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    Energieverordnung (741.11)
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    CH - SG

    Energieverordnung

    Energieverordnung vom 27. März 2001 (Stand 1. Juli 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 1 als Verordnung: 2 I. Bauten und Anlagen (1.)

    Art. 1 * Anwendungsbereich der Anforderungen an Bauten

    1 Die Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung gelten für Neubauten und Umbauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet wer - den.

    Art. 1b * Anforderungen an Bauten und Anlagen im Eigentum des Kantons

    1 Neubauten im Eigentum des Kantons werden nach den Standards Minergie-A- ECO, Minergie-P-ECO oder Nachhaltiges Bauen Schweiz erstellt oder entsprechen dem SIA Merkblatt 2040, SIA-Effizienzpfad Energie.
    2 Für die Umrüstung bestehender Bauten und Anlagen im Eigentum des Kantons St.Gallen auf eine Wärmeversorgung mit CO₂-armen Energieträgern gelten ge - messen am Gesamtverbrauch fossiler Brennstoffe im Jahr 2020 die folgenden Zwi - schenziele: a) 75 Prozent Verminderung bis zum Ende des Jahres 2030; b) 90 Prozent Verminderung bis zum Ende des Jahres 2040.
    3 Der Kanton bezieht für die von ihm genutzten Bauten und Anlagen grundsätz - lich Strom aus erneuerbarer Energie.
    1 sGS 741.1 .
    2 Abgekürzt EnV. nGS 36–57; nGS 44–89. In Vollzug ab 1.

    Art. 2 * Anforderungen an Bauten

    a) winterlicher Wärmeschutz
    1 Neubauten und Umbauten entsprechen der Norm SIA 380/1, Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016, soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält. *
    2 Es gelten die Grenzwerte.
    2bis Im Systemnachweis für Neubauten wird nebst dem spezifischen Heizwärmebe - darf Q H,li die spezifische Heizleistung P H,li bei einer Auslegungstemperatur von –
    8°C wie folgt nachgewiesen: * a) für die Gebäudekategorien I und IV nach Anhang 5 zu dieser Verordnung mit
    20 W/m²; b) für die Gebäudekategorien II und III nach Anhang 5 zu dieser Verordnung mit 25 W/m².
    3 Der Einbezug nicht betroffener bestehender Bauteile in den Systemnachweis darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an neue Bauteile sinken. *

    Art. 2a * b) sommerlicher Wärmeschutz

    1 Neubauten und Umbauten verfügen über einen Sonnenschutz, dessen Gesamt - energiedurchlassgrad dem Stand der Technik entspricht.
    2 Der Sonnenschutz gekühlter Räume und von Räumen, deren Kühlung notwen - dig oder erwünscht ist, verfügt zudem über eine dem Stand der Technik entspre - chende Steuerung und Windfestigkeit.

    Art. 3 * Klimadaten

    1 Für die Berechnung des Heizwärmebedarfs gelten die Klimadaten der Station St.Gallen nach dem Merkblatt SIA 2028, Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Gebäudetechnik, Ausgabe 2010. *

    Art. 4 * ...

    Art. 4a * Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten

    a) Anforderungen und Berechnung
    1 Die Anforderungen nach Art. 5a des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 3 sind er - füllt, wenn: a) der gewichtete Energiebedarf je Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung den nach Ziff. 1.1 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung gere - gelten Grenzwert nicht überschreitet und den Anforderungen und der Be - rechnung nach Ziff. 1.2 bis 1.10 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung ent - spricht oder b) eine der nach Ziff. 2 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung geregelten Stan - dardlösungskombinationen ausgeführt wird.

    Art. 4b * b) Ausnahmen

    1 Von den Anforderungen nach Art. 5a des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 4 be - freit sind Erweiterungen von bestehenden Bauten, wenn die neugeschaffene Ener - giebezugsfläche: a) weniger als 50 m² beträgt oder b) höchstens 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1'000 m² beträgt.

    Art. 4c * Eigenstromerzeugung bei Neubauten

    a) Anforderungen
    1 Die Eigenstromerzeugung nach Art. 5b des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 5 : a) erfolgt in, an oder auf der Neubaute; b) beträgt wenigstens 10 W je m² Energiebezugsfläche, wobei 30 kW je Baute nicht überschritten werden müssen.
    2 Elektrizität aus Wärmekraftkopplungsanlagen gilt als Eigenstrom, wenn er nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs nach Art. 4a dieser Verordnung eingerechnet wird.
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