Gesetz über das Zentrum für Labormedizin
Gesetz über das Zentrum für Labormedizin vom 26. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 5. Mai 2009
1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Rechtsnatur und Sitz
1 Das Zentrum für Labormedizin (nachstehend Zentrum) ist eine selbständige öf - fentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St.Gallen mit Sitz in St.Gallen.
Art. 2 Aufgaben
1 Das Zentrum erbringt nach Massgabe des Leistungsauftrags labormedizinische Leistungen für die Spitalverbunde, die psychiatrischen Dienste und die Veterinär - behörden.
2 Es erfüllt weitere Aufgaben, die ihm mit Leistungsauftrag übertragen werden.
3 Es kann Aufträge mit Dritten abschliessen, insbesondere mit: a) freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten über labormedizinische Leistun - gen; b) ausserkantonalen und privaten Spitälern über Leistungen im Bereich von hu - manmedizinischer und veterinärmedizinischer Labordiagnostik; c) anderen labormedizinischen Einrichtungen; d) Universitäten, Hochschulen und weiteren Ausbildungsstätten.
1 ABl 2009, 1649 ff.
2 Abgekürzt GZL. Vom Kantonsrat erlassen am 1. Dezember 2009; nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 26. Januar 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011.
II. Zuständigkeiten (2.)
1. Organe des Zentrums (2.1.)
Art. 3 Organe
1 Organe des Zentrums sind: a) Verwaltungsrat; b) Geschäftsleitung; c) Revisionsstelle.
Art. 4 Verwaltungsrat
a) Zusammensetzung und Wahl *
1 Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus: a) * höchstens sechs nach fachlichen Kriterien gewählten Mitgliedern. Mitglieder anderer Organe des Zentrums für Labormedizin sind nicht wählbar; b) * einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Departementes, aus - genommen die Vorsteherin oder der Vorsteher.
2 Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollen - dung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. *
Art. 5 b) Zuständigkeit
1 Der Verwaltungsrat: a) erlässt das Statut des Zentrums. Dieses regelt insbesondere:
1. die Organisation des Zentrums;
2. Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsleitung; b) organisiert das Rechnungswesen und die interne Finanzkontrolle; c) beschliesst über Tarife für die Leistungen des Zentrums, soweit diese nicht in Gesetz oder Verordnung festgelegt sind; d) wählt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzende oder Vorsitzenden; e) beaufsichtigt die Geschäftsleitung; f) stellt Qualitätssicherung und Controlling sicher; g) * sorgt für Investitions- und Finanzplanung; h) beschliesst über Voranschlag und Jahresrechnung; h bis ) * stellt der Regierung Antrag über die Verteilung von Gewinn oder Verlust; i) beschliesst über die Verwendung des dem Zentrum verbleibenden Gewinns. Die Verwendung des Gewinns ist auf Zwecke beschränkt, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen; j) erlässt Leistungsbericht und Geschäftsbericht; k) * schliesst Vereinbarungen mit Dritten ab, soweit nicht nach dem Statut die Ge - schäftsleitung zuständig ist;
l) * ist verantwortlich für die Umsetzung der Eigentümerstrategie und berichtet der Regierung wenigstens einmal je Amtsdauer über die Erreichung der Vor - gaben der Eigentümerstrategie.
Art. 6 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung: a) stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher; b) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch das Statut und ergänzende Anordnungen des Verwaltungsrates übertragen sind; c) wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Statut der Verwaltungsrat zuständig ist; d) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
Art. 7 Revisionsstelle
1 Die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen ist Revisionsstelle.
2. Regierung und Kantonsrat (2.2.)
Art. 8 Regierung
1 Die Regierung: a) legt den Leistungsauftrag fest; b) genehmigt das Statut des Zentrums; c) übt die Aufsicht über das Zentrum aus; d) * wählt den Verwaltungsrat und bestimmt den Vorsitz; e) * kann Mitglieder des Verwaltungsrates bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 3 werden sachgemäss angewen - det; f) bestimmt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates; g) legt Vorgaben über Qualitätssicherung und Controlling fest; h) genehmigt die Jahresrechnung und beschliesst über Gewinn- und Verlustver - teilung; i) genehmigt den Geschäftsbericht; j) legt Vorgaben über die Erstattung des Leistungsberichts fest; k) * genehmigt den Leistungsbericht; l) * genehmigt den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungsrechten, wenn der Preis die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums 4 übersteigt.
3 sGS 143.1 .
4 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
2 Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkei - ten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen. *
Art. 9 Kantonsrat
1 Der Kantonsrat: a) übt die Oberaufsicht aus; b) genehmigt den Leistungsauftrag; c) * ... d) nimmt Kenntnis vom Leistungsbericht und vom Geschäftsbericht.
2 ... * III. Betrieb (3.)
Art. 10 Haushalt
a) Finanzierung
1 Das Zentrum finanziert die Erfüllung der Aufgaben durch: a) Einnahmen nach Massgabe der Tarife; b) Nutzung des Dotationskapitals; c) Verwendung der vom Finanzdepartement gewährten Betriebskredite; d) * ... e) * Einnahmen aus gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
2 Wo kostendeckende Vergütungssysteme fehlen, kann der Kanton dem Zentrum Beiträge an die ungedeckten Kosten für versorgungspolitisch sinnvolle und not - wendige Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gewäh - ren. Die Gewährung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbun - den werden. Beiträge können gewährt werden, wenn: * a) die Leistung wirtschaftlich erbracht wird; b) die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Leistungen gedeckt werden können, die nicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterliegen.
Art. 11 b) Pflichtreserve
1 Erzielt das Zentrum einen Gewinn und ist ein Verlustvortrag abgetragen, weist es einen Fünftel des Gewinns der Pflichtreserve zu, bis diese einen Fünftel des Dotati - onskapitals erreicht.
2 Die Pflichtreserve dient der Deckung von Verlusten sowie der Finanzierung von Massnahmen, die geeignet sind, die Folgen eines schlechten Geschäftsgangs zu mildern.
Art. 12 * ...
Art. 12a * Immobilien
a) Bewirtschaftung
1 Die für das Zentrum betrieblich notwendigen Immobilien werden durch das Zentrum erstellt und bewirtschaftet.
Art. 12b * b) Vorkaufsrecht
1 Dem Kanton steht bei der Veräusserung von Grundstücken, die er an das Zentrum übertragen hat, ein Vorkaufsrecht zu in der Höhe des Übertragungswerts zuzüglich des Restwerts der seit der Übertragung getätigten Investitionen.
Art. 12c * c) Grundbuchanmerkung
1 Als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung wird das Vorkaufsrecht nach
Art. 12b dieses Erlasses im Grundbuch angemerkt.
Art. 12d * d) Darlehen
1 Der Kanton kann dem Zentrum für Labormedizin für die Finanzierung von Neu - bauvorhaben rückzahlbare Darlehen im Umfang der Baukosten gewähren.
2 Darlehen werden basierend auf einem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden und der Refinanzierung des Kantons angepassten Zinssatz verzinst. Der Zinssatz wird nach Ablauf der Laufzeit den aktuellen Konditionen angepasst.
Art. 13 * ...
IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 14 5
Art. 15 Übergangsbestimmungen
a) Errichtung des Zentrums
1 Der Kanton errichtet das Zentrum durch Verselbständigung und Zusammenfüh - rung des Instituts für klinische Mikrobiologie und Immunologie sowie des In - stituts für klinische Chemie und Hämatologie.
2 Mit Errichtung des Zentrums gehen an dieses über: a) als Aktiven die Betriebsmittel der Institute; b) als Passiven die den Instituten zuzurechnenden Verpflichtungen des Kantons.
5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 16 b) Dotationskapital
1 Der Kanton stattet das Zentrum mit einem Dotationskapital von höchstens fünf Millionen Franken aus.
2 Der Kantonsrat legt den Betrag im Voranschlag fest.
Art. 17 c) Personal
1 Das bei den Instituten angestellte Personal tritt mit Errichtung des Zentrums in das Dienstverhältnis mit diesem über.
2 Die Anstellungsverhältnisse bleiben unverändert.
3 Das zuständige Departement regelt den Übergang.
Art. 18 Vollzugsbeginn
1 Die Regierung legt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses fest.
Art. 19 * Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 13. August 2019 6
1 Grundstücke, die für das Zentrum betrieblich notwendig sind, sowie damit ver - bundene beschränkte dingliche Rechte und vor- und angemerkte Rechtsverhält - nisse gehen auf das Zentrum über.
2 Der Kantonsrat regelt den Vollzug der Eigentumsübertragung durch Beschluss. Dabei legt er die ins Eigentum des Zentrums übergehenden Grundstücke und de - ren Übertragungswert fest.
3 Für die Übertragung von Grundstücken, beschränkten dinglichen Rechten sowie vor- und angemerkten Rechtsverhältnissen nach Abs. 1 dieser Bestimmung wer - den keine Abgaben, insbesondere keine Beurkundungs- und Grundbuchgebühren, sowie keine Handänderungssteuern erhoben.
6 nGS 2019-094.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 45–88 26.01.2010 01.01.2011
Art. 4 Artikeltitel ge -
ändert
2016-048 04.08.2015 01.06.2016
Art. 4, Abs. 1, a) geändert 2016-048 04.08.2015 01.06.2016
Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2016-048 04.08.2015 01.06.2016
Art. 4, Abs. 2 geändert 2016-048 04.08.2015 01.06.2016
Art. 5, Abs. 1, g) geändert 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
Art. 5, Abs. 1, h bis ) eingefügt 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
Art. 5, Abs. 1, k) geändert 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
Art. 5, Abs. 1, l) eingefügt 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
Art. 8, Abs. 1, d) geändert 2016-048 04.08.2015 01.06.2016
Art. 8, Abs. 1, e) geändert 2016-048 04.08.2015 01.06.2016
Art. 8, Abs. 1, k) geändert 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
Art. 8, Abs. 1, l) eingefügt 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
Art. 8, Abs. 2 eingefügt 2016-048 04.08.2015 01.06.2016
Art. 9, Abs. 1, c) aufgehoben 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 1, d) aufgehoben 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 1, e) eingefügt 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 2 eingefügt 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
Art. 12 aufgehoben 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
Art. 12a eingefügt 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
Art. 12b eingefügt 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
Art. 12c eingefügt 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
Art. 12d eingefügt 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
Art. 13 aufgehoben 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
Art. 19 eingefügt 2019-094 13.08.2019 01.01.2020
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.01.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 45–88
04.08.2015 01.06.2016 Art. 4 Artikeltitel ge - ändert
2016-048
04.08.2015 01.06.2016 Art. 4, Abs. 1, a) geändert 2016-048
04.08.2015 01.06.2016 Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2016-048
04.08.2015 01.06.2016 Art. 4, Abs. 2 geändert 2016-048
04.08.2015 01.06.2016 Art. 8, Abs. 1, d) geändert 2016-048
04.08.2015 01.06.2016 Art. 8, Abs. 1, e) geändert 2016-048
04.08.2015 01.06.2016 Art. 8, Abs. 2 eingefügt 2016-048
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.08.2019 01.01.2020 Art. 5, Abs. 1, g) geändert 2019-094
13.08.2019 01.01.2020 Art. 5, Abs. 1, h bis ) eingefügt 2019-094
13.08.2019 01.01.2020 Art. 5, Abs. 1, k) geändert 2019-094
13.08.2019 01.01.2020 Art. 5, Abs. 1, l) eingefügt 2019-094
13.08.2019 01.01.2020 Art. 8, Abs. 1, k) geändert 2019-094
13.08.2019 01.01.2020 Art. 8, Abs. 1, l) eingefügt 2019-094
13.08.2019 01.01.2020 Art. 9, Abs. 1, c) aufgehoben 2019-094
13.08.2019 01.01.2020 Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2019-094
13.08.2019 01.01.2020 Art. 10, Abs. 1, d) aufgehoben 2019-094
13.08.2019 01.01.2020 Art. 10, Abs. 1, e) eingefügt 2019-094
13.08.2019 01.01.2020 Art. 10, Abs. 2 eingefügt 2019-094
13.08.2019 01.01.2020 Art. 12 aufgehoben 2019-094
13.08.2019 01.01.2020 Art. 12a eingefügt 2019-094
13.08.2019 01.01.2020 Art. 12b eingefügt 2019-094
13.08.2019 01.01.2020 Art. 12c eingefügt 2019-094
13.08.2019 01.01.2020 Art. 12d eingefügt 2019-094
13.08.2019 01.01.2020 Art. 13 aufgehoben 2019-094
13.08.2019 01.01.2020 Art. 19 eingefügt 2019-094
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