Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen vom 28. März 2019 (Stand 1. Januar 2020) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Art. 2, 4, 6 und 7 der Interkantonalen Vereinbarung über die An - erkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerken - nungsvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005, beschliesst: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement regelt im Sinne von Mindestanforderungen die schweizerische Anerkennung von Lehrdiplomen, die zum Unterricht auf der Pri - marstufe, der Sekundarstufe I oder an Maturitätsschulen befähigen.
Art. 2 Definitionen
1 Die Primarstufe umfasst die Schuljahre 1 bis 8 2 , die Sekundarstufe I die Schul - jahre 9 bis 11. Sie bilden zusammen die obligatorische Schule.
2 Quereinsteigende sind berufserfahrene Personen, die eine Ausbildung zur Lehre - rin oder zum Lehrer der obligatorischen Schule absolvieren. Sie zeichnen sich da - durch aus, dass sie 30-jährig oder älter sind, eine dreijährige Ausbildung der Se - kundarstufe II abgeschlossen haben und über Berufserfahrung im Umfang von
300 Stellenprozenten verteilt auf maximal sieben Jahre verfügen.
3 Ein Integrationsfach ist ein Unterrichtsfach, das mehrere Disziplinen vereint. Die Integrationsfächer der Sekundarstufe I sind im Anhang aufgeführt.
1 In Vollzug ab 1. Januar 2020.
2 Im Kanton Tessin kann die Aufteilung der Schulstufen zwischen der Primar- und der Sekun - darstufe I um ein Jahr variieren (Art. 6 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule [HarmoS-Konkordat] vom 14. Juni 2007).
4 Formale Bildung ist eine geregelte Ausbildung, die zu einem Abschluss der Se - kundarstufe II, der höheren Berufsbildung oder zu einem Hochschulabschluss führt. Werden Leistungen im Rahmen formaler Bildung auf Hochschulstufe er - worben, wird von Studienleistungen gesprochen.
5 Nicht-formale Bildung meint strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bil - dung, insbesondere Weiterbildung.
6 Informelle Bildung wird ausserhalb strukturierter Bildung erworben. II. Formelle Voraussetzungen für die Anerkennung (2.)
Art. 3
1 Anerkannt werden können Lehrdiplome einer kantonalen oder kantonal aner - kannten Hochschule, a) die zum Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder an Maturi - tätsschulen befähigen, b) deren Ausbildungen die im vorliegenden Reglement festgelegten minimalen Anforderungen erf üllen und c) die an Hochschulen erlangt werden, die auf der Grundlage des Bundesgeset - zes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweize - rischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 3 institutionell akkreditiert sind. III. Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung (3.)
Art. 4 Zulassung zu den Ausbildungen für den Unterricht
in der obligatorischen Schule
1 Die Zulassung zu den Ausbildungen, die für den Unterricht an der obligatori - schen Schule befähigen, erfordert eine gymnasiale Maturität, eine bestandene Er - gänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines Berufs - maturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen 4 oder ein Hochschuldiplom.
2 Zur Ausbildung, die für den Unterricht auf der Primarstufe befähigt, werden auch Inhaberinnen und Inhaber einer anerkannten Fachmaturität für das Berufs - feld Pädagogik zugelassen.
3 HFKG, SR 414.20 .
4 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkann - ten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011.
3 Ebenfalls zugelassen werden können zu den Ausbildungen für den Unterricht in der obligatorischen Schule: a) Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung, sofern sie vor Studienbeginn im Rahmen einer Pr üfung aa) den Äquivalenznachweis zur Fachmaturität f ür das Berufsfeld Pädagogik erbringen, um in die Ausbildung f ür die Primarstufe einzutreten, bezie - hungsweise ab) den Äquivalenznachweis zur Ergänzungspr üfung f ür die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen erbringen, um in die Ausbildung f ür die Sekundarstufe I einzutreten; b) Quereinsteigende, sofern die Hochschule deren Studierfähigkeit im Rahmen eines dokumentierten Verfahrens «sur dossier» festgestellt hat.
Art. 5 Zulassung zur Ausbildung für den Unterricht
an Maturitätsschulen
1 Bei der Zulassung zur Ausbildung zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen wird unterschieden zwischen: a) der konsekutiven Ausbildung, bei der die Aufnahme der beruflichen Ausbil - dung gemäss Art. 9 Abs. 3 einen fachwissenschaftlichen Masterabschluss vor - aussetzt und b) der parallelen oder integrierten Ausbildung, bei der die berufliche Ausbildung bereits während des fachwissenschaftlichen Studiums gemäss Art. 9 Abs. 2 be - gonnen wird.
2 Zur Ausbildung werden zugelassen: a) Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines universitären Ba - chelor- und Masterstudiums in Studienrichtungen, welche die fachwissen - schaftliche Voraussetzung f ür den Unterricht in einem MAR-Fach darstellen, sowie Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines universitären Masterstudiums in Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Vor - aussetzung f ür den Unterricht in einem MAR-Fach darstellen, und die zuvor im gleichen Studiengebiet einen Fachhochschul-Bachelor erworben und die fachlichen Auflagen erf üllt haben, und b) Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines Bachelor- und Mas - terstudiums einer Fachhochschule in jenen Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung f ür den Unterricht in den MAR-Fächern Musik oder Bildnerisches Gestalten darstellen.
Art. 6 Zulassung zur Erweiterung der Lehrbefähigung
1 Zum Erwerb einer Lehrbefähigung f ür zusätzliche Fächer wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom der entsprechenden Schulstufe verf ügt.
2 Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für weitere Schuljahre oder einen weiteren Zyklus der Primarstufe wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe verfügt.
3 Zum Erwerb der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I gemäss Art. 8 Abs. 3 wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Pri - marstufe für die Schuljahre zwischen 3 und 8 verfügt. IV. Anforderungen an die Ausbildung (4.)
Art. 7 Ausbildungsziele
1 Die Ausbildungen vermitteln jene beruflichen Kompetenzen, die für die Bildung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern der obligatorischen Schule oder der Maturitätsschulen notwendig sind.
2 Die Ausbildungen vermitteln den Studierenden zudem die notwendigen Kompe - tenzen, um im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: a) der Vielfalt und den individuellen Voraussetzungen und Bed ürfnissen der Sch ülerinnen und Sch üler Rechnung zu tragen und ihre Fähigkeiten und Leis - tungen zu beurteilen und b) mit den verschiedenen Akteuren im Schulfeld zusammenzuarbeiten, in pädagogischen Projekten mitzuwirken, ihre eigene Arbeit zu evaluieren und ihre berufliche Weiterentwicklung zu planen.
3 Studierende, die ein Lehrdiplom für die obligatorische Schule erwerben, werden befähigt, a) gemäss dem massgebenden Lehrplan zu unterrichten, b) Sch ülerinnen und Sch üler mit besonderem Bildungsbedarf, die nach dem Grundsatz der integrativen Schulung eine Regelklasse besuchen, in ihrem Ler - nen und in ihrer Beteiligung am Schulleben zu unterst ützen und zu fördern, sowie c) den Sch ülerinnen und Sch ülern den Übergang zur jeweils nächsten Bildungs - stufe zu ermöglichen; die Ausbildung f ür die Sekundarstufe I befähigt die Stu - dierenden zudem, die Sch ülerinnen und Sch üler in ihrer Berufsfindung zu un - terst ützen.
4 Studierende, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erwerben, werden befä - higt, gemäss dem massgebenden Lehrplan zu unterrichten mit dem Ziel, dass die Schülerinnen und Schüler die allgemeine Hochschulreife 5 erlangen. A. Umfang und Struktur der Ausbildungen (4.A.)
Art. 8 Ausbildungen für die obligatorische Schule
1 Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Primarstufe entspricht jenem eines Bachelorstudiums gemäss den Bologna-Richtlinien des Hochschulrats 6 .
2 Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Sekundarstufe I entspricht einem Bachelor- und Masterstudium gemäss den Bologna-Richtlinien des Hochschulrats. 7 Der Bachelorabschluss ist nicht berufsbefähigend.
3 Der Umfang des Studiums zum Erwerb der Lehrbefähigung für die Sekundar - stufe I auf der Grundlage eines Primarlehrdiploms entspricht unter Vorbehalt von
Art. 12 Abs. 2 einem Masterstudium im Umfang von 120 Kreditpunkten. Die Stu -
dierenden müssen in maximal drei Fächern dieselben Ziele erreichen wie die Stu - dierenden der regulären Ausbildung für die Sekundarstufe I.
4 Das Ausbildungsprogramm «Formation par l’emploi» für Quereinsteigende, wel - che über eine der Bestimmungen in Art. 4 aufgenommen wurden, verbindet die Ausbildung ab dem zweiten Studienjahr mit einer begleiteten Lehrtätigkeit im Rahmen einer Teilzeitanstellung auf der Zielstufe. Der Umfang entspricht jenem der regulären Ausbildung.
Art. 9 Ausbildung für Maturitätsschulen
1 Die Ausbildung zum Erwerb eines Lehrdiploms für Maturitätsschulen umfasst die fachwissenschaftliche und die berufliche Ausbildung.
2 Die fachwissenschaftliche Ausbildung schliesst mit einem universitären Master ab. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 Bst. b betreffend die Fächer Musik und Bildne - risches Gestalten.
5 Siehe Art. 5 Bildungsziel im Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995.
6 Richtlinien des Hochschulrates für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fach - hochschulen und den pädagogischen Hochschulen vom 28. Mai 2015 und Richtlinien des Hochschulrates für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschu - len der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses vom 28. Mai 2015 (Bologna-Richtlinien). Der Umfang des Bachelorstudiums beträgt 180 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).
7 Die erste Studienstufe (Bachelor) umfasst 180 Kreditpunkte, die zweite 90 bis 120 Kredit - punkte; somit umfasst das gesamte Studium 270 bis 300 Kreditpunkte.
3 Die berufliche Ausbildung umfasst 60 Kreditpunkte. Sie wird im Anschluss an das fachwissenschaftliche Studium (konsekutiv), parallel dazu oder integriert ab - solviert.
Art. 10 Kombinierte Ausbildung für die Sekundarstufe I und
Maturitätsschulen
1 Beim kombinierten Diplom für die Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen entspricht der Umfang des fachwissenschaftlichen Studiums den Anforderungen an das Lehrdiplom für Maturitätsschulen, jener der beruflichen Ausbildung den Anforderungen an das Lehrdiplom für die Sekundarstufe I.
Art. 11 Nachträglicher Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung
1 Der Umfang der Studienleistung für den nachträglichen Erwerb einer Lehrbefä - higung für ein oder mehrere zusätzliche Fächer entspricht jenem, der für das ent - sprechende Fach im regulären Studium zu erbringen ist.
2 Der Umfang der Studienleistung für weitere Schuljahre oder einen weiteren Zy - klus der Primarstufe entspricht jenem, der für die entsprechenden Schuljahre im regulären Studium zu erbringen ist.
3 Die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen erfolgt gemäss Art. 12 Abs. 1.
Art. 12 Anrechnung bereits erbrachter Leistungen
1 Bereits erbrachte, für die Erlangung des Diploms relevante formale Bildungs- und Studienleistungen werden angemessen angerechnet. Die Anrechnung vali - dierter Unterrichtspraxis an die berufspraktische Ausbildung ist möglich.
2 Studierenden, die gemäss Art. 8 Abs. 3 zusätzlich die Lehrbefähigung für die Se - kundarstufe I erwerben, können Studienleistungen, die ausserhalb der Ausbildung zur Lehrperson erworben wurden, sowie Unterrichtspraxis im Umfang von insge - samt maximal 60 Kreditpunkten an das Masterstudium angerechnet werden.
3 Quereinsteigenden, welche die formalen Zulassungsvoraussetzungen gemäss
Art. 4 Abs. 1, 2 oder 3 Bst. a erfüllen, können nicht-formale und informell erwor -
bene, für den Lehrberuf bedeutsame Kompetenzen anerkannt und im Umfang von maximal einem Drittel des minimalen Studienumfangs an die Ausbildung ange - rechnet werden («Validation des acquis de l'expérience»).
B. Ausbildungsinhalte (4.B.)
Art. 13 Ausbildungsbereiche und deren Umfänge
1 Die Ausbildungen beinhalten Fachwissenschaften, Fachdidaktik, Erziehungswis - senschaften und das berufspraktische Studium.
2 In der Ausbildung für die Primarstufe werden die Studierenden für den Unter - richt in sechs oder mehr Fächern des Lehrplans vorbereitet. Die berufspraktische Ausbildung umfasst 36 bis 54 Kreditpunkte.
3 Die Ausbildung, die zum Lehrdiplom für die Sekundarstufe I führt, umfasst: a) 120 Kreditpunkte f ür die fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbil - dung; pro Fach, f ür das eine Befähigung verliehen wird, sind 30 Kreditpunkte in der jeweiligen Fachwissenschaft erforderlich, f ür ein Integrationsfach 40 Kreditpunkte. Darin enthalten sind jeweils 10 bis 15 Kreditpunkte f ür Fachdi - daktik, b) 36 Kreditpunkte f ür die erziehungswissenschaftliche Ausbildung und c) 48 Kreditpunkte f ür die berufspraktische Ausbildung.
4 Die Ausbildung, die zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen führt, beinhaltet: a) das fachwissenschaftliche Studium, welches aa) in einer oder zwei Studienrichtungen erfolgt, welche die wissenschaftliche Grundlage f ür ein MAR-Fach beziehungsweise zwei MAR-Fächer darstel - len, ab) die fachspezifischen Erfordernisse des Rahmenlehrplans f ür Maturitäts - schulen ber ücksichtigt, ac) für das erste MAR-Fach einen Umfang von 120 Kreditpunkten, f ür das zweite einen Umfang von 90 Kreditpunkten vorsieht sowie ad) Leistungen f ür das erste und das zweite MAR-Fach sowohl auf Bachelor- als auch auf Masterstufe vorsieht und b) die berufliche Ausbildung, welche je 15 Kreditpunkte in Erziehungswissen - schaften und berufspraktischer Ausbildung sowie Fachdidaktik im Umfang von 10 Kreditpunkten pro MAR-Fach vorsieht.
Art. 14 Verbindung von Theorie und Praxis, von Lehre und
Forschung
1 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
V. Eignung für den Lehrberuf (5.)
Art. 15
1 Der Lehrberuf stellt Anforderungen an die Eignung, denen die Studierenden mit Blick auf die Integrität der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler genügen müssen.
2 Die Hochschule verfügt über ein Verfahren für den Ausschluss von Studieren - den, die im Sinne von Abs. 1 nicht geeignet sind. VI. Diplom (6.)
Art. 16 Voraussetzungen für die Erteilung des Diploms
1 Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Qualifikationen und Leistungen der Studierenden in den Bereichen gemäss Art. 13 Abs. 1 und bei Vorliegen der Eignung für den Lehrberuf gemäss Artikel 15 erteilt. Für die Ertei - lung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen wird zusätzlich der Abschluss des fachwissenschaftlichen Studiums gemäss Art. 9 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 4 Bst. a verlangt.
Art. 17 Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält: a) die Bezeichnung der Hochschule, b) Angaben zur Person der oder des Diplomierten, c) den Vermerk 8
1. «Lehrdiplom f ür die Primarstufe»,
2. «Lehrdiplom f ür die Sekundarstufe I»,
3. «Lehrdiplom f ür Maturitätsschulen» oder
4. «Lehrdiplom f ür die Sekundarstufe I und f ür Maturitätsschulen», d) die Fächer, f ür welche die Befähigung gilt; die Bezeichnungen der Fächer der Sekundarstufe I finden sich im Anhang, e) beim Diplom f ür die Primarstufe die Schuljahre [1 bis 8], f ür welche das Di - plom gilt, f) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie g) den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: «Das Diplom ist schweize - risch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren vom ... [Datum der erstmaligen Anerkennung])».
8 Im urspr ünglichen Erlasstext war die Auflistung in Bst. c mit Gedankenstrichen formatiert. Die Ziffern wurden im März 2020 aus technischen Gr ünden hinzugef ügt.
Art. 18 Titel
1 Das Lehrdiplom ist mit einem Titel verbunden. Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als: a) «[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin f ür die Primarstufe [Schuljahre
...] (EDK)» b) «[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin f ür die Sekundarstufe I (EDK)» c) «[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin f ür Maturitätsschulen (EDK)» d) «[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin f ür die Sekundarstufe I und f ür Maturitätsschulen (EDK)» zu bezeichnen.
2 Wird ein Titel gemäss der Bologna-Deklaration verliehen, lautet dieser «Bachelor of Arts», «Bachelor of Science», «Master of Arts» oder «Master of Science» 9 . Der Zusatz lautet: a) beim Lehrdiplom f ür die Primarstufe «in Primary Education» b) beim Lehrdiplom f ür die Sekundarstufe I «in Secondary Education».
Art. 19 Erweiterungsdiplom
1 Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer oder zusätzliche Schuljahre oder einen weiteren Zyklus der Primarstufe werden mit einem Erweiterungsdiplom beschei - nigt, welches ein bereits erworbenes EDK-anerkanntes Diplom der entsprechen - den Schulstufe ergänzt. Der Abschluss heisst: «Erweiterungsdiplom, Lehrbefähi - gung für ... [Unterrichtsfach oder Schuljahre oder Zyklus der Primarstufe]».
2 Auf dem Erweiterungsdiplom wird vermerkt: «Dieses Diplom ergänzt das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannte Lehrdiplom für ... [die Primarstufe, Schuljahre zwischen 1 und 8, die Sekundar - stufe I oder Maturitätschulen] vom ... [Datum des Lehrdiploms]». VII. Anforderungen an die Ausbildungsverantwortlichen (7.)
Art. 20 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
1 Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet, über hochschuldidaktische Qualifikationen sowie in der Regel über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung auf der Zielstufe.
Art. 21 Qualifikation der Praxislehrpersonen
1 Die Praxislehrpersonen verfügen über ein Lehrdiplom der jeweiligen Schulstufe und mehrjährige Unterrichtserfahrung sowie eine entsprechende Weiterbildung.
9 Änderung vom 25. Oktober 2019.
VIII. Anerkennungsverfahren (8.)
Art. 22 Anerkennungskommission
1 Der Vorstand der EDK kann zur Überprüfung von Studiengängen eine oder mehrere Anerkennungskommissionen einsetzen.
2 Das Generalsekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle.
Art. 23 Verfahren
1 Die zuständige Anerkennungskommission überprüft einen Studiengang auf Ge - such eines oder mehrerer Kantone und stellt dem Vorstand der EDK nach Mass - gabe des Überprüfungsergebnisses Antrag.
2 Der Vorstand entscheidet über die Anerkennung und allfällige Auflagen oder die Nichtanerkennung. Er entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen da - für nicht mehr gegeben sind.
3 Werden an anerkannten Studiengängen Änderungen vorgenommen, die im Hin - blick auf die Anerkennungsvoraussetzungen relevant sind, sind diese der Aner - kennungskommission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen führen zu einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Studiengangs.
4 Der Trägerkanton oder die Trägerkantone reichen spätestens nach sieben Jahren ein Gesuch um Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Stu - diengangs ein. Der Vorstand entscheidet über die Bestätigung der Anerkennung.
5 Ergebnisse der Akkreditierung gemäss HFKG sowie die entsprechenden Unterla - gen werden soweit möglich berücksichtigt, sofern sie nicht mehr als drei Jahre alt sind.
Art. 24 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. IX. Schlussbestimmungen (10.)
Art. 25 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde steht den Kantonen als Rechtsmit - tel die Klage gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht 10 zur Verfügung.
10 SR 173.110 .
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden betreffend die nachträgliche An - erkennung altrechtlicher Diplome können betroffene Private binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission EDK/GDK schriftlich und begründet Be - schwerde erheben. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Bundesverwal - tungsgericht 11 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 26 Institutionelle Akkreditierung
1 Die institutionelle Akkreditierung gemäss Art. 3 Bst. c muss bis spätestens am
1. Januar 2023 12 erfolgt sein.
2 Liegt die institutionelle Akkreditierung bis dahin nicht vor, prüft der Vorstand den Entzug der Anerkennung gemäss Art. 23 Abs. 2.
Art. 27 Hängige Verfahren
1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind, werden nach neuem Recht abgeschlossen.
Art. 28 Nach bisherigem Recht anerkannte Lehrdiplome
1 Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen bleiben bestehen und gelten auch nach neuem Recht.
2 Die Überprüfung anerkannter Studiengänge gemäss Art. 23 Abs. 3 und 4 erfolgt nach neuem Recht. Art. 32 bleibt vorbehalten.
Art. 29 Altrechtliche Lehrdiplome
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Aner - kennung nach interkantonalem Recht ausgestellt wurden, gelten unter der Vor - aussetzung, dass der zuständige Kanton die Diplome als Vorläuferdiplome be - zeichnet, als nachträglich anerkannt.
2 Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Diplome sind berechtigt, den in Art. 18 Abs. 1 definierten Titel zu führen.
3 Das Generalsekretariat der EDK stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die nachträgliche Anerkennung aus.
11 SR 173.32 .
12 Art. 75 und 76 HFKG.
Art. 30 Zulassung von Studierenden mit Lehrdiplomen, die nach
bisherigem Recht anerkannt wurden
1 Inhaberinnen und Inhaber von Lehrdiplomen, die nach bisherigem Recht aner - kannt sind, werden zur Ausbildung oder zur Erweiterung ihrer Lehrbefähigung zugelassen.
2 Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Lehrdiplomen, die für den Unter - richt in den Schuljahren 1 und 2 befähigen, werden zur Ausbildung für die Schul - jahre 3 bis 8 der Primarstufe zugelassen.
3 Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Lehrdiplomen, die für den Unter - richt in den Schuljahren zwischen 3 und 8 befähigen, werden zur Ausbildung für die Sekundarstufe I zugelassen.
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements werden aufgehoben: a) das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome f ür Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998, b) das Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen f ür Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999, c) das Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen f ür Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999, d) die Richtlinien f ür die Anerkennung von Lehrbefähigungen f ür zusätzliche Fächer und zusätzliche Klassenstufen der Vorschul- und Primarstufe sowie für zusätzliche Fächer der Sekundarstufe I vom 28. Oktober 2010, e) die Richtlinien f ür die Anerkennung einer Ausbildung zur Lehrperson der Se - kundarstufe I auf Masterstufe f ür Lehrpersonen der Vorschul- und Primar - stufe sowie der Primarstufe vom 28. Oktober 2010.
Art. 32 Übergangsbestimmung
1 Die Hochschule kann nach In-Kraft-Treten dieses Reglements noch während zwei Jahren mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen.
2 Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studierende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschule kann eine Überführung in Studiengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht be - gonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.
Art. 33 Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-005 28.03.2019 01.01.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.03.2019 01.01.2020 Erlass Grunderlass 2020-005
Anhang Liste der Fächer der Sekundarstufe I – Bewegung und Sport – Bildnerisches Gestalten – Biologie – Chemie – Deutsch – Englisch – Ethik, Religionen, Gemeinschaft (mit Lebenskunde) – Französisch – Geografie – Geschichte – Griechisch – Italienisch – Latein – Mathematik – Medien und Informatik – Musik – Physik – Romanisch – Spanisch – Textiles und Technisches Gestalten – Textiles Gestalten – Technisches Gestalten – Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (mit Hauswirtschaft) Integrationsfächer – Natur und Technik (Physik, Chemie, Biologie) – Räume, Zeiten, Gesellschaften (Geografie, Geschichte)
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