Geschäftsreglement für die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
                            Geschäftsreglement für di  e Verwaltungskommission  der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons  Graubünden  Gestützt auf Art. 1 der Vollziehu  ngsverordnung zum Gesetz über die Ge-  bäudeversicherung im Kanton Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  von der Regierung erlassen am 21. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Gebäudeversiche-
                            rungsanstalt. Ihr obliegen insbesondere folgende Geschäfte:  Obliegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Bezeichnung des Stellv  ertreters des Vorsitzenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Vorschläge für die Wahl des Direktors und seine Besoldung zuhanden  der Regierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    die Wahl der Beamten gemäss Artikel 2 der Vollziehungsverordnung  zum Gesetz über die Gebäudeversicherung    2 )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     die Wahl des Stellvertreters des Direktors;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     die     Festsetzung     der     Taggelder  und  Spesenentschädigung  der  Feuer-  wehr-Instruktoren und der übrigen  nebenamtlichen Mitarbeiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     die Aufsicht über die Ge  schäftsführung der Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     die Festlegung der Unterschriftenberechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.    die Festlegung der Grundsätze und Ri  chtlinien für die Anlage der Re-  serven;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.     Genehmigung  –  des Voranschlags des Feuerpolizeiamts  –  einmaliger  Verwaltungsausgaben  der  Gebäudeversicherung  über  Fr. 10 000.–  –  wertvermehrender Investitionen über Fr. 50 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  die Verabschiedung von Jahresr  echnung und Geschäftsbericht zuhan-  den der Regierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.   Abschluss und Kündigung von Rückversicherungsverträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.   die  Beschlussfassung  über  den  Be  itritt  zu  Fachorganisationen  und  Verbänden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.   die  Festsetzung  des  jährlichen  Löschbeitrags  gemäss  Artikel  55  der  Verordnung über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben; nunmehr Art. 3  Gebäudeversicherungsgesetz, BR  830.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufhebung der GVV gemäss GRB vom 28. März 2000; AGS 2000, 4796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  838.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verwaltungskommission  tritt  so  oft  zu  Sitzungen  zusammen,  als  es  die Geschäfte erfordern.  Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Direktion stellt die entsprechenden Anträge und setzt im Einverneh-  men mit dem Präsidenten die Traktandenliste fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kommission  ist  beschlussfähig  ,  wenn  mindestens  fünf  Mitglieder  anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kommission fasst ihre   Beschlüsse mit einfac  hem Stimmenmehr. Der  Vorsitzende  stimmt  mit.  Bei  Stimmengl  eichheit  gilt  der  Antrag,  für  den  der Vorsitzende sti  mmt, als angenommen.  Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Wahlen  gelten  die  Vorschri  ften  der  Geschäftsordnung  der  Regie-  rung.    1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dringende Geschäfte können auf dem  Zirkulationswege erledigt werden.  Zi  r  kulations-  beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erhebt ein Mitglied Einspruch, so  kommt kein Zirkulationsbeschluss zu-  stande.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Der Direktor wohnt den Sitzungen der Verwaltungskommission mit be-
                            ratender Stimme bei.  Beratende  Stimme des  Direktors
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über die Verhandlungen und Beschlüsse   wird ein Protokoll geführt. Die-  ses wird den Mitgliedern zugestellt und liegt an der folgenden Sitzung zur  Genehmigung vor.  Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  das  Protokoll  sind  auch  die  seit  der  letzten  Sitzung  auf  dem  Zirkula-  tionsweg gefassten Beschlüsse aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die Beschlüsse der Verw altungskommission werden durch den Präsiden-
                            ten oder seinen Stellvertreter un  d den Protokollführer unterzeichnet.  Unterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dieses Reglement tr itt am 1. Januar 1994 in Kraft.
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.320