Geschäftsreglement für die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt des... (830.300)
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Geschäftsreglement für die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden

Geschäftsreglement für di e Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Gestützt auf Art. 1 der Vollziehu ngsverordnung zum Gesetz über die Ge- bäudeversicherung im Kanton Graubünden
1 ) von der Regierung erlassen am 21. Dezember 1993

Art. 1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Gebäudeversiche-

rungsanstalt. Ihr obliegen insbesondere folgende Geschäfte: Obliegenheiten
1. die Bezeichnung des Stellv ertreters des Vorsitzenden;
2. Vorschläge für die Wahl des Direktors und seine Besoldung zuhanden der Regierung;
3. die Wahl der Beamten gemäss Artikel 2 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung 2 ) ;
4. die Wahl des Stellvertreters des Direktors;
5. die Festsetzung der Taggelder und Spesenentschädigung der Feuer- wehr-Instruktoren und der übrigen nebenamtlichen Mitarbeiter;
6. die Aufsicht über die Ge schäftsführung der Direktion;
7. die Festlegung der Unterschriftenberechtigung;
8. die Festlegung der Grundsätze und Ri chtlinien für die Anlage der Re- serven;
9. Genehmigung – des Voranschlags des Feuerpolizeiamts – einmaliger Verwaltungsausgaben der Gebäudeversicherung über Fr. 10 000.– – wertvermehrender Investitionen über Fr. 50 000.–
10. die Verabschiedung von Jahresr echnung und Geschäftsbericht zuhan- den der Regierung;
11. Abschluss und Kündigung von Rückversicherungsverträgen;
12. die Beschlussfassung über den Be itritt zu Fachorganisationen und Verbänden;
13. die Festsetzung des jährlichen Löschbeitrags gemäss Artikel 55 der Verordnung über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen.
3 )
1) Aufgehoben; nunmehr Art. 3 Gebäudeversicherungsgesetz, BR 830.100
2) Aufhebung der GVV gemäss GRB vom 28. März 2000; AGS 2000, 4796
3) BR 838.100
Art. 2
1 Die Verwaltungskommission tritt so oft zu Sitzungen zusammen, als es die Geschäfte erfordern. Sitzungen
2 Die Direktion stellt die entsprechenden Anträge und setzt im Einverneh- men mit dem Präsidenten die Traktandenliste fest.
3 Die Kommission ist beschlussfähig , wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
Art. 3
1 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfac hem Stimmenmehr. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengl eichheit gilt der Antrag, für den der Vorsitzende sti mmt, als angenommen. Beschlussfassung
2 Für Wahlen gelten die Vorschri ften der Geschäftsordnung der Regie- rung. 1 )
Art. 4
1 Dringende Geschäfte können auf dem Zirkulationswege erledigt werden. Zi r kulations- beschlüsse
2 Erhebt ein Mitglied Einspruch, so kommt kein Zirkulationsbeschluss zu- stande.

Art. 5 Der Direktor wohnt den Sitzungen der Verwaltungskommission mit be-

ratender Stimme bei. Beratende Stimme des Direktors
Art. 6
1 Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Die- ses wird den Mitgliedern zugestellt und liegt an der folgenden Sitzung zur Genehmigung vor. Protokoll
2 In das Protokoll sind auch die seit der letzten Sitzung auf dem Zirkula- tionsweg gefassten Beschlüsse aufzunehmen.

Art. 7 Die Beschlüsse der Verw altungskommission werden durch den Präsiden-

ten oder seinen Stellvertreter un d den Protokollführer unterzeichnet. Unterschrift

Art. 8 Dieses Reglement tr itt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Inkrafttreten
1) BR 170.320
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