 302 A. Voraussetzungen
1 Vorsorgliche Verfügungen (vorläufige Massnahmen, § 294) können auf Gesuch einer Partei getroffen werden a) zum Schutze des Besitzes gege n Störung und Entzug durch verbotene Eigenmacht, b) zur Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Zustandes oder zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wied er gutzumachenden Nachteils.
2 Der Gesuchsteller hat die das Gesuch begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen.
3 Ausgeschlossen ist eine vorsorgliche Verfügung zur Sicherung von Forderungen, die dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs unterliegen.
§ 303 B. Zuständigkeit
1 Zum Erlass einer vorsorglichen Verfügung is t der Gerichtspräsident zuständig. Ist für einen Hauptprozess das Obergerich t zuständig, werden vorsorgliche Verfügungen vom Instruktionsrichter des Obergerichtes angeordnet.
2 Vorbehalten bleiben die in die Zuständigkeit des Präsidenten des Arbeitsgerichtes (§ 385) und des Instruktionsrichters de s Handelsgerichtes (§ 416) fallenden Verfügungen.
§ 304 C. Einwendungen gegen das Gesuch
1 Das Gesuch wird der Gege npartei unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Erhebung von Einwendungen zugestellt.
2 Werden keine Einwendungen erhoben, erlä sst der Gerichtspräsident die ihm als zutreffend scheinende Verfügung.
3 Werden Einwendungen erhoben, wird zur mündlichen Verhandlung geladen.
§ 305 D. Frist für Klageerhebung
1 Wird die vorsorgliche Verfügung vor rechtshängiger Klage erlassen, kann dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung der Kl age angesetzt werden mit der Androhung, dass andernfalls die Verfügung dahinfalle.
§ 306 E. Sicherheitsleistung
1 Die vorsorgliche Verfügung sowie vorläufige Massnahmen können von Sicherheitsleistungen abhäng ig gemacht werden, wenn dem Gesuchsgegner durch sie Schaden entstehen kann.
§ 307 F. Aufhebung, Abänderung und Dahinfallen der Verfügung
1 Vorsorgliche Verfügungen können aufgehobe n oder abgeändert werden, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erwe isen oder die Umstä nde sich geändert haben.
2 Die Verfügung fällt dahin, sobald in de r Sache ein im ordentlichen Verfahren ergangenes rechtskräftiges Urteil vorliegt.
§ 308 G. Schadenersatz
1 Der Gesuchsteller hat der Gegenpartei den dieser durch eine vorsorgliche Verfügung oder durch eine vorläufige Massnahme entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn der Anspruch, für den sie be willigt wurde, nicht zu Recht bestand oder nicht fällig war.
2 Eine Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht erhoben wird. Der Richter kann Frist zur Klage ansetzen.
1.5.4. Allgemeine Verbote
§ 309 A. Voraussetzungen
1 Verbote, die sich gegen einen unbesti mmten Kreis von Personen richten, werden erlassen auf Gesuch a) des Eigentümers, Mieters oder Päch ters eines Grundstückes sowie des aus einer persönlichen Dienstbarkeit Berech tigten, wenn damit Besitz an einem Grundstück verbunden ist, gegen widerrechtliche Störung ihres Besitzes, b) eines aus einer Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigten gegen widerrechtliche Störung in der Ausübung des Rechtes.
2 Der Gesuchsteller hat sein Recht dur ch Urkunde nachzuweisen und die Störung glaubhaft zu machen.
§ 310 B. Zuständigkeit
1 Das Gesuch ist beim Gerichtspräsidente n am Ort einzureichen, wo das Grundstück liegt.
§ 311 C. Vorläufige Prüfung und Veröffentlichung des Gesuches
1 Hält der Gerichtspräsident nach vorläufig er Prüfung des Gesuches die gesetzlichen Voraussetzungen für erfüllt, wird das Ge such im Amtsblatt und auf die in der betreffenden Gemeinde durch die Ge meindeordnung für Veröffentlichungen vorgeschriebene Weise bekannt gemacht m it dem Hinweis darauf, dass Einsprache erhoben werden kann.
§ 312 D. Einsprache
1 Jedermann, der ein Inte resse nachweist, kann inne rt 20 Tagen seit der Bekanntmachung des Gesuches Einspr ache erheben und bestreiten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Er lass eines Verbotes gegeben sind.
§ 313 E. Erlass des Verbotes
1 Wird keine Einsprache erhoben oder ei ne solche abgewiesen, erlässt der Gerichtspräsident das Verbot.
2 Wer dem Verbot zuwiderhandelt, ohne ei n besseres Recht nachweisen zu können, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. 1 )
§ 314
2 ) F. Bekanntmachung des Verbotes
1 Das Verbot samt Strafandrohung ist durch den Gesuchsteller an Ort und Stelle öffentlich bekannt zu machen.
§ 315 G. Aufhebung im ordentlichen Verfahren
1 Auf Klage hin kann ein Verbot jederzeit im ordentlichen Verfahren durch Urteil aufgehoben werden.
§ 316 H. Dahinfallen des Verbotes durch Zeitablauf
1 Ein Verbot fällt nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem Erlass dahin.
1) Fassung gemäss Ziff. 5. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 415).
2) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
1.6. Die Rechtsmittel
1.6.1. Die Appellation
§ 317 A. Allgemeine Vorschriften
I. Zulässigkeit a) Endentscheide
1 Die Appellation ist gegen die im ordentlichen Verfahren ergangenen Endentscheide des Gerichtspräsidenten al s Einzelrichter und des Bezirksgerichtes (Prozess- und Sachurteile, Absc hreibungsbeschlüsse) zulässig.
§ 318 b) Selbstständige Vor- und Zwischenentscheide
1 Die Appellation ist auch gegen selbst ständige Vor- und Zwischenentscheide (§ 274) zulässig.
§ 319 II. Frist
1 Die Appellation ist innert 20 Tage n seit Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung einzureichen.
§ 320 III. Wirkung
1 Im Umfang der in der Appellation gestellten Anträge wird der Eintritt der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides gehemmt (§ 282 Abs. 2) und die Beurteilung der Stre itsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dem Oberge richt übertragen.
§ 321 IV. Neuerungen; Klageänderung
1 In der schriftlichen Begründung von A ppellation und Anschlussappellation sowie in der Antwort auf diese können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden, wenn eine Partei da rtut, dass sie diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr hat vorbringen können.
2 Eine Klageänderung ist nur unter den in § 185 Abs. 1 umschriebenen Voraussetzungen zulässig. Neue tats ächliche Ausführungen zur Begründung der geänderten Klage unterliegen den Beschränkungen des § 321 Abs. 1.
3 Einer Partei, die vor erster Instanz sä umig war (§§ 189, 193, 195), steht dieses Recht nicht zu. Vorbehalten bleiben die familienrechtlichen Streitsachen.
4 In Ehescheidungs- und Ehetrennungssachen sowie in Verfahren auf Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft können neue Tatsachen und Beweismittel uneingeschränkt sowie neue Rechtsbegehren gemäss Art. 138 Abs. 1 ZGB in der schriftlichen Begründung von Appellation und Anschlussappellation sowie in der Antwort auf diese vorgebracht werden. 1 )
§ 322 V. Rückzug der Appellation
1 Wird eine Appellation zurückgezogen, wird der angefochtene Entscheid mit dem Rückzug rechtskräftig.
§ 323 B. Einleitung
des Appellationsverfahrens be im Gerichtspräsidenten I. Einreichung und Form der Appellation
1 Die Appellation gegen einen Entschei d des Gerichtspräsidenten oder des Bezirksgerichtes ist beim Gerichtspräsidenten einzureichen.
2 Sie muss ausser der Bezeichnung des an gefochtenen Entscheides enthalten: a) die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides ange fochten und welche Abänderungen beantragt werden, b) eine kurze Begründung dieser Anträge.
§ 324 II. Appellationsantwort
1 Der Gerichtspräsident stellt die Appellation der Gegenpartei zu zur Erstattung einer schriftlichen Antwort innert 20 Tagen.
2 Bleibt die Antwort aus, entscheidet das Obergericht ohne Verhandlung auf Grund der Akten.
§ 325 III. Anschlussappellation
1 Die Gegenpartei kann sich mit der Antwor t auf die Appellation dieser anschliessen und ihrerseits Abänderungsanträge stellen.
2 Wird die Appellation zurückgezogen oder wi rd darauf nicht eingetreten, fällt die Anschlussappellation dahin.
§ 326 IV. Zustellung von Appellationsan twort und Anschlussappellation an die
Gegenpartei
1 Der Gerichtspräsident stellt die A ppellationsantwort der Gegenpartei zu.
1) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 325).
2 Eine allfällige Anschlussappellation stel lt er unter Ansetzung einer Frist von
20 Tagen zur Erstattung einer Antwort zu. Er stellt diese Antwort der Gegenpartei zu.
§ 327 V. Aktenversendung
1 Hernach leitet der Gerichtspräsident die Akten an das Obergericht weiter.
§ 328 C. Verfahren vor Obergericht
I. Vorprüfung der Appellation
1 Der Instruktionsrichter des Obergerich tes prüft, ob die Appellation zulässig und gesetzlich eingelegt sei. Er legt, wenn das nicht zutrifft, die Akten dem Obergericht vor, das auf die Appellation nicht eintritt.
2 Der Instruktionsrichter kann, wenn die Appellation einer ohne Anwalt handelnden, unbeholfenen Partei den gesetzlichen An forderungen nicht entspricht, eine angemessene Frist zur Verb esserung ansetzen mit der Androhung, dass andernfalls auf die Appellation nich t eingetreten werde.
3 Eine verbesserte Appellation wi rd der Gegenpartei zugestellt.
§ 329 II. Verhandlung bei Appellatio n gegen den Entscheid eines
Bezirksgerichtes a) Parteivorträge; Beweiserhebungen
1 Richtet sich die Appellation gegen den En tscheid eines Bezirksgerichtes, ladet das Obergericht zu einer Verhandlung, an welcher jeder Partei ei n Vortrag zusteht.
2 Die Parteien können auf diese Verhandlung verzichten.
3 Beweiserhebungen sollen mit der Appellationsverhandlung verbunden werden.
§ 330 b) Säumnis
1 Erscheint eine Partei nicht zur Verhandlung, wird diese gleichwohl durchgeführt.
2 Erscheinen beide Parteien nicht, en tscheidet das Obergericht auf Grund der bisherigen Ausführungen der Parteien.
§ 331 III. Entscheid auf Grund der Akten bei einer Appellation gegen den
Entscheid eines Gerichtspräsidenten
1 Über die Appellation gegen einen Entscheid eines Gerichtspräsidenten entscheidet das Obergericht auf Grund der Akten, we nn nicht zu einer Beweisverhandlung geladen wird.
§ 332 IV. Beweisverfahren
1 Das Obergericht kann das erstinstanzliche Beweisverfahren ergänzen oder wiederholen.
2 Es weicht in der Regel von dem durch die untere Instanz festgestellten Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht ab, ohne die diesbezügliche Beweiserhebung wiederholt zu haben.
§ 333 V. Entscheid; Rechtskraft
1 Das Obergericht entscheidet in der Re gel ohne Rückweisung an die Vorinstanz.
2 der Zustellung der vollständigen Ur teilsausfertigung rechtskräftig.
§ 334 D. Verweisung auf die Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren
1 Im Übrigen gelten für das Appella tionsverfahren sinngemäss die für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Vorschriften.
1.6.2. Die Beschwerde
§ 335 A. Allgemeine Vorschriften
I. Zulässigkeit
1 Die Beschwerde ist gegen folgende En tscheide des Gerichtspräsidenten und des Bezirksgerichtes zulässig: a) Endentscheide in summarischen Verfahren, b) prozessleitende Entscheide, wenn sie nach dem Gesetz selbstständig weiterziehbar sind, sowie wenn si e gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstossen und daraus einer Partei ein schwer wieder gutzumachender Nachteil entsteht, c) Endentscheide über die Tragung und Festsetzung der Prozesskosten (§ 121 Abs. 3), wenn nicht in der Sache die Appellation eingele gt wird oder die Kostenbeschwerde (§ 94 Ge richtsorganisationsgesetz 1 ) ) gegeben ist.
§ 336 II. Frist
1 Die Beschwerde ist im ordentlichen Verfahren innert 20 Tage n, im summarischen Verfahren innert 10 Tagen seit der Zust ellung des Entscheides einzureichen.
2 Vorbehalten bleiben hievon abwe ichende gesetzliche Bestimmungen.
§ 337 B. Einleitung des Beschwerdeverf ahrens beim Gerichtspräsidenten
I. Einreichung und Form der Beschwerde
1 Gerichtspräsidenten einzureichen.
1) SAR 155.100
§ 338 II. Beschwerdeantwort; Anschlussbeschwerde
1 Der Gerichtspräsident stellt die Beschwerde der Gegenpartei zu zur Erstattung einer Beschwerdeantwort innert der für die Einreichung der Beschwerde geltenden Frist.
2 Die Gegenpartei kann sich mit der Antwor t auf die Beschwerde dieser anschliessen und ihrerseits Abänderungsanträge stellen.
§ 339 III. Zustellung der Beschwerdeantwort und der Anschlussbeschwerde an
die Gegenpartei; Antwort auf die Anschlussbeschwerde
1 Der Gerichtspräsident stellt die Beschwerdeantwort der Gegenpartei zu.
2 Eine allfällige Anschlussbeschwerde stel lt er zur Erstattung einer Antwort innert der für die Einreichung der Beschwerde gelt enden Frist zu. Er stellt diese Antwort der Gegenpartei zu.
§ 340 IV. Aktenversendung
1 Hernach leitet der Gerichtspräsident die Akten an das Obergericht weiter.
§ 341 C. Verfahren vor Obergericht
1 Das Obergericht entscheidet auf Gr und der Akten, wenn nicht zu einer Beweisverhandlung geladen wird.
§ 342 D. Verweisung auf die Vorschrift en für das Appellationsverfahren
1 Im Übrigen gelten für das Beschw erdeverfahren sinngemäss die für das Appellationsverfahren aufgestellten Vorschriften.
1.6.3. Die Revision
§ 343 A. Allgemeine Vorschriften
I. Zulässigkeit
1 Ein Revisionsgesuch kann sich richten gegen a) ein im ordentlichen Verfahren erga ngenes Urteil des Geri chtspräsidenten als Einzelrichter, des Bezirksgerichtes und des Obergerichtes als einzige kantonale Instanz und als Rechtsmittelinstanz, b) Abschreibungsbeschlüsse dieser Gerichte , die sich auf eine Abstandserklärung einer Partei oder einen Vergleich stützen, sofern diese Urteile oder Beschlüsse nicht mehr mit einem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden können.
§ 344 II. Revisionsgründe
1 Die Revision kann verlangt werden gegen a) ein Urteil, wenn der Gesuchsteller n achträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, insbesondere wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch eine strafbare Handlung auf den Entscheid eingewirkt worden ist, b) einen Abschreibungsbeschluss, wenn nachgewiesen wird, dass die Parteierklärung, auf die er sich stützt, zivilrechtlich unwirksam ist, c) 1 ) ein Ehescheidungs- oder Ehetre nnungsurteil hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass die Parteierklärung, auf die es sich stützt, zivilrechtlich unwirksam ist, d) 2 ) ein Urteil auf Auflösung einer eingetrag enen Partnerschaft hinsichtlich der vermögensrechtlichen Folg en dieser Auflösung, wenn nachgewiesen wird, dass die Parteierklärung, auf die es sich stützt, zivilrechtli ch unwirksam ist.
§ 345 III. Frist
1 Das Revisionsgesuch ist innert 3 Monaten seit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu stellen. Diese Frist läuft frühestens vom Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils oder Abschreibungsbeschlusses an.
2 Stützt sich das Gesuch auf ein Strafu rteil, läuft die Frist vom Eintritt der Rechtskraft dieses Urteiles an.
3 Nach Ablauf von 10 Jahren seit dem Eint ritt der Rechtskraft des Urteils oder Abschreibungsbeschlusses kann die Revi sion nicht mehr verlangt werden.
§ 346 IV. Wirkung des Revisionsgesuches
1 Der Richter kann den Vollzug des angefochtenen Entscheides aufschieben, nötigenfalls gegen Sicherheitsleistung.
§ 347 B. Verfahren
I. Einreichung des Gesuches
1 Das Revisionsgesuch ist beim Richte r zu stellen, der in der Streitsache erstinstanzlich entschieden hat.
1) Eingefügt durch Dekret über die Zivilr echtspflege in Ehescheidungssachen vom
2. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 355).
2) Fassung gemäss Ziff. I./6. des Gesetzes übe r die Anpassungen der ka ntonalen Gesetze an das Partnerschaftsgesetz vom 20. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 326).
§ 348 II. Inhalt des Gesuches
1 Im Gesuch sind der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung unter Angabe der Beweismittel darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückerstattungen verlangt werden.
§ 349 III. Behandlung des Gesuches
1 Das Revisionsgesuch wird der Gegenpa rtei zur Beantwortung zugestellt.
2 Im Übrigen ist sinngemäss nach den für das frühere Verfahren geltenden Vorschriften zu verfahren.
§ 350 IV. Entscheid
1 Der Richter befindet darüber, ob das bejahendenfalls wie weit die vom Gesuchsteller in der Sache gestellten Begehren gutzuheissen sind.
§ 351 V. Rechtsmittel
1 Gegen den Entscheid des Gerichtspräsid enten und des Bezirksgerichtes ist die Appellation gegeben.
2. Die besondere Zivilgerichtsbarkeit
2.1. Die besonderen Zivilgerichte
§ 352 A. Besondere Zivilgerichte
1 Besondere Zivilgerichte sind a) die Arbeitsgerichte, b) das Handelsgericht.
§ 353 B. Verweisung auf die Bestimmunge n für die ordentlichen Gerichte
1 Soweit nachstehend für diese Gerich te nicht abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, gelten für sie sinngemäss die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 11. Dezember 1984
1 ) sowie des Ersten Teils dieses Gesetzes über die orde ntliche Zivilgerichtsbarkeit.
1) SAR 155.100
2.2. Die Arbeitsgerichte
2.2.1. Organisation und Bestellung
§ 354 A. Bezirksweise Bestellung
1 Jeder Bezirk hat ein Arbeitsgericht.
§ 355 B. Zusammensetzung des Gerichtes
1 Das Arbeitsgericht setzt sich zusammen au s dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und zwölf Arbeitsrichtern, dem Gerich tsschreiber und dessen Stellvertreter.
2 Der Regierungsrat kann durch Veror dnung für Arbeitsgerichte mit grosser Geschäftslast die Zahl der Stellvertreter des Präsidenten erhöhen.
§ 356 C. Wahl und Wählbarkeit von Präsident und Gerichtsschreiber
1 Der Präsident und seine Stellvertreter werden vom Regierungsrat nach Einholung von Vorschlägen des Bezirksgerichtes auf vi er Jahre gewählt. Der Gerichtsschreiber und seine Stellvertreter werden vom Präsidenten des Arbeitsgerichts gewählt oder angestellt. 1 )
2 Für die Wahl des Präsidenten und des Ge richtsschreibers ge lten die gleichen Voraussetzungen wie für die Wahl des Bezirksgerichtspräsidenten und des Bezirksgerichtsschreibers (§§ 4 Abs. 2, 41 Gerichtsorganisationsgesetz
2 ) ). Als Stellvertreter ist wählbar, wer über genügende Rechtskenntnisse verfügt.
3 In der Regel sind der Bezirksgerichtspräsident als Präsident und der Bezirksgerichtsschreiber als Gerichtssc hreiber zu bestellen. Hievon darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn besondere Umstände es gebieten.
§ 357 D. Wahl und Wählbarkeit der Arbeitsrichter
I. Wahl
1 Für die Wahl der Arbeitsrichter holt das Bezirksamt die Vorschläge der für den Bezirk zuständigen Berufs- und Wirtschaftsverbände ein und leitet sie an den Regierungsrat weiter.
2 Der Regierungsrat wählt die Arbeitsrichter auf vier Jahre.
§ 358 II. Wählbarkeit
1 Als Arbeitsrichter ist jeder stimmberechtigte Bürger wählbar.
1) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
2) SAR 155.100
2 Die Arbeitsrichter müssen je zur Hälf te Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Höhere Angestellte (Direktoren, Betriebs leiter, Geschäftsführer, Prokuristen usw.) gelten als Arbeitgeber.
3 Die wichtigsten Berufsgruppen des Bezirks sollen als Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Gericht vertreten sein. Es ist eine ausgeglichene Vertretung beider Geschlechter anzustreben. 1 )
§ 359 E. Amtsgelübde
1 Der Präsident und der Gerichtsschreiber sowi e ihre Stellvertreter, soweit sie nicht Mitglieder oder Beamte des Bezirksgericht es sind, und die Arbeitsrichter geloben vor ihrem Amtsantritt vor dem Bezirk sgericht getreue Pflichterfüllung.
§ 360
2 ) F. Besetzung des Gerichts für die Beurteilung eines Streitfalles
1 Für die Beurteilung eines Streitfalles setzt sich das Arbeitsgericht zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vi er von diesem oder dieser bezeichneten Arbeitsrichtern oder Arbeitsrichterinnen, von denen je zwei Arbeitgebende und Arbeitnehmende sind. In Streitsachen aus dem Gleichstellungsgesetz müssen beide Geschlechter mit mindestens zw ei Personen vertreten sein.
2 Bei einem Streitwert unter 1'000 Franken setzt sich das Arbeitsgericht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und zwei Arbeitsrichtern oder Arbeitsrichterinnen zusammen, von denen je eine Pers on von Seiten der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden stammt. In Streitsachen aus dem Glei chstellungsgesetz müssen beide Geschlechter mi t mindestens einer Pe rson vertreten sein.
3 Die berufliche Zugehörigkeit der Arbeits richter und Arbeitsrichterinnen und eine angemessene Reihenfolge sind zu berücksichtigen. In Streitsachen aus dem Gleichstellungsgesetz hat die Geschlec htervertretung gemäss § 360 Abs. 1 und 2 Vorrang vor der beruflichen Zugehörigkeit .
§ 361 G. Entscheid über den Ausstand eines Mitgliedes des Gerichtes
1 Es entscheidet über den Ausstand (§§ 5 und 6) a) des Präsidenten oder seines Stellvertreters: eine Kommission des Obergerichtes, b) eines oder mehrerer Arbeitsrichter, des Gerichtsschreibers oder seines Stellvertreters: der Präsident.
1) Fassung gemäss Dekret über die Zivilrechtspflege in Streitigkeiten gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AGS 1997 S. 95).
2) Fassung gemäss Dekret über die Zivilrechtspflege in Streitigkeiten gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AGS 1997 S. 95).
2.2.2. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 362 A. Sachliche Zuständigkeit
I. Im Allgemeinen
1 Das Arbeitsgericht entscheidet ohne Rücksi cht auf die Höhe des Streitwertes alle Streitsachen aus Einzelarbe its-, Lehr-, Handelsreisenden- und Heimarbeitsvertrag sowie aus dem Gleichstellungsgesetz. 1 )
2 Ausgenommen sind Streitsac hen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zwischen dem Personal der Gemeinden, des Kantons und anderer öffentlich- rechtlicher Körperschaften sowie des Bundes und ihren Arbeitgebern.
3 Die Zuständigkeit eines Arbeitsgerichte s schliesst diejenige der ordentlichen Gerichte aus. Sie kann auch nicht durch Schiedsklauseln zum Voraus wegbedungen werden.
4 Vorbehalten bleiben Schiedsklauseln in Gesamtarbeitsverträgen für die Erledigung von Kollektivstreitigkeiten durch staatliche und private Schiedsgerichte.
§ 363 II. Widerklage
1 Eine Widerklage ist nur zulässig, we nn für den Gegenanspruch ebenfalls die Zuständigkeit des Arbeits gerichtes gegeben ist.
§ 364
2 ) III. Anrufung des Obergerichtes in berufungsfähigen Streitsachen
1 In Streitsachen, in denen die Berufung an das Bundesgericht zulässig ist, wird an Stelle des Arbeitsgerichtes das Obergericht zuständig, wenn es von beiden Parteien nach erfolglosem Vermittlungsverfahren vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Arbeitsgerichtes oder nach de ssen oder deren Ve rzicht auf ein Vermittlungsverfahren angerufen wird. Diese Möglichkeit steht den Parteien auch nach erfolglosem Schlichtungsvers uch vor der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen offen (§ 378).
1) Fassung gemäss Dekret über die Zivilrechtspflege in Streitigkeiten gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AGS 1997 S. 95).
2) Fassung gemäss Dekret über die Zivilrechtspflege in Streitigkeiten gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AGS 1997 S. 95).
§ 365
1 )
...
2.2.3. Verbeiständung und Vertretung
§ 366 A. Vermittlungsverhandlung; persönliches Erscheinen
1 Zur Vermittlungsverhandlung haben die Parteien persönlich zu erscheinen. Für den Arbeitgeber kann ein höherer Angestellter (§ 358 Abs. 2) erscheinen.
2 Die Parteien können sich durch eine ha ndlungsfähige Person verbeiständen und, wenn sie am persönlichen Erscheinen dur ch Krankheit oder aus einem anderen zureichenden Grunde verhinde rt sind, vertreten lassen.
§ 367
2 ) B. Verfahren vor Arbeitsgericht
1 Im übrigen Verfahren vor Arbeitsgericht ist ausser der Verbeiständung auch die Vertretung durch eine handlungsfähige Person uneingeschränkt zulässig.
§ 368 C. Anwälte, Verbandsfunktionäre
1 Die berufsmässige Verbeist ändung oder, wo sie zulässig ist, die Vertretung der Parteien ist nur Anwälten und Ve rbandsfunktionären gestattet.
2 Ist eine solche Verbeiständung oder Vert retung für eine Verhandlung beabsichtigt, ist das dem Präsidenten so früh mitzuteilen, dass der Gegenpartei rechtzeitig davon Kenntnis gegeben werden kann.
2.2.4. Prozesskosten
§ 369
3 ) A. Grundsatz der Kostenfreiheit
1 Bis zu einem Streitwert von 20'000 Franke n werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteikosten ersetzt. In den übrigen Fällen gelten die allgemeinen Regeln (§§ 100 – 134).
2 Bei Streitigkeiten, die unter das Bunde sgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 4 ) fallen, werden, unabhängi g vom Streitwert, keine Gerichtskosten erhoben.
1) Aufgehoben durch § 161a des Einführungsgese tzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. September 2003 (AGS 2003 S. 170).
2) Fassung gemäss Dekret über die Zivilrechtspflege in Streitigkeiten gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AGS 1997 S. 95).
3) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
4) SR 151
3 Bei mutwilliger Prozessführung kann der Ri chter einer Partei die Gerichtskosten und die Parteikosten des Gegners ganz oder teilweise auferlegen.
§ 370 B. Unentgeltlicher Rechtsvertreter
1 )
1 Wenn die Höhe des Streitwertes oder di e Rechtslage es als gerechtfertigt erscheinen lässt, kann einer Partei ein unent geltlicher Rechtsvert reter (§ 130) bestellt werden, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 125) erfüllt sind.
2 Dem Gesuch einer Partei ist ohne Rücksi cht auf die Höhe des Streitwertes oder die Rechtslage zu entsprechen, wenn die Gegenpartei durch einen Anwalt, einen juristisch gebildeten höheren Angest ellten oder einen Verbandsfunktionär verbeiständet oder vertreten wird und sie selber nicht auch des Beistandes eines Verbandsfunktionärs teilhaftig ist.
3 Gegen den abweisenden Entscheid kann Beschwerde geführt werden.
§ 371
2 ) C. Ermässigte Gebühren
1 Im Gebührentarif (§ 100 Abs. 2 lit. a) sind bis zu einer gewissen Höhe des Streitwertes ermässigte Gebühren in angemessenem Um fang vorzusehen.
2.2.5. Verfahren
§ 372 A. Einleitung des Verfahrens
I. Anbringen der Klage; keine Gerichtsferien
1 Die Klage ist schriftlich oder mündlich beim Präsidenten oder Gerichtsschreiber des Gerichtes anzubringen.
2 Der Kläger hat den massgeblichen S achverhalt kurz zu bezeichnen und das Begehren, das er daraus ableitet, anzugeben.
3 Die Vorschriften über die Gerichtsferien gelten nicht.
§ 373 II. Prüfung der Zuständigkeit
1 Der Präsident prüft die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Hält er sie für nicht gegeben, weist er die Klage zurück.
2 Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde geführt werden.
1) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
2) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
§ 374
1 ) B. Vermittlungsverfahren I. Vorladung
1 Hält der Präsident oder die Präsidentin das Gericht für zuständig, ladet er oder sie die Parteien in der Regel auf längsten s 30 Tage zur Vermittlungsverhandlung. Von der Durchführung der Vermittlungsverh andlung kann der Präsident oder die Präsidentin absehen, falls beid e Parteien darauf verzichten. 2 )
2 Die Vermittlungsverhandlung unterbleibt, we nn ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen stattgefunden hat.
3 In der Vorladung an den Beklagten (§ 96) ist der Streitgegenstand anzugeben.
§ 375 II. Verhandlung
a) Vermittlung
1 In der Vermittlungsverhandlung wirkt der Präsident auf eine sachgerechte Erledigung des Streites hin.
2 Kommt es zu einer Vermittlung, wird das Ergebnis zu Protokoll genommen und von den Parteien unterzeichnet.
3 Die Vermittlungsverhandlung ist nicht öffentlich.
§ 376
3 ) b) Scheitern der Vermittlung
1 Kommt weder vor dem Präsidenten oder de r Präsidentin des Arbeitsgerichts noch vor der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen eine Vermittlung zu Stande oder verzichtet der Präsident oder die Präsidentin auf die Durchführung einer Vermittlungsverhandlung, lässt er oder sie si ch von den Parteien die Beweismittel nennen und eröffnet ihnen seine oder ihre für die Hauptverhandlung getroffene Beweisanordnung.
§ 377 c) Säumnis
1 Erscheint der Kläger nicht zur Vermittlungs verhandlung, schreibt der Präsident die Klage als einstweilen zurückgezogen ab.
2 Bleibt der Beklagte aus, lässt sich der Präsident vom Kläger die Beweismittel nennen und ladet zur Hauptverhandlung, sofe rn der Kläger nicht die nochmalige Ansetzung einer Vermittlungsverhandlung verlangt.
1) Fassung gemäss Dekret über die Zivilrechtspflege in Streitigkeiten gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AGS 1997 S. 95).
2) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
3) Fassung gemäss Dekret über die Zivilrechtspflege in Streitigkeiten gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AGS 1997 S. 95).
§ 378 III. Begehren auf Überweisung einer berufungsfähigen Streitsache an das
Obergericht
1 Ein Begehren auf Überweisung einer berufungsfähigen Streitsache an das Obergericht (§ 364) ist innert 5 Tage n nach der Vermittlungsverhandlung oder nach der Verzichtserklärung des Präsidenten oder der Präsidentin auf die Durchführung einer Vermittlung zu stellen. Dieselbe Frist gilt nach erfolglosem Schlichtungsversuch vor der Schlichtungs stelle für Gleichstellungsfragen. 1 )
2 Wird ein solches Begehren von beiden Parteien gestellt, erlässt der Präsident eine Abschreibungsverfügung und leitet die Ak ten an das Obergericht weiter.
3 Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften für das Verfahren vor Obergericht als einziger Instanz (§ 197). Für die Verbeiständung und Vertretung im Direktprozess vor Obergericht gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor Arbeitsgericht (§§ 367, 368). 2 )
§ 379 C. Hauptverhandlung
I. Bezeichnung der Richter; Vorladung
1 Wird zur Hauptverhandlung vor Arbeitsgericht geladen, bezeichnet der Präsident unter Mitteilung an die Parteien die beiz uziehenden Richter und ladet in der Regel auf längstens 10 Tage zur Verhandlung.
§ 380 II. Verhandlung
a) Anhören der Parteien; Beweiserhebungen
1 In der Hauptverhandlung werden z unächst die Parteien angehört.
2 Sodann werden formelle Vorfragen erledigt.
3 Es folgen die Beweiserhebungen. Da s Gericht stellt von Amtes wegen den Sachverhalt fest (Art. 343 Abs. 4 OR 3 ) ).
4 Hierauf haben die Parteien das Wort für Beweiswürdigung und Rechtserörterung.
5 Nötigenfalls wird zu einer weiteren Verhandlung für eine ergänzende Beweiserhebung geladen.
§ 381 b) Säumnis
1 Erscheint der Beklagte, der schon im Vermittlungsverfahren säumig war, auch nicht zur Hauptverhandlung, wird diese gl eichwohl durchgeführt und das Verfahren auf Grund der Ausführungen der Klage fortgesetzt.
1) Fassung gemäss Dekret über die Zivilrechtspflege in Streitigkeiten gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AGS 1997 S. 95).
2) Fassung gemäss Dekret über die Zivilrechtspflege in Streitigkeiten gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AGS 1997 S. 95).
3) SR 220
2 In den übrigen Fällen wird, wenn ei ne Partei ausbleibt, erneut zur Hauptverhandlung geladen mi t der Androhung, dass bei Sä umnis einer Partei die Verhandlung gleichwohl durchgeführt werde.
3 Bleiben beide Parteien aus, wird das Verfahren ohne neue Verhandlung als erledigt abgeschrieben.
§ 382
1 ) III. Schriftliches Verfahren
1 Wo Art und Umfang einer Streitsache es r echtfertigen, kann der Präsident oder die Präsidentin ausnahmsweise ganz oder teilwe ise das schriftliche Verfahren (§§ 194,
195) anordnen. Das schriftliche Verfahr en muss angeordnet werden, wenn es in einer Streitsache aus dem Gl eichstellungsgesetz von einer Partei verlangt wird.
§ 383 D. Wiederherstellung
1 Ein Wiederherstellungsgesuch (§§ 98, 99) bei schuldloser Versäumnis einer Frist oder Verhandlung ist innert 5 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
§ 384 E. Urteil; Eröffnung
1 Nach Abschluss der Hauptverhandlung fällt das Gericht das Urteil und eröffnet es den Parteien mit kurzer Begründung.
2 Der Urteilsspruch (§ 277) wird den Partei en sofort schriftlich zugestellt mit dem Hinweis, dass das Urteil rechtskräftig wird, wenn innert 5 Tagen keine Partei eine vollständige Urteilsausfertigung (§ 276) verlangt.
3 Wird eine vollständige Ur teilsausfertigung verlangt, ist sie innert 10 Tagen den Parteien zuzustellen.
2.2.6. Verfügungen des Präsidenten
§ 385 A. Vorsorgliche Verfügungen
1 Der Präsident entscheidet im summarischen Verfahren über Begehren auf Erlass vorsorglicher Verfügungen (§§ 302 ff.).
1) Fassung gemäss Dekret über die Zivilrechtspflege in Streitigkeiten gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 25. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AGS 1997 S. 95).
§ 386 B. Bestellung eine s Sachverständigen für die Nachprüfung einer
Abrechnung
1 Der Präsident bezeichnet im summarischen Verfahren auf Begehren eines Arbeitgebers oder Arbeitnehmers einen S achverständigen für die Nachprüfung einer Abrechnung über den Anteil des Arbeitnehmers am Geschäftsergebnis (Art. 322a Abs. 2 OR 1 ) oder über dessen Provisionsanspruch (Art. 322c Abs. 2 OR 2 ) ).
2.2.7. Rechtsmittel
§ 387 A. Appellation
I. Zulässigkeit
1 Die Appellation (§§ 317 ff.) ist gegen E ndentscheide des Arbeitsgerichtes zulässig.
§ 388 II. Einleitung des Appellations verfahrens beim Präsidenten des
Arbeitsgerichtes
1 Die Appellation ist innert 20 Tage n seit Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Präsidenten des Arbeitsgerichtes einzureichen, dem auch die weitere Instruktion obliegt (§§ 323 ff.).
§ 389 III. Verfahren vor Obergericht
1 Für das Verfahren vor Obergericht gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Appellationsverfahren gegen Entscheide des Gerichtspräsidenten (§ 331).
§ 390 B. Beschwerde
I. Zulässigkeit
1 Für die Zulässigkeit der Beschwerde ge gen Entscheide des Präsidenten und des Arbeitsgerichtes gelten sinngemäss die Be stimmungen über die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide des Gerich tspräsidenten und des Bezirksgerichtes (§ 335).
§ 391 II. Einleitung des Beschwerdeve rfahrens beim Präsidenten des
Arbeitsgerichtes
1 Die Beschwerde ist innert 10 Tage n seit Zustellung des Entscheides beim Präsidenten des Arbeitsgerichtes einzureichen, dem auch die weitere Instruktion obliegt (§§ 337 ff.).
1) SR 220
2) SR 220
§ 392 III. Verfahren vor Obergericht
1 Für das Verfahren vor Obergericht gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren gegen Entschei de des Gerichtspräsidenten und des Bezirksgerichtes (§ 341).
§ 393 C. Revision
I. Zulässigkeit
1 Die Revision (§§ 343 ff.) ist gegen Ur teile und Abschreibungsbeschlüsse des Arbeitsgerichtes zulässig.
§ 394 II. Verfahren
1 Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Revisionsverfahren gegen Urte ile des Gerichtspräsidenten und des Bezirksgerichtes (§§ 347 ff.).
§ 395 D. Verbeiständung und Vertretung
1 Für die Verbeiständung und Vertretung im Rechtsmittelverfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor Arbeitsgericht (§§ 367, 368).
§ 396 E. Unentgeltlicher Rechtsvertreter
1 Im Rechtsmittelverfahren ist auf Gesuch hin in allen Fällen ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 125) erfüllt sind.
2.3. Das Handelsgericht
2.3.1. Organisation und Bestellung
§ 397 A. Einzige kantonale Instanz
1 Das Handelsgericht ist einzige kantonale Instanz für die in seine Zuständigkeit fallenden Streitsachen.
§ 398 B. Zusammensetzung des Gerichtes
1 Das Handelsgericht setzt sich zusammen aus zwei Oberrichtern als Präsident und Vizepräsident, zwei Ersatzrichtern, welche die für Oberrichter geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 4 Abs. 2 und 3 Gerichtsorganisationsgesetz) erfüllen, als deren Stellvertreter und 12 Handelsrichtern.
1 )
2 Der Grosse Rat kann durch Dekret die Zahl der als Stellvertreter amtenden Ersatzrichter erhöhen, wenn die Geschäftslast es erfordert. 2 )
3 Als Gerichtsschreiber und dessen Stellvertr eter amten die Obergerichtsschreiber.
§ 399
3 ) C. Wahl
1 Der Grosse Rat wählt de n Präsidenten und die Handelsrichter auf vier Jahre.
§ 400 D. Wählbarkeit der Handelsrichter
1 Als Handelsrichter ist jeder stimmberechtigte Bürger wählbar.
2 Die wichtigsten Handels-, Industrie- und Gewerbezweige des Kantons sollen durch sachkundige Handelsrichter im Gericht vertreten sein.
3 Die korporativen Vertretungen von Ha ndel, Industrie und Gewerbe können dem Grossen Rat Wahlvorschläge machen.
§ 401 E. Amtsgelübde
1 Die Richter, soweit sie nicht dem Ob ergericht angehören, geloben vor dem Amtsantritt vor dem Grossen Rat getreue Pflichterfüllung.
§ 402 F. Besetzung des Gerichtes für di e Beurteilung eines Streitfalles
1 Für die Beurteilung eines Streitfalles setzt sich das Handelsgericht zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei Handelsrichtern, die unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnisse und einer angemessenen Reihenfolge vom Präsidenten bezeichnet werden.
2 In Streitsachen, in denen der Streitwer t die für die Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht vorgeschrie bene Höhe nicht erreicht, setzt sich das Gericht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und nur einem Handels richter zusammen.
1) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
2) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
3) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
§ 403 G. Entscheid über den Ausstand eines Mitgliedes des Gerichtes
1 Es entscheidet über den Ausstand (§§ 5 und 6) a) des Präsidenten, Vizepräsidenten oder eines ihrer Stellvertreter: eine Kommission des Obergerichtes, b) eines oder mehrerer Handelsrichter, des Gerichtsschreibers oder seines Stellvertreters: der Präsident des Handelsgerichtes.
2.3.2. Die sachliche Zuständigkeit
§ 404 A. Zuständigkeit im Allgemeinen
1 Das Handelsgericht ist als einzig e kantonale Instanz zuständig: a) Für die Beurteilung von Streitsachen zw ischen im Handelsregister als Firmen eingetragenen Parteien, die sich auf den vom Beklagten geführten Handels-, Industrie- oder Gewerbebetrieb beziehen und in denen der Streitwert die für die Berufung an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe erreicht. Ist nur der Beklagte im Handelsregister eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, hat der Kl äger die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Richter. b) Auch ohne Eintragung der Parteien im Handelsregister und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes für Streitsachen aus dem Recht
1. der Firmen, der Fabrik- und Handel smarken, der gewerblichen Muster
und Modelle und der Erfindungspatente,
2. des unlauteren Wettbewerbes,
3. der Handelsgesellschaften,
4. der Kartelle und Anlagefonds, sowe it sie dem Zivilrichter zugewiesen
sind,
5.
1 ) der Urheber an Werken der Litera tur und der Kunst sowie der Inhaber verwandter Schutzrechte und von Topografien.
2 Die Zuständigkeit des Ha ndelsgerichtes schliesst, so weit dem Kläger nicht ein Wahlrecht zusteht, diejenige der ordentlichen Gerichte aus.
§ 405 B. Parteien mit ausländischem Domizil
1 Parteien mit ausländi schem Domizil haben, so weit die Eintragung im Handelsregister erforderlich ist, nachzuweisen, dass sie in einem entsprechenden ausländischen Register eingetragen si nd oder bei Domizil in der Schweiz die Voraussetzungen für die Eintragung im schw eizerischen Handelsregister erfüllt werden.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 10. November 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AGS Bd. 14 S. 371).
§ 406 C. Widerklage
1 Eine Widerklage ist zulässig, auch wenn der Widerbeklagte nicht im Handelsregister eingetragen ist, sofe rn im Übrigen die Zuständigkeit des Handelsgerichtes für den Ge genanspruch gegeben ist.
2.3.3. Verfahren
§ 407 A. Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter freigestellt
1 Es ist dem Kläger freiges tellt, vor Einreichung der Klag e beim Handelsgericht den Beklagten vor den Friedensrichte r laden zu lassen (§§ 138 ff.).
§ 408 B. Instruktionsverfahren
I. Behauptungsverfahren
1 Als Instruktionsrichter amtet der Präsident oder der Vizepräsident des Handelsgerichtes.
2 Er leitet das schriftlich durch zuführende Behauptungsverfahren.
3 Als erste Frist für die Erstattung der An twort auf die Klage kann eine über 30 Tage hinausgehende Frist angesetzt werden.
4 Es kann mündliche Erstattung der Replik und Duplik in Verbindung mit der Vermittlungsverhandlung angeordnet werden.
§ 409 II. Vermittlungsverhandlung
1 Spätestens nach Abschlu ss des Behauptungsverfahrens la det der Instruktionsrichter zu einer Vermittlungsverhandlung.
2 Er kann vor oder in Verbindung mit der Vermittlungsverhandlung Beweis erheben.
3 Kommt es zu einer Vermittlung, wird das Ergebnis zu Protokoll genommen und von den Parteien unterzeichnet.
4 Die Vermittlungsverhandlung ist nicht öffentlich.
§ 410 III. Beweiserhebung
1 Kommt es nicht zu einer Vermittlung, erhebt der Instruktionsrichter soweit noch nötig Beweis und leitet hierauf die Akten an das Gericht weiter.
§ 411 C. Verhandlung vor Handelsgericht
I. Bezeichnung der Richter; Vorladung
1 Der Präsident des Handelsgerichtes bezeichnet unter Mitteilung an die Parteien die beizuziehenden Richter und ladet zur Hauptverhandlung vor Handelsgericht.
2 Bereits vom Instruktionsrichter durchgeführte Beweiserhebungen können wiederholt werden. Weitere Beweise können erhoben werden.
3 In den Fällen, wo vor Handelsgerich t nicht Beweis erhoben wird, können die Parteien auf eine Verhandlung verzichten.
§ 412 II. Hauptverhandlung vor Handelsgericht
1 In der Hauptverhandlung vor Handelsgericht wird zunächst über formelle Vorfragen verhandelt und entschieden.
2
3 Es folgt je ein Vortrag der Parteien für Rechtserörterungen und allenfalls für die Beweiswürdigung.
§ 413 III. Urteil; Rechtskraft
1 Nach Abschluss der Hauptverhandlung fällt das Gericht das Urteil.
2 Die Urteile, die nicht de r bundesrechtlichen Berufung unt erliegen, werden mit der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung rechtskräftig.
§ 414 IV. Revision
a) Zulässigkeit
1 Die Revision (§§ 343 ff.) ist gegen Ur teile und Abschreibungsbeschlüsse des Handelsgerichtes zulässig.
§ 415 b) Verfahren
1 Für das Verfahren gelten sinngemä ss die Bestimmungen über das Revi- sionsverfahren gegen Urteile des Obergerichtes (§§ 347 ff.).
2.3.4. Vorsorgliche und andere V erfügungen des Instruktionsrichters
§ 416 A. Vorsorgliche Verfügungen
1 Der Instruktionsrichter entscheidet im summarischen Verfahren über Begehren auf Erlass vorsorglicher Verfügungen (§§ 302 ff.) in den Fällen, wo das Handelsgericht in der Hauptsache zuständig ist, insbesondere in den Fällen, die in den Bundesgesetzen betreffend die Fabrik - und Handelsmarken, die gewerblichen Muster und Modelle, die Erfindungspatent e und den unlauteren Wettbewerb geregelt sind.
§ 417 B. Andere Verfügungen
1 Der Instruktionsrichter erlässt im summarischen Verfahren auf Begehren einer Partei im Zivilrecht vorgesehene, in den Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichtes fallende Verfügungen, die ihrer Natu r nach nicht in das ordentliche handelsgerichtliche Verfahren gehören.
2.3.5. Beweissicherung durch den Instruktionsrichter
§ 418 Beweissicherung
1 Der Instruktionsrichter erledigt Gesuche auf vorsorgliche Beweisabnahmen (§§ 209 ff.) in den Fällen gemäss § 416.
3. Die Schiedsgerichte
§ 419 A. Verweisung auf das Konkordat
1 Für die Schiedsgerichte und deren Verfahren gilt das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. August 1969 1 ) (§ 440 lit. b).
§ 420 B. Staatliche richterliche Behörde
1 Die richterliche Behörde im Sinne des Ar t. 3 des Konkordates ist das Obergericht.
2 Das Obergericht kann die Mitwirkung bei der Durchführung von Beweismassnahmen dem Gerichtspräsidenten, in dessen Bezirk das Schiedsgericht seinen Sitz hat, übertragen.
3 Das Obergericht erledigt Nichtigkeitsbeschwerden in dem für die Beschwerde (§§ 335 ff.) und Revisionsgesuche in dem dafür (§§ 343 ff.) vorgeschriebenen Verfahren.
4. Die Vollstreckung
§ 421 A. Geltungsbereich
1 Für die Vollstreckung einer Verpflichtung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gilt das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.
2 Entscheide über andere Verpflichtungen werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt.
§ 422 B. Vollstreckbare Titel
I. Urteile aargauischer richterliche r Behörden und des Bundesgerichtes
1 Vollstreckbar sind rechtskräftige Urteile der aargauischen richterlichen Behörden und des Bundesgerichtes.
2 Einem Urteil si nd gleichgestellt: a) durch Klageanerkennung und durch frieden srichterlichen oder gerichtlichen Vergleich erledigte Ansprüche, b) vorsorgliche Verfügungen,
1) SAR 220.300
c) Schiedssprüche, versehen mit de r Vollstreckbarkei tsbescheinigung des Obergerichtes.
3 Vorbehalten bleiben die in andern Geset zen angeführten Titel, deren Vollstreckung ebenfalls in dieses Verfahren gewiesen ist.
§ 423 II. Urteile ausserkantonaler Gerichte
1 nach Massgabe von Art. 61 der Bundesverfassung 1 ) in Verbindung mit Art. 81 Abs.
2 SchKG 2 ) sowie von Art. 44 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit 3 ) vollstreckt.
§ 424 III. Urteile ausländischer Gerichte
1 Die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile und ihnen gleichgest ellter Entscheide ausländischer Gerichte richtet sich nach den staatsvertraglic hen Vereinbarungen.
2 Wo solche Vereinbarungen fehlen, wi rd die Vollstreckung von Urteilen und ihnen gleichgestellten Entschei den, ausgenommen vorsorglic he Verfügungen, bewilligt, wenn a) sie von einem nach den Grundsätzen des schweizerischen Rechtes zuständigen Gericht erlassen sind, b) nachgewiesen ist, dass der Beklag te gesetzlich geladen worden ist, c) die Vollstreckung nicht gegen die Grundsätze öffentlicher Ordnung und guter Sitten verstösst.
3 Die Vollstreckung kann versagt werden, we nn feststeht, dass der ausländische Staat nicht Gegenrecht hält.
§ 425 C. Arten der Vollstreckung
I. Indirekter Zwang durch Strafandrohung
1 In Urteilen, die zu einer Handlung verp flichten, kann für den Fall, dass sie nicht innert festzusetzender Frist vollzogen werden, und in Urteilen, die zu einer Unterlassung verpflichten, für jede Wide rhandlung Busse bis Fr. 10'000.– angedroht werden. 4 )
2 Die Strafverfolgung findet auf Antrag des Klägers gemäss Art. 28–31 StGB 5 ) statt. Sie schliesst den Anspruch auf Vollstreckung des Urteils nicht aus.
1) SR 101
2) SR 281.1
3) SAR 220.300
4) Fassung gemäss Ziff. 5. des Gesetzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 415).
5) SR 311.0
§ 426 II. Direkter Zwang; di e einzelnen Massnahmen
a) Herausgabe einer beweglichen Sache
1 Ist der Beklagte verpflichtet, eine beweg liche Sache herauszugeben, beauftragt der Vollstreckungsrichter die Polizei, sie von ihm herauszufordern und wenn nötig mit Gewalt wegzunehmen.
2 Ist die Sache nicht aufzufinden, ist der Beklagte auf Antrag des Klägers durch den Vollstreckungsrichter darüber, wo sie si ch befinde, der Parteibefragung zu unterstellen (§§ 263 ff.).
§ 427 b) Einräumung des Besitzes an Grundstück, Gebäude oder Wohnung
1 Ist der Beklagte zur Einräumung des Besitzes an einem Grundstück, einem Gebäude oder einer Wohnung verp flichtet, gibt der Vollstreckungsrichter der Polizei die nötigen Anweisungen.
2 Bei der Ausweisung aus einem Gebä ude oder einer Wohnung werden die dem Beklagten gehörenden Sachen weggeschafft und ihm oder seinen Angehörigen übergeben. Ist niemand anwesend, werden sie hinterlegt.
§ 428 c) Verurteilung zu einer andern Handlung
1 Wurde der Beklagte zu einer andern Hand lung verurteilt, ist sie, wenn es ihrer Natur nach möglich ist, durch einen vom Vollstreckungsrichter beauftragten Dritten auf Kosten des Beklagten zu vollziehen.
§ 429 d) Gegenleistung des Klägers
1 Ist mit der Leistung des Beklagten Zug um Zug eine Gegenleistung zu erbringen, hat der Kläger auf Begehren des andern vorgängig der Leistung für die Gegenleistung eine nach Erme ssen des Vollstreckungsrichte rs hinsichtlich Art und Umfang genügende Sicherheit zu leisten.
§ 430 D. Abgabe einer Willenserklärung
1 Ist der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung veru rteilt, wird die Erklärung durch das Urteil ersetzt.
2 Betrifft die Willenserklärung einen Eintrag im Grundbuch, erteilt der Richter im Urteil die Ermächtigung zur Eintragung.
1 Dem Kläger bleibt vorbehalten, statt der Vollstreckung oder nach ganz oder teilweise erfolgloser Vollstreckung Sc hadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 432 F. Verfahren
I. Zuständigkeit des Gerichtspräs identen als Vollstreckungsrichter a) Sachliche
1 Die Vollstreckung und die Entscheidung alle r sich daraus ergebenden Streitsachen obliegen dem Gerichtspräsidenten.
§ 433 b) Örtliche
1 Das Vollstreckungsgesuch ist beim Ge richtspräsidenten am Wohnsitz des Beklagten zu stellen.
2 Verpflichtet indessen das Urteil den Beklagten zur He rausgabe einer beweglichen Sache oder zur Einräumung des Besitzes an einem Grund stück, einem Gebäude oder einer Wohnung, ist der Richter des Orte s, wo die Sache liegt, zuständig.
§ 434 II. Summarisches Verfahren
1 Für das Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten gelten die Bestimmungen über das summarische Verfahren (§§ 289 ff.).
§ 435 III. Einreden des Beklagten
1 Der Beklagte kann einwenden, a) dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung fehlen, b) dass seit Erlass des Urteils Tatsachen eingetreten sind, welche die Geltendmachung des Anspruches ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben, was durch Ur kunde zu beweisen ist.
§ 436 IV. Entscheid; Vollstreckungsbefehl
1 Bewilligt der Gerichtspräsident di e Vollstreckung, erlässt er den Voll- streckungsbefehl, der enthält: a) die geschuldete Leistung, b) die Ansetzung einer angemessenen Fris t, innert welcher der Beklagte der Verpflichtung aus dem Urte il nachzukommen hat, c) die Androhung der Vollstreckungsmassnahmen.
2 Gegen den Vollstreckungsbefehl ka nn Beschwerde geführt werden.
§ 437 V. Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen
1 Kommt der Beklagte innert der ihm dur ch den Vollstreckungsri chter angesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nach, ordnet der Gerichtspräsident auf Begehren des Klägers die angedrohte Vollstreckungsmassnahme an.
§ 438 VI. Kosten
1 Für die Kosten gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Prozesskosten (§§ 100 ff.).
5. Schlussbestimmungen
§ 439
1 ) A. Änderung der Zivilprozessordnung durch den Grossen Rat
1 Der Grosse Rat ist ermächtigt, dieses Gesetz ändernde oder ergänzende Bestimmungen über die Organisation und das Ve rfahren zu erlassen, soweit dies zur Ausführung neuer Vorschriften des Bundesrechts oder durch die Rechtsprechung erforderlich ist und dabei keine erhe bliche Entscheidungsfreiheit besteht.
§ 440 B. Interkantonale Konkordate
I. Konkordate betr. Rechtshilfe und Schiedsgerichtsbarkeit
1 Der Regierungsrat ist zuständig, den Beitritt des Kantons Aargau zu folgenden interkantonalen Konkordaten zu erklären: a) Konkordat über die Gewährung gegenseitig er Rechtshilfe in Zivilsachen vom
15. April 1975
2 ) b) Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. August 1969 3 )
§ 441 II. Weitere Konkordate
1 Der Regierungsrat ist zuständig, den Beitritt zu weitern interkantonalen Konkordaten, welche die Zivilrecht spflege betreffen, zu erklären.
§ 442 C. Aufhebung von Gesetzen der Zivilrechtspflege
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere a) §§ 6–117 des Gesetzes über Aufstell ung und Verfahren der Friedensrichter vom 22. Dezember 1852/5. November 1901
4 ) b) die Zivilprozessordnung vom 12. März 1900 und das Gesetz betreffend Abänderung des Zivilprozessrechts vom 20. März 1941 5 )
1) Fassung gemäss Ziff. 4. des Gesetzes über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
2) SAR 220.200
3) SAR 220.300
4) AGS Bd. 1 S. 451
5) AGS Bd. 1 S. 359
c) das Gesetz über die Arbe itsgerichte vom 8. März 1944
1 ) und die Vollziehungsverordnung zu diesem Ge setz vom 15. September 1944 2 ) d) das Gesetz über eine Hande lsgerichtsordnung vom 12. Juli 1887 3 ) e) §§ 17–22 des Flurgesetzes vom 27. März 1912 4 ) und §§ 11–34 der Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz vom 24. Januar 1913 5 )
§ 443 D. Allfällige Weitergeltung bisherigen Rechtes
I. Bei Verwerfung des Geri chtsorganisationsgesetzes
1 Wird das mit diesem Gesetz der Volksabstimmung unterbreitete Gerichtsorganisationsgesetz vom 11. Dezember 1984 verw orfen, fallen dahin: a) die für die ordentlichen zivilgerichtlichen Instanzen in § 1 Abs. 2 enthaltene Verweisung auf das erwähnte Gesetz, und das bisherige Recht gilt weiter, b) die für die besondern zivilgerichtli chen Instanzen in § 353 enthaltene Verweisung auf das erwähnte Gesetz, und es gelten in Ergänzung dieses Gesetzes weiter die §§ 15–16 und 49–50 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte vom 8. März 19 44 und §§ 10–13 und 75 des Gesetzes über eine Handelsgerichtsor dnung vom 12. Juli 1887.
§ 444 II. Bei Verwerfung des Anwaltsgesetzes
1 Wird das mit diesem Gesetz der Volk sabstimmung unterbreite te Anwaltsgesetz vom 18. Dezember 1984 verworfen, gelten für die Festsetzung der Anwaltsrechnungen weiterhin § 61 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung vom
12. März 1900 und § 19 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli
1968.
§ 445 E. Änderung von Gesetzen
I. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
1 Das Einführungsgesetz zum Schweizeri schen Zivilgesetzbuch vom 27. März
1911 6 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 446 II. Einführungsgesetz zum Obligationenrecht
1 Das Einführungsgesetz zum Schwei zerischen Obligationenrecht vom
27. Dezember 1911
7 ) wird wie folgt geä ndert bzw. ergänzt: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1) AGS Bd. 3 S. 289
2) AGS Bd. 3 S. 325
3) AGS Bd. 1 S. 289
4) AGS Bd. 2 S. 3
5) AGS Bd. 2 S. 33
6) SAR 210.100
7) SAR 210.200
§ 447 III. Einführungsgesetz zur Re vision des Bürgschaftsrechtes
1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgeset z über die Revision des zwanzigsten Titels des Obligationenrechtes: Di e Bürgschaft, vom 8. März 1944 1 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 448 IV. Kantonales Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs
1 Die §§ 13–16 und 19 des kantonalen Ausführu ngsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 1964 2 ) sind aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 449 V. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
1 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 3 ) wird wie folgt geändert bzw. ergänzt, hinsic htlich der Verweisung auf das Gerichtsorganisationsgesetz 4 ) und das Anwaltsgesetz 5 ) mit dem Vorbehalt, dass diese Gesetze in der Volksabstimmung angenommen werden: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 450 VI. Gesetz über die Strafrechtspflege
1 Das Gesetz über die Stra frechtspflege (Strafprozessordnung) vom 11. November
1958/24. Januar 1977 6 ) wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 451 VII. Gesetz über den Fristenlauf
an Samstagen und an andern Wochentagen
1 Das Gesetz über den Fristenlauf an Samstagen und an andern Wochentagen vom
16. Februar 1965
7 ) ist aufgehoben.
1) SAR 210.230
2) AGS Bd. 6 S. 269; aufgehoben (AGS 2005 S. 562)
3) AGS Bd. 7 S. 199; aufgehoben (AGS 2008 S. 375)
4) SAR 155.100
5) AGS Bd. 12 S. 419; aufgehoben (AGS 2005 S. 174)
6) SAR 251.100
7) AGS Bd. 6 S. 251
§ 452 F. Übergangsbestimmungen
I. Neubestellung der Sondergerichte
1 Die Arbeitsgerichte und das Handelsge richt werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für den Rest der Amtsdauer nach den Vorschriften der §§ 354 ff. und 397 ff. neu bestellt.
§ 453 II. Hängige Prozesse
a) Friedensrichter, Gemeindeammänner; b) Ordentliche Gerichte; c) Sondergerichte; d) Schiedsgerichte
1 Dieses Gesetz wird auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Prozesse wie folgt angewendet: a) Die bei den Friedensrichtern und Gemeindeammännern hängigen Vermittlungsverfahren werden von ihnen nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt, bei Scheitern der Vermittlung wird jedoch in allen Fällen der Weisungsschein ausgestellt, für den wi e auch für das weitere Verfahren das neue Recht gilt. b) Die bei den ordentlichen Gerichten hängigen Prozesse werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. c) Die bei den Arbeitsgerichten und am Handelsgericht hängigen Prozesse werden, wenn die Richter im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bezeichnet sind (§§ 379, 411 Abs. 1), in alter Besetzung, in den übrigen Fällen in neuer Be setzung, jedoch in allen Fällen nach bisherigem Verfahrensrecht zu Ende geführt. d) Die bei Schiedsgerichten hängigen Prozesse werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
§ 454 G. Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und in der Ge setzessammlung publiziert.
§ 455
1 ) H. Personenbezeichnungen
1 Die in diesem Gesetz verwendeten Pers onenbezeichnungen bezieh en sich auf beide Geschlechter. Aarau, den 18. Dezember 1984 Präsident des Grossen Rates R ICKENBACH Staatsschreiber S IEBER Angenommen in der Volksabsti mmung vom 1. Dezember 1985. §§ 445 – 447 vom Bundesrat genehmigt am 2. Mai 1986. Dekret über die Zivilrechts pflege in Ehescheidungssachen vom 2. November 1999 vom Bund genehmigt am 12. November 1999. Inkrafttreten: 1. Januar 1988 2 )
1) Eingefügt durch Ziff. 4. des Gesetzes übe r Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
9. September 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 357).
2) RRB vom 23. November 1987 (AGS Bd. 12 S. 401).
Feedback