Verordnung betreffend die Gebühren und Vergütungen des Kantonalen Veterinäramtes
Veterinäramt und Schlachthof: Gebührenverordnung Verordnung betreffend die Gebühren und Vergütungen des Kantonalen Veterinäramtes
1 ) (Gebührenverordnung Veterinäramt) Vom 7. August 2007 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966
2 , §§ 22–27 der kantonalen Verord - nung betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 26. März 1980
3 ) über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992
4 ) , Art. 63 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005
5 ) sowie § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
6 ) , beschliesst:
§ 1
7 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die vom Veterinäramt für seine Dienstleistungen zu erhebenden Gebühren und auszurichtenden Vergütungen gemäss dem Gebühren- und Vergütungstarif im Anhang.
§ 2 Taxpunktsystem
1 Die Gebühren und Vergütungen werden nach dem Taxpunkt-System berechnet.
2 Der Wert eines Taxpunktes beträgt einen Franken (1 TPW = 1 CHF).
3 Für Dienstleistungen, welche im Anhang nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach Zeit- und Materialaufwand.
§ 3 Zuschläge
1 Zuzüglich zu den Gebühren gemäss Anhang wird auf Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterlie - gen, ein entsprechender Zuschlag erhoben.
§ 4 Verzugszins und Mahngebühren
1 Bezüglich Kostenvorschuss, Verzugszinsen und Mahngebühren usw. wird auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren und die Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren verwiesen.
§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts und Wirksamkeit
1 Mit dem Erlass dieser Verordnung werden aufgehoben: Verordnung betreffend Entschädigungen und Gebühren des Kantonalen Veterinäramtes §§ 14 und 15 der Verordnung betreffend den Tierschutz und das Halten gefährlicher Tiere (Tierschutzverordnung) vom 22. Dezember 1981
8 )
2 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
9 )
1) Titel in der Fassung des RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
2) SR .
3) Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgeben ist jetzt die Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 20. 12. 2011 (SG 361.300 ).
4) SR . SR .
6) SG 153.800 .
7)
§ 1 in der Fassung des RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
8) SG 365.500.
9) Wirksam seit 12. 8. 2007.
1
Veterinäramt und Schlachthof: Gebührenverordnung Anhang Anhang Gebühren- und Vergütungstarif des Veterinäramtes
1) I. Gebühren
1. Allgemeine Gebühren Taxpunkte
1.1 Dienstleistungen und Tätigkeiten des Veterinära mtes,
nach Aufwand pro Stunde ............................................................ 140
1.2 Fahrspesen für Hin- inkl. Rückfahrt bei Dienstl eistungen und Tätigkeiten des
Veterinäramtes pro Kilometer mindestens jedoch ....... 30
2. Bewilligungen, Anerkennungen, Verfügungen, Zeug nisse, Beglaubigungen, Bestätigungen,
Überwachung der Einfuhr- und Quarantänevorschriften , weitere namentlich nicht genannte Dienstleistungen und Tätigkeiten des Veterinäramtes
2) – Nach Zeitaufwand gemäss Ziff. 1.1 hievor, mindest ens jedoch ................. 30 – Fahrspesen gemäss Ziff. 1.2 hievor, mindestens je doch .......................... 30
3. Hunde
3.1
3)
3.1.1 Abgabe der ersten Registrierungsmarke, pro H und, ............................... unent-
geltlich
3.1.2 Lösen einer Ersatz-Registrierungsmarke ............... ............................. 20
3.3 Bewilligung für die Mehrfachhundehaltung oder d mässigen Züchten von Hunden, pro Jahr .................................... ........ 40
3.4 Administrationsaufwand für Rückerstattung der H undesteuer ................... 15
3.5 Verhaltenstest, nach Aufwand, pro Hund mindeste ns jedoch ..................... 100
3.6 Bearbeitung von Gesuchen für die Haltung von po tentiell gefährlichen Hunden
(inkl. allfälliger Ausstellung der Bewilligung), n ach Aufwand, jedoch minde- stens pro Gesuch ........................................................................ 250
3.7 Bearbeitung von Meldungen wegen übermässigen Ag gressionsverhaltens oder
wegen sonstigen Verhaltensauffälligkeiten, falls d iese zu Beanstandungen füh- ren, nach Aufwand, gemäss Ziff. 1. hievor
3.8
4) Implantation Mikrochip inkl. Erstregistrierung in H undedatenbank ............. 80
4. Kosten von Tieren im Veterinäramt
4.1
6) – über 20 kg Körpergewicht ............................................................ 15 – unter 20 kg Körpergewicht ........................................................... 10 – für Hunde aus gleicher Haltung, pro Tier ..................... ...................... 10
4.2
.......... 10
4.3
8) – tierärztliche Eintrittsuntersuchung .................................... ............... 50 – Hunde, pro Tag .......................................................................... 70 – andere Tiere, pro Tag ................................................................ ..... 50
1)
2) Ziff. 2: Titel in der Fassung des RRB vom 8. 7. 2 014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
3) Ziff. 3.1 in der Fassung des RRB vom 18. 3. 2014 (wirksam seit 23. 3. 2014). Ziff. 3.2.1 und Ziff. 3 .2.2 aufgehoben durch RRB vom 18. 3. 2014 (wirksam seit 23. 3. 2014). Ziff. 3.8 beigefügt durch RRB vom 8. 7. 2014 (wir ksam seit 13. 7. 2014).
5) Ziff. 4: Titel in der Fassung des RRB vom 8. 7. 2 014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
6)
7) Ziff. 4.2 in der Fassung des RRB vom 8. 7. 2014 ( wirksam seit 13. 7. 2014).
8) Ziff. 4.3 beigefügt durch RRB vom 8. 7. 2014 (wir ksam seit 13. 7. 2014).
Veterinäramt und Schlachthof: Gebührenverordnung Anhang
4.4
9) – Hunde .......................................... ................................................... ................. 150 – andere Tiere ................................... ................................................... ............... 100
6. Tierversuche
6.1 Gesuchsbearbeitung, Entscheid über die Zulässig keit belasteter Linien und
Stämme
6.1.1 Neues Gesuch oder Fortsetzungsgesuch, das der Tierversuchskom-
mission nicht vorgelegt werden muss – Grundgebühr – bei einer Gesuchsdauer von 1 Jahr ............. .................................. 100 – bei einer Gesuchsdauer von 2 Jahren ........... ................................ 200 – bei einer Gesuchsdauer von 3 Jahren ........... ................................ 300 – Zeitaufwand, der das übliche Mass überschreitet , gemäss Ziff. 1.1 hievor
6.1.2
Neues Gesuch oder Fortsetzungsgesuch, das der Tier versuchskom- mission vorgelegt werden muss – Grundgebühr ................................... ................................................... 1‘200 – Zeitaufwand, der das übliche Mass überschreitet , gemäss Ziff. 1.1 hievor
6.1.3 Ergänzungsgesuch, das der Tierversuchskommiss ion nicht
vorgelegt werden muss – Grundgebühr .................................... .................................................. 100 – Zeitaufwand, der das übliche Mass überschreitet, gemäss Ziff. 1.1 hievor
6.1.4
12) Ergänzungsgesuch, das der Tierversuchskommission v orgelegt werden muss – Grundgebühr .................................... .................................................. 400 – Zeitaufwand, der das übliche Mass überschreitet, gemäss Ziff. 1.1 hievor
6.1.5
Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien u nd Stämme inkl. Vorlage bei der Tierversuchskommission – Grundgebühr .................................... .................................................. 300 – Zeitaufwand, der das übliche Mass überschreitet, gemäss Ziff. 1.1 hievor
6.2
14) Anerkennung von Personen, die Tierversuche durchf von Personen, die Versuchstierhaltungen leiten – nach Zeitaufwand gemäss Ziff. 1.1 hievor
6.3 Verfügungen betreffend Anerkennung, Änderungen und Ergänzungen von
Versuchstierzuchten, -haltungen und -handlungen – Grundgebühr, bis 0,5 Stunden Aufwand ........... 70 – Zeitaufwand, der das übliche Mass überschreitet, gemäss Ziff. 1.1 hievor – Fahrspesen gemäss Ziff. 1.2 hievor
9) Ziff. 4.4 beigefügt durch RRB vom 8. 7. 2014 (wir ksam seit 13. 7. 2014). Ziff. 6.1 in der Fassung des RRB vom 8. 7. 2014 ( wirksam seit 13. 7. 2014).
11) Ziff. 6.1.2 in der Fassung des RRB vom 10. 12. 20 19 (in Kraft seit 1. 1. 2020).
12)
13) Ziff. 6.1.5 beigefügt durch RRB vom 8. 7. 2014 (w irksam seit 13. 7. 2014).
14) Ziff. 6.2: Titel in der Fassung des RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
Veterinäramt und Schlachthof: Gebührenverordnung Anhang
6.4 Bearbeitung von Mängeln, Verwarnungen
6.4.1 Mängel betreffend Meldungen über den Zwischen stand oder den
Abschluss von Versuchen – Grundgebühr bis 0,5 Stunden Aufwand ............ ................................. 70 – Zeitaufwand, der das übliche Mass überschreitet, gemäss Ziff. 1.1 hievor
6.4.2 Mängel betreffend Auflageneinhaltung Fachpers onal ......................... 70
6.4.3 Mängel betreffend andere Auflagen gemäss Ziff . 1. hievor
6.5 Kontrolle der Versuchsdurchführung und der Tier haltungen
6.5.1 Für die Strichprobenkontrolle der Versuchsdur chführung und der
Tierhaltungen werden keine Gebühren erhoben.
6.5.2 Bei Beanstandungen fallen jedoch Gebühren
gemäss Ziff. 6.4 hievor an.
6.6 Weitere, namentlich nicht aufgeführte Dienstlei stungen und Tätigkeiten
gemäss Ziff. 1 hievor
7.
15)
8. Schlachttier- und Fleischuntersuchung in bewilli gten Schlachtlokalen
8.1
Das Veterinäramt stellt der Bell Schweiz AG die Lo hnkosten für die Schlacht- tier- und Fleischuntersuchung am Schlachthof Basel vollumfänglich in Rech- nung.
8.2 Die Gebühr entspricht maximal den Tarifen der V erordnung über das Schlach-
ten und die Fleischkontrolle (VSFK) vom 23. Novemb er 2005, Art. 63, Abs. 2.
9. Probenerhebungen wegen Beanstandungen im Rahmen der Kontrolltätigkeit
9.1 Probenerhebungen, pro Probe ................... ...... 50
9.2 Untersuchungen der erhobenen Proben gemäss Ziff . 13 hienach
10.1 Trichinellenuntersuchung im Rahmen der Fleisch untersuchung des Schlachthofs,
nach Aufwand gemäss Ziff. 1.1 hievor
10.2 Trichinellenuntersuchung für externe Schlachtb etriebe (Schlachtschweine,
Schlachtpferde), pro Tier, nach Aufwand gemäss Zif f. 1 hievor
10.3 Trichinellenuntersuchung an Wildtieren, pro Ti er ............................................ 30
10.4 Bericht, Telefon und Rechnungsstellung, pro Ch arge ...................................... 8
Die Gebühren für die sachgerechte Vernichtung der e ntgegengenommenen tierischen Abfälle in einer dafür zugelassenen Anstalt werden gemäss separatem Regierungs- ratsbeschluss erhoben.
12.1 Nicht Einhalten von mit dem Veterinäramt verei nbarten oder durch das
Veterinäramt festgesetzten Vorladungsterminen .... ..........................................
250
12.2 Vereinbarte Termine und Vorladungstermine könn en einmalig bis
spätestens einen ganzen Arbeitstag vorher ohne Kos tenfolge abgesagt werden.
15) Ziff. 7 aufgehoben durch RRB vom 8. 7. 2014 (wirk sam seit 13. 7. 2014).
16) Ziff. 8.1. in der Fassung des RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
Veterinäramt und Schlachthof: Gebührenverordnung Anhang
13. Aufträge an Dritte
Für Tätigkeiten, Kontrollen oder andere Abklärungen amtes durch Dritte durchgeführt werden, werden die tatsächlichen Kosten sowie eine angemessene Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt . (= Sonn- oder Feiertagszuschlag) – an Sonntagen, pro Stunde ........................ ................................................... ................. 6,5 – an Feiertagen, pro Stunde ....................... ................................................... .................. 13 (= Nachtzuschlag) – pro Stunde ..................................... ................................................... ........................... 6,5
17) Tiergesundheit
16. Schatzungen
Vergütung der Schatzungsexpertinnen und -experten ( Wegentschädigung inbegriffen) Für Grossvieh, Schafe, Ziegen und Schweine, nach Ze itaufwand, pro Stunde ............. 70 – Pauschalvergütung pro Jahr ...................... ................................................... ............... 300 – zusätzliche Vergütung nach Aufwand, pro Stunde .. ................................................... 35 – Benützung des Privatautos pro Kilometer ......... ................................................... ...... gem. kant. Ansätzen
18.
18) Impfungen Für die Durchführung von Schutzimpfungen im Auftra g des Veterinäramtes werden die nachfolgenden Vergütungen ausgerichtet. – Grundtaxe je Bestand, Wegentschädigung inbegriff en ............................................... 35 – eigentliche Impfung für das erste Tier ......... ............ 20 – eigentliche Impfung für jedes weitere Tier ..... ................................................... ......... 5 Der Impfstoff wird vom Kanton kostenlos zur Verfüg ung gestellt.
19. Probenerhebungen und Bestandesuntersuchungen
19.1
19) aterial bei der Über- wachung oder Bekämpfung von Seuchen, wenn die Unte rsuchung auf Anordnung des Veterinäramtes erfolgt, betragen die Vergütungen – Grundtaxe je Bestand, Wegentschädigung inbegriff en .................................. 35 – Blutprobe je Tier .............................. ................................................... ........... 15 – Einzelmilchprobe je Tier ....................... ................................................... ...... 10 – Sammelmilchproben (von höchstens 5 Einzelgemelke n) .............................. 20 – Entnahme Kannenmilchprobe ...................... .................................................. 5 – Einzelkotproben ................................ ................................................... .......... 9 – Sammelkotproben (von höchstens 5 Proben) ....... .......................................... 20 – Entnahme von Kotyledonen ....................... ................................................... . 20
17)
18) Ziff. 18 in der Fassung des RRB vom 8. 7. 2014 (w irksam seit 13. 7. 2014).
19) Ziff. 19.1 in der Fassung des RRB vom 8.7. 2014 ( wirksam seit 13. 7. 2014).
Veterinäramt und Schlachthof: Gebührenverordnung Anhang – Einsendung von Kadavern oder Kadaverteilen zur U ntersuchung ................ 7
19.2
20) Vergütungen – Grundtaxe je Bestand (zwei Besuche, Wegentschädi gung und Ausfertigung und Zustellung der Untersuchungsberichte inbegrif fen) ................................ 70 – Tuberkulinisierung, falls notwendig mit Doppelpr obe, einschliesslich Kontrolle und klinische Untersuchung, je Tier ... ............................................ 9
19.3
in Freilaufstallungen erheblich überschritten, kann das Veterinäramt die Vergütung nach Zeitauf- wand gemäss Ziff. 20 hienach bewilligen. In den Beträgen sind das Markieren beprobter Tiere , die Verpackung und Ein- sendung der Proben an das Untersuchungslaboratoriu m und die Ausfertigung der Begleitberichte zu den eingesandten Proben inb egriffen. Versandporti der Proben bzw. der Kadaver können se parat in Rechnung gestellt werden.
20. Andere seuchenpolizeiliche Verrichtungen
Für die Mitwirkung von Privattierärztinnen und -är zten bei anderen seuchenpo- lizeilichen Verrichtungen werden folgende Vergütun gen ausgerichtet: – pro Stunde ..................................... ................................................... ............... 140 – pro Kilometer .................................. ................................................... Ansätzen Tierschutz/Tierversuche/Verhaltenstest
21. Für die Mitwirkung bei Prüfungen, für die Beurt eilung von Sachverhalten,
Tatbeständen usw., für Inspektionen im Rahmen der Tierversuchskontrollen und für die Mitwirkung bei Verhaltenstests für Hun de erhalten – Selbstständigerwerbende pro ½ Tag .............. 2 50 – Nicht Selbständigerwerbende und nichterwerbstäti ge Expertinnen und Experten, teilzeiterwerbstätige Expertinnen und E xperten ausserhalb ihrer Arbeitszeit oder Expertinnen und Experten im Ruhe stand pro ½ Tag ........... 100 Davon werden die AHV-Beiträge abgezogen, soweit s olche geschuldet sind.
22.
22) Für das Studium von Bewilligungsgesuchen für Tierv ersuche oder von Mel- dungen belasteter Linien und Stämme erhalten die M itglieder der Tierver- suchskommission pro Stunde (= 4 Gesuche oder Meldu ngen) ......................... 50 Einsätze ausserhalb der normalen Arbeitszeit
23. Vergütungen für Einsätze an öffentlichen Ruheta gen
(= Sonn- oder Feiertagszuschlag) – an Sonntagen, pro Stunde ....................... ..... 6,5 – an Feiertagen, pro Stunde ...................... ................................................... ...... 13
24. Vergütungen für Einsätze an Werk-, Sonn- und Fe iertagen
zwischen 20.00 und 06.00 Uhr (= Nachtzuschlag) pro Stunde ....................................... ................................................... ................ 6,5
23)
20) Ziff. 19.2 in der Fassung des RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
21)
22) Ziff. 22 in der Fassung des RRB vom 8. 7. 2014 (w irksam seit 13. 7. 2014).
23) Der Zuschlag wird um die Hälfte reduziert, wenn d ie Nachtarbeit an einem Sonn- oder Feiertag erbrach t wird.
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