Vertrag über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizier... (171.2)
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Vertrag über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland

Vertrag über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland 1 ) (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer) vom 05.03.2010 (Stand 01.03.2011) Der Kanton Freiburg, der Kanton Waadt, der Kanton Wallis, lder Kanton Neuenburg, der Kanton Genf, der Kanton Jura, (die Vertrags - kantone) gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung; gestützt auf Artikel 100 der Verfassung des Kantons Freiburg; gestützt auf Artikel 103 der Verfassung des Kantons Waadt; gestützt auf Artikel 38 der Verfassung des Kantons Wallis; gestützt auf Artikel 56 der Verfassung des Kantons Neuenburg; gestützt auf Artikel 99 der Verfassung des Kantons Genf; gestützt auf Artikel 84 der Verfassung des Kantons Jura; im Bestreben, die Parlamente ihrer Kantone beim Verfahren zur Ausarbei - tung und beim Vollzug von interkantonalen Verträgen und von Verträgen mit dem Ausland mitwirken zu lassen und gemeinsame Regeln über die Ausarbeitung, die Ratifizierung, den Vollzug und die Änderung dieser Ver - träge zu erlassen; haben Folgendes vereinbart:
1) Beitritt des Kantons Wallis am 09.09.2010. Inkrafttreten am 01.03.2011. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Gegenstand und institutioneller Rahmen

Art. 1 Gegenstand des Vertrags

1 Dieser Vertrag regelt die Mitwirkung der Parlamente der Vertragskantone bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland ("interkantonale Verträge").

Art. 2 Kommission für auswärtige Angelegenheiten

1 Das Parlament jedes Vertragskantons bezeichnet nach seinen eigenen Regeln eine Kommission, die mit der Behandlung der auswärtigen Angele - genheiten beauftragt ist (Kommission für auswärtige Angelegenheiten).

Art. 3 Beziehungen zwischen Parlament und Regierung

1 Die Regierung jedes Vertragskantons erstattet dem Parlament regelmäs - sig, jedoch mindestens einmal im Jahr Bericht über ihre Tätigkeit im Be - reich der Aussenpolitik.
2 Der Bericht der Regierung wird der Kommission für auswärtige Angele - genheiten zur Prüfung unterbreitet. Sobald die Kommission die Regierung angehört und die nötigen Informationen gesammelt hat, unterbreitet sie den Bericht dem Parlament zur Kenntnisnahme.
3 Das Parlament stellt der Regierung allfällige Anträge nach seinen eigenen Regeln.

Art. 4 Interparlamentarischen Koordinationsstelle

1. Zusammensetzung und Organisation
1 Der Interparlamentarischen Koordinationsstelle gehören aus jedem Ver - tragskanton ein Parlamentarier oder eine Parlamentarierin und ein Stellver - treter oder eine Stellvertreterin an; diese werden nach der jedem Kanton eigenen Gesetzgebung ernannt.
2 Die Koordinationsstelle bezeichnet ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin turnusgemäss unter den Mitgliedern und für eine Dauer von zwei Jahren.
3 Die Koordinationsstelle kann ein ständiges Sekretariat einrichten; die Kosten dafür werden unter den Vertragskantonen nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.
4 Im Übrigen organisiert sie sich selbst und gibt sich eine Geschäftsord - nung.

Art. 5 2. Aufgaben und Zuständigkeiten

1 Die Interparlamentarische Koordinationsstelle stellt bei interkantonalen und internationalen Angelegenheiten, die die Vertragskantone betreffen, den Informationsaustausch und die parlamentarische Koordination sicher.
2 Sie erstellt und aktualisiert die Dokumentation über die interkantonale Zu - sammenarbeit und die interkantonalen Verträge, zu denen sich die Ver - tragskantone verpflichten.
3 Sie ist interparlamentarischer Ansprechpartner für die Westschweizer Re - gierungskonferenz (WRK) und für die regionalen Fachkonferenzen der De - partementsvorsteherinnen und -vorsteher.
4 Das Protokoll der Sitzungen der Koordinationsstelle wird den Mitgliedern der Kommissionen für auswärtige Angelegenheiten der Vertragskantone zu - gestellt.

Art. 6 3. Information der Koordinationsstelle

1 Die WRK und die regionalen Fachkonferenzen der Departementsvorste - herinnen und-vorsteher informieren die Interparlamentarische Koordinati - onsstelle über die interkantonalen Verträge, die unter ihrer Leitung ausge - arbeitet werden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone informieren die Koordinationsstelle über die weiteren Verträge, die in Bearbeitung sind.
2 Erlass-und Beitrittsverfahren bei interkantonalen Verträgen

Art. 7 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Kapitels werden angewendet, wenn in mindes - tens zwei Vertragskantonen der Abschluss oder die Ratifizierung eines in - terkantonalen Vertrags dem jeweiligen Parlament zur Genehmigung unter - breitet werden muss.
2 Diese Bestimmungen gelten nur für die Vertragskantone, in denen der Ab - schluss oder die Ratifizierung des interkantonalen Vertrags dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden muss (die betreffenden Kantone), selbst wenn andere Vertragskantone am interkantonalen Vertrag mitwirken.
3 Jeder Vertragskanton, der am interkantonalen Vertrag mitwirkt, bestimmt in Anwendung seiner Gesetzgebung, ob der Abschluss oder die Ratifizie - rung des fraglichen interkantonalen Vertrags dem Parlament zur Genehmi - gung unterbreitet werden muss.

Art. 8 Überweisung an die Parlamente

1 Sind die Verhandlungen abgeschlossen, so überweist die Regierung jedes betreffenden Kantons dem Parlament den Entwurf für einen interkantona - len Vertrag in Anwendung der eigenen Gesetzgebung.
2 Die Regierungen der betreffenden Kantone können vereinbaren, dass eine regionale Fachkonferenz der Departementsvorsteherinnen und -vor - steher oder die WRK den Entwurf überweist.

Art. 9 Interparlamentarische Kommission

1. Einsetzung und Befugnisse
1 Die Parlamente der betreffenden Kantone setzen eine Interparlamentari - sche Kommission ein; dieser gehören aus jedem betreffenden Kanton je sieben Vertreterinnen und Vertreter an; diese werden von jedem Parlament gemäss dem geltenden Verfahren für die Bestellung der Kommission be - zeichnet. Die Interparlamentarische Koordinationsstelle informiert die Re - gierungen der betreffenden Kantone oder die Konferenz.
2 Die Koordinationsstelle lädt die Parlamentsbüros der Kantone, die am Vertrag nicht mitwirken, in denen aber der Abschluss und die Ratifizierung eines bestimmten interkantonalen Vertrags dem Parlament zur Genehmi - gung unterbreitet werden muss, ein, je sieben Vertreterinnen und Vertreter in die Interparlamentarische Kommission zu entsenden. Diese Vertreterin - nen und Vertreter haben beratende Stimme.
3 Die Interparlamentarische Kommission kann zu den Entwürfen der inter - kantonalen Verträge Stellung nehmen; die Regierungen der betreffenden Kantone setzen ihr eine angemessene Frist.

Art. 10 2. Arbeitsweise

1 Die Interparlamentarische Kommission wird vom Sekretariat der Interpar - lamentarischen Koordinationsstelle einberufen.
2 Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. Ihre Mitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
3 An der konstituierenden Sitzung wählt die Interparlamentarische Kommis - sion eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten; diese müssen aus den Vertretungen von zwei ver - schiedenen Kantonen stammen. Bei der Wahl entscheidet im ersten Wahl - gang das absolute Mehr und im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
4 Die Sekretariatsarbeiten der Interparlamentarischen Kommission und die Aufbewahrung der Akten werden vom Sekretariat der Interparlamentari - schen Koordinationsstelle wahrgenommen.
5 Die Interparlamentarische Kommission trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Parlamentsmitglieder aus den betreffenden Kantonen.
6 Die Stellungnahme der Interparlamentarischen Kommission wird den Re - gierungen der betreffenden Kantone oder der von ihnen bezeichneten Kon - ferenz mitgeteilt. Das Ergebnis der Abstimmung in jeder kantonalen Vertre - tung wird darin erwähnt.
7 Die Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden Kantonsregierungen oder der Konferenz nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Interparlamentarischen Kommission teil. Das Sekretariat der Interparlamen - tarischen Koordinationsstelle informiert diese Organe über die Sitzungen der Interparlamentarischen Kommission und stellt ihnen mindestens einen Monat vorher die Änderungsanträge zu.
8 Die Interparlamentarische Kommission kann ein eigenes Reglement erlas - sen.

Art. 11 3. Rückmeldung und neue Aufträge

1 Die Regierungen der betreffenden Kantone oder die von ihnen bezeichne - te Konferenz teilen der Interparlamentarischen Kommission vor der Unter - zeichnung des interkantonalen Vertrags mit, welche Folge ihrer Stellung - nahme gegeben wurde.
2 Die Interparlamentarische Kommission kann allenfalls neue Anträge zu den Änderungsanträgen, die im Rahmen ihrer Stellungnahme eingereicht wurden, stellen.

Art. 12 Weitere Arten der Mitwirkungen

1 Die Parlamentsbüros der betreffenden Kantone können nach Stellungnah - me ihrer Kommissionen für auswärtige Angelegenheiten darauf verzichten, eine Interparlamentarische Kommission einzusetzen, wenn in gegenseitiger Absprache festgestellt wird, dass Einstimmigkeit herrscht. Die Regierungen der betreffenden Kantone oder die von ihnen bezeichnete Konferenz wer - den darüber informiert.
2 In diesem Fall können die Parlamente und die zuständigen Kommissionen zum Entwurf des betreffenden interkantonalen Vertrags Stellung nehmen; die Regierungen setzen ihnen eine angemessene Frist.
3 Die Regierungen der betreffenden Kantone oder die von ihnen bezeichne - te Konferenz teilen den Parlamentsmitgliedern oder der zuständigen Kom - mission vor der Unterzeichnung des interkantonalen Vertrags mit, welche Folge ihrer Stellungnahme gegeben wurde.

Art. 13 Genehmigung

1 - ne werden die interkantonalen Verträge dem Parlament nach der jedem Kanton eigenen Gesetzgebung zur Genehmigung unterbreitet.
2 Der Botschaft an die Parlamente werden die Stellungnahme der Interpar - lamentarischen Kommission oder der Parlamente bzw. der zuständigen Kommissionen sowie die Information der Regierungen über die Folge, die sie dieser Stellungnahme gegeben haben, beigelegt.
3 Von einer schweizerischen Konferenz ausgearbeitete interkantonale Verträge mit landesweiter Geltung
Art. 14
1 Wenn die Konferenz der Kantonsregierungen oder eine schweizerische Konferenz kantonaler Departementsvorsteherinnen und-vorsteher einen Entwurf für einen interkantonalen Vertrag von landesweiter Geltung in die Vernehmlassung gibt, gilt das Verfahren nach Kapitel 2 dieses Vertrags sinngemäss.
4 Interparlamentarische Geschäftsprüfung

Art. 15 Grundsätze

1 Wird mit einem Vertrag eine interkantonale Institution oder eine gemeinsa - me Organisation geschaffen, so vereinbaren die betreffenden Vertragskan - tone, im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht eine interparlamen - tarische Geschäftsprüfung für diese interkantonale Institution oder diese gemeinsame Organisation einzusetzen.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfung wird von einer interparlamen - tarischen Aufsichtskommission ausgeübt, die sich aus Parlamentarierinnen und Parlamentariern aus jedem betreffenden Kanton zusammensetzt.
3 Die Zusammensetzung und die besonderen Befugnisse der interparla - mentarischen Aufsichtskommission werden im Vertrag, mit dem die inter - kantonale Institution oder die gemeinsame Organisation geschaffen wird,
4 Die interparlamentarische Geschäftsprüfung umfasst in jedem Fall die fol - genden Punkte: a) die strategischen Ziele der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation und ihre Umsetzung; b) die mehrjährige Finanzplanung; c) das Budget und die Jahresrechnungen der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation; d) die Bewertung der Ergebnisse der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation.
5 Die interparlamentarische Aufsichtskommission erstellt mindestens einmal im Jahr einen schriftlichen Bericht zuhanden der Parlamente der betreffen - den Kantone.
6 Die Zuständigkeiten der Parlamente in Zusammenhang mit dem Budget und der Aufsicht bleiben vorbehalten.
7 Die Sekretariatsarbeiten der interparlamentarischen Aufsichtskommission und die Aufbewahrung der Akten werden vom Parlamentssekretariat des Kantons, in dem die Kommission tagt, wahrgenommen.
8 Die interparlamentarische Aufsichtskommission kann über ihre Arbeitswei - se ein eigenes Reglement erlassen.

Art. 16 Allgemeine Zuständigkeiten der interparlamentarischen Auf sichtskommission

1 Die interparlamentarische Aufsichtskommission kann über das Exekutivor - gan der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation In - terpellationen, Resolutionen oder Postulate an die betreffenden Regierun - gen oder an die Konferenz, die sie bezeichnet haben, richten.
2 Jedes Mitglied kann schriftlich beantragen, dass eine Interpellation, eine Resolution oder ein Postulat verabschiedet wird.
3 Jeder Antrag wird zur Diskussion auf die Tagesordnung gesetzt.
4 Der Antrag wird mit der Mehrheit der Stimmenden angenommen.

Art. 17 Interpellation

1 Die Interpellation ist ein Begehren um eine begründete Erklärung zu allen Geschäften, für die das Exekutivorgan zuständig ist.

Art. 18 Resolution

1 Die Resolution ist eine Erklärung oder eine Bitte an das Exekutivorgan oder, durch seine Vermittlung, an eine andere Instanz zu allen Geschäften, für die das Exekutivorgan zuständig ist.

Art. 19 Postulat

1 Das Postulat verpflichtet die betreffenden Regierungen oder die Konfe - renz, die sie bezeichnet haben, zu prüfen, ob zu einem Geschäft, für das das Exekutivorgan zuständig ist, ein Erlass verabschiedet oder eine Mass - nahme getroffen werden soll.
2 Das Exekutivorgan erstattet der interparlamentarischen Aufsichtskommis - sion innerhalb von sechs Monaten Bericht über die Folge, die die betreffen - den Regierungen oder die Konferenz, die sie bezeichnet haben, dem Pos - tulat gegeben haben, oder über die Gründe, weshalb sie nicht darauf ein - getreten sind.
5 Schlussbestimmungen

Art. 20 Beitritt

1 Alle Kantone können diesem Vertrag beitreten.
2 Ein Beitritt zu diesem Vertrag hat die Kündigung der Vereinbarung vom 9. März 2001 über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Änderung der interkantonalen Verträge und der Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland zur Folge; die Kündigung wird bei Inkrafttreten dieses Vertrags wirksam.

Art. 21 Inkrafttreten

1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar, der auf den Beitritt von fünf Vertragskan - tonen der oben genannten Vereinbarung vom 9. März 2001 folgt, in Kraft.
2 Für die Kantone, die dem Vertrag später beitreten, tritt er am ersten Tag des zweiten Monats, der auf ihre Beitrittserklärung folgt, in Kraft.
3 Dieser Vertrag wird beim Inkrafttreten dem Bundesrat zur Kenntnis ge - bracht. Dasselbe gilt für spätere Beitritte.

Art. 22 Dauer, Änderung

1 Dieser Vertrag wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Wenn einer oder mehrere Kantone Vertragsänderungen beantragen, wer - den diese einer interparlamentarischen Kommission nach Artikel 9 unter - breitet.
3 Die interparlamentarische Kommission berät gemäss Artikel 10 und nimmt zu den Änderungsanträgen Stellung.
4 Wenn sich die Vertragskantone über eine Änderung dieses Vertrags eini - gen, unterbreiten sie diese ihren Parlamenten zur Genehmigung.

Art. 23 Kündigung

1 Dieser Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden.
2 Der Kanton, der diesen Vertrag kündigt, informiert den Bundesrat darüber.
3 Der Vertrag bleibt zwischen den Kantonen, die ihn nicht gekündigt haben, so lange in Kraft, als mindestens zwei Kantone als Vertragsparteien weiter bestehen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.03.2010 01.03.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2010,
10/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 05.03.2010 01.03.2011 Erstfassung BO/Abl. 39/2010,
10/2011
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