Verordnung über die Ausbildung und den beruflichen Unterricht, die Praktika und die ... (430.200)
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Verordnung über die Ausbildung und den beruflichen Unterricht, die Praktika und die Lehrabschlussprüfung des Hotel- und Gastrofachmannes und der Hotel- und Gastrofachfrau

Gestützt auf die Artikel 44 bis und 44 ter des kantonalen Berufsbildungsgesetzes
1 von der Regierung erlassen am 12. Februar 2002 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung ist Hotel- und Gastrofachmann beziehungsweise Hotel- und Gastrofachfrau.

Art. Beginn, Dauer und Ziel der Lehre

Die Lehre beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Schule. Sie dauert drei Jahre und vermittelt grundlegende Fähigkeiten in allen Bereichen der Hotellerie und der Gastronomie.

Art. Anforderungen: 1. an die Schule

1 Die Schule gilt als Lehrbetrieb und ist Lehrvertragspartei.
2 Sie vermittelt den Berufsschulunterricht und in Zusammenarbeit mit dem Praktikumsbetrieb die praktische Ausbildung.
3 Der Berufsschulunterricht ist durch fachlich und pädagogisch ausgebildete Lehrpersonen zu erteilen.

Art. 2. an den Praktikumsbetrieb

1 Praktikumsbetriebe haben Gewähr zu bieten, dass das Ausbildungsprogramm gemäss den Ausbildungszielen und der Stundentafel für die Ausbildung und den beruflichen Unterricht, die Praktika und die Lehrabschlussprüfung des Hotel- und Gastrofachmannes und der Hotel- und Gastrofachfrau vermittelt wird. Sie müssen über eine Bewilligung des Amtes verfügen.
2 Die Anzahl der Lehrlinge hat zu derjenigen der ausgebildeten Fachkräfte und zur Betriebsgrösse grundsätzlich in folgendem Verhältnis zu stehen.
1. ein Lehrling, wenn die ausbildende Person alleine tätig ist;
2. zwei Lehrlinge, wenn die ausbildende Person und ständig mindestens zwei Fachpersonen beschäftigt sind;
3. drei Lehrlinge, wenn die ausbildende Person und ständig mindestens vier Fachpersonen beschäftigt sind;
4. für jeden weiteren Lehrling müssen jeweils drei weitere Fachpersonen ständig angestellt sein.
3 Kann ein Ausbildungsbereich im Praktikumsbetrieb nicht vermittelt werden, so ist ein Teilpraktikum in einem anderen Betrieb zu absolvieren.
4 Das Amt kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Absatz 2 bewilligen.

Art. 3. an Praktikumsausbildende

1 Zur Ausbildung von Lehrlingen im Praktikum sind Inhaber oder Inhaberinnen eines anerkannten Abschlusses an einer Höheren Gastgewerblichen Fachschule (HF) berechtigt.
2
2 Ausbildungsberechtigt in ihrem Berufsbereich sind zudem gelernte Fachleute mit eidgenössischem oder kantonalem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Abschluss und mindestens zweijähriger Berufspraxis im Gastgewerbe.
3 Ausbildende müssen über die nötigen persönlichen Eigenschaften für die Lehrlingsausbildung verfügen und einen Ausbildungskurs für Lehrmeister und Lehrmeisterinnen erfolgreich absolviert haben. II. Ausbildungsprogramm und Lehrplan

Art. Ausbildungsziele und Stundentafel

Die Ausbildungsziele und die Stundentafel für die Ausbildung und den beruflichen Unterricht, die Praktika und die Lehrabschlussprüfung werden von der Regierung erlassen.
3 Der Unterricht in der Schule soll die praktischen Arbeiten nach Möglichkeit vor- und nachbereiten. Der Kontakt zu den Ausbildenden in den Praktikumsbetrieben ist anzustreben.

Art. Ausbildung in den Praktika

1 Die Praktika ergänzen die Ausbildung in der Schule.
2 Die Ausbildung hat so zu erfolgen, dass die Lernziele erreicht werden können.

Art. Aufsicht im Praktikumsbetrieb

Die Schule und das Amt überwachen die Praktika in den jeweiligen Betrieben.

Art. Dauer und Aufteilung der Praktika

Es werden zwei Praktika absolviert. Das erste Praktikum mit einjähriger Dauer (Praktikum I) nach dem zweiten Ausbildungssemester, das zweite Praktikum (Praktikum II) mit halbjähriger Dauer nach dem fünften Ausbildungssemester.

Art. Praktikumsbericht

1 Die Lehrlinge verfassen während jedem Praktikum einen Bericht, der wesentliche Arbeiten, erworbene Berufskenntnisse und persönliche Erfahrungen auflistet. Der Bericht muss von der ausbildenden Person unterzeichnet und der Schule zur Genehmigung vorgelegt werden.
2 Zur Förderung und Vertiefung der im Praktikumsbetrieb zu erwerbenden Handlungskompetenzen kann die Schule den Lehrlingen Aufgaben erteilen, die im Zusammenhang mit dem Praktikum bearbeitet werden.

Art. Ausbildungsbericht

Die ausbildende Person hält den Ausbildungsstand des Lehrlings jeweils in einem Ausbildungsbericht und einem Beurteilungsformular für die Ausbildungsbereiche Küche, Service, Hauswirtschaft, und Réception/Administration fest. Sie bespricht und begründet die Beurteilung mit dem Lehrling.

Art. Bewertung der Praktika

1 Aus den Beurteilungsformularen Küche, Service, Hauswirtschaft wird die Note für das Praktikum I errechnet.
2 Aus dem Beurteilungsformular Réception/Administration ergibt sich die Note für das Praktikum II.
3 Die Noten der Praktika zählen für die Lehrabschlussprüfung.

Art. Wiederholung

1 Wer am Semesterende nach den Bestimmungen der von der Schule erlassenen Promotionsordnung nicht promoviert wird, kann das Semester wiederholen. Wer während der gesamten Ausbildungsdauer zweimal nicht promoviert wird, scheidet aus der Schule aus.
2 Ein Praktikum, welches mit einer ungenügenden Note beurteilt oder abgebrochen wird, kann einmal wiederholt werden.
3 Die Wiederholung eines Semesters oder eines Praktikums setzt eine Lehrvertragsverlängerung durch das Amt voraus. III. Lehrabschlussprüfung

Art. Durchführung Organisation

1 Die Lehrabschlussprüfung wird nach dem kantonalen Reglement über die Lehrabschlussprüfungen in den gewerblich- industriellen Berufen durchgeführt.
2 Die Prüfung wird in der Schule oder in anderen geeigneten Lokalitäten durchgeführt. Dem Lehrling müssen die erforderlichen Einrichtungen und Materialien zur Verfügung gestellt werden.

Art. Prüfungsstoff

1 Nach dem fünften Ausbildungssemester werden als Teilprüfung folgende Fächer geprüft: a) 90 Minuten b) 3 Stunden
15 Minuten c) 90 Minuten d)
150 Minuten
15 Minuten
15 Minuten
2 Nach dem sechsten Ausbildungssemester werden als Schlussprüfung folgende Fächer geprüft: e) Berufsfächer Hotel praktisch 4 Stunden mündlich 15 Minuten f)
4 Berufsfächer Restaurant Küche praktisch 2 Stunden Service praktisch und schriftlich 4 mündlich 30 Minuten aufgeteilt in: Küche 15 Minuten Service 15 Minuten g) Berufsfächer Hauswirtschaft praktisch 1 Stunde schriftlich 1 Stunde mündlich 15 Minuten

Art. Expertinnen und Experten

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5 Die Wahl der Experten beziehungsweise Expertinnen richtet sich nach dem Reglement über die Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen.
2 Die Experten beziehungsweise Expertinnen informieren die Lehrlinge über den Prüfungsablauf und machen sie darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.
3 Ein Experte oder eine Expertin überwacht dauernd die Ausführung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und hält die Beobachtungen schriftlich fest.
4 Die Abnahme der mündlichen Prüfungen erfolgt durch mindestens zwei Experten oder Expertinnen, dabei erstellt ein Experte oder eine Expertin ein Protokoll über das Prüfungsgespräch.
5 Mindestens zwei Experten beziehungsweise Expertinnen beurteilen die schriftlichen Prüfungsarbeiten.

Art. Bericht der Expertinnen und Experten

1 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung, so halten die Experten und Expertinnen ihre Beobachtungen in einem Expertenbericht fest.
2 Der Expertenbericht wird zusammen mit dem Notenformular dem Amt zugestellt.
Pos. 2 Durchschnitt der Zeugnisnoten aus allen Schulsemestern. b) Handelsfächer Pos. 1 schriftlich und mündlich, Pos. 2 Durchschnitt der Zeugnisnoten aus allen Schulsemestern. c) Berufsfächer Informatik Pos. 1 schriftlich, Pos. 2 Durchschnitt der Zeugnisnoten aus allen Schulsemestern. d) Sprachen und Allgemeinbildung Pos. 1 Deutsch und Ökologie schriftlich und der Durchschnitt der Zeugnisnoten aus allen Schulsemestern; Pos. 2 Französisch mündlich und der Durchschnitt der Zeugnisnoten aus allen Schulsemestern; Pos. 3 Englisch mündlich und der Durchschnitt der Zeugnisnoten aus allen Schulsemestern. e) Berufsfächer Hotel Pos. 1 praktisch (zählt doppelt), Pos. 2 mündlich. f) Berufsfächer Restaurant Pos. 1 Küche praktisch (zählt doppelt), Pos. 2 Service praktisch und schriftlich (zählt doppelt), Pos. 3 mündlich. g) Berufsfächer Hauswirtschaft Pos. 1 praktisch (zählt doppelt), Pos. 2 schriftlich, Pos. 3 mündlich. Praktikum I Pos. 1 Küche, Pos. 2 Service, Pos. 3 Hauswirtschaft. Praktikum II Pos. 1 Réception/Administration.

Art. Positionsnoten, Prüfungsfachnoten

1 Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen, Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
2 Als Positionsnoten zu den einzelnen Fächern werden ganze und halbe Noten gesetzt.
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1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den einzelnen Prüfungsfachnoten ermittelt. Die Prüfungsfachnoten nach Art. 21 Lit. a – d zählen einfach, jene nach Art. 21 Lit. e – i zählen doppelt.
2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Prüfungsfachnoten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Praktika und die Gesamtnote mindestens 4.0 betragen und von den 12 Prüfungsfachnoten nicht mehr als drei Noten unter dem Wert 4.0 liegen. Zudem darf keine Prüfungsfachnote den Wert
3.0 unterschreiten .

Art. Kantonales Fähigkeitszeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das kantonale Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die vom Kanton geschützte Berufsbezeichnung "Hotel- und Gastrofachmann mit kantonalem Fähigkeitszeugnis" beziehungsweise "Hotel- und Gastrofachfrau mit kantonalem Fähigkeitsausweis" zu führen.

Art. Prüfungswiederholung

Die Wiederholung der Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und denjenigen des Kantonalen Berufsbildungsgesetzes.

Art. Rechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen des Kantonalen Berufsbildungsgesetzes
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. IV. Schlussbestimmungen

Art. Übergangsbestimmung

Für Lehrlinge, welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits mit einem Praktikum begonnen haben, gilt das bisherige Recht.

Art. In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2002 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über die Ausbildung und den beruflichen Unterricht, die Praktika und die Lehrabschlussprüfung des Hotel- und Gastrofachmannes / der Hotel- und Gastrofachfrau mit Anhang vom 19. Dezember
1995
7 Endnoten
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