Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (724.100)
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Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes

Nutzung des öffentlichen Raumes: Gesetz Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) Vom 16. Oktober 2013 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 38 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) sowie nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 12.0204.01 vom 26. März 2013 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 12.0204.02 vom 26. August 2013, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung des öffentlichen Raumes.
2 Es bezweckt, den öffentlichen Raum für die Allgemeinheit als attraktiven Lebensraum zu erhalten und zu entwickeln.
3 Vorbehalten bleibt übergeordnetes oder spezielles Recht.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

1 Der öffentliche Raum im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Allmend sowie die nach Abs. 4 dem vor - liegenden Gesetz unterstellten Grundstücke oder Teile davon.
2 Zur Allmend gehören insbesondere öffentliche Strassen, Wege, Plätze, Grünflächen und Gewässer.
3 Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, umfasst der öffentliche Raum auch den Untergrund und die Luftsäule.
4 Zusätzlich können dem Gesetz Grundstücke oder Teile davon unterstellt werden. Über die Anwend - barkeit dieses Gesetzes können im Einzelfall abweichende Regelungen vorgesehen werden. Soweit der Kanton verfügungsberechtigt ist, erfolgt die Unterstellung mit Beschluss des Regierungsrates. In den übrigen Fällen erfolgt die Unterstellung auf Antrag des oder der Verfügungsbe - rechtigten mittels Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Dieser ist durch den Regierungsrat zu genehmigen.
5 Der öffentliche Raum im Sinne dieses Gesetzes wird durch die zuständige Behörde festgelegt und dessen geografischer Geltungsbereich als Datenebene in der amtlichen Vermessung geführt.

§ 3 Verhältnis zu den Gemeinden Bettingen und Riehen

1 Die Nutzung des öffentlichen Raumes in den Gemeinden Bettingen und Riehen, ausgenommen die Kantonsstrassen, regeln die zuständigen Gemeindebehörden selber, soweit übergeordnetes oder spezi - elles Recht nicht entgegensteht.
2 Macht die Gemeinde von der Regelungskompetenz keinen Gebrauch, so gelten die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sinngemäss.
3 Für Gesuche um Nutzung der Kantonsstrassen in den Gemeinden Bettingen und Riehen holt die zu -
1) SG 111.100 .
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Nutzung des öffentlichen Raumes: Gesetz

2. Allgemeine Grundsätze für die Nutzung des öffentlichen Raumes

§ 4 Vorschriftsgemässe Nutzung

1 Die Nutzung des öffentlichen Raumes muss dem Zweck entsprechen, der sich insbesondere aus Ver - fassungsrecht, Gesetz, Verordnung, Richtplan, Nutzungsplänen und aus den speziellen Nutzungsplä - nen gemäss diesem Gesetz ergibt.
2 Der öffentliche Raum ist möglichst schonend und in gegenseitiger Rücksichtnahme zu nutzen. Er darf nicht verunreinigt, beschädigt oder zerstört werden.
3 Die Nutzung des öffentlichen Raumes darf die Sicherheit und Ordnung nicht gefährden.
4 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass sich Gegenstände, die im Rahmen einer Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken aufgestellt werden, in das Stadtbild einordnen.

§ 4a

2 ) Barrierefreie Nutzung
1 Der öffentliche Raum soll für Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung der Verhältnis - mässigkeit barrierefrei zugänglich sein.
2 Für die Öffentlichkeit bestimmte Veranstaltungen müssen, soweit verhältnismässig und insbesondere wirtschaftlich zumutbar, barrierefrei in Anspruch genommen werden können. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind insbesondere zu berücksichtigen: die Kosten der für die Barrierefreiheit erforderlichen Massnahmen; der wirtschaftliche Aufwand für die Veranstaltung; der für Menschen mit Behinderungen zu erwartende Nutzen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet eine Beratungsstelle für die barrierefreie Nutzung von Veranstaltungen im öffentlichen Raum. Die Koordination zwischen den Anspruchsgruppen übernimmt die Fachstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderung gemäss dem Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 18. September 2019.

§ 5 Wahrung der Interessen Dritter

1 Wer den öffentlichen Raum nutzt, darf die Interessen Dritter nicht übermässig beeinträchtigen.

§ 6 Koordination verschiedener Nutzungen

1 Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass mehrere Nutzungen im öffentlichen Raum koordiniert werden.

§ 7 Gemeinsame Nutzung

1 Wer den öffentlichen Raum nutzt, kann verpflichtet werden, den beanspruchten Raum oder seine Bauten, Anlagen oder Gegenstände anderen Nutzerinnen und Nutzern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung zu stellen, wenn es überwiegende Interessen rechtfertigen.
2 Wer den öffentlichen Raum nutzen möchte, kann unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet werden, den von anderen beanspruchten Raum oder anderen gehörende Bauten, Anlagen oder Gegen - stände mitzubenutzen.

3. Bewilligungsfreie Nutzung

§ 8 Schlichter Gemeingebrauch

1 Wenn nichts Abweichendes bestimmt ist, darf der öffentliche Raum gemäss dem vorliegenden Ge - setz zum schlichten Gemeingebrauch ohne Bewilligung und unentgeltlich genutzt werden.
2 Als schlichter Gemeingebrauch gilt eine Nutzung des öffentlichen Raumes, die sowohl bestimmungs - gemäss als auch gemeinverträglich ist.
2) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.10.2019)
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Nutzung des öffentlichen Raumes: Gesetz

§ 9 Einschränkung

1 Die Nutzung des öffentlichen Raumes zum schlichten Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interes - se beschränkt oder aufgehoben werden.
2 Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere die Sicherheit, der Bau und Unterhalt von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen, der Natur- und Umweltschutz, der Heimat- und Denkmalschutz.

4. Bewilligungspflichtige Nutzung zu Sonderzwecken (gesteigerter Gemeingebrauch und

Sondernutzung)

§ 10 Nutzung zu Sonderzwecken

1 Die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken bedarf grundsätzlich einer Bewilligung und ist gebührenpflichtig.
2 Als Nutzung zu Sonderzwecken gilt jede über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nut - zung des öffentlichen Raumes.
3 Durch Verordnung können bestimmte Arten der Nutzung zu Sonderzwecken von der Bewilligungs - pflicht ausgenommen oder die Bewilligungspflicht durch eine blosse Meldepflicht ersetzt werden.
4 Durch Verordnung ist die Veröffentlichung von Bewilligungen für Nutzungen zu Sonderzwecken zu regeln.

§ 11 Bauten und Anlagen als besondere Art der Nutzung zu Sonderzwecken

1 Bauten und Anlagen sind im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn sie öffentlichen Zwecken dienen, oder wenn es ein Gesetz, ein Nutzungsplan oder die speziellen Nutzungspläne gemäss diesem Gesetz vorsehen, oder wenn sie an einen bestimmten Standort gebunden sind und nicht ohne übermässigen Auf - wand ausserhalb des öffentlichen Raumes errichtet werden können oder dies nicht sinn - voll ist, oder als temporäre Einrichtungen aus besonderem Anlass für eine von vornherein bestimmte Zeit.
2 Für Bauten und Anlagen sind neben den Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere die für öffentli - che Räume anwendbaren Bau- und Planungsvorschriften zu berücksichtigen.

§ 12 Nutzungsbewilligung

1 Über die Erteilung einer Nutzungsbewilligung wird aufgrund einer Güterabwägung zwischen sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen entschieden. Bei der Güterabwägung ist den Grundrechten Rechnung zu tragen.

§ 13 Bedingungen und Auflagen

1 Die Nutzungsbewilligung ist mit den zur Wahrung öffentlicher und privater Interessen nötigen Be - dingungen und Auflagen zu versehen.

§ 14 Bewilligungsadressatin und -adressat

1 Die Nutzungsbewilligung wird grundsätzlich auf die Person ausgestellt, welche die Nutzung zu Son - derzwecken beantragt.
2 Für ortsfeste Bauten und Anlagen kann die Nutzungsbewilligung auf das herrschende Grundstück ausgestellt werden, dessen Nutzung sie dient.

§ 15 Übertragbarkeit

1 Auf Personen ausgestellte Nutzungsbewilligungen sind grundsätzlich nicht übertragbar.
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2 In begründeten Fällen kann die Nutzungsbewilligung einen Anspruch auf Übertragung vorsehen.

§ 16 Dauer

1 Die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken wird auf eine bestimmte Dauer bewilligt.

§ 17 Änderung der Nutzungsbewilligung

1 Die Nutzungsbewilligung kann geändert oder vorübergehend entzogen werden, insbesondere wenn es wesentlich geänderte Verhältnisse erfordern oder es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder pri - vater Interessen nötig ist.

§ 18 Beendigung der Nutzungsbewilligung

1 Die Nutzungsbewilligung erlischt, mit dem Ablauf der Zeit, für die sie erteilt worden ist, oder wenn die aus der Nutzungsbewilligung Berechtigten darauf verzichten, oder wenn sie widerrufen wird.
2 Die aus der Nutzungsbewilligung Berechtigten haben bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Nut - zungsbewilligung den ursprünglichen Zustand des benutzten öffentlichen Raumes wieder herzustellen.

§ 19 Widerruf

1 Der Widerruf einer Nutzungsbewilligung erfolgt ganz oder teilweise, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, der in der Bewilligung genannt ist, oder wenn die daraus Berechtigten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder wenn es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen nötig ist.
2 Sofern es nach den Umständen geboten und mit zumutbarem Aufwand möglich ist, hat die Bewilli - gungsbehörde der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber eine Ersatzfläche anzubieten.

§ 20 Entschädigung

1 Sofern nicht ein Gesetz oder die Nutzungsbewilligung etwas anderes bestimmen, besteht kein An - spruch auf Entschädigung, wenn die benutzte Fläche der bewilligten Nutzung entzogen wird oder aus anderen Gründen nicht benutzt werden kann.
2 Wird eine Nutzungsbewilligung für Bauten oder Anlagen vor Ablauf der festgelegten Frist widerru - fen, haben die Berechtigten Anspruch auf Entschädigung: wenn sie den Widerruf nicht selbst zu vertreten haben, oder wenn der Widerruf nicht wegen des Eintritts einer in der Bewilligung festgehaltenen Be - dingung erfolgt.
3 Muss die Nutzung zu Sonderzwecken vorübergehend unterbrochen werden, können die dadurch ent - stehenden Kosten den an der Unterbrechung interessierten Privaten auferlegt werden, wenn es die Ver - hältnisse rechtfertigen.

§ 21 Veranstalterbewilligung

1 Anlass die Befugnis, die Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken an Dritte zu erteilen und dafür Gebühren zu erheben.
2 Die Veranstalterbewilligung darf nur für genau bezeichneten öffentlichen Raum erteilt werden. Sie ist zeitlich auf einen besonderen Anlass oder eine bestimmte Serie von Anlässen zu begrenzen.
3 Die Veranstalterbewilligung kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedin - gungen die beanspruchten Flächen oder die darauf errichteten Anlagen Dritten zur Verfügung gestellt
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Nutzung des öffentlichen Raumes: Gesetz
4 Die Veranstalterin oder der Veranstalter haben bei der Erteilung der Bewilligung zur Nutzung des öf - fentlichen Raumes zu Sonderzwecken an Dritte die gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Grundrechte zu beachten.
5 Die Gebührenerhebung richtet sich nach den Gebührenvorschriften gemäss diesem Gesetz. Der Re - gierungsrat kann davon Abweichungen vorsehen.

§ 22 Dienstbarkeiten

1 Die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes kann auch mittels Dienstbarkeit zugelassen werden.
2 Soll für die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes durch private Hochbauten ein Baurecht er - richtet werden, muss dies grundsätzlich in einem rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehen sein. Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.
3 Dienstbarkeiten können zu Gunsten einer Person oder eines herrschenden Grundstücks, dessen Nut - zung sie dienen, eingetragen werden.

§ 23 Miet- und Pachtverträge

1 In besonderen Fällen kann die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken durch Miet- oder Pachtverträge vereinbart werden.
2 Ein besonderer Fall kann insbesondere vorliegen, wenn die Nutzung von bestehenden Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum im öffent - lichen Interesse liegt, oder wenn es um die Nutzung von öffentlichem Raum unter Viadukten und dergleichen geht, der nicht im Gemeingebrauch steht.

5. Spezielle Nutzungspläne

§ 24 Anwendungsbereich

1 Mit speziellen Nutzungsplänen für den öffentlichen Raum kann für einzelne Orte die Nutzung näher geregelt werden, soweit das geltende Recht dafür Raum lässt und öffentliche Interessen, wie beispiels - weise ein hoher Nutzungsdruck, es rechtfertigen.

§ 25 Inhalt

1 Spezielle Nutzungspläne können namentlich: die Intensität der Nutzung regeln; Kriterien für die Bewilligung zur Nutzung zu Sonderzwecken festlegen, wenn die Nach - frage das Angebot übersteigt.

6. Gebühren, Kosten und Entgelt

§ 26 Verweis auf das Verwaltungsgebührengesetz

1 Für die Gebührenerhebung ist das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 massge - bend, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes regelt.

§ 27 Gebühr

1 Für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken im Sinne dieses Gesetzes wird eine Ge - bühr erhoben, soweit die Nutzung nicht durch Verordnung von der Gebührenpflicht ausgenommen ist.
2 Die Gebühr für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken setzt sich aus einem Anteil für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken sowie einem Anteil für die Bearbeitung des Gesuches zusammen.
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§ 28 Gebührenanteil für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken

1 Für die Bemessung des Gebührenanteiles für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonder - zwecken gelten das Äquivalenz- und das Interessenprinzip.
2 Zu berücksichtigen sind insbesondere: das Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Nutzung des öffentlichen Raumes und ihr daraus entstehende Vorteile; die Lage und Grösse der beanspruchten Fläche; die Dauer der Nutzung; das öffentliche Interesse an der Nutzung; die Belastungsintensität für die Allgemeinheit; die mit der Nutzung ausgeübten Grundrechte.
3 Eine gemeinsame Nutzung gemäss § 7 ist bei der Bemessung des Gebührenanteiles für die Nutzung zu berücksichtigen.
4 Dieser Gebührenanteil entfällt komplett, wenn die Nutzung des öffentlichen Raumes im Rahmen der Ausübung von politischen Kommunikationsgrundrechten erfolgt.

§ 29 Gebührenanteil für die Bearbeitung eines Gesuches um Nutzung des öffentlichen

Raumes zu Sonderzwecken
1 Für die Bemessung des Gebührenanteiles für die Bearbeitung eines Gesuches um Nutzung des öf - fentlichen Raumes zu Sonderzwecken gilt das Kostendeckungsprinzip. Seine Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung.

§ 30 Kantonaler Vergleich

1 Im Vergleich mit anderen Kantonen hat die Gebühr für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Son - derzwecken wettbewerbsfähig zu sein.

§ 31 Zusätzliche Kosten

1 Wer den öffentlichen Raum für eine Nutzung zu Sonderzwecken in Anspruch nimmt, trägt die da - durch entstehenden zusätzlichen Kosten, insbesondere die Kosten für Erschliessungs- und Verkehrs - massnahmen sowie für Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten.
2 Wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen und die öffentlichen Interessen gewahrt werden, kann die Kostentragung in der Nutzungsbewilligung oder durch besondere Verfügung anders geregelt wer - den.

§ 32 Kostentragung bei Grabarbeiten

1 Sämtliche beim Kanton oder Dritten durch Grabarbeiten entstandene Kosten sind von der Verursa - cherin oder dem Verursacher zu tragen. Dazu zählen insbesondere Kosten durch Oberflächenverände - rungen, Beschädigungen, Verlegungen und Sicherungen von Leitungen, Geleisen und der Strassenin - frastruktur.
2 Jede betroffene Partei hat sich in dem Umfang an den Kosten nach Abs. 1 zu beteiligen, als ihr aus - de nicht abgeschriebene Anlagen erneuert werden, ist der betroffenen Partei der Restwert abzugelten.
3 Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus entstandenen Mehrkosten allein zu tragen.

§ 33 Ermässigung und Erlass der Gebühren

1 Aus wichtigen Gründen kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
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§ 34 Entgelt für Dienstbarkeiten, Miet- und Pachtverträge

1 Ist die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes durch eine Dienstbarkeit oder durch Miet- oder Pachtvertrag begründet, so wird im entsprechenden Vertrag ein angemessenes Entgelt für die Nutzung festgelegt.
2 Für dessen Bemessung gelten das Äquivalenz- und das Interessenprinzip. Zu berücksichtigen ist da - bei insbesondere auch das private Interesse an der Nutzung des öffentlichen Raumes.

7. Zuständigkeit und Verfahren bei Nutzungsbewilligungen

§ 35 Zuständigkeit bei Bauten und Anlagen

1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder die Errichtung ei - ner Dienstbarkeit für Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum.
2 Er kann diese Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise an ihm unterstellte Verwaltungs - einheiten delegieren.

§ 36 Koordinationspflicht

1 Ist ein Gesuch um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken von mehreren Behörden zu prüfen, sind die Entscheide durch die Bewilligungsbehörde aufeinander abzustimmen.
2 Wenn Gesetze oder Verordnungen nichts anderes bestimmen, ist das Bewilligungsverfahren zur Nut - zung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken gemäss diesem Gesetz das Leitverfahren.
3 Ist eine Baute oder Anlage im Sinne der eidgenössischen oder kantonalen Gesetze bewilligungs - pflichtig, so wird wenn möglich eine gemeinsame Bau- und Nutzungsbewilligung erteilt.

§ 37 Publikation

1 Gesuche um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken sind zu publizieren.
2 Die Publikation von Gesuchen um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken kann unter - bleiben, wenn wesentliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt und zulässige Einsprachen ausge - schlossen werden können.
3 Die Publikation von Gesuchen um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken unterbleibt, wenn sämtliche mit dem Gesuch verbundenen wesentlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt be - reits im Rahmen von speziellen Nutzungsplänen publiziert wurden.

§ 38 Grundsatz der Gleichbehandlung

1 Wird für eine bestimmte Art der Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken nur eine oder nur eine begrenzte Zahl von Bewilligungen erteilt und ist absehbar, dass mehr Gesuche eingehen als Bewilligungen erteilt werden sollen, müssen sich alle geeigneten Interessentinnen und Interessenten frei und gleichberechtigt um die Erteilung der Nutzungsbewilligung bewerben können.
2 Die Erteilung der Bewilligung muss nach sachbezogenen Auswahlkriterien erfolgen und hat den Grundrechten Rechnung zu tragen.

§ 39 Einsprache

1 Zur Einsprache gegen ein Gesuch um Nutzung des öffentlichen Raumes ist berechtigt, wer von der beantragten Nutzung persönlich berührt ist und einschutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Ablehnung hat, oder wer durch eine besondere Vorschrift zur Einsprache berechtigt ist.
2 Im Rahmen einer Einsprache gegen den Beschluss über die Errichtung einer Dienstbarkeit für Hoch - bauten sind neue Einwände ausgeschlossen, wenn sie bereits im vorangehenden Planungsverfahren hätten vorgebracht werden können.
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Nutzung des öffentlichen Raumes: Gesetz
3 Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Publikation bei der zuständigen Behörde schriftlich begrün - det einzureichen.

§ 40 Rekurs

1 Gegen Verfügungen über die Nutzung des öffentlichen Raumes gemäss diesem Gesetz kann nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden.
2 Für Rekurse gegen Verfügungen in Bausachen und gegen Verfügungen, für welche die Koordinati - onspflicht nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung gilt, ist das Gesetz betreffend die Baure - kurskommission
3 ) massgebend.
3 Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können.

§ 41 Überprüfung von Bewilligungen von Veranstalterinnen und Veranstaltern

1 Die an Dritte erteilten Bewilligungen von Veranstalterinnen und Veranstaltern über die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzweken und die hierfür erhobene Gebühr können auf Ersuchen der Dritten durch die zuständige Behörde überprüft werden.
2 Die zuständige Behörde entscheidet mittels Verfügung, welche nach den allgemeinen Bestimmungen weitergezogen werden kann.

8. Zuständigkeit und Verfahren bei speziellen Nutzungsplänen

§ 42 Zuständigkeit

1 Der Grosse Rat beschliesst die speziellen Nutzungspläne.
2 Der Grosse Rat kann Teile dieser Kompetenz dem Regierungsrat delegieren.

§ 43 Planauflage

1 Entwürfe spezieller Nutzungspläne für den öffentlichen Raum sind während mindestens 30 Tagen öf - fentlich aufzulegen.

§ 44 Einsprache und Anregungen

1 Gegen Entwürfe spezieller Nutzungspläne für den öffentlichen Raum kann bis zum Ende der öffentli - chen Auflage Einsprache erhoben werden.
2 Zur Einsprache ist berechtigt, wer von der Planung persönlich berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Än - derung oder Ablehnung hat, oder wer durch eine besondere Vorschrift zur Einsprache berechtigt ist.
3 Wer nicht zur Einsprache berechtigt ist, kann Änderungen der Entwürfe von speziellen Nutzungsplä - nen anregen.

§ 45 Publikation

1 Die Beschlüsse über spezielle Nutzungspläne sind zu publizieren.

§ 46 Rekurs

1 - gen beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden. Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist ins - besondere auch gegen Beschlüsse des Grossen Rates zulässig; ausgenommen sind Beschwerden we - gen Verletzung des Stimmrechts. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspra - cheverfahren hätten vorgebracht werden können.
3) SG 790.100 .
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9. Vollzug

§ 47 Vorschriftswidrige Nutzung

1 Wird der öffentliche Raum vorschriftswidrig genutzt, so ordnet die zuständige Behörde die nötigen Massnahmen zur Beendigung der Nutzung oder zur Einhaltung der Vorschriften an.
2 Die zuständige Behörde kann den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, wenn es zur Abwendung von Schäden, Störungen oder Gefahren nötig ist, oder Anordnungen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind, oder ihre Anordnungen nicht befolgt werden.
3 Beseitigte Gegenstände, die von den Berechtigten nicht umgehend fortgeschafft werden, können auf Kosten der Pflichtigen verwertet oder vernichtet werden.

§ 48 Strafrechtliche Bestimmung

1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf er - lassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
4 )

10. Haftung

§ 49 Schadenersatz

1 Wer den öffentlichen Raum nutzt, haftet dem Kanton Basel-Stadt für den dadurch entstehenden Schaden nach den Grundsätzen des Bundeszivilrechtes.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Nutzungsbewilligung haftet dem Kanton Basel-Stadt für sämtli - che Schäden, die infolge der Ausübung der Bewilligung und der damit zusammenhängenden Vorkeh - rungen entstehen. Mit der Prüfung und Bewilligung sowie mit der allfälligen Abnahme und Freigabe übernimmt die Behörde keine Verantwortung für den durch die Nutzung entstehenden Schaden.
3 Als Schaden gelten insbesondere auch: mittelbare Schäden, insbesondere in Form von Folgekosten und Einnahmeausfällen, die dem Kanton Basel-Stadt entstehen; Wertverminderungen von Bauten, Anlagen, Gegenständen, Bäumen und Bepflanzungen, die durch die Nutzung des öffentlichen Raumes entstehen wie beispielsweise durch Auf - grabungen, Bodenverdichtung und übermässige Abnutzung.
4 Wird das Gemeinwesen als Eigentümerschaft belangt, ist es zum Rückgriff berechtigt.

11. Schlussbestimmungen

§ 50 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

1

§ 51 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Das Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Pri - vate vom 24. März 1927 wird aufgehoben. Das Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978
5 ) wird wie folgt geändert:
6 ) Das Gesetz über die Basler Herbstmesse vom 14. März 2012
7 wird wie folgt geändert: ) Fassung vom 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
5) SG 253.100.
6) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
7) SG 562.300.
8) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
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Nutzung des öffentlichen Raumes: Gesetz Das Gesetz über den Betrieb von Taxis (Taxigesetz) vom 17. Januar 1996
9 ) wird wie folgt geändert:
10 Publikation, Referendum, Rechtskraft und Wirksamkeit Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar 2014 wirksam.
9) SG 563.200.
10) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
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