Energieverordnung (741.11)
CH - SG

Energieverordnung

Energieverordnung vom 27. März 2001 (Stand 1. Juli 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 1 als Verordnung: 2 I. Bauten und Anlagen (1.)

Art. 1 * Anwendungsbereich der Anforderungen an Bauten

1 Die Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung gelten für Neubauten und Umbauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet wer - den.

Art. 1b * Anforderungen an Bauten und Anlagen im Eigentum des Kantons

1 Neubauten im Eigentum des Kantons werden nach den Standards Minergie-A- ECO, Minergie-P-ECO oder Nachhaltiges Bauen Schweiz erstellt oder entsprechen dem SIA Merkblatt 2040, SIA-Effizienzpfad Energie.
2 Für die Umrüstung bestehender Bauten und Anlagen im Eigentum des Kantons St.Gallen auf eine Wärmeversorgung mit CO₂-armen Energieträgern gelten ge - messen am Gesamtverbrauch fossiler Brennstoffe im Jahr 2020 die folgenden Zwi - schenziele: a) 75 Prozent Verminderung bis zum Ende des Jahres 2030; b) 90 Prozent Verminderung bis zum Ende des Jahres 2040.
3 Der Kanton bezieht für die von ihm genutzten Bauten und Anlagen grundsätz - lich Strom aus erneuerbarer Energie.
1 sGS 741.1 .
2 Abgekürzt EnV. nGS 36–57; nGS 44–89. In Vollzug ab 1.

Art. 2 * Anforderungen an Bauten

a) winterlicher Wärmeschutz
1 Neubauten und Umbauten entsprechen der Norm SIA 380/1, Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016, soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält. *
2 Es gelten die Grenzwerte.
2bis Im Systemnachweis für Neubauten wird nebst dem spezifischen Heizwärmebe - darf Q H,li die spezifische Heizleistung P H,li bei einer Auslegungstemperatur von –
8°C wie folgt nachgewiesen: * a) für die Gebäudekategorien I und IV nach Anhang 5 zu dieser Verordnung mit
20 W/m²; b) für die Gebäudekategorien II und III nach Anhang 5 zu dieser Verordnung mit 25 W/m².
3 Der Einbezug nicht betroffener bestehender Bauteile in den Systemnachweis darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an neue Bauteile sinken. *

Art. 2a * b) sommerlicher Wärmeschutz

1 Neubauten und Umbauten verfügen über einen Sonnenschutz, dessen Gesamt - energiedurchlassgrad dem Stand der Technik entspricht.
2 Der Sonnenschutz gekühlter Räume und von Räumen, deren Kühlung notwen - dig oder erwünscht ist, verfügt zudem über eine dem Stand der Technik entspre - chende Steuerung und Windfestigkeit.

Art. 3 * Klimadaten

1 Für die Berechnung des Heizwärmebedarfs gelten die Klimadaten der Station St.Gallen nach dem Merkblatt SIA 2028, Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Gebäudetechnik, Ausgabe 2010. *

Art. 4 * ...

Art. 4a * Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten

a) Anforderungen und Berechnung
1 Die Anforderungen nach Art. 5a des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 3 sind er - füllt, wenn: a) der gewichtete Energiebedarf je Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung den nach Ziff. 1.1 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung gere - gelten Grenzwert nicht überschreitet und den Anforderungen und der Be - rechnung nach Ziff. 1.2 bis 1.10 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung ent - spricht oder b) eine der nach Ziff. 2 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung geregelten Stan - dardlösungskombinationen ausgeführt wird.

Art. 4b * b) Ausnahmen

1 Von den Anforderungen nach Art. 5a des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 4 be - freit sind Erweiterungen von bestehenden Bauten, wenn die neugeschaffene Ener - giebezugsfläche: a) weniger als 50 m² beträgt oder b) höchstens 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1'000 m² beträgt.

Art. 4c * Eigenstromerzeugung bei Neubauten

a) Anforderungen
1 Die Eigenstromerzeugung nach Art. 5b des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 5 : a) erfolgt in, an oder auf der Neubaute; b) beträgt wenigstens 10 W je m² Energiebezugsfläche, wobei 30 kW je Baute nicht überschritten werden müssen.
2 Elektrizität aus Wärmekraftkopplungsanlagen gilt als Eigenstrom, wenn er nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs nach Art. 4a dieser Verordnung eingerechnet wird.
3 Die Eigenstromerzeugung mehrerer Bauten kann mit Vorlage einer Vereinba - rung über den langfristig geregelten Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nach Art. 17 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 30. September 2016 6 nach - gewiesen werden, wenn die Bauten: a) Teil desselben Sondernutzungsplans sind; b) in demselben Baubewilligungsverfahren bewilligt werden.
3 sGS 741.1 .
4 sGS 741.1 .
5 sGS 741.1 .
6 SR 730.0 .

Art. 4d * b) Ausnahmen

1 Von den Anforderungen nach Art. 5b Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26. Mai
2000 7 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Bauten, wenn die neu geschaf - fene Energiebezugsfläche: a) weniger als 50 m² beträgt oder b) höchstens 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1'000 m² beträgt.

Art. 4e * Ersatzabgabe

a) Erhebung
1 Die Erklärung für die Entrichtung einer Ersatzabgabe nach Art. 5c des Energiege - setzes vom 26. Mai 2000 8 wird im Baugesuch abgegeben.
2 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 2'700.– je kWp der für die Neubaute nach Art. 4c Abs. 1 dieser Verordnung zu erstellenden Anlage. Sie wird mit den Baubewilli - gungsgebühren erhoben.

Art. 4f * b) Verwendung

1 Das Amt für Wasser und Energie führt periodisch Ausschreibungen zur finanzi - ellen Unterstützung der Erstellung von Fotovoltaikanlagen durch und erstattet über das Baudepartement der Regierung jährlich Bericht.
2 Unterstützungsberechtigt sind Fotovoltaikanlagen im Kanton St.Gallen, wenn sie: a) nach dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden sind; b) noch in keiner Ausschreibung nach dieser Bestimmung unterstützt worden sind.
3 Die Auswahl der Empfängerinnen und Empfänger erfolgt in einem Auktionsver - fahren. Unterstützt werden Anlagen, die im Verhältnis zum Unterstützungsbeitrag am meisten Strom produzieren.

Art. 5 * ...

Art. 6 * ...

7 sGS 741.1 .
8 sGS 741.1 .

Art. 7 Sonderfälle

a) Kühlräume
1 Wird ein Raum auf unter 8 °C gekühlt, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile 5 W/m² nicht überschreiten.
2 Für die Berechnung massgebend sind die Auslegungstemperatur des gekühlten Raumes und die Umgebungstemperatur. Als Umgebungstemperatur gilt gegen: a) beheizte Räume: Auslegungstemperatur für die Beheizung; b) Aussenklima: 20 °C; c) Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
3 Die Anforderungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung gelten nicht für gekühlte Räume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen mittleren U-Wert von höchstens 0,15 W/m²K einhalten.

Art. 8 * b) Gewächshäuser

1 Gewächshäuser erfüllen die Anforderungen nach der Empfehlung EN-131, Be - heizte Gewächshäuser, der Konferenz der kantonalen Energiefachstellen, Ausgabe
2017. *

Art. 8a * c) Traglufthallen

1 Traglufthallen erfüllen die Anforderungen nach der Empfehlung EN-132, Be - heizte Traglufthallen, der Konferenz der kantonalen Energiefachstellen, Ausgabe
2017. *

Art. 8b * Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung *

1 Neubauten und Umbauten mit einer nicht zu Wohnzwecken genutzten Energie - bezugsfläche von mehr als 1'000 m² erfüllen die Anforderungen an den Elektrizi - tätsbedarf für Beleuchtung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung. *

Art. 8c * Beheizte Schwimmbäder

1 In beheizten Hallenbädern ist eine Spitzenlastabdeckung mit nicht erneuerbarer Energie von höchstens 10 Prozent zulässig.
2 Für beheizte Schwimmbäder im Freien ist keine Abdeckung nach Art. 12c des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 9 notwendig, wenn: a) der Wärmeverlust im Becken ausserhalb der Betriebszeit mit einer vergleich - baren Massnahme verhindert wird;
9 sGS 741.1 .
b) sie nur im Sommerhalbjahr genutzt und ausschliesslich mittels Solarthermie erwärmt werden.

Art. 9 Haustechnische Anlagen

1 Haustechnische Anlagen erfüllen die Anforderungen an Erstellung, Ersatz und Änderung nach Anhang 2 zu dieser Verordnung.

Art. 9a * Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bau -

ten mit Wohnnutzung a) Grundsatz
1 Nach einem Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung be - trägt der Anteil an nicht erneuerbarer Energie höchstens 90 Prozent des massge - benden Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser.
2 Der massgebende Energiebedarf für Heizung und Warmwasser beträgt 100 kWh je m² Energiebezugsfläche und Jahr. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn: a) eine Standardlösung nach Ziff. 1 des Anhangs 4 zu dieser Verordnung ausge - führt wird; b) die Baute nach dem 1. Januar 1991 bewilligt worden ist.
3 Die für die Standardlösung erforderlichen Massnahmen nach Ziff. 1 des Anhangs
4 zu dieser Verordnung werden innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Be - willigung für den Wärmeerzeugerersatz umgesetzt.

Art. 9b * b) Verwendung von erneuerbarem Gas oder Öl

1 Der Nachweis nach Art. 12e Abs. 1 Bst. c des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 10 wird von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Baute oder vom Energielie - feranten erbracht.
2 Erbringt die Eigentümerin oder der Eigentümer der Baute den Nachweis, erfolgt dies mittels Einreichung des Kaufbelegs über die erforderliche Menge Zertifikate mit dem Baugesuch. Die Berechnung der Anzahl Zertifikate richtet sich nach Ziff. 2 des Anhangs 4 zu dieser Verordnung.
3 Erbringt der Energielieferant den Nachweis, erfolgt dies mittels einer Vereinba - rung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer über die Gewährleistung der Lieferung von 20 Prozent erneuerbarem Gas oder Öl während der gesamten Betriebsdauer durch den Energielieferanten. Es wird eine vom Amt für Wasser und Energie bereitgestellte Vereinbarung verwendet.
10 sGS 741.1 .
4 Der Energielieferant reicht dem Amt für Wasser und Energie jeweils bis 31. März eine nach Gemeinden geordnete Liste der nach Abs. 3 dieser Bestimmung versorg - ten Bauten ein mit den folgenden Angaben: a) Gebäudeangaben; b) je Gemeinde insgesamt gelieferte Menge Gas oder Öl; c) Anzahl ausgebuchte Zertifikate.

Art. 9c * c) Ausnahmebewilligung

1 Wer um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 12e Abs. 2 des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 11 ersucht, reicht mit dem Baugesuch die erforderlichen Nach - weise ein.
2 Die Baubewilligungsbehörde legt die erforderlichen Nachweise fest.

Art. 10 Abwärmenutzung

1 Im Gebäude anfallende Abwärme wird genutzt, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 11 Nachweis

1 Mit dem Baugesuch wird nachgewiesen, dass die Anforderungen nach dieser Verordnung und dem Energiegesetz vom 26. Mai 2000 12 erfüllt werden. *
2 Der Nachweis kann nach Erteilung der Baubewilligung erbracht werden .Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn der Nachweis von der Gemeindebe - hörde genehmigt ist.

Art. 12 Befreiung

a) von der Baubewilligungspflicht
1 Ersatz, Änderung und Instandstellung energetisch wichtiger Bauteile sind von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, wenn die Baukosten Fr. 25 000.– nicht erreichen.
2 Dies gilt nicht für die nach Art. 10 des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 13 bewil - ligungspflichtigen Anlagen sowie den Ersatz von Wärmeerzeugern nach Art. 12e des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 14 . *
11 sGS 741.1 .
12 sGS 741.1 .
13 sGS 741.1 .
14 sGS 741.1 .

Art. 13 * b) von der Erfüllung der Anforderungen

1 ... *
2 Von den Anforderungen nach Art. 2a dieser Verordnung sind befreit:
1. Bauten, die für die Dauer von höchstens drei Jahren bewilligt werden;
2. Umnutzungen, wenn keine Räume geschaffen werden, deren Kühlung not - wendig oder erwünscht ist;
3. * Vorhaben, für die mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Rechen - verfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird und die Behaglichkeit gewährleistet ist;
4. * Bauten der Gebäudekategorie XII nach Anhang 5 zu dieser Verordnung;
5. * Räume, in denen sich Personen während weniger als einer Stunde täglich aufhalten;
6. * Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden können.

Art. 14 * c) von der Nachweispflicht

1 Kein Nachweis ist erforderlich: a) ... b) wenn die zuständige Stelle bestätigt, dass der MINERGIE®-Standard eingehal - ten wird.

Art. 15 * ...

Art. 16 * Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung von Einrichtungen für die

Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs *
1 Die Einrichtungen nach Art. des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 15 müssen nicht erstellt werden, wenn: * a) die installierte Wärmeerzeugerleistung, einschliesslich Warmwasser, weniger als 20 W/m² Energiebezugsfläche beträgt; b) ... c) der MINERGIE®-Standard eingehalten wird.

Art. 17 * Ausnahmen von der Bewilligungspflicht von Anlagen

1 Keiner Bewilligung nach Art. 10 des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 16 bedür - fen: * a) ... b) ... c) ...
15 sGS 741.1 .
16 sGS 741.1 .
d) ... e) ... f) mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn keine Verbindung zum Netz besteht und eine Erstellung nicht zumutbar ist; g) * Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn sie zur Notstromerzeugung einschliess - lich Probeläufe während höchstens 50 Stunden jährlich betrieben werden; h) mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeu - gungsanlagen, wenn nur ein beschränkter Anteil nichtlandwirtschaftliches Grüngut verwertet wird und eine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz weder besteht, noch mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann. II. Besondere Bestimmungen * (2.)

Art. 18 * Grossverbraucher

a) Inhalt der Vereinbarungen *
1 In Vereinbarungen mit Grossverbrauchern werden wenigstens festgelegt: a) Ausgangslage und Verbrauchsziele; b) Kontrolle der Einhaltung; c) Berichterstattung; d) Gültigkeitsdauer.
2 Bei der Festlegung der Verbrauchsziele werden insbesondere die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung sowie die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher berücksichtigt.

Art. 18a * b) Zumutbarkeit von Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung *

1 Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung sind zumutbar, wenn sie: a) dem Stand der Technik entsprechen; b) während der Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich sind; c) nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.

Art. 19 * c) Befreiung *

1 Für die Dauer der Vereinbarung werden auf Grossverbraucher die auf folgende Bereiche bezogenen Vorschriften dieser Verordnung und des Energiegesetzes vom
26. Mai 2000 17 nicht angewendet: a) ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen; 18 b) Wassererwärmer und Wärmespeicher; 19
17 sGS 741.1 .
18 Art. 10 Abs. 1 Bst. c und Art. 12a EnG, sGS 741.1 ; Anh. 2 Ziff. 1.5 EnV, sGS 741.11 .
19 Anh. 2 Ziff. 1 EnV, sGS 741.11 .
c) * Wärmeerzeugung, -verteilung und -abgabe; 20 d) Abwärmenutzung; 21 e) lüftungstechnische Anlagen und deren Wärmedämmung; 22 f) Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung; 23 g) * Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten; 24 h) Wärmenutzung bei thermischen Elektrizitätserzeugungsanlagen; 25 i) * Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung; 26 j) Heizungen im Freien;
27 k) * beheizte Freiluftbäder; 28 l) * erneuerbare Energie beim Wärmeerzeugerersatz; 29 m) * Eigenstromerzeugung bei Neubauten. 30

Art. 20 * d) Zusammenschluss *

1 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen.
2 Schliessen sich Grossverbraucher zusammen, bezeichnen sie eine gemeinsame Vertretung.
3 ... *

Art. 20a * Gebäudeenergieausweis der Kantone *

1 Die Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen richtet sich nach den Vorgaben der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren. *
2 Für die Einhaltung der Anforderungen massgebend ist das Basisprodukt GEAK® mit der dazugehörenden Normierung. *
20 Anh. 2 Ziff. 2 EnV, sGS .
21 Art. 10 EnV, sGS 741.11 .
22 Anh. 2 Ziff. 3 EnV, sGS .
23 Anh. 2 Ziff. 3 EnV, sGS .
24 Art. 5a EnG, sGS 741.1 ; Art. 4a EnV, sGS 741.11 .
25 Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Art. 12 EnG, sGS 741.1 .
26 Art. 8b und Anh. 3 EnV, sGS 741.11 .
27 Art. 10 Abs. 1 Bst. d und Art. 12b EnG, sGS 741.1 .
28 Art. 10 Abs. 1 Bst. e und Art. 12c EnG, sGS 741.1 .
29 Art. 12e EnG, sGS 741.1 ; Art. 9a und 9b EnV, sGS 741.11 .
30 Art. 5b EnG, sGS 741.1 ; Art. 4c und 4e EnV, sGS 741.11 .
III. Vollzug (3.)
1. Zuständige Stelle des Staates (3.1.)

Art. 21 * Amt für Wasser und Energie *

1 Das Amt für Wasser und Energie ist zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug der Energiegesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist. *
2. Private Kontrolle 31 (3.2.)

Art. 22 * ...

Art. 23 * ...

Art. 24 * ...

Art. 25 * ...

Art. 26 * ...

Art. 27 * ...

Art. 28 * Nachkontrolle

1 Die politische Gemeinde überprüft wenigstens 10 Prozent der Nachweise und der Bestätigungen auf deren Rechtmässigkeit.
2 Sie meldet Unregelmässigkeiten unverzüglich dem Amt für Wasser und Energie. *

Art. 29 * ...

IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Energieverordnung vom 8. Januar 1991 32 wird aufgehoben.
31 Der Vollzug richtet sich nach der interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Priva - ten Kontrolle im Energiebereich vom 13. Januar 2005, sGS 741.115 .
32 nGS 33–74 (sGS 741.11).

Art. 31 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Juli 2001 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 45–20 27.03.2001 01.07.2001

Art. 1 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe

Art. 1b eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 2 geändert 45–19 28.12.2009 keine Angabe

Art. 2, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 2, Abs. 2 bis eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 2, Abs. 3 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 2a eingefügt 45–19 28.12.2009 keine Angabe

Art. 3 geändert 45–19 28.12.2009 keine Angabe

Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 4 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 4, Abs. 2 geändert 47–145 04.09.2012 01.11.2012

Art. 4, Abs. 3 eingefügt 47–145 04.09.2012 01.11.2012

Art. 4a eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 4b eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 4c eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 4d eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 4e eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 4f eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 5 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 6 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 8 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe

Art. 8, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 8a eingefügt 45–19 08.12.2009 keine Angabe

Art. 8a, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 8b eingefügt 45–19 08.12.2009 keine Angabe

Art. 8b Artikeltitel ge -

ändert
2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 8b, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 8c eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 9a eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 9b eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 9c eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 11, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 12, Abs. 2 eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 13 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe

Art. 13, Abs. 1 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 13, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-050 27.06.2017 01.10.2017

Art. 13, Abs. 2, 3. geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 13, Abs. 2, 4. eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 13, Abs. 2, 5. eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 13, Abs. 2, 6. eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 14 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe

Art. 15 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe

Art. 15 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 16 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe

Art. 16 Artikeltitel ge -

ändert
2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 16, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 17 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe

Art. 17, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 17, Abs. 1, g) geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Gliederungstitel 2. geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe

Art. 18 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe

Art. 18 Artikeltitel ge -

ändert
2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 18a eingefügt 45–19 08.12.2009 keine Angabe

Art. 18a Artikeltitel ge -

ändert
2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 19 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe

Art. 19 Artikeltitel ge -

ändert
2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 19, Abs. 1, c) geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 19, Abs. 1, g) geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 19, Abs. 1, i) geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 19, Abs. 1, k) geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 19, Abs. 1, l) eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 19, Abs. 1, m) eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 20 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 20 Artikeltitel ge -

ändert
2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 20, Abs. 3 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017

Art. 20, Abs. 3 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 20a eingefügt 45–19 08.12.2009 keine Angabe

Art. 20a Artikeltitel ge -

ändert
2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 20a, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 20a, Abs. 2 eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021

Art. 21 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 21 Artikeltitel ge -

ändert
2017-043 16.05.2017 01.07.2017

Art. 21, Abs. 1 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017

Art. 22 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe

Art. 23 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe

Art. 24 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 25 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe

Art. 26 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe

Art. 27 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe

Art. 28 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 28, Abs. 2 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017

Art. 29 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe

Anhang 1 Name und In - halt geändert
2021-035 06.04.2021 01.07.2021 Anhang 2 Inhalt geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021 Anhang 3 Inhalt geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021 Anhang 4 eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021 Anhang 5 eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.03.2001 01.07.2001 Erlass Grunderlass 45–20
13.12.2005 keine Angabe Art. 22 aufgehoben 41–16
13.12.2005 keine Angabe Art. 23 aufgehoben 41–16
13.12.2005 keine Angabe Art. 24 aufgehoben 41–16
13.12.2005 keine Angabe Art. 25 aufgehoben 41–16
13.12.2005 keine Angabe Art. 26 aufgehoben 41–16
13.12.2005 keine Angabe Art. 27 aufgehoben 41–16
13.12.2005 keine Angabe Art. 29 aufgehoben 41–16
30.10.2007 keine Angabe Art. 20 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 21 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 28 geändert 42–101
08.12.2009 keine Angabe Art. 1 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 8 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 8a eingefügt 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 8b eingefügt 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 13 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 14 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 15 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 16 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 17 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Gliederungstitel 2. geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 18 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 18a eingefügt 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 19 geändert 45–19
08.12.2009 keine Angabe Art. 20a eingefügt 45–19
28.12.2009 keine Angabe Art. 2 geändert 45–19
28.12.2009 keine Angabe Art. 2a eingefügt 45–19
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.12.2009 keine Angabe Art. 3 geändert 45–19
04.09.2012 01.11.2012 Art. 4, Abs. 2 geändert 47–145
04.09.2012 01.11.2012 Art. 4, Abs. 3 eingefügt 47–145
16.05.2017 01.07.2017 Art. 20, Abs. 3 geändert 2017-043
16.05.2017 01.07.2017 Art. 21 Artikeltitel ge - ändert
2017-043
16.05.2017 01.07.2017 Art. 21, Abs. 1 geändert 2017-043
16.05.2017 01.07.2017 Art. 28, Abs. 2 geändert 2017-043
27.06.2017 01.10.2017 Art. 13, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-050
06.04.2021 01.07.2021 Art. 1b eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 2, Abs. 1 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 2, Abs. 2 bis eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 2, Abs. 3 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 4 aufgehoben 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 4a eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 4b eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 4c eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 4d eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 4e eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 4f eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 5 aufgehoben 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 6 aufgehoben 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 8, Abs. 1 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 8a, Abs. 1 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 8b Artikeltitel ge - ändert
2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 8b, Abs. 1 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 8c eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 9a eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 9b eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 9c eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 11, Abs. 1 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 12, Abs. 2 eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 1 aufgehoben 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 2, 3. geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 2, 4. eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 2, 5. eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 13, Abs. 2, 6. eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 15 aufgehoben 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 16 Artikeltitel ge - ändert
2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 16, Abs. 1 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 17, Abs. 1 geändert 2021-035
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.04.2021 01.07.2021 Art. 17, Abs. 1, g) geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 18 Artikeltitel ge - ändert
2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 18a Artikeltitel ge - ändert
2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 19 Artikeltitel ge - ändert
2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 19, Abs. 1, c) geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 19, Abs. 1, g) geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 19, Abs. 1, i) geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 19, Abs. 1, k) geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 19, Abs. 1, l) eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 19, Abs. 1, m) eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 20 Artikeltitel ge - ändert
2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 20, Abs. 3 aufgehoben 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 20a Artikeltitel ge - ändert
2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 20a, Abs. 1 geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Art. 20a, Abs. 2 eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Anhang 1 Name und In - halt geändert
2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Anhang 2 Inhalt geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Anhang 3 Inhalt geändert 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Anhang 4 eingefügt 2021-035
06.04.2021 01.07.2021 Anhang 5 eingefügt 2021-035
Anhang 1 1 Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
1. Gewichteter Energiebedarf A. Anforderungen
1.1 Der gewichtete Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klima ­ tisierung (EHWLK) in Neubauten beträgt je Jahr höchstens: Gebäudekategorie 2 Grenzwert bei Neubauten für E hwlk in kWh/m 2 I Wohnen Mehrfamilienhaus (MFH) 35 II Wohnen Einfamilienhaus (EFH) 35 III Verwaltung 40 IV Schule 35 V Verkauf 40 VI Restaurant 45 VII Versammlungslokal 40 VIII Spital 70 IX Industrie 20 X Lager 20 XI Sportbaute 25 XII Hallenbad keine Anforderung an E hwlk
1.2 Bei folgenden Gebäudekategorien gilt zusätzlich: a) VI und XI: Der Grenzwert des gewichteten Energiebedarfs berücksichtigt den Energiebedarf für Warmwasser nicht; b) VI, XI und XII: Wenigstens 20 Prozent des Energiebedarfs für die Wasser­ erwärmung wird aus erneuerbarer Energie gedeckt; c) XII: Die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade­ und Duschwasser wird optimiert.
1.3 Die Anforderungen werden mit Massnahmen am Standort der Baute erfüllt.
1.4 Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Bauten der Gebäudekategorien III bis XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von 3 m angewendet werden.
1 Fassung gemäss IV. Nachtrag vom 6. April 2021, nGS 2021­035.
2 Vgl. Anhang 5 zu dieser Verordnung.
B. Berechnung
1.5 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung Q H,eff und Warmwasser Q W mit den Nutzungsgraden  der gewählten Wärmeerzeu ­ gungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energie ­ träger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewich ­ tungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung E LK addiert.
1.6 Es wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumhei ­ zung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den Energiebedarf eingerechnet. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien werden nicht in den Energiebedarf eingerechnet.
1.7 Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des ge ­ wichteten Energiebedarfs einbezogen. Ausgenommen ist Elektrizität aus Wär ­ mekraftkopplungsanlagen.
1.8 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die nationalen Gewichtungsfak ­ toren nach Ziff. 3 dieses Anhangs.
1.9 Die der Baute aus dem Netz zugeführte Elektrizität gilt als nicht erneuerbare Energie.
1.10 Elektrizität aus Fotovoltaikanlagen wird bei der Berechnung des gewichteten Energiebedarfs nicht gesondert berücksichtigt.
2. Standardlösungskombinationen
2.1 Für die Gebäudekategorien I und II können anstelle des gewichteten Energie ­ bedarfs folgende Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle und Wärmeer ­ zeugung fachgerecht umgesetzt werden:
Standardlösungskombinationen Wärme- erzeugung A B C D E F G Gebäudehülle Anforderungen elektrische Wärme­ pumpe, Erdsonde oder Wasser automatische Holzfeuerung Fernwärme aus KVA
3 , ARA
4 oder erneuerbarer Energie elektrische Wärme­ pumpe, Aussenluft Stückholzfeuerung gasbetriebene Wärmepumpe fossiler Wärmeerzeuger
1 Opake Bauteile gegen aussen 0,17 W/m 2 K Fenster 1,00 W/m 2 K Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
5 – – –
2 Opake Bauteile gegen aussen 0,17 W/m
2 K Fenster 1,00 W/m
2 K Thermische Solaranlage für Warmwasser mit wenigstens 2 % der Energiebezugsfläche ( )
6 ( ) ( ) ( ) – –
3 Opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/m 2 K Fenster 1,00 W/m 2 K – – – –
4 Opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/m 2 K Fenster 0,80 W/m 2 K ( ) ( ) ( ) – – –
5 Opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/m 2 K Fenster 1,00 W/m 2 K Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) Thermische Solaranlagen für Warmwasser mit wenigstens 2 % der Energiebezugsfläche ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) –
6 Opake Bauteile gegen aussen 0,15 W/m
2 K Fenster 0,80 W/m
2 K Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) Thermische Solaran lage für Heizung und Warmwasser mit wenigstens 7 % der Ener ­ giebezugsfläche ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( )
3 KVA = Kehrrichtverbrennungsanlage.
4 ARA = Abwasserreinigungsanlage.
5 = Eine Standardlösungskombination ist möglich.
6 ( ) = Eine Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere abgedeckt.
2.2 Bei der Wahl einer Standardlösungskombination beträgt: a) die Jahresarbeitszahl für gasbetriebene Wärmepumpen wenigstens 1,4; b) der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei kontrollierter Wohn ­ raumlüftung wenigstens 80 Prozent; c) bei Anschluss an ein Fernwärmenetz mit Wärme aus Kehrichtverbren ­ nung, Abwasserreinigung oder erneuerbarer Energie der fossile Anteil höchstens 50 Prozent.
3. Nationale Gewichtungsfaktoren
3.1 Die nationalen Gewichtungsfaktoren betragen: Energieträger nationaler Gewichtungsfaktor Elektrizität 2,0 Heizöl, Gas, Kohle 1,0 Biomasse (Holz, Biogas, Klärgas) 0,5 Fernwärme (inkl. Abwärme aus Kehrichtver­ brennung, Abwasserreinigung, Industrie): Anteil fossil erzeugte Wärme 
25 %  50 % 
75 % 
75 %
0,4
0,6
0,8
1,0 Sonne, Umweltwärme, Geothermie 0
Anhang 2 1 Haustechnische Anlagen
1. 1 Wärmeerzeugung
1.1 Die Dämmstärke von Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärme - speichern, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen be - stehen, beträgt allseitig wenigstens: Speicherinhalt in Litern Dämmstärke bei λ 
0,03 W/mK bis λ 
0,05 W/mK Dämmstärke bei λ 
0,03 W/mK bis 400 110 mm 90 mm 
400 bis 2000 130 mm 100 mm 
2000 160 mm 120 mm
1.2 Wassererwärmer werden für eine Betriebstemperatur von höchstens 60 °C ausgelegt. Aus genommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus be- trieblichen oder aus hygie nischen Gründen höher sein muss.
1.3 Die direkt-elektrische Erwärmung des Warmwassers in Wohnbauten ist zuläs - sig, wenn: a) das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird; b) das Warmwasser zu wenigstens 50 Prozent mit erneuerbarer Energie oder Abwärme erwärmt wird. Davon ausgenommen ist der Ersatz von bestehenden direkt-elektrischen Was - sererwärmern, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 dieser Bestimmung nicht zumutbar ist.
1.4 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel mit einer Absicherungstem - peratur von weniger als 110 °C müssen die Kondensationswärme ausnutzen können. Davon ausgenommen ist der Anlagenersatz, wenn die Ausnutzung der Kon - densationswärme technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
1 Fassung gemäss IV. Nachtrag vom 6. April 2021, nGS 2021-035.
1.5 1 Installationen ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen wer den bewilligt als: a) Notheizungen bei Wärmepumpen für Aussentemperaturen unter der nach dem Stand der Technik berechneten Aus legetemperatur; b) Notheizungen bei handbeschickten Holzfeuerungen bis zu einer Leistung von 50 Prozent des nach dem Stand der Technik berechneten Leistungs- bedarfs; c) Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem.
2. Wärmeverteilung und -abgabe
2.1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme betra - gen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussboden - heizungen höchstens 35 °C. Ausgenommen sind Hallenheizungen mit Band - strahler sowie Heizungs systeme, namentlich für Gewächshäuser, sofern diese eine höhere Vorlauftemperatur be nötigen.
2.2 Die Dämmstärke beträgt für: a) Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien; b) alle warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems in beheizten oder unbeheizten Räumen und im Freien wenigstens: Rohr-Nennweite DN (mm) Rohr-Nennweite DN (Zoll) Dämmstärke bei λ 
0,03 W/mK bis λ 
0,05 W/mK Dämmstärke bei λ 
0,03 W/mK
10–15
3 /
8 "–
1 /
2 " 40 mm 30 mm
20–32 3 /
4 "–1 1 /
4 " 50 mm 40 mm
40–50 1
1 /
2 "–2" 60 mm 50 mm
65–80 2 1 /
2 "–3" 80 mm 60 mm
100–150 4"– 6" 100 mm 80 mm
175–200 7"– 8" 120 mm 80 mm
2.3 Die Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 °C. Bei höheren Be - triebstemperaturen wird die Dämmstärke angemessen erhöht.
2.4 Die Dämmstärke kann in begründeten Fällen reduziert werden, insbesondere bei: a) Kreuzungen; b) Wand- und Deckendurchbrüchen; c) maximalen Vorlauftemperaturen von 30 °C; d) Armaturen; e) Pumpen.
2.5 Frei zugängliche Leitungen werden bei Ersatz des Wärmeerzeugers nach Ziffer 2.2 gedämmt, soweit es die Platzverhältnisse zulassen.
2.6 Für erdverlegte Leitungen betragen die Wärmedurchgangskoeffizienten (U R -Werte) höchstens: Rohr-Nennweite DN (mm) 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200 Rohr-Nennweite DN (Zoll) 3 /
4 " 1" 5 /
4 " 1 1 /
2 " 2" 2 1 /
2 " 3" 4" 5" 6" 7" 8" starre Rohre (W/mK) 0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37 flexible Rohre und Doppelrohre (W/mK) 0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40
2.7 Beheizte Räume werden mit Einrichtungen versehen, die es ermöglichen, die Raumluft temperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Werden Räume überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftem - peratur von höchstens 30 °C beheizt, genügt eine Referenzraumregelung je Nutzeinheit.
2.8 Bei Flächenheizungen verfügt der Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit über einen U-Wert von höchstens
0,7 W/m 2 K.
3. Lüftung und Klimatisierung
3.1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft werden mit einer Wärmerückge winnung ausgerüstet. Diese weist einen Temperatur-Ände - rungsgrad nach dem Stand der Technik auf, sofern Anhang 1.17 zur eidgenös - sischen Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serien - mässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte vom 1. November 2017 2 keine Anforderungen enthält.
3.2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen werden entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Abluftwärme ausgerüstet, sofern der Abluftvolumen - strom mehr als 1000 m 3 je Stunde und die Betriebsdauer mehr als 500 Stun - den je Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt.
2 SR 730.02.
3.3 Die Luftgeschwindigkeiten betragen: a) in Apparaten bezogen auf die Nettofläche höchstens 2 m/s; b) im massgebenden Strang der Kanäle höchstens: bis 1 000 m 3 /h: 3 m/s; bis 2 000 m 3 /h: 4 m/s; bis 4 000 m
3 /h: 5 m/s; bis 10 000 m
3 /h: 6 m/s; über 10 000 m
3 /h: 7 m/s.
3.4 Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig: a) wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt; b) bei weniger als 1000 Jahresbetriebsstunden; c) wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
3.5 Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten werden mit Einrichtungen ver - sehen, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
3.6 Die Dämmstärke von Luftkanälen, Rohren und Geräten von Lüftungs- und Klimaanlagen entspricht je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ -Wert des Dämmmaterials Ziff. 5.9 der Norm SIA 382/1, Lüftungs- und Kli - maanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen, Ausgabe 2014.
3.7 Die Dämmstärke kann in begründeten Fällen herabgesetzt werden, insbeson - dere bei: a) Kreuzungen; b) Wand- und Deckendurchbrüchen; c) wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle; d) Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerungen; e) kurzen Leitungsstücken.
3.8 Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung entsprechen dem Stand der Technik. Diesen gibt insbesondere die Norm SIA 382/1, Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen, Ausgabe
2014, wieder.
3.9 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts in bestehenden Bauten erfüllen eine der folgenden Anforderungen: a) Der elektrische Leistungsbedarf beträgt für Medienförderung und -aufbe - reitung einschliesslich Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasser - aufbereitung höchstens 12 W/m 2 . b) Die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeu - gung sind nach dem Stand der Technik ausgelegt und die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung erfolgen nach dem Stand der Technik.
Anhang 3 1 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung
1. Grundsatz
1.1 Die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Be - leuchtung E L wird nach der Norm SIA 387/4, Elektrizität in Gebäuden – Be - leuchtung: Berechnung und Anforderungen, Ausgabe 2017, nachgewiesen.
2. Vereinfachter Nachweis
2.1 Auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts für den jährlichen Elektri - zitätsbedarf für Beleuchtung E L kann verzichtet werden, wenn mit dem Hilfs - programm Beleuchtung der Konferenz der kantonalen Energiefachstellen nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung p L eingehal - ten ist.
2.2 Dabei wird die spezifische Leistung p L je nach Präsenzklasse aus dem Grenz- oder Zielwert nach Tabelle 13 der Norm SIA 387/4 bestimmt.
1 Fassung gemäss IV. Nachtrag vom 6. April 2021, nGS 2021-035.
Anhang 4 1 Erneuerbare Energie beim Wärmeerzeugerersatz
1. Standardlösungen (SL) SL 1 thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung Solaranlage: Mindestfläche 2 % der Energiebezugsfläche (EBF) SL 2 Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warmwasser SL 3 Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser oder Aussenluft elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig SL 4 mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig, entweder monovalent oder bivalent mit wenigstens 50 % des Leistungsbedarfs und einem Wirkungs- grad von wenigstens 120 % SL 5 Fernwärmeanschluss Anschluss an ein Netz mit Wärme aus Kehrichtverbrennung, Abwasserrei- nigung oder erneuerbaren Energien SL 6 Wärmekraftkopplung elektrischer Wirkungsgrad wenigstens 25 % und für wenigstens 60 % des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser SL 7 Warmwasserwärmepumpe mit Fotovoltaikanlage Wärmepumpenboiler und Fotovoltaikanlage mit wenigstens 5 W p /m 2 EBF SL 8 Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle U-Wert bestehende Fenster ≥
2,0 W/m 2 K und U-Wert Glas neue Fenster ≤
0,7 W/m 2 K SL 9 Wärmedämmung von Fassade oder Dach U-Wert bestehende Fassade / Dach / Estrichboden ≥
0,6 W/m
2 K und U-Wert neue Fassade / Dach / Estrichboden ≤
0,20 W/m
2 K, Fläche wenigs- tens 0,5 m
2 je m
2 EBF SL 10 Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilem Spitzenlastkessel mit erneuerbaren Energien automatisch betriebener Grundlast-Wärmeer - zeuger (Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft) mit einer Wärmeleistung von wenigstens 25 % der im Auslegungsfall notwendigen Wärmeleistung, ergänzt mit kraft fossilem Brennstoff bivalent betriebenem Spitzenlast-Wärmeerzeuger für Heizung und Warmwasser ganzjährig
1 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 6. April 2021, nGS 2021-035.
SL 11 kontrollierte Wohnungslüftung Neu-Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewin- nung (WRG) und einem WRG-Wirkungsgrad von wenigstens 70 %
2. Nachweis der Nutzung von erneuerbarem Brennstoff beim Wärmeerzeugerer - satz durch die Eigentümerin oder den Eigentümer Die Anzahl der einzureichenden Zertifikate (Z) wird berechnet nach der Formel: Z = Energiebezugsfläche × 100 kWh/m 2 a × 20 Jahre × 0,2.
Anhang 5 1 Gebäudekategorien und Standardnutzungen Für den Vollzug dieser Verordnung massgebend sind folgende Gebäudekategorien und deren Standardnutzungen: Gebäudekategorie Standardnutzung (Beispiele) I Wohnen Mehrfamilienhaus (MFH) Mehrfamilienhäuser, Alterssiedlungen und -wohnungen, Hotels, Mehrfamilien-Ferienhäuser und -Ferienheime, Kinder- und Jugendheime, Tagesheime, Behindertenheime, Behindertenwerkstätten, Drogenstationen, Kasernen, Strafanstalten II Wohnen Einfamilienhaus (EFH) Ein- und Zweifamilienhäuser, Ein- und Zweifamilien-Ferien- häuser, Reihen-Einfamilienhäuser III Verwaltung private und öffentliche Bürobauten, Schalterhallen, Arzt - praxen, Bibliotheken, Ateliers, Ausstellungsbauten, Kultur- zentren, Rechenzentren, Fernmeldegebäude, Fernsehge bäude, Filmstudios IV Schule Gebäude für Schulen aller Stufen, Kindergärten und -horte, Schulungsräume, Ausbildungszentren, Kongressgebäude, Labors, Forschungsinstitute, Gemeinschaftsräume, Freizeitanlagen V Verkauf Verkaufsräume aller Art inkl. Einkaufszentren, Messegebäude VI Restaurant Restaurants (inkl. Küchen), Cafeterien, Kantinen, Dancings, Diskotheken VII Versammlungslokal Theater, Konzertsäle, Kinos, Kirchen, Abdankungshallen, Aulas, Sporthallen mit viel Publikum VIII Spital Spitäler, psychiatrische Kliniken, Krankenheime, Alters heime, Rehabilitationszentren, Behandlungsräume IX Industrie Fabrikationsgebäude, Gewerbebauten, Werkstätten, Servicestationen, Werkhöfe, Bahnhöfe, Feuerwehrgebäude X Lager Lagerhallen, Verteilzentren XI Sportbaute Turn- und Sporthallen, Gymnastikräume, Tennishallen, Kegelbahnen, Fitnesszentren, Sportgarderoben XII Hallenbad Hallenbäder, Lehrschwimmbecken, Saunagebäude, Heilbäder
1 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 6. April 2021, nGS 2021-035.
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