Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gillen», Reigoldswil (790.459)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gillen», Reigoldswil

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gillen», Reigoldswil Vom 9. Dezember 2002 (Stand 13. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Gebiet «Gillen», Reigoldswil, bestehend aus Parzelle Nr. 1, Gemeinde Reigoldswil, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der ge - schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel - cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 5,46 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren, insbesondere des Hirschzungen- Ahornwaldes;
b. Erhaltung und Förderung unberührter Fels- und Felsschutt-Biotope mit ih - ren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf - gebauten Waldbeständen;
d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten von Fels- und Felsschutt-Biotopen sowie der Moose.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0909
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Verlassen der Wege in den Fels- und Felsschutt-Bereichen;
f. Laufen lassen von Hunden;
g. Reiten oder Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;
h. Entfachen von Feuer;
i. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln;
k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

1 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun - gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungs - verfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und der Bürgergemeinde für die Betreuung des Natur - schutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November
1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
2) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0909
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Bürger - gemeinde gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für Wald-Natur - schutzgebiete in der Gemeinde Reigoldswil mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Bürgergemeinde zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermit - teln und für die nächste Periode zu entrichten.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen, gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0909

§ 9 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 10 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft bestraft.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbe - schlusses in Kraft
3 )
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3) In Kraft seit 13. Januar 2003. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0909
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.12.2002 13.01.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0909 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0909
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.12.2002 13.01.2003 Erstfassung GS 34.0909 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0909
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