Gesetz über das Zentrum für Labormedizin
Gesetz über das Zentrum für Labormedizin vom 26. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 5. Mai 2009
1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Rechtsnatur und Sitz
1 Das Zentrum für Labormedizin (nachstehend Zentrum) ist eine selbständige öf - fentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St.Gallen mit Sitz in St.Gallen.
Art. 2 Aufgaben
1 Das Zentrum erbringt nach Massgabe des Leistungsauftrags labormedizinische Leistungen für die Spitalverbunde, die psychiatrischen Dienste und die Veterinär - behörden.
2 Es erfüllt weitere Aufgaben, die ihm mit Leistungsauftrag übertragen werden.
3 Es kann Aufträge mit Dritten abschliessen, insbesondere mit: a) freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten über labormedizinische Leistun - gen; b) ausserkantonalen und privaten Spitälern über Leistungen im Bereich von hu - manmedizinischer und veterinärmedizinischer Labordiagnostik; c) anderen labormedizinischen Einrichtungen; d) Universitäten, Hochschulen und weiteren Ausbildungsstätten.
1 ABl 2009, 1649 ff.
2 Abgekürzt GZL. Vom Kantonsrat erlassen am 1. Dezember 2009; nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 26. Januar 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011.
II. Zuständigkeiten (2.)
1. Organe des Zentrums (2.1.)
Art. 3 Organe
1 Organe des Zentrums sind: a) Verwaltungsrat; b) Geschäftsleitung; c) Revisionsstelle.
Art. 4 Verwaltungsrat
a) Zusammensetzung und Wahl *
1 Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus: a) * höchstens sechs nach fachlichen Kriterien gewählten Mitgliedern. Mitglieder anderer Organe des Zentrums für Labormedizin sind nicht wählbar; b) * einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Departementes, aus - genommen die Vorsteherin oder der Vorsteher.
2 Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollen - dung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. *
Art. 5 b) Zuständigkeit
1 Der Verwaltungsrat: a) erlässt das Statut des Zentrums. Dieses regelt insbesondere:
1. die Organisation des Zentrums;
2. Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsleitung; b) organisiert das Rechnungswesen und die interne Finanzkontrolle; c) beschliesst über Tarife für die Leistungen des Zentrums, soweit diese nicht in Gesetz oder Verordnung festgelegt sind; d) wählt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzende oder Vorsitzenden; e) beaufsichtigt die Geschäftsleitung; f) stellt Qualitätssicherung und Controlling sicher; g) * sorgt für Investitions- und Finanzplanung; h) beschliesst über Voranschlag und Jahresrechnung; h bis ) * stellt der Regierung Antrag über die Verteilung von Gewinn oder Verlust; i) beschliesst über die Verwendung des dem Zentrum verbleibenden Gewinns. Die Verwendung des Gewinns ist auf Zwecke beschränkt, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen; j) erlässt Leistungsbericht und Geschäftsbericht; k) * schliesst Vereinbarungen mit Dritten ab, soweit nicht nach dem Statut die Ge - schäftsleitung zuständig ist;
l) * ist verantwortlich für die Umsetzung der Eigentümerstrategie und berichtet der Regierung wenigstens einmal je Amtsdauer über die Erreichung der Vor - gaben der Eigentümerstrategie.
Art. 6 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung: a) stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher; b) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch das Statut und ergänzende Anordnungen des Verwaltungsrates übertragen sind; c) wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Statut der Verwaltungsrat zuständig ist; d) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
Art. 7 Revisionsstelle
1 Die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen ist Revisionsstelle.
2. Regierung und Kantonsrat (2.2.)