Studienordnung für das Diplomstudium in Biologie: Molekularbiologie, Organismische B... (446.721)
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Studienordnung für das Diplomstudium in Biologie: Molekularbiologie, Organismische Biologie und Integrative Biologie

Studienordnung für das Diplomstudium in Biologie: Molekularbiologie, Organismische Biologie und Integrative Biologie Vom 4. April 2000 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März
1996
1) sowie au f § 3 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung der Philoso- phisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom

6. April 1999

2) , folgende Studienordnung. i. allgemeine bestimmungen Zweck

§1. Diese Ordnung regelt das Biologiestudium an der Philosophisch-

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel. Geltungsbereich

§2. Die Ordnung gilt für alle Studierenden, die an der Universität

Basel Molekularbiologie, Organismische Biologie oder Integrative Biologie studieren.
2 Der Ablauf des Studiums ist in einer Wegleitung geregelt, die Inhalt und Art der Prüfungen festlegt und von der Fakultät genehmigt wird.
3 Das Anforderungsprofil für die Oberlehrer- und Oberlehrerinnen- ausbildung auf Oberstufe (Oberlehrer/Oberlehrerin: SLA II) in Biolo- gie (sowie in Kombination mit einem anderen Fach) ist in der Weglei- tung geregelt.
4 Die Ausbildung auf der Stufe Sekundarlehrer und Sekundarlehrerin- nen (SLA I) ist in der Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften sowie im Reglement über die Prüfung von Lehrkräften geregelt. Verliehener Grad

§3. Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät verleiht für

ein bestandenes Diplomstudium den Grad einer Diplombiologin oder eines Diplombiologen.
Zulassung zum Studium

§4. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium sind in der

Studierendenordnung der Universität Basel geregelt.
2 Die Diplomprüfungsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaft- lichen Fakultät regelt die Zulassung zu den Prüfungen.
3 Studierende, die an anderen Universitäten oder Hochschulen vom Studium in Biologie, Molekularbiologie oder Biochemie ausgeschlos- sen worden sind, sind nicht zum Biologiestudium an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel zugelassen. Studienaufbau

§5. Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium (1. und 2. Stu-

dienjahr) und ein Hauptstudium (3. und 4. Studienjahr).
2 Die Planstudiendauer beträgt 4 Jahre. Grundstudium

§6. Das Grundstudium vermittelt Grundkenntnisse in Biologie, in

weiteren Naturwissenschaften (Mathematik, Physik, Chemie), in einem Wahlfach sowie weitere Kenntnisse in Biologie-Wahllehrveran- staltungen, in einem Biologietutorial und in Ethik.
2 Das 1. Studienjahr schliesst mit dem 1. Vordiplom ab.
3 Das 2. Studienjahr schliesst mit dem 2. Vordiplom ab. Dieser Ab- schluss setzt ein bestandenes 1. Vordiplom voraus.
4 Ein bestandenes 2. Vordiplom berechtigt zum Hauptstudium. Hauptstudium

§7. Das Hauptstudium besteht aus den drei Studienrichtungen Mo-

lekularbiologie, Organismische Biologie und Integrative Biologie.
2 Im Hauptstudium werden die Grundkenntnisse in Molekularbiolo- gie, in Organismischer Biologie beziehungsweise in Integrativer Biolo- gie erweitert und vertieft.
3 Das Hauptstudium setzt sich aus Blockkursen im 3. Studienjahr und einer Diplomarbeit im 4. Studienjahr zusammen.
4 Das Hauptstudium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Kreditpunkte

§8. Kreditpunkte werden bei bestandenen Prüfungen und Teilprü-

ii. grundstudium, erstes und zweites vordiplom Studienplan des Grundstudiums

§9. Die im Grundstudium zu besuchenden Lehrveranstaltungen

werden in der Wegleitung in einem detaillierten Studienplan aufge- führt. Erstes und zweites Vordiplom

§ 10. Die Grundsätze über die Prüfungen sind in den §§ 9ff. der Di-

plomprüfungsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fa- kultät geregelt.
2 Das 1. sowie das 2. Vordiplom sind bestanden, wenn die jeweilige Ge- samtnote mindestens 4 beträgt und keines der vier Fächer eine Note unter 3 aufweist.
3 Die Gesamtnoten des 1. und 2. Vordiploms werden aus dem arithme- tischen Mittel der Noten der vier in § 11 und § 12 genannten Fächer be- rechnet.
4 Für ein bestandenes 1. und 2. Vordiplom werden je 46 Kreditpunkte vergeben.
5 Bei Nichtbestehen können das 1. sowie das 2. Vordiplom je einmal wiederholt werden. Erstes Vordiplom

§ 11. Das 1. Vordiplom setzt sich für alle Studierenden aus folgenden

vier Fächern zusammen: a) Biologie 1 und 2, c) Physik, d) Allgemeine Chemie.
2 Die Teilprüfungen in Biologie 1 und 2 finden jeweils nach Abschluss der Lehrveranstaltungen statt. Die Note für dieses Fach berechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Teilprüfungen.
3 Die Teilprüfungen der anderen Fächer finden am Ende des ersten Studienjahres statt. Zweites Vordiplom

§ 12. Das 2. Vordiplom setzt sich aus 4 Fächern zusammen.

2 Drei davon sind folgende Fächer a) Biologie 3,
Wahlfach

§ 13. Die Studierenden müssen minimal 8 Kreditpunkte aus dem

Wahlfach erwerben, maximal können jedoch nur 16 Kreditpunkte an- gerechnet werden.
2 Die Lehrveranstaltungen des Wahlfachs sollen in den ersten beiden Studienjahren besucht werden.
3 Das Wahlfach wird geprüft und mit separater Note im Diplomzeug- nis aufgeführt. Biologie-Wahllehrveranstaltungen

§ 14. Die Studierenden müssen 4–12 Kreditpunkte in Biologie-Wahl-

lehrveranstaltungen erwerben. Diese Lehrveranstaltungen werden ge- prüft und benotet.
2 Die Biologie-Wahllehrveranstaltungen sollen in den ersten beiden Studienjahren besucht werden. Tutorial

§ 15. Die Studierenden müssen im 1. und 2. Studienjahr insgesamt

6 Kreditpunkte im Tutorial erwerben. Ethik

§ 16. Die Studierenden müssen im 2. Studienjahr 2 Kreditpunkte im

Fach Ethik erwerben. Zeugnis

§ 17. Für ein bestandenes 1. sowie ein bestandenes 2. Vordiplom wird

ein Zeugnis erstellt, aus welchem alle im Rahmen des betreffenden Studienjahres erworbenen Noten, die Durchschnittsnote und die Kre- ditpunkte hervorgehen. iii. hauptstudium und diplom Zulassung zum Hauptstudium

§ 18. Voraussetzung zur Zulassung zum Hauptstudium sind das be-

standene 2. Vordiplom, sowie der Erwerb von 6 Kreditpunkten des Tu- torials.

3. Studienjahr

§ 19. Das 3. Studienjahr wird in Blockkursen absolviert.

2 Die Blockkurse werden mit Tests geprüft und mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Eine Benotung findet nicht statt. Die Blockkursthemen sind aber Grundlage für die Diplomprüfung.
3 Ein nicht bestandener Test kann zweimal wiederholt werden. Wird auch die zweite Wiederholung des Tests mit «nicht bestanden» bewer- tet, kann der Blockkurs einmal wiederholt werden.
4 Im 3. Studienjahr müssen für die Blockkurse insgesamt 60 Kredit- punkte erworben werden. Diplomarbeit

§ 20. Die Diplomarbeit soll die Fähigkeit der Studierenden zur Bear-

beitung eines begrenzten Problems der biologischen Forschung erwei- sen.
2 Die Diplomarbeit kann auch innerhalb eines Teams ausgeführt wer- den, wobei die Teilaspekte der Arbeit klar definiert und den einzelnen Teammitgliedern zugeordnet werden. Die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit erfolgt in jedem Fall eigenständig.
3 Die Diplomarbeit wird unter der Verantwortung eines Inhabers oder einer Inhaberin einer Professur in Biologie ausgeführt. Näheres regelt die Fakultät.
4 Diese können die Betreuung der Diplomanden an andere Forscher oder Forscherinnen delegieren, wobei die Verantwortung auch in die- sen Fällen beim Inhaber oder der Inhaberin einer Professur liegt.
5 Zur Ausführung der Diplomarbeit (ca. 9 Monate) und der Vorberei- tung zur Diplomprüfung (ca. 3 Monate) stehen 2 Semester zur Verfü- gung.
6 Über die ausgeführten Arbeiten verfasst der Diplomand oder die Di- Arbeitsbeginn muss diese abgegeben werden.
7 Innerhalb der ersten zwei Monate können die Studierenden die an- gefangene Diplomarbeit abbrechen. Dieser Zeitraum wird nicht in die Gesamtdauer der Diplomarbeit eingerechnet. Ein späterer Abbruch gilt als nicht bestandene Diplomarbeit.
8 Die Diplomarbeit wird vom verantwortlichen Professor oder von der verantwortlichen Professorin benotet. Dabei werden die im Laufe der Arbeit gezeigte wissenschaftliche Leistung sowie die Fähigkeit zur Darstellung, Auswertung und Interpretation von Ergebnissen in Be- tracht gezogen und der Betreuer/die Betreuerin konsultiert.
10 Eine nicht bestandene Diplomarbeit kann einmal unter anderer Lei- tung wiederholt werden.
11 Für eine genügende Diplomarbeit werden 38 Kreditpunkte verge- ben. Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung

§ 21. Bei der Anmeldung zur Diplomprüfung muss der Nachweis

über ausreichende Studien vorgelegt werden. Dieser umfasst: a) Bestandenes 1. und 2. Vordiplom, b) 60 Kreditpunkte von Blockkursen aus dem 3. Studienjahr, c) Abgabe der Diplomarbeit, d) 20 Kreditpunkte für Wahlfach und Biologie-Wahllehrveranstal- tungen, e) 2 Kreditpunkte in Ethik.
2 Bei saisonal abhängigen Diplomarbeiten in Biologie (z.B. Feldarbei- ten) kann die Diplomprüfung vor der Abgabe der Diplomarbeit abge- legt werden. Diplomprüfung

§ 22. Die Diplomprüfung besteht aus 4 Teilprüfungen (schriftlich

oder mündlich) über die Fachgebiete der absolvierten Blockkurse, sowie einer mündlichen Diplomendprüfung im Fachgebiet der Di- plomarbeit.
2 Die mündliche Diplomendprüfung wird als letzte Teilprüfung abge- legt. Sie setzt das Bestehen der Teilprüfungen (§ 22 lit. 5b und 5c) in den Fachgebieten der gewählten Blockkurse voraus.
3 Die Diplom-Durchschnittsnote berechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der 4 Teilprüfungen zu den Fachgebieten der gewählten Blockkurse und der mündlichen Diplomendprüfung, sowie der Di- plomarbeit, wobei die Note der Diplomarbeit doppelt zählt. Die Biolo- gie-Wahllehrveranstaltungen und das Wahlfach werden nicht in die Di- plom-Durchschnittsnote einbezogen, sondern getrennt im Diplom- zeugnis aufgeführt.
4 Die Hauptnote der Diplomprüfung berechnet sich aus dem arithme- tischen Mittel der 4 Teilprüfungen zu den Blockkursen.
5 Das Diplom ist bestanden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Diplom-Durchschnittsnote beträgt mindestens 4. b) Die Hauptnote liegt nicht unter 4. c) Keine der Teilprüfungen zu den Blockkursen weist eine Note unter 3 auf. d) Die Note der Diplomarbeit beträgt mindestens 4.
Diplomzeugnis

§ 23. Für ein bestandenes Diplom in Biologie stellt die Fakultät ein

Zeugnis aus. Dieses weist auch die Studienrichtung des Hauptstudiums (Molekularbiologie, Organismische Biologie, Integrative Biologie), die Spezialrichtung der Diplomarbeit aus und enthält die Noten der Di- plom-Teilprüfungen, die Diplom-Durchschnittsnote, die Note und den Titel der Diplomarbeit sowie die Note des Wahlfachs.
2 Die Liste möglicher Spezialrichtungen der Diplomarbeit ist in der Wegleitung aufgeführt. iv. anrechnung von studienleistungen Anrechnung von Studienleistungen

§ 24. Die Grundsätze zur Anerkennung von an anderen Universitä-

ten des In- und Auslands bestandenen Vordiplomprüfungen und/oder erworbenen Kreditpunkten sind in § 19 der Diplomprüfungsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät geregelt.
2 Die Anrechnung erfolgt aufgrund eines Gesuches an die Studienleis- tung. Der Entscheid wird von der Dekanin oder vom Dekan der Philo- sophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät bestätigt.
3 Details über die Anrechnung von Studienleistungen sind in der Weg- leitung geregelt. v. rechtsmittel Rekurs

§ 25. Verfügungen der Fakultät können die Betroffenen bei der vom

Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission anfechten. vi. übergangsbestimmungen

§ 26. Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden der Studien-

richtungen Biologie mit Studienbeginn Wintersemester 2000 und spä- ter.
2 Für die übrigen Studierenden gelten die bisherigen Bestimmungen in den Wegleitungen für die Studien in Biologie I und Biologie II. Die letzten Prüfungen gemäss diesen Wegleitungen finden im Herbst 2004 statt, sofern Studierende nicht von Überleitungsangeboten Gebrauch
vii. schlussbestimmungen

§ 27. Diese Studienordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Ok-

tober 2000 wirksam. Basel, den 4. April 2000 Namens der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät Der Dekan: Prof. Dr. Andreas Zuberbühler Vom Universitätsrat genehmigt am 4. Mai 2000.
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