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    Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gillen», Reigoldswil (790.459)
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    Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gillen», Reigoldswil

    Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gillen», Reigoldswil Vom 9. Dezember 2002 (Stand 13. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
    1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

    § 1 Schutzgebiet

    1 Das Gebiet «Gillen», Reigoldswil, bestehend aus Parzelle Nr. 1, Gemeinde Reigoldswil, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der ge - schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
    2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel - cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
    3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 5,46 ha.

    § 2 Schutzziele

    1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
    a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren, insbesondere des Hirschzungen- Ahornwaldes;
    b. Erhaltung und Förderung unberührter Fels- und Felsschutt-Biotope mit ih - ren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
    c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf - gebauten Waldbeständen;
    d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten von Fels- und Felsschutt-Biotopen sowie der Moose.

    § 3 Schutzmassnahmen

    1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
    1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0909
    2 Verboten sind insbesondere:
    a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
    b. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
    c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
    d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
    e. Verlassen der Wege in den Fels- und Felsschutt-Bereichen;
    f. Laufen lassen von Hunden;
    g. Reiten oder Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;
    h. Entfachen von Feuer;
    i. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
    j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln;
    k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
    l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
    3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.

    § 4 Bewilligungen

    1 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun - gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungs - verfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.

    § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

    1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und der Bürgergemeinde für die Betreuung des Natur - schutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November
    1991
    2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
    2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
    2) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0909
    3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Bürger - gemeinde gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für Wald-Natur - schutzgebiete in der Gemeinde Reigoldswil mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
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