Verordnung über den Strassenverkehr
Strassenverkehr: Verordnung Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) Vom 17. Mai 2011 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Vollziehung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958
1 ) und gestützt auf § vom 13. Februar 2019
2 sowie das Gesetz über die Verwal - tungsgebühren vom 9. März 1972
3 ) ,
4 ) beschliesst: I. Zuständigkeit
§ 1 Aufsicht und Vollzug
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für die Aufsicht über den Strassenverkehr, die Verkehrssicherheit und für den Vollzug der entsprechenden Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
5 )
§ 2 Die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann den Vollzug von Bestimmungen über den Strassenver - kehr der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei übertragen.
2 Die zuständige Behörde legt die Anforderungen für die Eingabe von Gesuchen um Bewilligungen, Bestätigungen, Bescheinigungen und dergleichen fest. Die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise amtliche Personenstandsnachweise, ärztliche, psychologische und andere Untersu - chungen, geht zu Lasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
§ 3 Erlass von Verkehrsanordnungen
1 Die unter Art. 3 SVG vorgesehenen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsanordnungen und Massnahmen, durch welche örtlich oder zeitlich begrenzte Regelungen des Strassenverkehrs ge - troffen werden, erlässt für das Stadtgebiet und für die Kantonsstrassen in den Gemeinden Bettingen und Riehen unter Vorbehalt der temporären Anordnungen gemäss § 7 Abs. 2 hievor das Bau- und Ver - kehrsdepartement.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist vorgängig anzuhören. In den Gemeinden Bettingen und Riehen ist für die Gemeindestrassen die Gemeinde zu solchen Anordnungen befugt; sie bedürfen der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements und des Justiz- und Sicherheitsdepartements.
§ 4 Polizeiliche Bewilligungen
1 Für die Erteilung, Änderung sowie den Entzug von polizeilichen Bewilligungen, die sich auf den Strassenverkehr beziehen und von allgemeiner Art oder längerer Dauer sind, ist für das ganze Kantonsgebiet das Justiz- und Sicherheitsdepartement unter dem Vorbehalt der Vorschriften über die Aufsicht und die Benützung der Allmend zuständig. SR
2) SG 253.100
3) SG 153.800
4) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
5) Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
1
Strassenverkehr: Verordnung
§ 5 Polizeiliche Anordnungen
1 Zu kurzfristigen polizeilichen Anordnungen im Strassenverkehr ist jede oder jeder Angehörige des Polizeikorps befugt. Als solche Anordnungen sind auch alle Weisungen zu betrachten, die diese durch sichtbare oder für die Strassenbenützerinnen und -benützer verständliche Zeichen geben.
2 Die Angehörigen des Polizeikorps sind befugt, in Ausnahmefällen von den Verkehrsregeln abwei - chende Anordnungen zu treffen, falls Verkehrsabwicklung oder Verkehrssicherheit dies erfordern (Art. 27 SVG, Art. 66 und 67 Signalisationsverordnung [SSV]).
§ 6 Allmendbewilligungen
1 Die Bewilligungen zur gemäss § 10 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. Oktober 2013 werden vom Bau- und Verkehrsdepartement erteilt, soweit nicht Vorschriften über die Märkte und Messen das Präsidialdepartement als zuständig bezeichnen. Die Organe des Bau- und Verkehrsdepartements haben, bevor sie Bewilligungen erteilen, welche eine Beeinträchtigung des Strassenverkehrs bewirken können, die Zustimmung der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei einzuholen. Die Zustimmung kann für gewisse Fälle allgemein erteilt wer - den. )
§ 7 Zuständigkeit für die Anordnung von Verkehrseinrichtungen
1 Für die permanente Anordnung und Bewilligung von Signalen, Markierungen, Schranken und Leit - einrichtungen (Art. 5 SVG; SSV) im Bereiche öffentlicher Strassen sowie für die Planung und den Betrieb von Lichtsignalanlagen ist das Amt für Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements zustän - dig.
2 Für die temporäre Anordnung und Bewilligung von Signalen, Markierungen, Schranken und Leitein - richtungen (Art. 5 SVG; SSV) im Zusammenhang mit Baustellen oder Veranstaltungen im Bereiche öffentlicher Strassen ist die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei zuständig.
3 Durch Private aufgestellte mobile Einrichtungen zur Signalisation und Abschrankung dürfen im Be - reiche öffentlicher Strassen nur mit behördlicher Bewilligung der Abteilung Verkehr der Kantonspoli - zei verwendet werden und sind mit der Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers zu versehen.
4 Das Amt für Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements hat unter Mitwirkung der Abteilung Ver - kehr der Kantonspolizei die Aufsicht über die Verkehrseinrichtungen (Art. 104 und 105 SSV).
5 Bei der Planung für den Neubau oder Ausbau von Strassen, die Verkehrsmassnahmen nach sich zie - hen, ist die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei und das Amt für Mobilität des Bau- und Verkehrs - departements anzuhören (Art. 107 Abs. 6 SSV).
§ 7a
7 ) Sicherheit der Infrastruktur
1 Für die Sicherheit der Strasseninfrastruktur auf dem Kantonsgebiet ist die Kantonspolizei zuständig. Sie ernennt und stellt die Sicherheitsbeauftragte oder den Sicherheitsbeauftragten (Art. 6a Abs. 4 SVG).
2 Insbesondere ist die Kantonspolizei zuständig für: Betrieb der Strasseninfrastruktur (Art. 6a Abs. 1 SVG); die Analyse des Strassennetzes auf Unfallschwerpunkte sowie Gefahrenstellen (Art. 6a Abs. 3 SVG); die Erarbeitung von Massnahmen zur Behebung der Unfallschwerpunkte und Gefah - renstellen (Art. 6a Abs. 3 SVG).
6) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
7) Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
2
Strassenverkehr: Verordnung
§ 7b
8 ) Zuständigkeit für den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV)
1 Für den Vollzug der GGBV ist das Kantonale Laboratorium zuständig.
2 Das Kantonale Laboratorium übt den Teilvollzug der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) aus, soweit die GGBV betroffen ist.
§ 8 Rekurs an den Regierungsrat
1 Gegen Entscheide der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei kann an das Justiz- und Sicherheitsde - partement rekurriert werden. Rekurse gegen Entscheide des Amts für Mobilität sind ans Bau- und Ver - kehrsdepartement zu richten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 41 ff. des Gesetzes betref - fend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisati - onsgesetz) vom 22. April 1976. II. Strassenverkehrsvorschriften
§ 9 Parkieren
1 Das Bau- und Verkehrsdepartement kann unter dem Vorbehalt der Bestimmungen über die Benüt - zung der Allmend Vorschriften für das Parkieren mit Parkuhren, Parkscheiben und dergleichen erlas - sen.
§ 10 Parkieren in besonderen Fällen
1 Die Bewilligung, Motorfahrzeuge und Anhänger ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen kurzfristig abzustellen (Art. 20 Verkehrsregelverordnung [VRV]), kann durch die Abtei - lung Verkehr der Kantonspolizei erteilt werden. Das Abstellen für länger als drei Tage bedarf einer Bewilligung des Bau- und Verkehrsdepartements.
2 Das vorübergehende Reservieren von Parkraum ist nur mit Bewilligung der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei gestattet. Mit dem Aufstellen der erforderlichen Signale kann die Bewilligungsinhabe - rin oder der Bewilligungsinhaber beauftragt werden. Das erforderliche Signalisationsmaterial für kurz - fristige Anordnungen wird von der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei gegen Gebühr leihweise zur Verfügung gestellt.
3 Das Parkieren von Motorfahrzeugen mit mehr als 1'200 kg Nutzlast sowie von Anhängern aller Art über Nacht auf der Allmend ist ausserhalb von dafür besonders gekennzeichneten Parkplätzen verbo - ten. In begründeten Fällen kann die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei im Einvernehmen mit dem Bau- und Verkehrsdepartement Ausnahmen gestatten.
4 Das Parkieren von Motorfahrzeugen zum Transport von gefährlichen Ladungen ist an allgemein zu - gänglichen Orten verboten.
§ 11 Reinigen und Reparieren auf Allmend
1 Das Reinigen von Fahrzeugen auf der Allmend ist verboten.
2 Reparaturen an Fahrzeugen dürfen auf der Allmend nur in Notfällen vorgenommen werden; bei De -
§ 12 Polizeiliches Wegschaffen und Blockieren von Fahrzeugen
9 )
1 Vorschriftswidrig, behindernd, gefährdend oder nichtbetriebssichere bzw. defekte auf öffentlichem Grund abgestellte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Wohnwagen/-mobile, Fahrräder, Anhänger etc.) kön - - rin oder ihr Halter bzw. ihre Besitzerin oder ihr Besitzer nicht innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder der polizeilichen Aufforderung nicht Folge leistet. )
8) Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
9) Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
10) Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
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Strassenverkehr: Verordnung
2 Fahrzeuge oder Gegenstände, welche die Allmend über Gebühr beanspruchen oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern, können nach zehn Tagen weggeschafft werden, sofern nicht eine frühere Wegschaffung notwendig ist, namentlich wegen öffentlicher Arbeiten oder wenn andere öffentliche oder private Interessen vorgehen.
11 )
2bis Die Polizei kann das Tiefbauamt im Rahmen deren öffentlichen Arbeiten im Einzelfall bevollmäch - tigen, Fahrräder und nicht innert nützlicher Frist die Wegschaffung selbst vornehmen kann.
12 )
3 Die weggeschafften Fahrzeuge werden bei der Polizei registriert. Für die Blockierung, Wegschaffung und Unterbringung ist eine Gebühr zu erheben.
13 )
4 Die Aufbewahrung, Herausgabe, Verwertung und Vernichtung der Fahrzeuge richtet sich sinngemäss nach den §§ 54 bis 56 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeige - setz, PolG), sofern nicht die besonderen Bestimmungen gemäss § 12a dieser Verordnung anzuwenden sind. )
§ 12a
15 ) Aufbewahrung, Herausgabe, Verwertung und Vernichtung weggeschaffter Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder bis 125 ccm
1 Die Zuständigkeit zur Aufbewahrung, Herausgabe, Verwertung und Vernichtung von weggeschafften Fahrrädern, Motorfahrrädern und Motorrädern bis 125 ccm obliegt der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt.
2 Verwertbare Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder bis 125 ccm werden nach Ablauf einer 30- tägigen Aufbewahrungsfrist verwertet, sofern sich die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die Halterin oder der Halter nicht innert genannter Frist meldet oder trotz Aufforderung das Fahrzeug nicht abholt.
3 Verwertungsarten sind: der freihändige Verkauf (z.B. an spezialisierte Firmen); die öffentliche Versteigerung; die kostenlose Abgabe an gemeinnützige Institutionen, Projekte und dergleichen.
4 Offensichtlich wertlose oder defekte Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder bis 125 ccm können direkt sach- und umweltgerecht entsorgt werden.
5 Das Fahrrad, Motorfahrrad oder Motorrad bis 125 ccm wird nach Bezahlung der Gebühren an die Eigentümerin oder den Eigentümer bzw. die Halterin oder den Halter herausgegeben, wenn der An - spruch an der Sache glaubhaft gemacht wurde. Nach Verwertung des Fahrzeugs ist der Erlös, nach Abzug der Gebühren, herauszugeben. Für rechtmässig vernichtete Sachen besteht kein Anspruch auf Ersatz.
§ 13 Halterpflichten
1 Die Halterin oder der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Aus - kunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem sie oder er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern.
2 Die gewerbsmässige Vermieterin oder der gewerbsmässige Vermieter von Motorfahrzeugen hat aus - nehmen kann. Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
12) Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
13) Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
14) Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
15) Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
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Strassenverkehr: Verordnung
§ 14 Umzüge, Demonstrationen und Kundgebungen
16 )
1 Zur Durchführung von öffentlichen Umzügen und zur Abhaltung von De - monstrationen und Kundgebungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen bedarf es einer Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartements. Bewilligungen für Umzüge (Veranstaltungen) werden im Rahmen des Verfahrens auf Nutzung des öffentlichen Raumes, welches das Tiefbauamt koordiniert, erteilt.
17 )
2 Gesuche für Demonstrationen und Kundgebungen sind in der Regel mindestens drei Wochen vor der Durchführung mit folgenden Angaben einzureichen: Datum, Zeit, Ort, zu benützende Strassen sowie die oder der Verantwortliche; bei Umzügen überdies Angaben über die Zusammensetzung des Zuges und der mitgeführten Fahrzeuge.
18 )
3 Die Bewilligung kann aus verkehrspolizeilichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ord - nung und Sicherheit verweigert werden.
4 Bewilligungen, die Strassen betreffen, die vom öffentlichen Verkehr befahren werden (z.B. Tram oder Linienbusse), sind durch die zuständige Bewilligungsbehörde nur im Einvernehmen mit den betroffenen Verkehrsbetrieben zu erteilen.
§ 15 Sportliche Veranstaltungen
1 Werden zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen öffentliche Strassen und Plätze bean - sprucht, so erfolgt das Bewilligungsverfahren der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei (Art. 52 SVG, Art. 94 und 95 VRV) im Rahmen des Verfahrens auf Nutzung des öffentlichen Raumes.
19 )
2
...
20 )
3 Die Bewilligung für nichtmotor- oder radsportliche Veranstaltungen kann vom Nachweis einer Haft - pflichtversicherung abhängig gemacht werden.
4 Für die Gesuchseingabe gelten die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 dieser Verordnung sinngemäss.
§ 16
21 )
...
§ 17 Störung des Verkehrs durch Fussgängerinnen und Fussgänger
1 Verkehrshemmende Ansammlungen von Personen sind auf Allmend verboten. Die Polizeiorgane können Veranstaltungen und Ankündigungen, welche Ansammlungen hervorrufen, verbieten.
§ 18
22 )
... III. ...
23 )
§ 19
24 )
...
§ 20
25 )
... IV. Gebühren des Justiz- und Sicherheitsdepartements
§ 21
1 A. Allgemeine Verkehrszulassungsgebühren
16) Fassung vom 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
17) Fassung vom 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
18) Fassung vom 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
19) Fassung vom 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
20) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
22) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
23) Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
24) Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
25) Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
5
Strassenverkehr: Verordnung Bewilligungen, Bestätigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Perso - nen oder Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die nicht unter nachfolgender Litera B. bis F. aufgeführt sind, nach Aufwand: CHF 30 bis 600
2 B. Fahrzeugausweise
26 ) Alle Fahrzeugkategorien CHF 52
27 ) Ersatzfahrzeugausweise CHF 52 generelle Ersatzfahrzeugausweise CHF 150
28 ) Tagesausweise (ohne Versicherungsprämie) CHF 52 Kaution für Tagesschilder bis CHF 500 Duplikate und Ersatzausweise CHF 30 Nachträge, Ergänzungen und Verlängerungen CHF 30 Versicherungswechsel CHF 30 ADR-Bescheinigungen CHF 50 Verlängerung ADR-Bescheinigungen CHF 30 Erfassung und Bearbeitung ASA-Räderprüfbericht CHF 30
29 ) Eintrag oder Löschung von Veräusserungsverboten ausserhalb des elektroni - schen Meldeverfahrens je CHF 30
3 C. Führerausweise Erstmalige Ausstellung eines Führerausweises im Kreditkartenformat, aus - genommen desjenigen der Spezialkategorie M CHF 75 Ausstellung eines Führerausweises im Kreditkartenformat der Spezialkate - gorie M CHF 40 Ausstellung eines weiteren Führerausweises im Kreditkartenformat wegen Änderungen, Nachträgen, Ergänzungen oder als Ersatzausweis CHF 40 Internationale Führerausweise CHF 40
4 D. Lernfahrausweise Alle Kategorien CHF 40 Verlängerungen CHF 30 Duplikate, Ersatzausweise, Umschreibungen CHF 40 Nachträge und Ergänzungen CHF 30
5 E. Weitere Bewilligungen Bewilligung als Moderatorin oder Moderator von Weiterbildungskursen für Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenker CHF 50 Ausbildungsbewilligung für Lastwagenführer-Lehrlinge CHF 50 Fahrberechtigung für Weiterbildungskurse pro Kurstag CHF 30
30 ) Erteilung der Kollektivfahrzeugausweise (Händlerschilder) CHF 50
6 F. Motorfahrräder
31 ) a)
32 )
... b) Motorfahrräder CHF 25 Motorfahrrad-Fahrzeugausweise (einschliesslich Duplikate, Ersatzausweise, Umschreibungen, Nachträge und Ergänzungen) CHF 20
26) Fassung vom 28. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 13.12.2017)
27) Fassung vom 28. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 13.12.2017) Fassung vom 28. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 13.12.2017)
29) Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
30) Fassung vom 25. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 29.04.2017)
31) Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
32) Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
6
Strassenverkehr: Verordnung
§ 22 Ausnahme- und Sonderbewilligungen
1 Einzelbewilligung CHF Dauerbewilligung gemäss Art. 78 Abs. 2 VRV CHF
1. a) Grundgebühr für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahme -
transporte (Art. 78 und 79 VRV)
50
33 )
50 b) Zuschlag für Eilbehandlung bei Antragstellung innert weniger als zwei Arbeitstagen
50 - c) Zuschlag für Zustellung der Bewilligung durch die Poli - zei an die Zollstellen
50 -
2. Gebühren für Übermasse:
a) Länge: aa) bis 30,00 m 30 300 ab) über 30,00 m 50 - ac) vorderer Überhang über 3,00 m 50 500 ad) hinterer Überhang über 5,00 m 50 500 b) Breite: ba) bis 3,50 m 50 500 bb) 3,51 bis 4,00 m 80 - bc) über 4,00 m 100 ...
34 ) c) Höhe: ca) bis 4,20 m 50 500 cb) 4,21 bis 4,50 m 80 - cc) über 4,50 m 100 -
3. Gewichtsgebühren:
a) Beim Überschreiten der zulässigen Gesamtgewichte ge - mäss Art. 9 SVG und Art. 67 VRV: aa) bis 50 t Gesamtgewicht 50 500 ab) für alle weiteren angebrochenen 10 t je 25 - b) Beim Überschreiten der zulässigen Achslast gemäss Art.
67 Abs. 3 VRV, pro angebrochene Tonne je 50% Zuschlag zur in lit. a genannten Gewichtsgebühr. c) Dauerbewilligungen für Ausnahmefahrzeuge, Arbeits - motorwagen, Arbeitsanhänger und Arbeitsmaschinentrans - porte auf Sachentransportanhängern
...
35 )
10facher Betrag der Einzelbewilligung
4. Streckendauerbewilligungen für Transporte gemäss Art.
78 Abs. 2 VRV (bis maximal 6 Monate)
...
36 )
10facher Betrag der Einzelbewilligung
33) Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
34) Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
35) Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
36) Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
7
Strassenverkehr: Verordnung Einzelbewilligung CHF Dauerbewilligung gemäss Art. 78 Abs. 2 VRV CHF
5. ...
37 )
... ... a) ... ... ... b) ... ... ...
6. Berechnungsgrundlagen:
a) Für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, die in mehrfacher Hinsicht die zulässigen Höchstmasse gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften überschreiten, ist nur die höchste Gebühr zu entrichten. b) Bei den Ausnahme-Anhängerzügen werden das Betriebs - gewicht des Anhängers und das Gesamtgewicht des bzw. der Zugfahrzeuge berücksichtigt. c) Nebeneinanderliegende oder versetzte Achsen gelten als eine Achse. d) In der Einzelbewilligung ist auch die Leerfahrt sowie die Rückfahrt bei Arbeitsmaschinen innert einem Monat enthal - ten. e) Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewil - ligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch in den folgenden Fällen erteilt werden: ea) Zusammenhängende Transporte auf derselben Strecke eb) Überführung, Transport und Verwendung von Arbeits - fahrzeugen innerhalb des Kantonsgebietes ec) Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsge - bietes
7. Der Kostenersatz für polizeiliche Aufwendungen
a) bei Begleitfahrten von Transporten und Transportfehl - fahrten sowie b) bei anderen verrechenbaren Dienstleistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung betreffend die Kantonspolizei Basel-Stadt.
8. Sonntags- und Nachtfahrten:
a) Tagesbewilligung aa) für Nacht- oder Sonntagsfahrt 70 ab) für Nacht- und Sonntagsfahrt 100 b) Monatsbewilligung (nur Nachtfahrten) 100 c) Jahresbewilligung (nur Nachtfahrten) 1'000
37) Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
38) Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
8
Strassenverkehr: Verordnung Einzelbewilligung CHF Dauerbewilligung gemäss Art. 78 Abs. 2 VRV CHF
9. Andere Ausnahme- und Sonderbewilligungen:
39 a) für Gehbehinderte, Behindertentransporte
40 ) gebührenfrei b) ...
41 )
...
42 ) c) ... ... ... ca) ... ... ... cb) ... ... ... cc) ... ... ... d) Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (Art. 17 SSV): da) Monatsbewilligung 20 db) Jahresbewilligung 100 e) ... ... ... ea) ... ... ... eb) ... ... ... ec) ... ... ... f) ... ... ... fa) ... ... ... fb) ... ... ... g) Befreiung von der Gurtentragepflicht 30 h) übrige Bewilligungen nach Aufwand 30 bis 600
10.Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen:
a) leichte Arbeitskarren/-maschinen und Motorkarren, inkl. Anhänger, sowie leichte Motorwagen und Traktoren: aa) Prüfung des Gesuchs 50 ab) Jahresbewilligung (ohne periodische Nachprüfung ge - mäss Art. 33 VTS)
50 b) schwere Arbeitskarren/-maschinen und Motorkarren, inkl. Anhänger, sowie schwere Motorwagen und Traktoren: ba) Prüfung des Gesuchs 50 bb) Jahresbewilligung für schwere Arbeitskarren/-maschi - nen und Motorkarren, inkl. Anhänger (ohne periodische Nachprüfung gemäss Art. 33 VTS)
100 bc) Jahresbewilligung für schwere Motorwagen und Trakto - ren (ohne periodische Nachprüfung gemäss Art. 33 VTS)
200
39)
§ 22 Abs. 1 Ziff. 9 lit. c sowie lit. e und f aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
40) Fassung vom 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
41) Fassung vom 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
42) Fassung vom 21. Juni 2016, wirksam seit 1. August 2016 (KB 30.07.2016)
9
Strassenverkehr: Verordnung Einzelbewilligung CHF Dauerbewilligung gemäss Art. 78 Abs. 2 VRV CHF c) für die Fahrzeugprüfung gelten die Tarife gemäss der Verordnung betreffend die Kantonspolizei Basel-Stadt.
11. Ausnahmebewilligungen gemäss SDR:
43 a) Prüfung des Gesuchs 50 b) Jahresbewilligung pro Beförderungseinheit oder Anhän - ger bis 600 d) ...
44 )
...
12. Bewilligungs-Duplikate und -Änderungen 20
§ 23
1 A. Besondere administrative Gebühren CHF
1. Zuschläge beim Zahlungsverkehr:
a) für Bank- oder Postüberweisungen aa) Inland (manuelle Anweisung) 6 ab) Gebühr für das Ausstellen eines weiteren Postauszahlungsscheins 10 ac) Ausland 15 b) Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gelten die Bestimmungen in § 14b der Verordnung zum Verwal - tungsgebührengesetz.
2. a) Anordnung der polizeilichen Zustellung einer Verfügung oder des Kontrollschildereinzuges
aa) ohne besonderen Aufwand 200 ab) mit besonderem Aufwand gemäss den Tarifen in der PolV. b) Einleitung des Fahrzeugausweis- und Schilderentzugsverfahrens wegen Versicherungskündigung (Art. 68 Abs.
2 SVG)
50 c) Einleitung der Ausschreibung im polizeilichen Fahndungsregister wegen Versicherungskündigung, Nichtvor - führung, Nichtbezahlung der Motorfahrzeugsteuer
50 d) Einleitung eines Betreibungsverfahrens 50
3. Hinterlegte Kontrollschilder:
a) Wiedereinlösung, pro Schild 20 b) Verlängerung der Hinterlegungsfrist 30
4. Behandlungsgebühr für Gesuche:
a) um Erteilung der Kollektivfahrzeugausweise (Händlerschilder)
45 )
200 b) um Erteilung zusätzlicher entsprechender Bewilligungen 100 c) um Umschreibung eines ausländischen Führerausweises 65
43) Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
44) Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
45) Fassung vom 25. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 29.04.2017)
10
Strassenverkehr: Verordnung CHF d) um Erteilung eines Lernfahrausweises und um Zulassung zum Strassenverkehr, ausgenommen Zulassung für die Spezialkategorie M
50 e) um Zulassung zum Strassenverkehr der Spezialkategorie M 35 f) um Erteilung einer Ausbildungsbewilligung für Lastwagenführer-Lehrlinge oder als Moderatorin oder Modera - tor von Weiterausbildungskursen für Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenker
50 g) um Erteilung einer Parkierbewilligung 30 h) um Auskunftssperrung gebührenfrei i) um zweite oder weitere Verschiebung eines Termins zur amtlichen Prüfung eines Fahrzeuges oder um Zulas - sung zur Prüfung in einem anderen Kanton/im Ausland
30
5. Spruchgebühr für den Erlass einer Verfügung:
a) des Administrativmassnahmenrechts
46 ) bis 700 b) ...
47 )
... c) von Verkehrszulassungs- und Entzugsverfahren gestützt auf das kantonale und eidgenössische Strassenver - kehrsrecht
48 ) bis 700 d) bei Verfügungen auf Verlangen im Zusammenhang mit kantonalem und eidgenössischem Recht
49 ) bis 400
6. Abgabe von Adressen, Erteilung von Auskünften 2 bis 20
7. Aktenkopien:
a) bis 20 Seiten, pro Seite 2 b) bei mehr als 20 Seiten wird die Gebühr nach den Tarifen in der PolV erhoben.
8. Überführen, Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen:
a) Überführen von Fahrzeugen: aa) Fahrräder 35 ab) Motorfahrräder 80 ac) Kleinmotorräder und Motorräder 150 ad) Motorwagen 150 b) Abschleppen und Sicherstellen von Motorwagen und Anhängern: effektive Kosten der Abschleppfirma nach Aufwand gemäss Rechnungsstellung c) Ausrücken des Abschleppwagens effektive Kosten der Abschleppfirma nach Aufwand gemäss Rechnungsstel - lung d) Sicherstellen eines Fahrzeugs mit Sheriff-Klammer 150 e) Polizeilicher Verwaltungsaufwand beim Überführen von Kleinmotorrädern, Motorrädern und Motorwagen so - wie beim Abschleppen und Sicherstellen nach lit. b.
50 )
190 Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
47) Aufgehoben am 25. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 29.04.2017)
48) Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
49) Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
50) Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
11
Strassenverkehr: Verordnung CHF f) Polizeilicher Verwaltungsaufwand im Rahmen einer Fahrzeugsicherstellung nach lit. d sowie in Fällen, in denen das Fahrzeug weggefahren wurde, bevor das Abschleppfahrzeug angefordert oder das angeforderte Abschlepp - fahrzeug eingesetzt wird.
51 )
130
9. Standgebühr für polizeilich weggeschaffte Fahrzeuge pro Tag:
52 ) a) Fahrräder und Motorfahrräder 3 b) Motorräder bis und mit 125 ccm 6 c) Motorräder mit mehr als 125 ccm 15 d) Motorwagen, Lieferwagen und Anhänger 25 e) ...
53 )
... f) übrige Motorwagen nach Aufwand
10. Polizeiliche Prüfungs- und Verwertungsgebühren:
a) Prüfung von Motorfahrrädern, pro Stunde
54 )
130 b) Prüfung von Motorrädern, Motorwagen und Anhängern, pro Stunde 150 c) Verwertungsgebühr (Verwaltungsaufwand) für: ca) Fahrräder 25 cb) Motorfahrräder 35 cc) Motorräder bis und mit 125 ccm 50 cd) Motorräder mit mehr als 125 ccm 100 ce) Motorwagen und Anhänger 200 zuzüglich die effektiven Kosten der Verschrottungsfirma gemäss Rechnungsstellung.
11. Kurzfristige Signalisation:
a) Bewilligung für ein temporäres Signal 5 b) Aufstellen und Abräumen der mobilen Signale durch die Polizei 50 c) Ganzjährliche, leihweise Abgabe, pro Signal 250
12. Übrige Dienstleistungen nach Aufwand gemäss den Tarifen in der PolV.
13.
a) Kontrollschilder für Fahrzeuge werden leihweise abgegeben und bleiben Eigentum der Behörde. b) Kontrollschilder von besonderem Interesse können gegen eine einmalige Leihgebühr an die Meistbietende oder an den Meistbietenden abgegeben werden. Die Behörde setzt das Mindestangebot fest. Die Kantonspolizei erlässt ein Reglement. c) Gegen Entrichtung einer von der Behörde festgesetzten einmaligen Leihgebühr kann die Zuteilung einer be - stimmten Kontrollschildernummer (Wunschkontrollschild) beantragt werden, falls diese verfügbar ist. Die Kantonspolizei erlässt ein Reglement. d) Für alle übrigen, nicht in die Versteigerung gelangenden oder als Wunschkontrollschilder verwendeten Kontrollschilder, beträgt die Abgabegebühr pro Schild
20
51) Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
52)
§ 23 Abs. 1 Ziff. 9 lit. c) und d) geändert durch RRB vom 25. 10. 2016 (wirksam seit 30. 10. 2016).
53) Aufgehoben am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
54) Fassung vom 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
12
Strassenverkehr: Verordnung CHF e) Rahmenentfernung ohne Anspruch auf Material 10
14. Bewilligung für die vorübergehende Verwendung eines Fahrzeugs mit bloss einem Kontrollschild oder mit ei -
nem ausländischen Kontrollschild
30
2 B. Gebühren zum Vollzug der eidgenössischen Chauffeurverordnung (ARV) CHF
1. Bewilligung zur Befreiung der Arbeitgeber- und Arbeitgeberinnenaufstellung
a) Prüfung des Gesuchs 100 b) Jahresgebühr / erstmalige Erteilung 100 c) Jahresgebühr / jährliche Erneuerung 50
2. Auswertung von ARV-Kontrollmitteln, pro Fahrzeuglenkerin oder -lenker und Woche bis 150
3. Kontrollmittel werden zu den Selbstkosten abgegeben.
3 C. Gebühren in Ermittlungsverfahren CHF
1. Grundgebühr für die Unfallsachbearbeitung:
a) Verkehrsunfall (ohne besonderen Aufwand) 400 b) Spezielle Fälle nach Aufwand gemäss den Tarifen in der PolV.
2. Einsatz Dienstfahrzeug und Material 100
3. Situationspläne:
a) massstäblicher Unfallplan 100 b) Plan mit fotogrammetrischer Auswertung nach Aufwand
4. Fotos:
a)
55 )
20 b) bearbeitete Bilder 40 c) Pauschale ab 5 Bilder (unbearbeitet) 100
5. Kopien ab technischen Datenträgern 20
6. Expertisen über Verkehrsregelungsanlagen:
a) einfache Fälle 200 b) komplizierte Fälle 300
7. Alkohol- und Drogentest
) a) Atemluft- und Drogenvortest
57 )
60 b) Beweissichere Atemalkoholprobe
58 )
340
8. Weitergehende Ermittlungsmassnahmen (Expertisen, Auswertung von Datenträgern, Kollektiv und Radiomel -
dungen, Fahndungsmassnahmen, besondere Erhebungen usw.) nach Aufwand gemäss den Tarifen in der PolV.
9. Rapportkopien:
55)
§ 23 Bst. C Ziff. 4 lit. a: Redaktionell berichtigt.
56)
§ 23 Abs. 3 Ziff. 7 Titel geändert durch RRB vom 25. 10. 2016 (wirksam seit 30. 10. 2016).
57) Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
58) Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
13
Strassenverkehr: Verordnung CHF a) Verkehrsunfall 80 b) von Versicherungsgesellschaften können gemäss dem Ansatz nach lit. a approximativ entsprechende Jahrespau - schalen erhoben werden.
4 D. Gebühren für Auswertungen der Verkehrsunfallstatistiken CHF
1. Lieferung von Rohdaten eines Kalenderjahres 250
2. Lieferung von Rohdaten von jedem zusätzlichen Jahr zusätzlich 150
3. einfache Auswertung (kleiner Aufwand) 350
4. mittelgrosse Auswertung (normaler Aufwand) 550
5. komplexe Auswertung (nach Aufwand) bis 2'000
5 E. Gebühren für den Vollzug der GGBV
59 ) Die Vollzugsbehörden der GGBV erheben nach Massgabe des Zeitaufwands für ihre Vollzugstätigkeiten Gebühren. Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten fol - gende Ansätze: a) Leiterin bzw. Leiter der einzelnen Kontrollorgane CHF 170 b) Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter CHF 130 c) Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariats CHF 80 Angebrochene Vierteilstunden werden je zu einem Viertel der vorstehend aufgeführten Beträge verrechnet. Zuzüglich zu den genannten Gebühren wird auf Leistungen, die der Mehrwertsteuer un - terliegen, ein entsprechender Zuschlag erhoben. Bezüglich Verzugszinsen und Mahngebühren gelten die Bestimmungen in § 14b der Ver - ordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren. Für Kontrollen, bei welchen kein weiteres Handeln der kantonalen Behörden nötig ist und keine Massnahmen verfügt werden müssen, werden keine Gebühren erhoben.
§ 24 Parkierungsgebühren
1
60 )
...
61 )
...
62 )
...
63 )
... Park&Ride-Gebühren (inkl. Verkehrslenkung und Parkierungsinfrastruktur): a) mit Transport CHF 15 Eingefügt am 25. Oktober 2016, wirksam seit 30. Oktober 2016 (KB 29.10.2016)
60)
§ 24 Ziff. 1 aufgehoben durch die Schlussbestimmung der Parkraumbewirtschaftungsverordnung vom 12. 6. 2012 (wirksam seit 1. 8. 2012).
61)
§ 24 Ziff. 2 aufgehoben durch die Schlussbestimmung der Parkraumbewirtschaftungsverordnung vom 12. 6. 2012 (wirksam seit 1. 8. 2012).
62)
§ 24 Ziff. 3 aufgehoben durch die Schlussbestimmung der Parkraumbewirtschaftungsverordnung vom 12. 6. 2012 (wirksam seit 1. 8. 2012).
63)
§ 24 Ziff. 4 aufgehoben durch die Schlussbestimmung der Parkraumbewirtschaftungsverordnung vom 12. 6. 2012 (wirksam seit 1. 8. 2012).
14
Strassenverkehr: Verordnung V. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 25 Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 und des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958.
64 )
§ 26 Schlussbestimmungen
1 Durch diese Verordnung werden aufgehoben: die Verordnung über den Strassenverkehr vom 7. Dezember 1964 sowie die Polizeilichen Vorschriften betreffend Hausierwagen vom 16. November 1967. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
65 )
64) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
65) Wirksam seit 26. 5. 2011.
15
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