Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden
Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden Vom 24. August 1976 (Stand 1. September 1976) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Inventarisation und Erhaltung schützenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die in die Ver - waltung oder den Besitz des Kantons übergehen.
§ 2 Meldepflicht
1 Die verhandlungsführenden Mitarbeiter der Bau- oder der Landwirtschaftsdi - rektion sind beauftragt, dem Amt für Museen und Archäologie Meldung zu er - statten über Erwerb oder anderweitige Übernahme von Liegenschaften durch den Kanton.
§ 3 Meldefrist
1 Die Meldung hat unmittelbar nach Abschluss der Kaufverhandlungen zu erfol - gen, spätestens jedoch beim Eigentumsantritt durch den Kanton bzw. beim Auszug des bisherigen Liegenschaftsbenützers.
§ 4 Inventaraufnahme
1 Das Amt für Museen und Archäologie hat diese Liegenschaften zu besichti - gen, die sammlungswürdigen, erhaltenswerten Gegenstände und Bauteile zu bezeichnen und in ein Inventar aufzunehmen.
§ 5 Frist für Inventarisation
1 Die Organe der Bau- oder der Landwirtschaftsdirektion setzen im Rahmen der Terminplanung fallweise eine angemessene Frist für die Inventarisation fest.
§ 6 Verhinderung unerlaubter Aneignung oder Veränderung
1 Vor dem Abschluss der Inventarisation dürfen in den Liegenschaften weder Gegenstände noch Bauteile verändert, entfernt oder verkauft werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.158
§ 7 Verwendung der Objekte; Koordination
1 Über die Verwendung der im Inventar aufgeführten Objekte entscheidet das Amt für Museen und Archäologie in Absprache mit dem Denkmalpfleger.
2 Bei schützenswerten und geschützten Bauten und Bauteilen ist der Denkmal - pfleger zur Inventarisation beizuziehen.
§ 8 Wegnahme, Abtransport
1 Für den fachgerechten Ausbau der Bauteile, die Sicherstellung der samm - lungswürdigen Gegenstände sowie deren Abtransport ist das Amt für Museen und Archäologie zuständig. Steht eine Neuvermietung oder ein Umbau der Lie - genschaft bevor, hat der Zeitplan darauf Rücksicht zu nehmen.
§ 9 Hilfestellung
1 Die Mitarbeiter der Bau- und der Landwirtschaftsdirektion haben dem Amt für Museen und Archäologie im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Erfüllung sei - ner Aufgabe behilflich zu sein.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 1976 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.158
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.08.1976 01.09.1976 Erlass Erstfassung GS 26.158 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.158
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.08.1976 01.09.1976 Erstfassung GS 26.158 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.158
Feedback