Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 8. März 2021 (935.501)
CH - SH

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 8. März 2021

1) , Vollzug Bewilligung für Kleinspiele

§ 3 Die Gemeinde, in welcher ein Kleinspiel durchgeführt werden soll,

ist über die Erteilung einer Bewilligung f ür die Durchführung eines Kleinspiels zu informieren. C. Spiellokale

§ 4 Gesuche gestützt auf Art. 14 EG BGS sind spätestens einen Monat

vor der geplanten Neu- oder Wiedereröffnung eines Spiellokals beim Interkantonalen Labor mi t den notwendigen Unterlagen einzu- reichen.

§ 5 Zur Frage des Standortes von neuen Spiellokalen holt das Interkan-

tonale Labor die Stellungnahme des Gemeinderates ein.

§ 6 Die Spiellokale dürfen von 10 Uhr bis Wirtschaftsschluss

2) geöffnet sein; an hohen Feiertagen sind sie geschlossen zu halten 3)

§ 7 Der Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin des Spiellokals ist verant-

wortlich für die Aufsicht im Spiellokal. D. Abgaben
§ 8
1 Das Interkantonale Labor stellt jeweils vor Jahresende für das fol- gende Jahr Rechnung für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale.
2 Erfolgt die Inbetriebnahme eines Automaten oder ei nes Spiellokals während des Jahres, wird innert eines Monates pro rata Rechnung gestellt.
3 Bei der Ausserbetriebsetzung eines Geschicklichkeitsspielautoma- ten oder der Aufgabe des Betriebs eines Spiellokals während des Jahres erfolgt eine Prorata- Rückerst attung, wobei für diese der Zeit- Information der Gemeinde Bewilligung für Spiellokale Standort neuer Spiellokale Öffnungszeiten der Spiellokale Aufsicht in Spiellokalen Abgaben für Geschicklich- keitsspielauto- maten und Spiellokale
e Ausrichtung von Beiträgen aus diesen -Verordnung 4) -Sportfonds -Verordnung 5) . en: - sblatt zu veröffentlichen
6) und in die kantonale Ge- Spielbankenab- gabe Anteil der Ge- meinden Verwendung des kantonalen Anteils am Swisslos -Ge- winn Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
Fussnoten:
1) SHR 935.500.
2) SHR 935.100, Art. 19.
3) SHR 900.200, Art. 2.
4) SHR 935.521.
5) SHR 415.101.
6) Amtsblatt 2021, S. 1209 .
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