Beschluss bezüglich der Beiträge an die täglichen Schulgelder, die die öffentliche H... (411.301)
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Beschluss bezüglich der Beiträge an die täglichen Schulgelder, die die öffentliche Hand den Institutionen ausrichtet

- 1 - Beschluss bezüglich der Beiträge an die täglichen Schulgelder, die die öffentliche Hand den Institutionen ausrichtet vom 16. Juni 1993 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 19, Ziffer 2, Buchstabe a , des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959; eingesehen Artikel 105, Ziffer 1, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) von 17. Januar 1961; eingesehen Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Januar 1991 über die Eingliederung behinderter Menschen; eingesehen Artikel 4 und 12 des Dekretes vom 25. Juni 1986 über Hilfs- und Sonderschulen; eingesehen die Stellungnahme des Amtes für behinderte Personen und des Hilfs- und Sonderschulamtes; auf Antrag des Erziehungsdepartementes und des Departementes der Sozialdienste, beschliesst:

Art. 1 Die öffentliche Hand richtet den Institutionen, die behinderte Kinder

aufnehmen, Beiträge an die täglichen Schulgelder aus.

Art. 2 Die Kostenbeteiligung beträgt 15 Franken für die Gemeinde und 15 Franken

für den Kanton für jeden Aufenthalts- oder Schultag eines Zöglings im Schulpflichtalter oder wenn es notwendig ist auch für Kinder im Vorschulalter oder für Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit. Für Kinder im Schulpflichtalter, die Hilfs- oder Sonderschulklassen besuchen, welche in das kommunale oder interkommunale Schulwesen integriert sind, zahlt der Staat keine Beiträge.

Art. 3 Der Beitrag wird nur ausgerichtet, sofern das Erziehungsdepartement

vorgängig die Platzierung bewilligt hat.

Art. 4 Die Sonderschulheime stellen der administrativen Abteilung des

Erziehungsdepartementes sowie den betreffenden Gemeindeverwaltungen jedes Trimester Rechnung.
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Art. 5 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Januar

1993 in Kraft zu treten und hebt jenen vom 12. Oktober 1983 auf. Das Erziehungsdepartement ist mit seinem Vollzug beauftragt. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 16. Juni 1993. Der Präsident des Staatsrates: Raymond Deferr Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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