Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (161.1)
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Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht

Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) vom 12. Februar 2014 (Stand 1. August 2014)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes im Kanton und in den Politischen Gemeinden, Schulgemeinden und Bürgergemeinden. Es regelt ferner den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte.
2 Das Stimm- und Wahlrecht umfasst das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teil - zunehmen, sich wählen zu lassen sowie Volksbegehren zu ergreifen und zu unter - zeichnen.

§ 2 Beratende Mitwirkung

1 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass in der Gemeinde wohnhafte Jugendli - che oder niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer beratend mitwirken, insbe - sondere an der Gemeindeversammlung teilnehmen und Meinungen vertreten kön - nen.

§ 3 Politischer Wohnsitz

1 Das Stimm- und Wahlrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt, nämlich in der Gemeinde, wo die oder der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.

§ 4 Fahrende

1 Das Stimm- und Wahlrecht von Fahrenden beschränkt sich auf eidgenössische Angelegenheiten und richtet sich nach Bundesrecht.

§ 5 Auslandschweizerinnen und -schweizer

1 Das Stimm- und Wahlrecht für Auslandschweizerinnen und -schweizer beschränkt sich auf eidgenössische Angelegenheiten und richtet sich nach Bundesrecht.
2 Die Stimmabgabe erfolgt bei der zuständigen kantonalen Stelle.

§ 6 Wohnsitzpflicht

1 Vom Volk gewählte Personen können ein Amt nur ausüben, wenn sie Wohnsitz im Amtsgebiet haben.
2 In begründeten Fällen kann die Wahlgenehmigungsbehörde den Amtsantritt bewil - ligen, bevor der Wohnsitz ins Amtsgebiet verlegt wird. Sie legt eine angemessene Übergangsfrist fest und regelt die Säumnisfolgen.
3 Für die Wahl in den Grossen Rat ist der Wohnsitz im Wahlkreis vom Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages bis zur Wahl erforderlich. Gewählte Mitglieder bleiben bei einem Wegzug in einen anderen Wahlkreis des Kantons im Amt.
4 Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde sind von der Wohn - sitzpflicht ausgenommen.

§ 7 Stimmregister

1 Jede Gemeinde führt ein Stimmregister.
2 Die Politischen Gemeinden können diese Aufgabe im gegenseitigen Einvernehmen auch für die Schul-, Bürger- und Kirchgemeinden übernehmen.
3 Der Kanton führt das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer.
4 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

§ 8 Eintragungen und Streichungen

1 Eintragungen und Streichungen im Stimmregister sind von Amtes wegen vorzu - nehmen.
2 Vor einer Abstimmung oder Wahl sind Eintragungen bis zum fünften Tag vor dem Abstimmungstag vorzunehmen, sofern feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teil - nahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
2. Abstimmungen und Wahlen an der Urne
2.1. Gemeinsame Bestimmungen

§ 9 Abstimmungstag

1 Als Abstimmungstag gilt das von der zuständigen Behörde bestimmte Datum einer Abstimmung oder Wahl.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Datum für kantonale Abstimmungen und Wahlen.
3 Der Regierungsrat legt den Zeitrahmen für die Gesamterneuerung der Gemeinde - behörden fest. Dieser gilt für erste und allfällige zweite Wahlgänge.
4 Die Gemeindebehörde bestimmt das Datum für kommunale Abstimmungen und Wahlen.

§ 10 Kantonales Wahlbüro

1 Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen amtet die Staats - kanzlei als kantonales Wahlbüro.

§ 11 Wahlbüro der Gemeinde

1 Das Wahlbüro der Gemeinde wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeinde - behörde geleitet.
2 Das Sekretariat wird bei den Politischen Gemeinden durch die Gemeindeschreibe - rin oder den Gemeindeschreiber geführt, bei den übrigen Gemeinden durch die Schreiberin oder den Schreiber der Gemeindebehörde.
3 Die übrigen Mitglieder des Wahlbüros wählt die Gemeinde aus dem Kreis ihrer Stimmberechtigten. Die Mehrheit dieser Mitglieder darf nicht der Gemeindebehörde angehören.
4 Das Wahlbüro überwacht die Stimmabgabe und ermittelt die Ergebnisse von Ab - stimmungen und Wahlen. Es kann zur Ermittlung der Ergebnisse zusätzliche Perso - nen beiziehen.
5 Die Urnenoffiziantinnen und Urnenoffiziantender Politischen Gemeinden können im gegenseitigen Einvernehmen auch von den Schul-, Bürger- und Kirchgemeinden sowie vom Kanton für die Stimmabgabe der Auslandschweizerinnen und -schweizer beigezogen werden.

§ 12 Stimmgeheimnis

1 Die Mitglieder des Wahlbüros sowie die zur Ermittlung der Ergebnisse beigezoge - nen Personen haben das Stimmgeheimnis zu wahren.

§ 13 Stimmlokale

1 Die Gemeindebehörde bestimmt eine genügende Anzahl Stimmlokale.
2 Stimmlokale sind in der Regel in öffentlichen Gebäuden einzurichten.
3 Zugänge zu Stimmlokalen dürfen nicht behindert werden.

§ 14 Stimmabgabe

1 Für die Stimmabgabe am Abstimmungstag sind die Urnen während mindestens ei - ner halben Stunde offen zu halten und spätestens um 11.30 Uhr zu schliessen.
2 Die Gemeinde ermöglicht die vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag entweder an der Urne oder durch Abgabe in einem verschlossenen Couvert bei einer bezeichneten Stelle der Gemeindeverwal - tung.
3 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des Stimmmaterials zulässig. Die Stimme muss bis zur Schliessung der Urnen eintreffen.

§ 15 Stellvertretung

1 Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft können sich an der Urne oder bei der vorzeitigen Stimmabgabe gegenseitig vertreten, sofern sie im gleichen Haushalt leben.
2 Stimmberechtigte, die wegen einer Behinderung oder aus einem anderen Grund dauernd schreibunfähig sind, können eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl er - mächtigen, die Stimm- oder Wahlzettel nach ihrem Willen auszufüllen sowie die zur brieflichen Stimmabgabe nötigen Handlungen vorzunehmen.

§ 16 Elektronische Stimmabgabe

1 Stimmberechtigte, die zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen sind, können ihre Stimme ab Öffnung der elektronischen Urne bis spätestens 12 Uhr am Vortag des Abstimmungstages elektronisch abgeben.
2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung al - ler Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben. Es dür - fen nur vom Bund zugelassene Systeme verwendet werden.
3 Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit interessierten Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe zulassen.

§ 17 Auszählung, Vorbereitungen

1 Mit der Auszählung der Stimmen darf erst am Abstimmungstag begonnen werden.
2 Frühestens drei Tage vor dem Abstimmungstag dürfen in Anwesenheit von min - destens zwei Mitgliedern des Wahlbüros Vorbereitungen für die Auszählung getrof - fen werden, insbesondere:
1. Öffnung der brieflich eingegangen Sendungen;
2. Überprüfung der Stimmrechtsausweise;
3. Trennung von Stimmrechtsausweisen und Stimmzettelcouverts.
3 Die korrekt eingereichten Stimmzettelcouverts sind bis zum Beginn der Auszäh - lung ungeöffnet und gesichert aufzubewahren.

§ 18 Veröffentlichung von Resultaten

1 Resultate dürfen erst nach Abschluss der Auszählung und frühestens um 11.30 Uhr veröffentlicht werden.

§ 19 Ungültige Stimm- und Wahlzettel

1 Ein Stimm- oder Wahlzettel ist ungültig, wenn er:
1. nicht amtlich ist;
2. anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert ist;
3. den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lässt;
4. ehrverletzende Äusserungen enthält;
5. offensichtlich gekennzeichnet ist;
6. in einer gesetzlich nicht vorgesehenen Weise abgegeben wurde;
7. bei Proporzwahlen keinen Namen einer wählbaren Person enthält.
2 Brieflich eingereichte Stimm- und Wahlzettel sind zudem ungültig, wenn:
1. sie nicht ins Stimmzettelcouvert eingelegt sind;
2. der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist;
3. die Sendung mehr Stimmzettelcouverts als Stimmrechtsausweise enthält;
4. das Stimmzettelcouvert auch den Stimmrechtsausweis enthält;
5. das Stimmzettelcouvert mehr als einen Stimm- oder Wahlzettel pro Abstim - mungsgegenstand oder Wahl enthält.
3 Die Zahl der ungültigen Stimm- und Wahlzettel wird ermittelt und ausgewiesen.
4 Stimm- und Wahlzettel, die ohne Stimmrechtsausweis oder verspätet eingereicht werden, fallen ausser Betracht und werden nicht gezählt.

§ 20 Leere Stimm- und Wahlzettel

1 Gültige Stimm- oder Wahlzettel, die kein Ja oder Nein zur Abstimmungsfrage be - ziehungsweise keine Namen enthalten, werden als leere Stimm- oder Wahlzettel ge - zählt.

§ 21 Leere und ungültige Stimmen

1 Enthält ein gültiger Wahlzettel weniger Namen als zu wählende Personen, werden die restlichen Zeilen als leere Stimmen gezählt.
2 Namen von nicht wählbaren Personen werden als ungültige Stimmen gezählt.

§ 22 Massgebende Stimmen

1 Massgebend für die Ermittlung des Ergebnisses sind die gültigen Stimmen. Dies sind die verbleibenden Stimmen nach Abzug der leeren und ungültigen Stimm- oder Wahlzettel sowie der leeren und ungültigen Stimmen.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für Proporzwahlen.

§ 23 Protokollierung, Aufbewahrung

1 Die Ergebnisse der Auszählung sind zu protokollieren und an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
2 Die Stimm- und Wahlzettel sowie die Stimmrechtsausweise sind verschlossen auf - zubewahren. Die Vernichtung erfolgt:
1. bei Wahlen nach deren Genehmigung;
2. bei Abstimmungen frühestens drei Monate nach dem Abstimmungstag und nicht vor der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren.

§ 24 Nachzählung

1 Eine Nachzählung wird vom Wahlbüro oder vom zuständigen Departement ange - ordnet, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein fehlerhaftes Ergebnis ermittelt worden sein könnte.

§ 25 Technische Hilfsmittel

1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinden für die Ermittlung der Ab - stimmungs- oder Wahlergebnisse mit technischen Mitteln besondere Bestimmungen erlassen.
2.2. Abstimmungen

§ 26 Stimmmaterial

1 Das Stimmmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Stimmzettel, ein Stimmzettelcouvert und die Vorlagen mit Botschaften.
2 Für jede Vorlage ist ein separater Stimmzettel zu verwenden. Vorbehalten sind Ab - stimmungen über Volksinitiativen mit Gegenvorschlag.

§ 27 Botschaften

1 Die Botschaften werden bei kantonalen Vorlagen vom Regierungsrat, bei kommu - nalen Vorlagen von der Gemeindebehörde verfasst. Vorbehalten bleiben die Befug - nisse des Grossen Rates oder besondere Regelungen der Gemeindeordnung.
2 Die Botschaft enthält eine sachliche Erläuterung der Vorlage. Bei den im Parla - ment behandelten Vorlagen sind die wichtigsten dort vertretenen Positionen darzule - gen.
3 Für Botschaften zu Initiativen und fakultativen Referenden werden die von den Ur - heberkomitees mitgeteilten Argumente angemessen wiedergegeben. Ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Ausführungen können zurückgewiesen oder geändert werden. Verweise der Komitees auf elektronische Quellen sind nicht zuläs - sig.

§ 28 Zustellung des Stimmmaterials

1 Die Gemeinden versenden das Stimmmaterial so, dass es frühestens vier und spä - testens drei Wochen vor dem Abstimmungstag bei den Stimmberechtigten eintrifft. Vorlagen und Botschaften können früher zugestellt werden.
2 Die Gemeinden können Vorlagen mit Botschaften pro Haushalt nur einmal zustel - len, ausser ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustel - lung.

§ 29 Annahme der Vorlage

1 Eine Vorlage ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen jene der Nein-Stim - men übertrifft.
2.3. Wahlen
2.3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 30 Kantonale Wahlen

1 Kantonale Wahlen sind die in § 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV)
1 ) genannten Wahlen.
2 Kantonale Wahlen finden mit Ausnahme der Wahl des Grossen Rates im Majorz - verfahren statt.

§ 31 Gemeindewahlen

1 Gemeindewahlen sind die gemäss dem Gesetz über die Gemeinden (GemG)
2 ) oder gemäss der Gemeindeordnung vom Volk vorzunehmenden Wahlen.
2 Gemeindewahlen werden nach dem Majorzverfahren durchgeführt, sofern die Gemeindeordnung nicht für bestimmte Behörden das Proporzverfahren vorschreibt.
1) RB 101
2) RB 131.1

§ 32 Wahlmaterial

1 Das Wahlmaterial umfasst den Stimmrechtsausweis, die Wahlzettel, ein Stimmzettelcouvert sowie bei ersten Wahlgängen von Majorzwahlen eine Namenlis - te.

§ 33 Zustellung des Wahlmaterials

1 Das Wahlmaterial ist den Stimmberechtigten bei ersten Wahlgängen von Majorz - wahlen spätestens drei Wochen, bei den übrigen Wahlen spätestens zehn Tage vor dem Abstimmungstag zuzustellen.

§ 34 Losentscheid

1 Das Los entscheidet, falls:
1. mehrere Personen für einen einzigen Sitz die gleiche Stimmenzahl erreichen;
2. mehrere Personen gleichzeitig in eine Behörde gewählt werden, der sie auf - grund ihres Verwandtschaftsgrades nicht gleichzeitig angehören dürfen;
3. mehrere Mitglieder des Regierungsrates gleichzeitig in die Bundesversamm - lung gewählt werden.
2 Den betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten sowie der Vertretung des Wahl - vorschlages ist Gelegenheit zu geben, dem Losentscheid beizuwohnen.
3 Vor dem Losentscheid erkundigt sich die zuständige Behörde nach allfälligen Ver - zichtserklärungen.
4 Das Los wird manuell gezogen.

§ 35 Wahlgenehmigung

1 Kantonale Wahlen sowie Wahlen in das Gemeindeparlament und in die Gemeinde - behörde bedürfen der Genehmigung:
1. des Grossen Rates bei Grossrats- und Regierungsratswahlen;
2. des Regierungsrates bei Ständeratswahlen;
3. des zuständigen Departementes des Regierungsrates bei den übrigen Wahlen.
2.3.2. Majorzwahlen

§ 36 Ankündigung der Wahl

1 Erste Wahlgänge sind bis zum 69. Tag vor dem Abstimmungstag anzukündigen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Vorschläge zur Aufnahme auf die Namen - liste bis zum 55. Tag vor dem Abstimmungstag eingereicht werden können.

§ 37 Wahlvorschläge

1 Die Vorgeschlagenen sind mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Hei - matort, Beruf und Wohnadresse sowie gegebenenfalls mit der Parteizugehörigkeit und dem Vermerk «bisher» zu bezeichnen.
2 Wahlvorschläge sind von den Vorgeschlagenen selbst mit ihrer Unterschrift zu be - stätigen und bei Regierungsrats- und Ständeratswahlen von mindestens 50, bei den übrigen Wahlen von mindestens zehn im Wahlkreis wohnhaften anderen Stimmbe - rechtigten, zu unterzeichnen. Die Unterschriften können nicht zurückgezogen wer - den.
3 Bei Wahlvorschlägen von Bisherigen genügt die eigene Unterschrift.

§ 38 Namenliste

1 Aufgrund der rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschläge wird eine Namenliste er - stellt, auf der unabhängig vom zeitlichen Eingang in alphabetischer Reihenfolge zu - nächst die Bisherigen und dann die weiteren kandidierenden Personen aufgeführt werden.
2 Die Vorgeschlagenen sind mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnort sowie gegebenenfalls mit der Parteizugehörigkeit und dem Vermerk «bis - her» zu bezeichnen.
3 Auf der Namenliste ist darauf hinzuweisen, dass auch andere Personen gewählt werden können.
4 Bei zweiten Wahlgängen wird keine Namenliste erstellt.

§ 39 Wahlzettel

1 Der Wahlzettel enthält eine oder mehrere leere Zeilen entsprechend der Zahl der zu wählenden Behördenmitglieder.

§ 40 Ergebnis des ersten Wahlganges

1 Massgebend für die Wahl im ersten Wahlgang ist das absolute Mehr.
2 Erreichen mehr Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, sind jene mit den meisten Stimmen gewählt. Die Weiteren sind nicht gewählt und scheiden als über - zählig aus.
3 Erreichen weniger Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
4 Bei Wahlen in die Gemeindebehörden bleibt § 58a GemG vorbehalten.

§ 41 Absolutes Mehr

1 Die Zahl der massgebenden Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu wählen - den Behördenmitglieder geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

§ 42 Zweiter Wahlgang

1 Der zweite Wahlgang ist frühestens drei Wochen nach dem ersten Wahlgang durchzuführen.
2 Für die Wahl wird ein leerer Wahlzettel ohne Namenliste verschickt.
3 Es können auch Personen gewählt werden, die im ersten Wahlgang nicht zur Wahl standen.
4 Massgebend ist das relative Mehr.

§ 43 Ablehnung

1 Eine gewählte Person kann die Wahl innert fünf Tagen nach dem Abstimmungstag ablehnen.
2 Zur Besetzung des freien Sitzes findet ein zweiter Wahlgang beziehungsweise ein weiterer Wahlgang nach den Regeln des zweiten Wahlgangs statt.

§ 44 Stille Wahl

1 Die Gemeindeordnung kann für einzelne Organe, mit Ausnahme der Gemeindebe - hörde, die stille Wahl vorsehen.
2 Die Gemeinde erlässt die Verfahrensbestimmungen, insbesondere betreffend Ein - reichungsfrist, Inhalt und Unterzeichnung der Wahlvorschläge.

§ 45 Rücktritt

1 Personen, die während der Amtsdauer aus Bezirksgerichten, Friedensrichterämtern oder Gemeindebehörden zurücktreten wollen, haben ein hinreichend begründetes Entlassungsgesuch einzureichen.
2 Über die Entlassung entscheidet:
1. der Regierungsrat bei Rücktritten aus Bezirksgerichten oder Friedensrich - terämtern;
2. das zuständige Departement bei Rücktritten von Vorsitzenden einer Gemein - debehörde;
3. die Gemeindebehörde bei den übrigen Rücktritten. Ist diese infolge mehrerer Rücktritte nicht beschlussfähig, entscheidet das Departement.

§ 46 Ersatzwahl

1 Wird das Entlassungsgesuch bewilligt, ist eine Ersatzwahl durchzuführen.
2 Der erste Wahlgang ist innerhalb von sechs Monaten durchzuführen, ein allfälliger zweiter Wahlgang danach innerhalb von vier Monaten.
3 Auf eine Ersatzwahl kann verzichtet werden, wenn die Aufgabenerfüllung gewährleistet ist und innerhalb von sechs Monaten die ordentliche Wahl für die neue Amtsdauer stattfindet.
2.3.3. Proporzwahl des Grossen Rates

§ 47 Verteilung der Mandate auf Bezirke

1 Der Regierungsrat legt die Zahl der Grossratsmandate pro Bezirk fest. Er wendet dabei sinngemäss die Bestimmungen über die Verteilung der Nationalratsmandate an. Massgebend ist die Wohnbevölkerung gemäss kantonaler Statistik am Ende des dritten Kalenderjahres der laufenden Amtsperiode.

§ 48 Wahlvorschläge

1 Wahlvorschläge sind bis zum 69. Tag vor dem Abstimmungstag wie folgt einzurei - chen:
1. Der Wahlvorschlag hat eine von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidba - re Listenbezeichnung aufzuweisen.
2. Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Personen enthalten, als Mandate auf den Wahlkreis entfallen.
3. Die Vorgeschlagenen sind mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse sowie gegebenenfalls dem Vermerk «bis - her» zu bezeichnen.
4. Der Wahlvorschlag ist unter Vorbehalt von § 49 von mindestens 25 im Wahl - kreis wohnhaften Stimmberechtigten zu unterzeichnen.
5. Der Wahlvorschlag ist von den Vorgeschlagenen mit ihrer Unterschrift zu be - stätigen.
6. Es ist eine für den Wahlvorschlag verantwortliche Person samt Stellvertretung zu bezeichnen.
2 Jede Person darf nur auf einem Wahlvorschlag als Kandidatin oder Kandidat auf - geführt sein.
3 Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
4 Unterschriften auf Wahlvorschlägen können nicht zurückgezogen werden.

§ 49 Wahlvorschläge registrierter Parteien

1 Die bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registrierten Parteien sind vom Quorum der 25 unterzeichnenden Stimmberechtigten befreit.
2 Der Wahlvorschlag muss von zwei Personen unterzeichnet sein, welche berechtigt sind, die Partei im Bezirk zu vertreten.

§ 50 Listen

1 Aufgrund der Wahlvorschläge werden Wahlzettel in Form von Listen erstellt.
2 Die Listen sind mit Nummern zu versehen.
3 Auf den Listen sind die Vorgeschlagenen mit Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort sowie gegebenenfalls dem Vermerk «bisher» aufzuführen.

§ 51 Listenverbindungen

1 Zwei oder mehr Listen können bis zum 62. Tag vor dem Abstimmungstag durch übereinstimmende Erklärungen der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertretungen verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind nur Unter - listenverbindungen zulässig.
2 Unterlistenverbindungen sind gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, des Alters, der Flügel einer Gruppierung oder der Region unterscheiden.
3 Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Listen zu vermerken. Sie können nicht widerrufen werden.

§ 52 Zustellung der Listen

1 Den Stimmberechtigten sind sämtliche Listen des Wahlkreises sowie eine leere Liste zuzustellen.

§ 53 Veränderung der Listen

1 Wer eine vorgedruckte Liste benutzt, kann darauf Namen streichen, den Namen der gleichen Person zweimal aufführen (kumulieren) oder Namen aus den anderen vor - gedruckten Listen eintragen (panaschieren) sowie die Listenbezeichnung und Listen - nummer streichen oder durch eine andere ersetzen.
2 Wer die leere Liste benutzt, kann darauf Namen aus den vorgedruckten Listen ein - tragen und eine Listenbezeichnung oder Listennummer anbringen.
3 Der gleiche Name darf höchstens zweimal auf einer Liste stehen.
4 Auf der Liste dürfen nicht mehr Personen aufgeführt sein, als Mandate zu besetzen sind.

§ 54 Parteistimmenzahl

1 Die Parteistimmenzahl setzt sich zusammen aus:
1. den Kandidatenstimmen, das heisst die Stimmen, welche die Kandidatinnen oder Kandidaten der gleichen Parteiliste erhalten haben;
2. den Zusatzstimmen, das heisst die Zahl der leeren oder durch Streichung frei - gewordenen Linien auf den Listen der gleichen Partei.

§ 55 Erste Verteilung der Mandate

1 Die Summe der Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Der auf die nächsthöhere ganze Zahl ge - rundete Quotient heisst Verteilungszahl.
2 Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

§ 56 Weitere Verteilung

1 Sind nach der ersten Verteilung nicht alle Mandate verteilt, werden die verbliebe - nen einzeln und nacheinander wie folgt zugeteilt:
1. Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Zahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.
2. Das nächste Mandat wird der Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten auf - weist.
3. Haben mehrere Listen den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, erhält es jene, die bei der Teilung gemäss § 55 Abs. 2 den grössten Rest erzielte.
4. Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, geht das Mandat an die Liste mit der grössten Parteistimmenzahl.
5. Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, erhält jene Liste das nächste Mandat, bei welcher die für die Wahl in Betracht kommende Per - son die grösste Stimmenzahl aufweist.
2 Dieses Vorgehen wird wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.

§ 57 Verteilung bei verbundenen Listen

1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
2 Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate gemäss § 55 und § 56 verteilt.

§ 58 Gewählte Personen und Ersatzleute

1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate jene Personen gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2 Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.

§ 59 Überzählige Mandate

1 Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Personen aufführt, erfolgt für die überzähligen Mandate eine Listenergänzung oder Ergänzungswahl gemäss § 61.

§ 60 Nachrücken

1 Scheidet eine gewählte Person vor Ablauf der Amtsdauer aus, rückt von den Ersatzleuten die Person mit der höchsten Stimmenzahl nach. Kann oder will diese Person das Amt nicht antreten, rückt die nächste an ihre Stelle.
2 Eine Person kann nur nachrücken, wenn sie der Gruppierung, für deren Liste sie kandidierte, noch angehört.
3 Änderungen der Parteizugehörigkeit von gewählten Personen führen nicht zum Verlust des Mandates.

§ 61 Listenergänzung, Ergänzungswahl

1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, haben die Unterzeichnenden der Liste, welcher die ausgeschiedene Person angehörte, das Recht, einen Wahlvor - schlag einzureichen. Dieser bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller noch stimm - berechtigten Unterzeichnenden der Liste.
2 Machen die Unterzeichnenden der Liste vom Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, findet eine Ergänzungswahl statt. Sind mehrere Sitze zu besetzen, werden die Be - stimmungen über das Proporzwahlverfahren, andernfalls jene über das Majorzwahl - verfahren angewendet.

§ 62 Ergänzende Anwendung von Bundesrecht

1 Die Bestimmungen des Bundes zur Wahl des Nationalrats sind für die Wahl des Grossen Rates als ergänzendes Recht sinngemäss anwendbar, soweit kantonale Re - gelungen fehlen.
2.3.4. Bestimmungen für andere Proporzwahlen

§ 63 Wahlvorschläge für Nationalratswahlen

1 Wahlvorschläge bei Nationalratswahlen sind bis zum 69. Tag vor dem Abstim - mungstag bei der Staatskanzlei einzureichen.

§ 64 Proporzwahlen von Gemeindebehörden

1 Für Proporzwahlen von Gemeindebehörden gelten die gleichen Fristen wie für die Wahl des Grossen Rates. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeinde.
2 Die kantonalen Bestimmungen für die Wahl des Grossen Rates sind als ergänzen - des Recht sinngemäss anwendbar, soweit kommunale Regelungen fehlen.
3. Abstimmungen und Wahlen in der Gemeindeversammlung

§ 65 Anwendbares Recht

1 Die Bestimmungen über Abstimmungen und Wahlen an der Urne gelten für die Gemeindeversammlung sinngemäss, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt.
2 Nicht anwendbar sind insbesondere die Bestimmungen betreffend:
1. Stimmabgabe (§ 15 bis § 16);
2. Ankündigung der Wahl (§ 36);
3. Wahlvorschläge (§
4. Namenliste (§ 38).

§ 66 Zustellung des Stimmmaterials

1 Die Zustellung des Stimmmaterials erfolgt gemäss der Gemeindeordnung.
2 Mit dem Stimmmaterial werden keine Stimm- und Wahlzettel und keine Stimmzettelcouverts verschickt.

§ 67 Anträge, Reihenfolge der Abstimmungen

1 Nach abgeschlossener Diskussion stellt die oder der Vorsitzende der Gemeindever - sammlung die Anträge zusammen und lässt abstimmen.
2 Mehrere sich gegenseitig ausschliessende Anträge werden einander paarweise ge - genüber gestellt, bis ein einziger Antrag verbleibt. Dieser wird allein zur abschlies - senden Abstimmung gebracht.

§ 68 Abstimmungen

1 Abstimmungen sind offen durchzuführen, sofern nicht die Gemeindeordnung die geheime Abstimmung vorsieht oder mindestens ein Viertel der Stimmenden einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt. Über diesen Antrag darf nicht diskutiert werden.
2 Das Ergebnis einer offenen Abstimmung ist durch die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler festzustellen.
3 Ergeben sich klare Mehrheiten, kann auf die Auszählung der Stimmen verzichtet werden.
4 Ergeben sich keine klaren Mehrheiten, ist die Abstimmung zu wiederholen. Dabei sind die Stimmen laut auszuzählen.

§ 69 Wahlen

1 Wahlen sind geheim durchzuführen.
2 Die Wahl des Wahlbüros und von Kommissionen erfolgt offen und gesamthaft, wenn nicht die Gemeindeordnung oder mindestens ein Viertel der Stimmenden die geheime Wahl verlangt. Über diesen Antrag darf nicht diskutiert werden.

§ 70 Annahme, Ablehnung

1 Ist eine gewählte Person an der Gemeindeversammlung anwesend, hat sie unmittel - bar nach der Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annimmt.
2 Bei Ablehnung der Wahl wird der zweite beziehungsweise der weitere Wahlgang sofort durchgeführt, sofern die Versammlung nicht dessen Verschiebung beschliesst.
4. Volksbegehren
4.1. Kantonale Volksbegehren
4.1.1. Volksinitiative

§ 71 Unterschriftenliste, Anforderungen

1 Auf der Unterschriftenliste ist der Titel und der vollständige Text der Initiative auf - zuführen. Der Titel darf nicht irreführend sein, zu keinen Verwechslungen Anlass geben und keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten.
2 Im weiteren muss die Unterschriftenliste folgende Angaben aufweisen:
1. die Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
2. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift der Unterzeich - nenden;
3. den Text der Stimmrechtsbescheinigung;
4. die Adresse, an welche die Unterschriftenliste zurückzusenden ist;
5. Namen, Vornamen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees;
6. die Rückzugsklausel mit der Angabe, wem das Rückzugsrecht zusteht;
7. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriften - sammlung für ein Volksbegehren fälscht oder wer bei der Unterschriften - sammlung besticht oder sich bestechen lässt.

§ 72 Vorprüfung

1 Vor Beginn der Unterschriftensammlung ist die Unterschriftenliste der Staatskanz - lei zur formellen Prüfung einzureichen.
2 Sind die formellen Anforderungen gemäss § 71 nicht erfüllt, teilt die Staatskanzlei den Mitgliedern des Initiativkomitees durch Entscheid mit, welche Korrekturen vor - zunehmen sind.
3 Sind die formellen Anforderungen gemäss § 71 erfüllt, veröffentlicht die Staats - kanzlei Titel und Text der Initiative im Amtsblatt mit Angabe der Initiativfrist. Die Veröffentlichung erfolgt in Absprache mit den Mitgliedern des Initiativkomitees, spätestens jedoch 60 Tage nach der Mitteilung des positiven Vorprüfungsergebnis - ses.
4 Die Initiativfrist beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung. Ab diesem Datum können Unterschriften gesammelt werden.

§ 73 Unterzeichnung

1 Die stimmberechtigte Person muss die Unterschriftenliste eigenhändig unterzeich - nen.
2 Die weiteren zur Feststellung der Identität nötigen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse müssen leserlich sein.
3 Eine Initiative darf von derselben Person nur einmal unterzeichnet werden.

§ 74 Stimmrechtsbescheinigung

1 Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Frist der bezeichneten Gemeinde zur Bescheinigung zuzustellen.
2 Die Gemeinde bescheinigt kostenlos die Anzahl der gültigen Unterschriften und sendet die überprüften Listen innert fünf Arbeitstagen an das Initiativkomitee.
3 Massgebend für die Stimmberechtigung ist der Zeitpunkt des Eintreffens der Un - terschriftenliste bei der Gemeinde.
4 Die Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung ist mit einem Stichwort zu be - gründen.
5 Die Stimmrechtsbescheinigung kann für mehrere Listen gesamthaft erfolgen.

§ 75 Einreichung

1 Die mit der Stimmrechtsbescheinigung versehenen Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Initiativfrist gesamthaft der Staatskanzlei einzureichen.
2 Die Listen werden nicht zurückgegeben und dürfen nicht eingesehen werden.

§ 76 Feststellung des Ergebnisses

1 Die Staatskanzlei prüft, ob die eingereichten Unterschriften bescheinigt sind. Sie ermittelt das Gesamtergebnis der gültigen Unterschriften.

§ 77 Feststellung des Zustandekommens

1 Der Regierungsrat stellt fest, ob die Initiative zustande gekommen ist.
2 Er veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt, überweist eine zustande gekom - mene Initiative ohne Verzug an den Grossen Rat und orientiert die Mitglieder des Initiativkomitees.

§ 78 Einheit der Materie und der Form

1 Die Initiative muss die Einheit der Materie und der Form wahren.
2 Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.
3 Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht wird.

§ 79 Rückzug

1 Der Rückzug der Volksinitiative ist zulässig, bis der Regierungsrat den Abstim - mungstag bestimmt hat.
2 Eine Initiative in Form einer allgemeinen Anregung kann nicht mehr zurückgezo - gen werden, nachdem ihr der Grosse Rat Folge geleistet hat.
3 Die Rückzugserklärung muss von der Mehrheit der noch stimmberechtigten Mit - glieder des Initiativkomitees unterzeichnet sein.

§ 80 Beschlussfassung im Grossen Rat

1 Der Grosse Rat beschliesst innert eines Jahres nach Einreichung der Unterschriften über die Initiative.
2 Der Grosse Rat darf den Initiativtext nicht verändern. Vorbehalten bleiben Korrek - turen von offensichtlichen Versehen oder redaktionellen Mängeln sowie notwendige Anpassungen, wenn der Grosse Rat die Initiative teilweise ungültig erklärt.

§ 81 Zustimmung

1 Leistet der Grosse Rat einer als allgemeine Anregung eingereichten Initiative Fol - ge, unterbreitet ihm der Regierungsrat in der Regel innert zweier Jahre eine Vorlage. Diese ist in der Regel innert eines Jahres abschliessend zu behandeln. Betrifft die Vorlage eine Revision der Verfassung, ist die Volksabstimmung innerhalb von wei - teren sechs Monaten durchzuführen.
2 Leistet der Grosse Rat einer Initiative Folge, die als ausgearbeiteter Entwurf einge - reicht wurde und auf eine Revision der Verfassung abzielt, ist die Volksabstimmung innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss durchzuführen.

§ 82 Ablehnung ohne Gegenvorschlag

1 Lehnt der Grosse Rat die Initiative ohne Gegenvorschlag ab, ist sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Volksabstimmung zu unterbreiten.
2 Stimmt das Volk einer als allgemeine Anregung eingereichten Initiative zu, richtet sich das weitere Vorgehen nach § 81 Abs. 1.

§ 83 Ablehnung mit Gegenvorschlag

1 Will der Grosse Rat der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen, hat er diesen innert eines Jahres zu beschliessen.
2 Die Staatskanzlei eröffnet den Mitgliedern des Initiativkomitees vor Ansetzung der Volksabstimmung eine Frist von 30 Tagen, innert welcher die Initiative zurückgezo - gen werden kann.
3 Wird die Initiative zurückgezogen, ist der Gegenvorschlag gemäss § 81 weiterzu - behandeln.
4 Wird die Initiative nicht zurückgezogen, ist sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Rückzugsfrist zusammen mit dem Gegenvorschlag der Volksabstim - mung zu unterbreiten.
5 Stimmt das Volk einer Vorlage in Form einer allgemeinen Anregung zu, richtet sich das weitere Vorgehen nach § 81 Abs. 1.

§ 84 Abstimmung mit Gegenvorschlag

1 Wird die Initiative mit einem Gegenvorschlag dem Volk zur Abstimmung unter - breitet, werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel beide Vorla - gen und eine Stichfrage vorgelegt. Jede stimmberechtigte Person kann uneinge - schränkt erklären:
1. ob sie der Volksinitiative zustimmen will;
2. ob sie dem Gegenentwurf zustimmen will;
3. welcher Vorlage sie den Vorzug geben will, falls beide angenommen werden.
2 Die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen für jede Vorlage sowie das Ergebnis der Stichfrage werden getrennt ermittelt. Leere oder ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.
3 Werden sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, ent - scheidet das Ergebnis der Stichfrage.
4 Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage ist entscheidend, welche Vorlage die hö -
4.1.2. Fakultative Volksabstimmung

§ 85 Veröffentlichung, Frist

1 Gesetze und Beschlüsse des Grossen Rates, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden von der Staatskanzlei im Amtsblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird das Ende der Frist bekanntgegeben, innert der eine Volksabstimmung verlangt werden kann.
2 Wird innert Frist keine Volksabstimmung verlangt, gibt die Staatskanzlei dies im Amtsblatt bekannt.

§ 86 Unterschriftenliste, Anforderungen

1 Die Unterschriftenliste muss den Titel und das Datum des Gesetzes oder des Be - schlusses aufführen.
2 Im weiteren muss die Unterschriftenliste folgende Angaben aufweisen:
1. die Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
2. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift der Unterzeich - nenden;
3. den Text der Stimmrechtsbescheinigung;
4. die Adresse, an welche die Unterschriftenliste zurückzusenden ist;
5. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriften - sammlung für ein Volksbegehren fälscht oder wer bei der Unterschriften - sammlung besticht oder sich bestechen lässt.
3 Ein Rückzug des Begehrens ist ausgeschlossen.

§ 87 Verfahren

1 Das Verfahren von der Unterzeichnung der Unterschriftenlisten bis zur Feststel - lung des Zustandekommens des Begehrens richtet sich nach den Bestimmungen über die Volksinitiative (§ 73 bis § 77).
4.1.3. Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrates

§ 88 Begehren, Unterschriftenliste

1 Die Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrates ist durch ein separa - tes Begehren mit Unterschriftenliste zu verlangen.
2 Die Unterschriftenliste muss folgende Angaben aufweisen:
1. die Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
2. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift der Unterzeich - nenden;
3. den Text der Stimmrechtsbescheinigung;
4. die Adresse, an welche die Unterschriftenliste zurückzusenden ist;
5. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriften - sammlung für ein Volksbegehren fälscht oder wer bei der Unterschriften - sammlung besticht oder sich bestechen lässt.
3 Ein Rückzug des Begehrens ist ausgeschlossen.

§ 89 Verfahren

1 Das Verfahren von der Unterzeichnung der Unterschriftenlisten bis zur Feststel - lung des Zustandekommens des Begehrens richtet sich nach den Bestimmungen über die Volksinitiative (§ 73 bis § 77).
4.2. Volksbegehren in den Gemeinden

§ 90 Rechtsgrundlagen

1 Die Zulässigkeit von Volksbegehren in den Gemeinden richtet sich nach dem Ge - setz über die Gemeinden und der Gemeindeordnung.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
3 Die Gemeindeordnung kann ergänzende Regelungen festlegen. Soweit solche feh - len, sind die Bestimmungen für die entsprechenden kantonalen Volksbegehren sinn - gemäss anwendbar.

§ 91 Unterschriftenliste

1 Die Unterschriftenliste für eine Volksinitiative oder für eine fakultative Volksab - stimmung muss die Anforderungen des entsprechenden kantonalen Volksbegehrens erfüllen.
2 Bei einer Volksinitiative ist zusätzlich das Datum aufzuführen, an dem mit der Un - terschriftensammlung begonnen wird.
3 Für Begehren um Einberufung der Gemeindeversammlung gelten die Bestimmun - gen über die Volksinitiative sinngemäss.

§ 92 Einreichung

1 Die Unterschriftenlisten sind innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Unter - schriftensammlung bei der Gemeindekanzlei einzureichen.
2 Die Listen werden nicht zurückgegeben und dürfen nicht eingesehen werden.

§ 93 Zustandekommen

1 Die Gemeindebehörde lässt aufgrund des Stimmregisters bescheinigen, welche Un - terzeichnenden stimmberechtigt sind.
2 Sie stellt fest, ob das Begehren zustande gekommen ist und veröffentlicht das Er - gebnis.

§ 94 Volksinitiative

1 Die zuständige Gemeindebehörde beschliesst spätestens ein Jahr nach Einreichung der Unterschriftenlisten über die Initiative.
2 Eine gültige Initiative ist spätestens sechs Monate nach dem Beschluss der Volks - abstimmung zu unterbreiten.
3 Wird der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt, gelten die entsprechen - den Bestimmungen für kantonale Initiativen sinngemäss (§ 83 und § 84).

§ 95 Fakultative Volksabstimmung

1 Kommt das Begehren um Durchführung einer Volksabstimmung zustande, ist diese innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Unterschriftenlisten durchzufüh - ren.

§ 96 Einberufung einer Gemeindeversammlung

1 Kommt das Begehren um Einberufung einer Gemeindeversammlung zustande, ist diese innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Unterschriftenlisten durch - zuführen.
5. Rechtsschutz

§ 97 Rechtsmittel

1 Stimmberechtigte können wegen Verletzung des Stimm- und Wahlrechtes ein - schliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Ab - stimmungen oder Wahlen Rekurs erheben. Rekursinstanz ist bei Abstimmungen und Gemeindewahlen das zuständige Departement, bei den übrigen Wahlen die Geneh - migungsinstanz.
2 Entscheide der Staatskanzlei im Zusammenhang mit Abstimmungen, Wahlen oder Volksbegehren unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
3 Botschaften des Regierungsrates zu kantonalen Vorlagen sind mit keinem kantona - len Rechtsmittel anfechtbar.
4 Rechtsmittel im Zusammenhang mit eidgenössischen Abstimmungen oder Wahlen richten sich nach Bundesrecht.

§ 98 Frist, Rügepflicht

1 Rechtsmittel sind eingeschrieben einzureichen, spätestens am dritten Tag nach:
1. der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen an der Urne;
2. der Gemeindeversammlung;
3. der Eröffnung von Entscheiden der Staatskanzlei.
2 Unabhängig von dieser Frist sind vermutete Rechtsverletzungen unverzüglich nach deren Kenntnis, bei Gemeindeversammlungen in der Versammlung selbst zu rügen. Erfolgt die Rüge verspätet, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

§ 99 Aufschiebende Wirkung

1 Kantonale Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht von der Rekurs- beziehungsweise Beschwerdeinstanz aus besonderen Gründen entzogen wird.
2 Kantonale Rechtsmittel gegen Wahlen haben nur aufschiebende Wirkung, wenn diese von der Rekurs- beziehungsweise Beschwerdeinstanz erteilt wird.

§ 100 Rechtsfolge

1 Das Ergebnis einer Abstimmung oder Wahl ist aufzuheben, wenn die gerügten Rechtsverletzungen nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat entschei - dend zu beeinflussen.
2 Rechtsverletzungen, die das Ergebnis nicht entscheidend beeinflusst haben, sind formell festzustellen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 12.02.2014 01.08.2014 Erstfassung 8/2014
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