Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzu... (832.720)
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Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

Krankheits- und Behindertenkosten: Verordnung Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen
1 ) (KBV) Vom 18. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun - gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantona - len Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zeitlich massgebende Kosten

1 Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden für das Kalenderjahr vergü - tet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinnge - mäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.

§ 2 Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

1 Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Art. 14 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung.
2 Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971, so werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den §§ 13–16 dieser Verordnung abgezogen. - doch nicht unterschritten werden.
3 )
3 Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschä - digung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.
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§ 4 Im Ausland entstandene Krankheits- und Hilfsmittelkosten

1 In der Schweiz entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden vergütet.
2 Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Ausland - aufenthaltes notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können. Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 4. 2. 2008.
2) SG 832.700 .
3)

§ 2 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des RRB vom 25. 10. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012). Satz 2 in der Fassung des RRB vom 22. 12. 2009 (wirk -

sam seit 1. 1. 2010).
4) Aufgehoben am 29. November 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 29.12.2016)
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Krankheits- und Behindertenkosten: Verordnung
3 Im Ausland entstandene Kosten für Badekuren und Rekonvaleszenzaufenthalte werden nicht vergü - tet.
4 Wird ein Hilfsmittel im Ausland angeschafft, so ist der in der Schweiz hiefür vorgesehene Preis massgebend, sofern er niedriger ist.

§ 5 Auszahlung

1 Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten werden in der Regel jährlich ausbezahlt. Über - steigt das Guthaben aber 300 Franken, kann vorzeitige Vergütung verlangt werden.
2 Die Krankheits- und Behinderungskosten werden der Bezügerin oder dem Bezüger ausbezahlt. Sind diese Kosten noch nicht bezahlt, so können sie direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstelle - rin vergütet werden. II. Kosten für Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung

§ 6 Kostenbeteiligung

1 Die Beteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art.
24 KVG übernimmt, wird vergütet.

§ 7 Versicherung mit wählbaren Franchisen

1 Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der Verordnung über die Krankenversi - cherung (KVV) vom 27. Juni 1995 gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbe - halt) von höchstens 1000 Franken pro Jahr vergütet.

§ 8 Zahnbehandlungskosten

1 Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten, Kosten der zahntechnischen Arbeiten, Material, Medika - mente) sind nur soweit zu berücksichtigen, als sie einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässi - gen Behandlung und Ausführung entsprechen.
2 Ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung und Ausführung vorliegt, bestimmt sich nach den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärz - tinnen der Schweiz im Bereich Ergänzungsleistungen.
3 Für die Vergütung sind der Unfall-, Militär- und Invalidenversiche-rungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbei - ten massgebend. Bei von Schweizer Zahnärztinnen oder Zahnärzten im Ausland eingekauften zahn - technischen Arbeiten ist der ausländische Zahntechnikertarif massgebend, sofern er niedriger ist.
4 Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich höher als 3000 Franken, so ist dem Amt für Sozialbeiträge vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen.
5 Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV- Tarif einzureichen.

§ 9 Diätkosten

1 Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Es ist ein jährli - cher Pauschalbetrag von 2100 Franken zu vergüten.
2
Krankheits- und Behindertenkosten: Verordnung

§ 10 Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital

1 Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird von der Kostenbeteiligung nach § 6 ein ange - messener Betrag für den Lebensunterhalt in Form des Betrages für volle Verpflegung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober
1947 abgezogen.

§ 10a

5 ) Kosten bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Heim oder in einem Spital mit Langzeitpflege
1 Kosten für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Heim oder Spital bis längstens 90 Tage wer - den vergütet.
2 Die Vergütung der Heim- oder Spitaltaxen richtet sich nach den §§ 4 bis 6 der Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) vom 12. Dezember 1989. Die versicherte Person hat einen angemessenen Selbstbehalt in Form des Betrages für volle Verpflegung nach Art. 11 Abs. 2 AHVV selber zu tragen.
3 Die Höchstbeträge gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG werden in diesen Fällen auf 40‘000 Franken für Einzelpersonen und Vollwaisen bzw. 80‘000 Franken für Ehepaare erhöht.

§ 11 Kosten von Erholungskuren und Erholungsaufenthalten

1 Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren werden vergütet, wenn die Kur in einem Heim oder Spital gemäss Pflegeheimliste bzw. Spitalliste des Standortkantons durchgeführt wurde. Kosten von Erholungsaufenthalten zur Entlastung von Angehörigen werden ebenfalls berücksichtigt, wenn der Aufenthalt in einem Heim oder Spital gemäss Pflegeheimliste bzw. Spitalliste des Standortkantons er - folgte.
2 Die Vergütung der Heim- oder Spitaltaxen richtet sich nach den §§ 4 bis 6 der Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) vom 12. Dezember 1989. Die versicherte Person hat einen angemessenen Selbstbehalt in Form des Betrages für volle Verpflegung nach Art. 11 Abs. 2 AHVV selber zu tragen.
6 )

§ 12 Kosten bei Aufenthalt in einem Heilbad

1 Kosten für ärztlich verordnete Badekuren, die unter ärztlicher Aufsicht erfolgen und an welche die Krankenversicherung den Beitrag nach Art. 25 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obliga - torischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. Septem - ber 1995 übernimmt, werden für maximal 21 Tage pro Kalenderjahr und zu maximal 170 Franken pro Tag vergütet.
7 )
2 Die versicherte Person hat einen angemessenen Selbstbehalt in Form des Betrages für volle Verpfle - gung nach Art. 11 Abs. 2 AHVV selber zu tragen.

§ 13 Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause

8 )
1 Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten die im Anhang 1 erwähnten Tätigkeiten des Grundbe - darfs.
9 )
2 Organisationen oder Einzelpersonen mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung sind verpflichtet, die Tätigkeiten des Grundbedarfs nach den im Anhang 2 genannten Grundsätzen zu leisten.
10 )
5) Eingefügt am 7. April 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 11.04.2020). Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am: 1. De - zember 2020 (KB 19.12.2020) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
7) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
8) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
9) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
10) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
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Krankheits- und Behindertenkosten: Verordnung
3 Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt werden vergütet, wenn die Hilfe und Betreuung infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist, die Kosten nicht in den Geltungsbereich der Behindertenhilfe fallen und die Hilfe und Betreuung erbracht wird:
11 )
12 ) von einer Organisation oder einer Einzelperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung;
13 ) von einer juristischen Person;
14 ) von einer natürlichen Person, die nicht im selben Haushalt lebt.
4 Die Vergütungen betragen pro Haushalt:
15 ) im Fall von Abs. 3 lit. a höchstens 50 Franken pro Stunde, höchstens 800 Franken pro Monat und höchstens 9‘600 Franken pro Kalenderjahr; oder im Fall von Abs. 3 lit. b höchstens 38 Franken pro Stunde, höchstens 608 Franken pro Monat und höchstens 7‘296 Franken pro Kalenderjahr; oder im Fall von Abs. 3 lit. c höchstens 30 Franken pro Stunde, höchstens 480 Franken pro Monat und höchstens 5‘760 Franken pro Kalenderjahr.

§ 13a Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause durch Institutionen der Behindertenhilfe und

Institutionen für Wohnungen mit Serviceangebot für Betagte )
1 Beim Bezug von notwendigen Leistungen durch eine anerkannte Institution gemäss § 27 des Geset - zes über die Behindertenhilfe (BHG) vom 14. September 2016 werden bei Personen mit Behinderung im Sinne von § 4 BHG die Kosten für die nicht personalen Leistungen vergütet, bei allen übrigen Per - sonen die Kosten für die personalen und die nicht personalen Leistungen. Die Höchstbeträge gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a. ELG werden in diesen Fällen auf 60’000 Franken für Einzelpersonen und Voll - waisen bzw. 120’000 Franken für Ehepaare erhöht.
17 )
2 Bei Personen, die notwendige Leistungen durch eine anerkannte Einrichtung gemäss kantonaler Liste der anerkannten Institutionen für Wohnungen mit Serviceangebot für Betagte beziehen, werden höchs - tens die in der Leistungsvereinbarung festgelegten Tarife vergütet.
18 )

§ 14 Kosten für die ambulante Pflege zu Hause

19 )
1 Als Pflege gelten alle Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV.
20 )
21 )
...
22 )
...
23 )
...
2 Vergütet an die Kosten für Leistungen gemäss Abs. 1 wird nur der Eigenbeitrag nach Art. 25a Abs. 5 KVG, soweit dieser von der versicherten Person zu tragen ist.
24 )
3
...
25 )
11) Fassung vom 15. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.12.2020)
12) Fassung vom 15. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.12.2020)
13) Fassung vom 15. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.12.2020)
14) Fassung vom 15. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.12.2020) Eingefügt am 15. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.12.2020)
16) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
17) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
18) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
19) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
20) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020) Aufgehoben am 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
22) Aufgehoben am 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
23) Aufgehoben am 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
24) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
25) Aufgehoben am 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
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Krankheits- und Behindertenkosten: Verordnung

§ 14a

26 ) Kosten für Pflege in einem Heim gemäss IFEG
1 Kosten für Pflege gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV in einer anerkannten Institution gemäss dem Bundesge - setz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom

6. Oktober 2006 werden vergütet, wenn die Pflegeleistungen durch eine Organisation oder eine Fach -

person mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung erbracht werden und die Kosten aus der Behinderten - hilfe ausgeschieden sind.
2 Der Höchstbetrag gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. b ELG wird in Fällen nach Abs. 1 auf 9’000 Franken er - höht.
3 Vergütet wird nur der Eigenbeitrag nach Art. 25a Abs. 5 KVG, soweit dieser von der versicherten Person zu tragen ist.

§ 15 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal

1 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause lebenden Bezügerinnen und Bezügern nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht von einem Anbieter mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung erbracht werden kann.
2 Die Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einem Anbieter mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird die Abteilung Langzeitpflege nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet.
3 Für direkt angestelltes Pflegepersonal geschuldete Arbeitgeberbeiträge an obligatorische Sozialversi - cherungen werden in die Berechnung der Vergütung einbezogen.

§ 16 Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

1 Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen: nicht in der Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind; und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlei - den.
2 Die Pflegebedürftigkeit muss durch Arztzeugnis ausgewiesen sein. Die Vergütung kann von der Zu - stimmung der Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements abhängig gemacht werden.
3 Für Familienangehörige geschuldete Arbeitgeberbeiträge an obligatorische Sozialversicherungen werden in die Berechnung der Vergütung einbezogen.
4 Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet.

§ 17 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in Tages- und Nachtstrukturen

1 Bei zu Hause lebenden Personen werden Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die in einem Tages - heim, einem Tagesspital, einem Ambulatorium, einer Beschäftigungsstätte oder einer ähnlichen Ta - gesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Träger erbracht wird, vergütet, so - fern sie nicht in den Geltungsbereich der Behindertenhilfe fallen. Von diesem Betrag ist der Natural - lohnansatz für die Essen (Art. 11 Abs. 2 AHVV), welche die Person in der Tagesstruktur erhält, abzu - ziehen.
27 )
2 Abs. 1 gilt sinngemäss auch für die Vergütung der Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in Nacht -
3
28 )
26) Eingefügt am 23. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
27) Fassung vom 29. November 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 29.12.2016)
28) Aufgehoben am 29. November 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 29.12.2016)
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Krankheits- und Behindertenkosten: Verordnung

§ 18 Transportkosten

1 Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltrans - port oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.
2 Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Be - handlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel (2. Klas - se) für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden die Kosten wie folgt vergütet: Personenwagen (Abgabe oder Amortisation durch IV): 25 Rappen pro km; Personenwagen: höchstens 65 Rappen pro km; Taxi: Tatsächliche Auslagen.
3 Tages- und Nachtstrukturen nach § 17 sind den medizinischen Behandlungsorten im Sinne von Abs.
2 gleichgestellt. Bei Personen mit Behinderung in anerkannten Heimen, die für den Transport zu und von Werkstätten und Tagesstätten auf private Anbieter für Behindertentransporte angewiesen sind, werden diese Kosten vergütet, sofern eine Bewilligung des Leistungsbezugs gemäss § 14 BHG für den Aufenthalt in der Werk- oder Tagesstätte vorliegt. Der Höchstbetrag gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. b ELG wird in diesen Fällen auf 25'000 Franken erhöht.
29 )
4 Kosten für Fahrbegleitungen werden nicht vergütet.
30 ) III. Hilfsmittel und Hilfsgeräte

§ 19 Anspruch

1 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. f ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder der Mietkosten der in der Liste des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflege - hilfsgeräte und Behandlungsgeräte). Die Hilfsmittel und Hilfsgeräte, für die nur die Mietkosten vergü - tet werden, sind in der Liste zu bezeichnen.
31 )
2 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln: die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversi - cherung (HVA) vom 28. August 1978 aufgeführt sind; und an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
3 Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.
4 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Be - stimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversicherung abgegeben bzw. vergütet werden. Bei den Hilfsgeräten gemäss Liste des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt werden die Mietkosten nur für die Hauspflege vergütet.
5 Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist.
6 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.

§ 20 Abklärung

1 Wo es zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat die Bezügerin oder der Bezüger die Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubrin - gen.
29) Fassung vom 29. November 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 29.12.2016)
30)

§ 18 Abs. 4 eingefügt durch RRB vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010).

31)

§ 19 Abs. 1 geändert durch § 3 Ziff. 110 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110 ).

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Krankheits- und Behindertenkosten: Verordnung
2 Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes von einer oder einem von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Expertin oder Exper - ten bescheinigt sein.
3 Die Kosten für die Abklärungen gelten als Kosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. f ELG. IV. Schlussbestimmungen

§ 21 Wirksamkeit

1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird gleichzeitig mit der Änderung des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva - lidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 7. November
2007 wirksam.
32 )
32) Wirksam seit 1. 1. 2008.
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Krankheits - und Behindertenkosten: Verordnung Anhang 1 Anhang 1 Tätigkeiten des Grundbedarfs
1 Der Grundbedarf ist durch folgende Tätigkeiten definiert:
1 . Waschen und Kleiderpflege a) Waschen b) Wäsche in Waschküche transportieren c) Aufhängen und Abhängen d) Zusammenlegen e) Bettwäsche wechseln f) Bügeln g) Flicken
2 . Einkaufen a) Einkaufen, wenn möglich mit Kunde/Kundin b) Einkaufsliste schreiben, besprechen und beraten c) Einkäufe versorgen d) Vorrats - und Kühlschrankkontrolle e) Notwendige Botengänge (z.B. Gang zur Post, Bank o. ä.)

3. Essenszubereitung

a) Essen rüsten, erwärmen, kochen, vorkochen b) Abwaschen
4 . Abfallentsorgung a) Kehricht, Leergut und Papier
5 . Handreichungen a) Briefkasten b) Aufr äumen / Ordnung c) Weitere kurze Handreichungen nach Bedarf
6 . Tierpflege a) Futterplatz und - geschirr reinigen b) Käfig / Katzenkiste reinigen
7 . Pflanzenpflege a) nach Bedarf
8 . Begleiten und Betreuen a) kurze Spaziergänge oder Betreuungstätigkeiten. Es sind durchschnittlich max. 30 Minuten pro Tag und Kunde verrechenbar.

9. Reinigung der Wohnung

Wöchentlich: a ) Reinigung von Bad, Küche
14 - täglich, bei Bedarf wöchentlich: b ) Reinigung von Wohnzimmer, Schlafzimmer, Gang, weiteren bewohnten Zimmern Monatlich: c) Reinigung von Balkon, Terrasse, Treppenhaus im selbst bewohnten Wohnbereich
Krankheits - und Behindertenkosten: Verordnung Anhang 1
1 - bis 2 - mal pro Jahr: d) Reinigung von Polster, Kühlschrank, Tiefkühltruhe, Backofen, Lampen, Türen und Rah - men, Schränken innen und aussen, Fenstern, Heizkörpe rn, Keller, Estrich, unbewohnten Zimmern Bei Bedarf: e) Spinnweben, Fussleisten etc.
2 Die Aufzählung ist abschliessend. In begründeten Situationen kann bei Bedarf davon abgewichen werden.
Krankheits - und Behindertenkosten: Verordnung Anhang 2 Anhang 2
1 ) Grundsätze bei den Tätigkeiten des Grundbedarfs durch hauswirtschaftli - che Spitex
1 Vom Kanton unterstützt werden Leistungen, welche dem hauswirtschaftlichen Spitex - Grundbedarf entsprechen. Mit Grundbedarf werden unterstützende Aktivitäten für Personen mit gesundheitlichen oder gesundheitsgefährdenden Einschränkungen bezeichnet, die unabdingbar sind, um die Alltagsbe - wältigung zuhause zu gewährleisten.
2 Die Le istungserbringung wird nach dem Grundsatz der Früherkennung und Prävention erbracht. Das Personal wird in diesen Bereichen geschult. Das Gesundheitsdepartement regelt die Einzelheiten in einem Merkblatt.
3 Die Tätigkeiten sind in Art und Umfang nach den Pr inzipien der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit auszuführen.
4 Die Leistungen müssen ärztlich verordnet sein. Dem Departement ist jederzeit Einsicht in die ärztli - chen Verordnungen zu gewähren.
5 Die Tätigkeiten sind grundsätzlich in A nwesenheit der Kundin oder des Kunden auszuführen. In be - gründeten Ausnahmen kann davon abgewichen werden. Die Kundin oder der Kunde ist im Sinne des Prävention - und Früherkennungsauftrags, wo sinnvoll und verhältnismässig, in die Tätigkeiten einzu - binden.
1 ) Fassung vom 15. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.12.2020)
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