Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (274)
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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen

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1 Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974, 8./9. November 1974
1) I. Kapitel: Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden

Art. 1 Direkter Geschäftsverkehr

1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in de r Sprache des ersuchenden oder des ersuchten Kantons gehalten werden.
2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen Akten und die R echtshilfegesuche der rechts- gültigen allein zuständigen kantona len Behörde zugestellt, die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführt ist.
3. Wenn die ersuchte Behörde fest stellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde desselben Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.

Art. 2 Anwendbares Recht

Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.

Art. 3 Anzeige

Die ersuchte Behörde gibt der er suchenden Behörde und den Parteien, unter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme oder eines Augenscheines.
1) onalen Justiz- und Polizeidirektoren; ril 1975; Beitritt Kanton Thurgau mit RRB r 1989; Stand: 3. Juni 2003.
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Art. 4 Teilnahme der Parteivertreter

Die im Kanton der ersuchenden Behör de zugelassenen Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme ode r am Augenschein teilnehmen.

Art. 5 Kosten

1. Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
2. Vorbehalten bleiben die interk antonalen Abkommen über die unent- geltliche Rechtspflege. II. Kapitel: Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton ausgeführt werden

Art. 6 Postzustellungen

Zustellungen an Adressaten in ei durch die Post erfolgen.

Art. 7 Vorladungen

1. Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachver- ständigen, die den ihnen erteilte n Auftrag angenommen haben, sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
2. Die Zeugenladung erfolgt in eine r dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
3. Sie können einen a ngemessenen Reisespese nvorschuss verlangen.
4. Die Zeugen und Sachverständige n sind dem kantonalen Recht der ladenden Behörde unterstellt.

Art. 8 Prozesshandlungen in einem anderen Kanton

1. Die Behörde kann in einem a nderen Kanton Sitzungen abhalten und Augenscheine oder Einvernahmen durchführen.
2. Die für den anderen Kanton zust ändige Behörde, die im Anhang zu diesem Konkordat aufgeführt ist, is
3. Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.
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Art. 9 Ausschliessliche Zuständigkeit

1. Für die Vornahme anderer pro zessleitender Handlungen, wie für die Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
2. Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht. III. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 10 Beitritt und Rücktritt

1. Jeder Kanton kann dem Konkorda t beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkorda t erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Poli zeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Po lizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rück tritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalende rjahres rechtswirksam.

Art. 11 Inkrafttreten

1. Das Konkordat tritt für die absc hliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung de r eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
2. Das gleiche gilt für das Verzei chnis der zuständigen kantonalen Behörden.
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2/2009 Anhang Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig sind:
1. a. Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Ge- richtsboten; b. Vollzug der Rechtshilfegesuche.
2. a. Zustellung von gerichtlichen Akten und b. Rechtshilfegesuchen in den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen.
3. Entgegennahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung. Publiziert in der Amtlichen Sa mmlung des Bundesrechts; AS 1981, Seiten 982 ff. und AS 2003, Seite 1193. Thurgau
1. Bezirksgerichtspräsident
2. Obergericht
3. Obergericht
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