Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gillen», Reigoldswil
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gillen», Reigoldswil Vom 9. Dezember 2002 (Stand 13. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Gillen», Reigoldswil, bestehend aus Parzelle Nr. 1, Gemeinde Reigoldswil, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der ge - schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel - cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 5,46 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren, insbesondere des Hirschzungen- Ahornwaldes;
b. Erhaltung und Förderung unberührter Fels- und Felsschutt-Biotope mit ih - ren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf - gebauten Waldbeständen;
d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten von Fels- und Felsschutt-Biotopen sowie der Moose.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0909
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Verlassen der Wege in den Fels- und Felsschutt-Bereichen;
f. Laufen lassen von Hunden;
g. Reiten oder Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;
h. Entfachen von Feuer;
i. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln;
k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
§ 4 Bewilligungen
1 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun - gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungs - verfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.
§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und der Bürgergemeinde für die Betreuung des Natur - schutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November
1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
2) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0909
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Bürger - gemeinde gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für Wald-Natur - schutzgebiete in der Gemeinde Reigoldswil mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.