Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten
Kooperation Erziehungsberechtigte. V Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten (Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte) Vom 27. Mai 2014 (Stand 18. August 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 Abs. 2 lit. p des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 , auf Antrag des Erziehungs - rats, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten.
2 Sie gilt für die Volksschulen, die Mittelschulen (Gymnasien und Fachmaturitätsschule), die Wirtschaftsmittelschule und das Zentrum für Brückenangebote.
3 Sie gilt ausserdem sinngemäss für die Sonderschulen mit kantonalem Auftrag. Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Elterndelegierten (§§ 14-16) und die Elternräte (§§ 17-24).
§ 2 Teilautonomie der Schulleitung
1 Die Schulleitung legt im Konzept für die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen des Schulprogramms fest, wie die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten an ihrer Schule umge - setzt wird. Sie berücksichtigt dabei die in den §§ 91 und 91a des Schulgesetzes und in dieser Verord - nung festgelegten Rahmenbedingungen.
§ 3 Ziel der Kooperation
1 Die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten soll den Bildungs- und Erzie - hungserfolg der Schülerinnen und Schüler unterstützen.
§ 4 Erziehungsberechtigte
1 Erziehungsberechtigte sind die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge oder deren gesetzliche Vertretung. II. Kontakte zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten
1 Die Erziehungsberechtigten nehmen ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Schule gemeinsam
2 und Inhabern der elterlichen Sorge benachrichtigt und angehört. Sie können am Standortgespräch und an anderen für die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler wichtigen Gesprächen an der Schule teilnehmen, es sei denn, dass die Behörden gegenteilige Anordnungen treffen.
1) SG 410.100.
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Kooperation Erziehungsberechtigte. V
§ 6 Orientierung der Erziehungsberechtigten
1 Die Schulleitung und die Lehr- und Fachpersonen orientieren die Erziehungsberechtigten über die schullaufbahnrelevanten Regelungen der Schule sowie die Rechte und die Pflichten der Erziehungsbe - rechtigten. Die Zuständigkeiten im Einzelnen werden im Konzept für die Kooperation mit den Erzie - hungsberechtigten geregelt.
§ 7 Information der Lehr- und Fachpersonen oder der Schulleitung
1 Die Erziehungsberechtigten informieren die Lehr- und Fachpersonen oder die Schulleitung von sich aus über Belange, die für den Schulalltag ihrer Kinder wichtig sind (§ 91 Abs. 5 Satz 2 Schulgesetz).
2 Diese Informationen werden von der Schule vertraulich behandelt.
§ 8 Ansprech- und Bezugsperson
1 Die unterrichtenden Lehr- und Fachpersonen einer Klasse bestimmen aus ihrem Kreis für jede Schü - lerin und jeden Schüler und deren Erziehungsberechtigte eine Ansprech- und Bezugsperson.
2 Diese Ansprech- und Bezugsperson führt mit den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsbe - rechtigten die jährlichen Standortgespräche nach § 37 der Schullaufbahnverordnung.
§ 9 Gespräche zwischen der Lehr-, Fachperson oder der Schulleitung und den Erzie -
hungsberechtigten
1 Über die Standortgespräche hinaus haben die Erziehungsberechtigten das Recht, jede Lehr- und Fachperson der Klasse und in begründeten Fällen die Schulleitung um ein ihr Kind oder die Schule betreffendes Gespräch zu ersuchen. Die Lehr- oder Fachperson oder die Schulleitung lädt zum Ge - spräch ein.
2 Die Lehr- und Fachpersonen und die Schulleitung können die Erziehungsberechtigten zu Gesprächen einladen, um sie über die Leistungen, die Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder zu informieren.
3 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, an den von einer Lehr- oder Fachperson oder von der Schulleitung angeordneten Gesprächen teilzunehmen.
§ 10 Elternveranstaltungen
1 In der Volksschule treffen sich die Erziehungsberechtigten und die Lehr- und Fachpersonen einer Klasse wenigstens ein Mal pro Jahr zu einer Elternveranstaltung.
2 Elternveranstaltungen dienen dazu, sich gegenseitig kennen zu lernen, Informationen auszutauschen und gemeinsame Anliegen zu besprechen.
3 Die Schule legt den Termin der Elternveranstaltung fest und lädt die Erziehungsberechtigten schrift - lich dazu ein.
4 Die Elterndelegierten können Themen für Elternveranstaltungen vorschlagen und weitere Elternver - anstaltungen beantragen.
5 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, an den von der Schulleitung, den Lehr- oder Fachper - sonen angeordneten Elternveranstaltungen teilzunehmen.
§ 11 Schulbesuche
1 Die Schulleitungen der Volksschulen sorgen dafür, dass die Erziehungsberechtigten jährlich den Un - terricht besuchen können.
2 Die Schulleitungen laden die Erziehungsberechtigten zu ausserordentlichen Schulanlässen wie Schul -
§ 12 Ansprechpartnerinnen und –partner bei Konflikten
1 Die Erziehungsberechtigten besprechen Schulprobleme zunächst mit den Lehr- und Fachpersonen oder der zuständigen Ansprech- und Bezugsperson.
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2 Wenn sich die Erziehungsberechtigten mit den Lehr- und Fachpersonen oder der zuständigen An - sprech- und Bezugsperson nicht verständigen können, können sie sich an die Schulleitung wenden.
3 Kommt zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schulleitung keine Einigung zustande, können die Erziehungsberechtigten sich in den Volksschulen an die zuständige Schulkreisleitung bzw. die zu - ständige Stelle der Gemeinden, in den Mittelschulen und dem Zentrum für Brückenangebote an die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung wenden. Die Erziehungsberechtigten können zudem in den Volksschulen das Schulratspräsidium für ein Vermittlungsverfahren oder in den Mittelschulen und dem Zentrum für Brückenangebote das Schulkommissionspräsidium kontaktieren.
§ 13 Vereinbarungen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele
1 Die Schulleitung kann mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern Vereinba - rungen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele abschliessen.
2 Die Vereinbarungen können mit allen Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten eines Schulstandorts oder in Konfliktfällen nur mit einzelnen Schülerinnen und Schülern und ihren Erzie - hungsberechtigten abgeschlossen werden.
3 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, an den von der Schulleitung angeordneten Gesprächen zum Abschluss einer Vereinbarung teilzunehmen (§ 9 Abs. 3).
4 Der Abschluss einer Vereinbarung ist freiwillig. III. Elterndelegierte
§ 14 Elterndelegierte
1 In den Volksschulen wählen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Schul - klasse zwei Elterndelegierte.
2 In den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote entschei - den die Erziehungsberechtigten der einzelnen Schulklasse, ob Elterndelegierte gewählt werden sollen.
§ 15 Aufgaben
1 Die Elterndelegierten haben folgende Aufgaben (§ 91a Abs. 2 Schulgesetz): Sie fördern die Kontakte der Erziehungsberechtigten untereinander; Sie koordinieren die Elterninitiativen der Schulklasse; Sie stehen den Lehr- und Fachpersonen als Ansprechpersonen zur Verfügung.
2 Sie können Veranstaltungen der Schulklasse fördern oder unterstützen.
§ 16 Wahlen
1 In den Volksschulen wählen die Erziehungsberechtigten jeder Schulklasse jährlich am ersten El - ternabend nach Schuljahresbeginn die zwei Elterndelegierten.
2 In den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote beschlies - sen die Erziehungsberechtigten jeder Schulklasse jährlich am ersten Elternabend nach Schuljahresbe - ginn, ob sie Elterndelegierte wählen wollen. Wenn sich die Erziehungsberechtigten für Elterndelegier -
3 Schüler durch mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten vertreten ist.
4 Wahlberechtigt sind alle anwesenden Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers haben eine Stimme.
5 Gewählt werden können alle Erziehungsberechtigten. Nicht anwesende Erziehungsberechtigte müs - sen vor der Wahl erklärt haben, dass sie die Wahl annehmen.
6 Gewählt sind die zwei Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit
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Kooperation Erziehungsberechtigte. V IV. Elternrat
§ 17 Zusammensetzung
1 In den Volksschulen bilden alle Elterndelegierte einer Schule den Elternrat.
2 In den Mittelschulen, der Wirtschaftsmittelschule und dem Zentrum für Brückenangebote entschei - den die Elterndelegierten, ob sie einen Elternrat bilden wollen. Für diesen gelten § 18, § 20 Abs. 1 lit. a und b, § 22 und § 23 Abs. 2.
§ 18 Konstitution des Elternrats
1 Der Elternrat wählt an der ersten Sitzung des Schuljahres einen Vorstand aus einer oder mehreren Personen. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
§ 19 Sitzungsteilnehmende mit beratender Stimme
1 An den Sitzungen des Elternrats nehmen mit beratender Stimme teil: die Vertretungen der Erziehungsberechtigten im Schulrat, sofern sie nicht zugleich Mit - glied des Elternrats sind; eine Vertretung der Schulleitung; eine Vertretung der Schulkonferenz, sofern die Schulkonferenz eine Vertretung delegie - ren möchte.
§ 20 Aufgaben
1 Der Elternrat wirkt innerhalb der Schule. Er hat folgende Aufgaben (§ 91a Abs. 3 und 4 Schulge - setz): Er kann sich mit Schulthemen befassen, welche die Erziehungsberechtigten und die Schü - lerinnen und Schüler betreffen; Er stellt sich als Ansprechpartner für die Schulleitung zur Verfügung; Er wählt in den vom Kanton geführten Schulen die Vertretungen der Erziehungsberech - tigten im Schulrat.
2 Er kann Veranstaltungen auf der Ebene der Schule fördern oder unterstützen.
§ 21 Sitzungen
1 Der Elternrat trifft sich mindestens einmal pro Semester zu einer Sitzung.
2 Die erste Sitzung wird durch die Schulleitung, die weiteren Sitzungen werden durch den Vorstand einberufen.
3 Die Sitzungen finden in der Regel in der Schule statt.
4 Die Sitzungszeit ist so festzulegen, dass möglichst alle Mitglieder teilnehmen können.
5 Es wird in der Regel ein Beschlussprotokoll erstellt.
§ 22 Berichterstattung
1 Die Mitglieder des Elternrats informieren die übrigen Erziehungsberechtigten ihrer Klasse. Der El - ternrat beschliesst über Art und Weise der Information.
2 Die Information ist nicht zulässig, wenn ihr ein Gesetz oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
§ 23 Zusammenarbeit mit Schulrat und Schulleitung
1 Die Vertretungen der Erziehungsberechtigten im Schulrat bringen im Schulrat die Anliegen des El - ternrats ein und informieren den Elternrat über die Anliegen des Schulrats.
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Kooperation Erziehungsberechtigte. V
2 Der Vorstand des Elternrats kann sich bei der Schulleitung über alle Schulangelegenheiten informie - ren, die ihren Auftrag betreffen. Er hat das Recht, seine Anliegen gegenüber der Schulleitung vorzu - bringen.
§ 24 Räumlichkeiten, Infrastruktur und Finanzen
1 Die Schulleitung stellt dem Elternrat für die Sitzungen geeignete Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung.
2 Der Elternrat kann in Absprache mit der Schulleitung die Infrastruktur der Schule nutzen.
3 Die Schulleitung stellt im Rahmen ihres Budgets dem Elternrat einen angemessenen Betrag zur Ver - fügung. VI. Übergangs- und Schlussbestimmung
§ 25 Gültigkeit für die Orientierungs- und Weiterbildungsschule
1 Die Verordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule bis Ende des Schul - jahrs 2014/15 und für die Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule bis Ende des Schuljahrs
2016/17. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2014/15 am 18. August
2014 wirksam.
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