Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (188.23)
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Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau

Gesetz der Katholischen Synode über die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau (KGG) vom 26. November 2020 (Stand 1. Januar 2022)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Stimm- und Wahlrecht

1 In Angelegenheiten der Kirchgemeinden sind die ausländischen Mitglieder der Kirchgemeinden stimm- und wahlberechtigt, sobald sie das im Kanton für Schwei - zer Bürger geltende Stimmrechtsalter erreicht haben und über die Aufenthaltsbewil - ligung (Ausweis B) oder die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) in der Schweiz verfügen.
2 Ausländischen Mitgliedern mit einem anderen ausländerrechtlichen Status kann der Kirchgemeinderat das Stimm- und Wahlrecht auf Gesuch hin erteilen, wenn sie einen mindestens fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen und gut inte - griert sind.
3 Personen, die bei einer Kirchgemeinde mit einem Beschäftigungsgrad von über
15 Prozent angestellt sind, sind in den betreffenden Kirchgemeinderat nicht wählbar.

§ 2 Verhältnis der Kirchgemeinde zur Pfarrei

1 Eine Kirchgemeinde kann gebietsmässig eine oder mehrere Pfarreien umfassen oder zusammen mit weiteren Kirchgemeinden dem Gebiet einer Pfarrei entsprechen.
2. Gesamtheit der Stimmberechtigten

§ 3 Kirchgemeindeversammlung

1 Die Kirchgemeinde trifft ihre Entscheide in der Kirchgemeindeversammlung, so - weit nicht die Abstimmung oder die Wahl an der Urne zu erfolgen hat.
2 Während der Versammlung können neue Geschäfte nur auf die Tagesordnung ge - setzt werden, wenn die Mehrheit einem solchen Antrag zustimmt. Mit Zustimmung des Kirchgemeinderats kann die Kirchgemeindeversammlung sofort entscheiden.
3 Ergibt sich bei offener Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin der Kirchgemeinde. Ergibt sich bei geheimer Abstimmung Stimmengleichheit, so ist der Antrag abgelehnt.
4 Das Präsidium und die Mitglieder des Kirchgemeinderates sowie die Leitung der Pfarrei werden geheim gewählt. Die übrigen Wahlen können offen erfolgen.
5 Abstimmungen sind unter Vorbehalt von Abs. 6 und Abs. 7 offen durchzuführen.
6 Die Kirchgemeinde kann in der Kirchgemeindeordnung vorgeben, dass bestimmte Wahlgeschäfte oder Abstimmungen geheim durchzuführen sind.
7 Die Kirchgemeindeversammlung kann die geheime Wahl oder Abstimmung im Einzelfall beschliessen, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberech - tigten einem Antrag auf geheime Wahl oder Abstimmung zustimmt. Über diesen Antrag darf nicht diskutiert werden.
8 Der Kirchgemeinderat erstellt über die Kirchgemeindeversammlung ein Protokoll. Er prüft es und veröffentlicht es innerhalb von 60 Tagen. Die folgende Kirchgemein - deversammlung entscheidet über die Genehmigung des Protokolls.

§ 4 Urnenabstimmung und Urnenwahl

1 Die Kirchgemeinde kann in ihrer Kirchgemeindeordnung für bestimmte Sachge - schäfte oder Wahlen die Urnenabstimmung oder die Urnenwahl festlegen.
2 Die Kirchgemeindeordnung kann den Kirchgemeinderat ermächtigen, Abstimmun - gen und Wahlen im Einzelfall der Urne zuzuweisen.

§ 5 Kirchgemeindeparlament

1 Die Kirchgemeinde kann in ihrer Kirchgemeindeordnung Zuständigkeiten der Kirchgemeindeversammlung auf ein Kirchgemeindeparlament übertragen.
2 Nicht übertragbar sind die folgenden Zuständigkeiten:
1. Wahl der Leitung der Pfarrei
2. Wahl des Kirchgemeindepräsidenten oder der Kirchgemeindepräsidentin so - wie der weiteren Mitglieder des Kirchgemeinderates
3. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in einem Kirchgemeindeverband
4. Vereinbarungen mit anderen Kirchgemeinden über die Änderungen des Be - standes oder des Gebiets von Kirchgemeinden

§ 6 Wahl der Leitung der Pfarrei

1 Die Kirchgemeinde wählt die Leitung der Pfarrei für jeweils eine Amtsdauer.
2 Bevor die Kirchgemeinde die Leitung der Pfarrei wählt, lässt der Kirchgemeinderat die Wahlfähigkeit der Kandidierenden vom Kirchenrat abklären.
3 Massgebend für die Wahl und die Wiederwahl ist in allen Wahlgängen das absolu - te Mehr der gültigen Stimmen. Zur Ermittlung des absoluten Mehrs werden die lee - ren Wahlzettel nicht ausgeschieden.
4 Die Wahl der Leitung der Pfarrei begründet ein auf die Amtsdauer befristetes Arbeitsverhältnis mit der Kirchgemeinde. Dieses kann während der Amtsdauer nur beendet werden, wenn der Kirchgemeinderat ein begründetes Rücktrittsgesuch an - nimmt oder wenn der Kirchenrat ihn oder sie gemäss § 34 Abs. 4 des Gesetzes der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG)
1 ) aus dem Amt entlässt.
5 Ist die Leitung der Pfarrei zugleich für Pfarreien zuständig, die zu anderen Kirch - gemeinden gehören, verbinden sich die betreffenden Kirchgemeinden zu einem Pfarrwahlkreis. Die Leitung gilt in allen Kirchgemeinden als gewählt, wenn sie so - wohl das absolute Mehr im Pfarrwahlkreis als auch das Mehr der Kirchgemeinden erreicht; andernfalls gilt sie von keiner der Kirchgemeinden als gewählt.
6 Vom Volk gewählte Leitungen der Pfarreien unterliegen der Wohnsitzpflicht im Pfarrwahlkreis.
7 Wahlverfahren in Konstellationen, die in den vorhergehenden Absätzen nicht vor - gesehen sind, regelt der Kirchenrat.

§ 7 Erneuerungswahl

1 Die Erneuerungswahl der Kirchgemeindebehörden und der Leitung der Pfarrei er - folgt jeweils vor Ablauf einer Amtsdauer. Der Kirchenrat trifft die nötigen Anord - nungen.
2 Die Amtsdauer der neugewählten Kirchgemeindebehörden beginnt mit dem
1. Juni, jene der Leitung der Pfarrei mit dem 1. August.
3. Kirchgemeinderat

§ 8 Verhandlungsgrundsätze

1 Der Kirchgemeindepräsident oder die Kirchgemeindepräsidentin beruft den Kirch - gemeinderat zu Sitzungen ein, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Die Verhandlungsgegenstände sind mit der Einladung bekanntzugeben. Nicht trak - tandierte Geschäfte können mit der Mehrheit der Gesamtzahl der Behördenmitglie - der traktandiert und beschlossen werden, sofern sie dringend oder nicht wesentlich sind. Bei Vollzähligkeit und Einstimmigkeit der Behördenmitglieder können auch andere Geschäfte traktandiert und beschlossen werden.
3 Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches das Wesentliche der Ver - handlung und den Inhalt aller Beschlüsse wiedergibt.
1) RB 188.22

§ 9 Konstituierung

1 Der Kirchgemeinderat wählt aus seiner Mitte das Vizepräsidium und das Aktuariat.

§ 10 Präsidium

1 Der Kirchgemeindepräsident oder die Kirchgemeindepräsidentin leitet die Sitzun - gen des Kirchgemeinderates, bereitet diese vor und besorgt die laufenden Geschäfte.
2 Er oder sie kann in dringenden Fällen vorsorgliche Massnahmen treffen. Er oder sie orientiert den Kirchgemeinderat spätestens an der nächsten Sitzung darüber.
3 Der Kirchgemeindepräsident oder die Kirchgemeindepräsidentin und der Aktuar oder die Aktuarin zeichnen für die Kirchgemeinde und für den Kirchgemeinderat kollektiv zu zweien. Die Kirchgemeindeordnung kann abweichende Regelungen zur Zeichnungsberechtigung treffen.
4 Ist der Kirchgemeindepräsident oder die Kirchgemeindepräsidentin verhindert, handelt oder zeichnet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin stellvertretend. Ist der Aktuar oder die Aktuarin verhindert, handelt oder zeichnet ein Mitglied des Kirchgemeinderats stellvertretend.

§ 11 Stellung der Leitung der Pfarrei

1 Die Person, die von der Kirchgemeinde als Leitung der Pfarrei gewählt worden ist, gehört dem Kirchgemeinderat von Amtes wegen an. Sie erhöht die von der Kirchge - meindeordnung festgelegte Mitgliederzahl um einen Sitz. In Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, tritt sie in den Ausstand.
2 Ist die Leitung der Pfarrei nicht von der Kirchgemeinde gewählt, so wird sie zu Sit - zungen des Kirchgemeinderats eingeladen. Ihr kommt ein Antrags- und Beratungs - recht zu.
3 Ist die Leitung der Pfarrei für mehrere Kirchgemeinden zuständig, so kann sie eine Stellvertretung mit Antrags- und Beratungsrecht an die Sitzungen des Kirchgemein - derates delegieren.

§ 12 Zusammenarbeit mit der Leitung der Pfarrei

1 Die Organe der Kirchgemeinde bemühen sich um eine einvernehmliche Zusam - menarbeit mit der Leitung der Pfarrei unter gegenseitiger Berücksichtigung ihrer Zu - ständigkeiten.
2 Sie nehmen die pastoralen und personalen Konzepte, die die Leitung der Pfarrei er - arbeitet hat, entgegen und beschliessen über deren Finanzierung.
3 Der Kirchgemeinderat arbeitet mit der Leitung der Pfarrei in der Personalführung zusammen, indem er dieser bei der Auswahl der Mitarbeitenden, der Erarbeitung der Stellenbeschriebe und der Arbeitszeugnisse ein Vorschlagsrecht einräumt und bei den Mitarbeitergesprächen mit ihr zusammenwirkt. In Fragen des Glaubensinhaltes und der Seelsorge liegt das Weisungsrecht bei der Leitung der Pfarrei.

§ 13 Amtsübergabe

1 Bei einem Amtswechsel im Präsidium oder im Aktuariat nimmt der Kirchgemein - derat gesamthaft oder durch eine Delegation die Amtsübergabe vor. Dabei wird die geordnete Übergabe von Akten, Wertgegenständen, Schlüsseln, Passwörtern und Ähnlichem in einem Protokoll festgehalten und beidseitig schriftlich bescheinigt. Amtswechsel in allen anderen Ressorts regelt die Kirchgemeindeordnung.
2 Wenn ein Kirchgemeinderat gesamthaft durch einen anderen ersetzt wird, so nimmt eine Delegation des Kirchenrats die Amtsübergabe vor.
3 Wechselt die Leitung der Pfarrei, so prüft der Kirchgemeinderat den Bestand und den Zustand der kirchgemeindlichen Güter und bescheinigt deren Rücknahme und Übergabe.
4. Rechnungsprüfung

§ 14 Rechnungsprüfungskommission

1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Kirchgemeinde. Bei der Prüfung müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Nicht wählbar sind Mitglieder des Kirchgemeinderats sowie Personen, die von die - sem mit Verwaltungsaufgaben im Bereich Finanzen betraut sind.
2 Sie prüft jährlich die vom Kirchgemeinderat vorgelegte Rechnung nach folgenden Gesichtspunkten:
1. Einhaltung des Budgets
2. Rechtfertigung von Budgetüberschreitungen
3. Effizienter und effektiver Umgang mit den Mitteln
4. Korrektheit der Bilanz und der Erfolgsrechnung
5. Ordentliche Buchführung mit ausreichenden Belegen
6. Einhaltung der anwendbaren buchhalterischen Prinzipien
3 Sie kann jederzeit bei der Verwaltung der Kirchgemeinde Kontrollen vornehmen.
4 Zieht sie Beanstandungen in Betracht, so lädt sie zuerst die Verwaltung und den Kirchgemeinderat zur Stellungnahme ein. Sie schliesst ihre Arbeit mit einem Bericht und einem Antrag an die Kirchgemeinde ab.

§ 15 Externe Revisionsstelle

1 Hat die Kirchgemeinde eine externe Revisionsstelle beauftragt, nimmt die Rech - nungsprüfungskommission deren Bericht als Grundlage.
2 Die Funktion der externen Revisionsstelle kann durch eine natürliche oder juristi - sche Person wahrgenommen werden. Die mit der Funktion betraute Person muss zu - gelassener Revisor oder zugelassene Revisorin nach den Vorschriften des Bundesge - setzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG)
1 ) sein.
3 Die externe Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung sinngemäss nach den Vorga - ben einer eingeschränkten Revision gemäss Art. 729 ff. des Schweizerischen Obli - gationenrechts (OR)
2 )
. Ausserdem übernimmt sie die Prüfungsaufgaben gemäss § 14 Abs. 2 Ziff. 4 bis Ziff. 6.
5. Wahlbüro

§ 16 Zusammensetzung

1 Das Wahlbüro besteht aus dem Kirchgemeindepräsidenten oder der Kirchgemein - depräsidentin, dem Aktuar oder der Aktuarin des Kirchgemeinderats und den von der Kirchgemeinde gewählten weiteren Mitgliedern.
2 Bei Urnengängen leitet der Kirchgemeindepräsident oder die Kirchgemeindepräsi - dentin das Wahlbüro, während der Kirchgemeindeversammlung der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin.
3 Der Aktuar oder die Aktuarin des Kirchgemeinderates führt das Sekretariat und be - sorgt das Protokoll.
4 Die Kirchgemeindeordnung legt die Zahl der weiteren Mitglieder des Wahlbüros fest.

§ 17 Aufgabe

1 Das Wahlbüro überwacht die Stimmabgabe und ermittelt die Ergebnisse von Ab - stimmungen und Wahlen an der Kirchgemeindeversammlung und bei Urnengängen.
2 Die Mitglieder des Wahlbüros wahren das Stimmgeheimnis.
1) SR 221.302
2) SR 220
6. Verwaltung des Sach- und Finanzvermögens

§ 18 Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten

1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten ist zuständig für:
1. die Beschlussfassung über das Budget und den Steuerfuss sowie über allfälli - ge Nachtragskredite, soweit nicht der Kirchgemeinderat zuständig ist.
2. die Beschlussfassung über Verpflichtungs- und Zusatzkredite, soweit nicht der Kirchgemeinderat zuständig ist.
3. die Genehmigung der Jahresrechnungen der Kirchgemeinde und ihrer Stiftun - gen sowie der Rechnungen über Verpflichtungs- und Zusatzkredite.

§ 19 Zuständigkeit des Kirchgemeinderats

1 Der Kirchgemeinderat verwaltet das der Kirchgemeinde gehörende oder ihr anver - traute Sach- und Finanzvermögen und besorgt das Rechnungswesen.
2 Er entscheidet über die Anlage von Vermögenswerten, die Bestellung von Pfand - rechten, über Miet- und Pachtverhältnisse und alle Verwaltungshandlungen, soweit Entscheide über den Umgang mit Vermögenswerten nicht in die Kompetenz der Kirchgemeinde fallen oder der Genehmigung durch den Kirchenrat bedürfen.
3 Er betraut eine natürliche oder juristische Person mit der Finanzverwaltung und der Rechnungsführung. Er kann ihr weitere Verwaltungsaufgaben übertragen.

§ 20 Zuständigkeit des Verwalters oder der Verwalterin

1 Dem Verwalter oder der Verwalterin obliegen die Verwaltung des Finanzvermö - gens, die Buchführung der Kirchgemeinde, die Erstellung der Jahresrechnung und die Erfüllung weiterer vom Kirchgemeinderat übertragener Aufgaben.
2 Der Verwalter oder die Verwalterin sorgt in Zusammenarbeit mit dem Steueramt der politischen Gemeinde für den Steuerbezug.
3 Der Kirchgemeinderat kann den Verwalter oder die Verwalterin mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen einladen.

§ 21 Fonds

1 Die Kirchgemeinde kann im Rahmen ihrer Rechnung Fonds führen. Sie verwendet diese entsprechend der jeweiligen Zwecksetzung, die für jeden Fonds schriftlich festzuhalten ist.
2 Sie kann Vermögenswerte der Pfarrei zu treuen Händen verwalten.

§ 22 Verwaltung des Vermögens

1 Liegenschaften des Verwaltungsvermögens sind angemessen zu unterhalten. Für li - turgisch relevante Veränderungen im Innern von Sakralräumen ist die Genehmigung des Bischofs einzuholen.
2 Das von der Kirchgemeinde zu verwaltende Finanzvermögen ist sicher anzulegen. Die langfristige Spezialfinanzierungsrechnung einer Liegenschaft im Finanzvermö - gen muss unter Einbezug der Annuität mindestens ausgeglichen sein; vorbehalten bleibt ihre Bezuschussung im Fall, dass ein übergeordnetes Interesse der Veräusse - rung entgegensteht, wie der Erhalt eines historischen Gebäudeensembles im Umfeld einer Kirche.
3 Kult- und Kunstgegenstände sind sicher und sachgerecht aufzubewahren und zu pflegen.

§ 23 Entwidmung und Veräusserung von Vermögensteilen

1 Grundstücke des Verwaltungsvermögens können erst nach deren Entwidmung be - ziehungsweise Überführung in das Finanzvermögen veräussert werden. Die Entwid - mung sowie die Veräusserung bedürfen der Genehmigung des Kirchenrats. Vor der Entwidmung hört der Kirchenrat seinerseits den Bischof an.
2 Sakralbauten und Inventargegenstände von kunsthistorischem oder künstlerischem Wert dürfen ohne Zustimmung des Bischofs und des Kirchenrats nicht veräussert werden.

§ 24 Aufwand für kirchennahe Zwecke

1 Für kirchennahe Zwecke, insbesondere für allgemeines soziales Engagement und die Unterstützung von kirchlichen Aufgaben weltweit, kann die Kirchgemeinde Mit - tel bis zu einer Gesamtsumme von 6 Prozent des vorjährigen Kirchensteuerertrages verwenden.
2 Beiträge an konfessionelle Gemeinschaftswerke, zu denen die Synode oder der Kirchenrat aufgefordert hat, fallen nicht unter diese Beschränkung.

§ 25 Ausführungsbestimmungen

1 Der Kirchenrat kann die Verwaltungstätigkeit der Kirchgemeinden mit einer Ver - ordnung oder mit Empfehlungen näher regeln.
7. Kirchgemeindeverband

§ 26 Errichtung und Beitritt

1 Die Errichtung eines Kirchgemeindeverbandes erfolgt durch die Genehmigung der Statuten durch mindestens zwei Kirchgemeinden, wobei der Entscheid je von der Gesamtheit der Stimmberechtigten zu fällen ist.
2 Ein Beitritt setzt auf Seiten der beitretenden Kirchgemeinde die Zustimmung der Gesamtheit der Stimmberechtigten voraus.

§ 27 Aufgaben

1 Die in einem Kirchgemeindeverband organisierten Kirchgemeinden sind frei in der Auswahl der Aufgaben, die sie an den Verband übertragen wollen.
2 Die übertragenen Aufgaben und deren Finanzierung sind in den Statuten des Kirch - gemeindeverbands festzulegen.

§ 28 Statutenänderungen

1 Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung aller Kirchgemeinden, wobei der Entscheid je von der Gesamtheit der Stimmberechtigten zu fällen ist.

§ 29 Organe und anwendbares Recht

1 Die Stimmberechtigten des Kirchgemeindeverbandes nehmen im Rahmen der übertragenen Aufgaben die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Gesamtheit der Stimmberechtigten einer Kirchgemeinde wahr. Sie können ihre Rechte in Entspre - chung zu den Kirchgemeinden im Rahmen einer Versammlung (§ 3), einer Urnenab - stimmung oder Urnenwahl (§ 4) oder durch Übertragung an ein Parlament (§ 5) wahrnehmen.
2 Nicht auf ein Parlament übertragbar sind die Wahl der Leitung der Pfarrei sowie die Wahl des Präsidiums und der Mitglieder des Vorstands.
3 Der Vorstand nimmt im Rahmen der übertragenen Aufgaben die Zuständigkeiten und Kompetenzen eines Kirchgemeinderates wahr. Die Statuten bestimmen die Grösse des Vorstandes, dessen Wahlorgan und die Wahlmodalitäten.
4 Im Übrigen sind die Regeln über die Zweckverbände (§ 39 bis § 46) des Gesetzes über die Gemeinden (GemG)
1 ) sinngemäss anwendbar.
1) RB 131.1
8. Rücktritt und Entlassung

§ 30 Rücktritt und Ersatzwahl von Kirchgemeindebehörden

1 Ein Mitglied einer Kirchgemeindebehörde, das während der Amtsdauer zurückzu - treten wünscht, hat dem Kirchgemeinderat ein begründetes Gesuch einzureichen, über das dieser entscheidet.
2 Bewilligt der Kirchgemeinderat den Rücktritt, so hat der erste Wahlgang der Ersatzwahl innerhalb von sechs Monaten stattzufinden, ein allfälliger zweiter Wahl - gang danach innerhalb von vier Monaten.
3 Die in Ersatzwahlen gewählten Personen sind für den Rest der laufenden Amtsdau - er gewählt.
4 Würde ein Kirchgemeinderat durch die Annahme eines oder mehrerer Rücktrittsge - suche beschlussunfähig, so sind die Gesuche dem Kirchenrat zum Entscheid zu übermitteln.

§ 31 Entlassung aus dem Amt

1 Auf Ersuchen des Kirchgemeinderats entscheidet der Kirchenrat über die Entlas - sung von Personen, die von der Kirchgemeinde in ein Amt gewählt worden sind. Die Entlassung ist zulässig:
1. wenn diese Personen dauerhaft unfähig sind, ihr Amt auszuüben, oder
2. wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der so schwer wiegt, dass der Kirchge - meinde nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit bis zum Ende der Amtsdauer nicht mehr zugemutet werden kann.
2 Der Kirchenrat hört die betroffenen Personen an und untersucht den Sachverhalt. Er kann für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen anordnen.
3 Beschliesst der Kirchenrat die Entlassung, kann der Kirchgemeinderat die Beendi - gung eines mit dem Amt verknüpften Arbeitsverhältnisses verfügen.
9. Übergangsbestimmungen

§ 32 Übergangsbestimmungen

1 Die zu diesem Zeitpunkt gewählten Kirchgemeindebehörden sowie die gewählten
31. Mai 2022 im Amt.
2 Bei einer Vakanz einer Kirchgemeindebehörde findet die Ersatzwahl gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes statt. Bei einer Vakanz im Amt der Kirchenpflege findet keine Ersatzwahl mehr statt; es ist gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vorzugehen.
3 Die zu diesem Zeitpunkt gewählten Leitungen der Pfarreien bleiben bis zum Ende der Amtsdauer am 31. Juli 2022 im Amt.
4 Die bereits bestehenden Kirchgemeindeverbände erhalten eine Übergangsfrist von
10 Jahren, um ihre Statuten an das Gesetz anzupassen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.11.2020 01.01.2022 Erstfassung 50/2021
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