Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleis... (890.710)
CH - BS

Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen

Harmonisierung von Sozialleistungen: Verordnung Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) Vom 25. November 2008 (Stand 1. Juli 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozial - leistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008
1 ) , beschliesst: Kapitel I: Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG (Kap.I.)I. Begriffe
2 )

§ 1 Gefestigte faktische Lebensgemeinschaft

1 Das Vorliegen einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft wird im Rahmen dieser Verordnung alternativ vermutet: wenn die Beteiligten ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder haben und in einem gemeinsamen Haushalt leben; wenn die Beteiligten seit mindestens 5 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben; beim Vorliegen anderer Umstände, die eine gefestigte faktische Lebensgemeinschaft ver - muten lassen.
2 Führt die Vermutung nach Abs. 1 im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis, kann das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § dem Einzelfall entsprechende Lösung erarbeiten.

§ 2 Kinder

1 Der Begriff Kinder umfasst im Rahmen dieser Verordnung sowohl eines als auch mehrere Kinder und, wo nicht anders spezifiziert, sowohl minderjährige Kinder als auch volljährige Kinder in Erstaus - bildung und unter 25 Jahren.

§ 3 Volljährige Kinder in Erstausbildung und unter 25 Jahren

1 gelten Personen, welche die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllen: Vollendung des achtzehnten jedoch noch nicht des fünfundzwanzigsten Altersjahres; Absolvieren einer Erstausbildung gemäss Abs. 2; sind weder verheiratet, getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt), geschieden oder verwitwet, noch leben sie in einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten haben keine Kinder.
1) SG 890.700 .
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
1
Harmonisierung von Sozialleistungen: Verordnung
2 Eine Erstausbildung im Sinn dieser Verordnung liegt vor und dauert längstens bis zum Erwerb eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Fähigkeitszeugnisses bzw. eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Berufsattests, Erwerb eines Diploms einer vom Bund oder vom Kanton anerkannten höheren Fachschu - le, Abschluss eines Hochschulstudiums (Bachelor- oder Masterabschluss), sofern die einzelnen Ausbildungseinheiten nicht mehr als zwei Jahre auseinanderliegen bzw. eine be - gonnene Ausbildung nicht während mehr als zwei Jahren ausgesetzt wurde und in den genannten zwei Jahren keine finanzielle Unabhängigkeit bestanden hat. (Kap.I.)II. Zurechnung zur Haushaltseinheit

§ 4 Zurechnung von Kindern, deren Eltern sich vor Erreichen der Volljährigkeit der Kin -

der getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. scheiden lassen haben
1 Bei getrennt lebenden (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. geschiedenen Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge (Art. 297 Abs. 2 bzw. Art. 133 Abs. 1 ZGB) werden deren Kinder, unab - hängig ob im gleichen Haushalt wohnhaft, der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, der die elterliche Sorge hat bzw. hatte.
2 Bei getrennt lebenden (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. geschiedenen Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge (Art. 297 Abs. 1 bzw. Art. 133 Abs. 3 ZGB) werden deren Kinder der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, bei dem sie sich überwiegend aufhalten. Es gilt die Vermutung, dass sich die Kinder bei jenem Elternteil überwiegend aufhalten, bei dem sie angemeldet sind. Führt diese Vermutung im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis, kann das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG von dieser Vermutung abweichen und eine einzellfall - gerechte Lösung erarbeiten. Sind die Kinder bei keinem Elternteil angemeldet, werden sie der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, der gemäss privater Vereinbarung bzw. gerichtlichem Urteil in fi - nanzieller Hinsicht für den Unterhalt der Kinder überwiegend aufzukommen hat. Hat kein Elternteil für den Unterhalt der Kinder in finanzieller Hinsicht überwiegend auf - zukommen, obliegt es ca) bei minderjährigen Kindern den Eltern gemeinsam, dem zuständigen Durchführungs - organ von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG mitzutei - len, zu welcher Haushaltseinheit eine Zurechnung stattfinden soll; cb) bei volljährigen Kindern in Erstausbildung und unter 25 Jahren diesen selbst, dem zu - ständigen Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG mitzuteilen, zu welcher Haushaltseinheit eine Zurechnung stattfinden soll. der Obliegenheit gemäss Abs. 2 lit. c nicht in angemessener Frist nach, entscheidet das zuständige Durchführungsorgan über eine entsprechende Zurechnung.
2
Harmonisierung von Sozialleistungen: Verordnung

§ 5 Zurechnung von Kindern, deren Eltern sich nach Erreichen der Volljährigkeit der

Kinder getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) bzw. scheiden lassen haben
1 Haben sich Eltern nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder getrennt (privat vereinbart oder ge - richtlich festgelegt) bzw. scheiden lassen und sind die Kinder im Zeitpunkt des Bezugs von Leistun - gen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG in Erstausbildung und unter 25 Jahren, werden diese der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, bei dem sie sich überwiegend aufhal - ten.
2 Es gilt die Vermutung, dass sich die Kinder bei jenem Elternteil überwiegend aufhalten, bei dem sie angemeldet sind. Führt diese Vermutung im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis, kann das zustän - dige Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG von dieser Vermutung abweichen und eine einzelfallgerechte Lösung erarbeiten.
3 Sind die Kinder bei keinem Elternteil angemeldet, werden sie der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, der für ihren Unterhalt in finanzieller Hinsicht überwiegend aufkommt.
4 Kommt kein Elternteil für den Unterhalt der Kinder in finanzieller Hinsicht überwiegend auf, obliegt es den Kindern, dem zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG mitzuteilen, zu welcher Haushaltseinheit eine Zurechnung stattfinden soll. Kom - men sie dieser Obliegenheit nicht in angemessener Frist nach, entscheidet das zuständige Durchfüh - rungsorgan über eine entsprechende Zurechnung.

§ 6 Zurechnung von in Heimen oder Pflegefamilien ausserfamiliär betreuten minderjähri -

gen Kindern verheirateter, getrennt lebender (privat vereinbart oder gerichtlich fest - gelegt) oder geschiedener Eltern
1 Minderjährige Kinder verheirateter, nicht getrennt lebender Eltern, die in Heimen oder Pflegefamili - en ausserfamiliär betreut sind, werden der Haushaltseinheit der Eltern zugerechnet.
2 Leben Eltern von in Heimen oder Pflegefamilien ausserfamiliär betreuten minderjährigen Kindern getrennt (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) oder sind geschieden, gilt Folgendes: Bei alleiniger elterlicher Sorge (Art. 297 Abs. 2 bzw. Art. 133 Abs. 1 ZGB) werden die Kinder der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, der die elterliche Sorge hat. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge (Art. 297 Abs. 1 bzw. Art. 133 Abs. 3 ZGB) werden die Kinder der Haushaltseinheit jenes Elternteils zugerechnet, bei welchem sie sich an Wochenenden, Feiertagen und/oder während der Ferien überwiegend aufhalten. Es gilt die Vermutung, dass sich die Kinder an Wochenenden, Feiertagen und/oder während der Ferien bei jenem Elternteil überwiegend aufhalten, bei dem sie angemeldet sind. Führt diese Vermutung im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis oder fehlt es an einer ent - sprechenden Anmeldung, kann das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen und/ oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG von dieser Vermutung abweichen und eine einzellfallgerechte Lösung erarbeiten. einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft
1 Verordnung getrennt, findet in Bezug auf die Zurechnung ihrer gemeinsamen Kinder zur Haushalts - einheit – bei einer Trennung vor Volljährigkeit der Kinder § 4 dieser Verordnung analoge Anwendung; – bei einer Trennung nach Volljährigkeit der Kinder § – bei einer Trennung vor Volljährigkeit der in Heimen oder Pflegefamilien ausserfamiliär betreuten Kinder § 6 dieser Verordnung analoge Anwendung.
3
Harmonisierung von Sozialleistungen: Verordnung

§ 8 Inhaftierte oder sich im Massnahmevollzug befindende Personen

1 Inhaftierte oder sich im Massnahmevollzug befindende Personen werden der Haushaltseinheit ge - mäss § 5 SoHaG zugerechnet. (Kap.I.)III. Ausnahmen von der Zurechnung zur Haushaltseinheit

§ 9 Getrennter Haushalt

1 Leben getrennte Partnerinnen bzw. Partner einer ehelichen Gemeinschaft, einer registrierten Partner - schaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft gemäss § 1 dieser Verordnung (privat vereinbart oder gerichtlich festgelegt) nachweislich nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt, wer - den sie nicht der selben Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG zugerechnet.
2 Die Erbringung des in Abs. 1 genannten Nachweises über den getrennten Haushalt ist Sache des betroffenen Paares.

§ 10 Personen mit Wohnsitz im Ausland

1 Personen mit Wohnsitz im Ausland werden der Haushaltseinheit gemäss § - net, es sei denn, die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten es. Kapitel II. Leistungsgrenzen, Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG und des massgebenden Vermögens (Kap.II.)I. Leistungsgrenzen und selbstständig Erwerbende

§ 11 Leistungsgrenzen

1 Der Regierungsrat legt die jeweiligen Leistungsgrenzen sowie die Höhe der einzelnen Leistungen ge - mäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG fest.
2 Die Leistungsgrenzen hängen von der Anzahl Personen der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG ab. Bei deren Berechnung wird zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterschieden. Berechnungs - grundlage bilden der Ein- bzw. der Zweipersonenhaushalt, wobei die Leistungsgrenze eines Zweiper - sonenhaushalts 160 Prozent eines Einpersonenhaushalts beträgt und für eine allfällig dritte Person um CHF 10'000, für eine allfällig vierte Person um CHF CHF 6'000 und für jede weitere Person um CHF 4'000 erhöht wird.
3 Der in Abs. 2 genannte Berechnungsmodus findet auf folgende Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. e SoHaG keine Anwendung: Die Härtefallrechnung der Tagesbetreuung, die Unterbringung von Kin - dern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien.
3 )

§ 12 Selbstständig Erwerbende

1 Ausgleichskasse als solche registriert sind. (Kap.II.)II. Berechnungsgrundlage und Berechnungsmodalitäten

§ 13 Berechnungsgrundlage

1 Als Berechnungsgrundlage für das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG dient in der Regel die jeweils letzt vorliegende Steuerverfügung.
3) Fassung vom 5. Juli 2016, wirksam seit 10. Juli 2016 (KB 09.07.2016)
4
Harmonisierung von Sozialleistungen: Verordnung
2 Fehlt eine Steuerverfügung (z.B. bei neu zugezogenen Personen) oder ist diese nicht aktuell, sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr massge - bend (manuelle Berechnung).

§ 14 Berechnungsperiodizität

1 Laufende Ansprüche auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG werden in der Regel mindes - tens alle 18 Monate gestützt auf die neue Steuerverfügung überprüft und bei Veränderungen neu be - rechnet.
2 Liegt nach Ablauf von 18 Monaten keine neue Steuerverfügung vor und ist nicht davon auszugehen, dass eine solche in absehbarer Zeit vorliegen wird, sind die aktuellen Einkommens- und Vermögens - verhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr für die Berechnung der laufenden Ansprüche auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG massgebend.

§ 15 Neuberechnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG bei

veränderten Verhältnissen
1 Innerhalb der in § 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten 18 Monate findet eine Neuberechnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG in folgenden alternativen Fällen statt: bei Vorliegen einer neuen Steuerverfügung, es sei denn, es liegt eine aktuelle manuelle Berechnung des anrechenbaren Einkommens vor, die mindestens 20 Prozent vom anre - chenbaren Einkommen, berechnet auf der Grundlage der neuen Steuerverfügung, ab - weicht. In Härtefällen kann auch bei einer Abweichung von weniger als 20 Prozent auf eine Neuberechnung gestützt auf die neue Steuerverfügung verzichtet werden; bei Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG; wenn sich das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG um mehr als 20 Prozent ver - ändert und die Veränderung während mindestens dreier Monate angedauert hat; wenn sich das massgebliche Einkommen gemäss § 6 SoHaG um mehr als 20 Prozent ver - ändert.
2 In den von Abs. 1 genannten Fällen findet eine Neuberechnung des Anspruchs auf Leistungen ge - mäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG auf die folgenden Zeitpunkte und für die folgenden Zeiträume statt: Führt eine neue Steuerverfügung gemäss Abs. 1 lit. a zu einer Erhöhung des Anspruchs (oder bleibt dieser gleich), findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Datum der Steuerverfügung für die Zukunft statt. Führt eine neue Steuerver - fügung zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab Datum der jeweiligen Leistungsverfügung für die Zukunft. Führt eine Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit gemäss Abs. 1 lit. b zu einer Erhöhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag nach Eintritt der Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit für die Zukunft statt. - rung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab Datum der jeweiligen Leistungsver - fügung für die Zukunft. Führt eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens gemäss Abs. 1 lit. c zu einer Er - höhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Eintritt der Veränderung für die Zukunft statt. In Härtefällen kann eine Neuberech - - nommen werden. Führt eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens zu einer Ver - minderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab Datum der jeweiligen Leis - tungsverfügung für die Zukunft, frühestens jedoch ab dem ersten Tag des vierten Monats ab Eintritt der Veränderung.
5
Harmonisierung von Sozialleistungen: Verordnung Führt eine Veränderung des massgeblichen Einkommens gemäss Abs. 1 lit. d zu einer Er - höhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des zweiten Mo - nats nach Eintritt der Veränderung für die Zukunft statt. Führt eine Veränderung des massgeblichen Einkommens zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neube - rechnung ab Datum der jeweiligen Leistungsverfügung für die Zukunft. (Kap.II.)III. Anrechenbares Einkommen gemäss § 7 SoHaG

1. Anrechenbare Einnahmen und anerkannte Abzüge

§ 16 Anrechenbare Einnahmen

1 Die Einnahmen der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG werden zusammengezählt und umfassen ins - besondere bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Erwerbseinkünfte in Geld und Naturalien ein - schliesslich Erwerbsersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, Militärdienst und Mutterschaft sowie Kranken-, Unfall- und Invalidentaggelder; bei selbstständiger Erwerbstätigkeit den Gewinn gemäss Steuerverfügung. Fehlt bei der Antragstellung auf Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG ein steuerrechtlicher Gewinnausweis aufgrund einer soeben erfolgten Neuanmeldung als selbstständig erwerbende Person, wird auf den bei der Ausgleichskasse gemeldeten ge - schätzten Gewinn für das erste Geschäftsjahr abgestellt. Verluste aus selbstständiger Tä - tigkeit können nicht mit Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit oder mit Einnahmen anderer Art verrechnet werden. Verluste aus Vorjahren können nicht vom Gewinn abgezogen werden. im Übrigen: (1) Summe aller Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermö - gen; bei Liegenschaften den Eigenmietwert (selbstbewohnt) bzw. den Mietertrag (fremdvermietet); (2) Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV/IV/UV; (3) Familienzulagen (wie Kinder-, Ausbildungs-, Unterhaltszulagen usw.); (4) Sitzungsgelder, Verwaltungsratshonorare sowie vergleichbare Einkünfte; (5) bei teilweisem oder vollem Verzicht auf Erwerbseinkommen ein hypothetisches Er - werbseinkommen gemäss den §§ 19–27 dieser Verordnung; (6) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (gerichtlich festgelegt oder privat vereinbart) es sei denn, die anspruchsberechtigte Person kann nachweisen, dass eine Eintreibung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge trotz erheblichen Inkassobemühungen erfolglos blieb und kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht. (7) Einkünfte aus Verpfründung; (9) Einkünfte aus freiwillig geleisteten privaten Mitteln (z.B. Ausbildungsbeiträge priva - ter Stiftungen); (10) Pekulium.
2 Nicht angerechnet werden:
4 Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen; Überbrückungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) vom 19. Juni 2020.
4) Eingefügt am 27. April 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 05.06.2021)
6
Harmonisierung von Sozialleistungen: Verordnung

§ 17 Anerkannte Abzüge von den anrechenbaren Einnahmen

1 Von den anrechenbaren Einnahmen abziehbar sind bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bun - des sowie an Vorsorgeleistungen der zweiten Säule, nicht jedoch freiwillig geleistete Einkaufsbeiträge an die Pensionskasse; Beiträge an die Säule 3a (gebundene Selbstvor - sorge) können von Personen abgezogen werden, welche keiner zweiten Säule angehören. bei selbstständiger Erwerbstätigkeit Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes so - wie an die Säule 3a, sofern keine obligatorische oder freiwillige zweite Säule besteht. im Übrigen: ca) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (gerichtlich festgelegt oder privat vereinbart); cb) Schuldzinsen auf Privatvermögen, höchstens jedoch im Umfang der Summe der Ver - mögenserträge gemäss § 16 lit. c Ziff. (1) dieser Verordnung. Unterhaltkosten für Lie - genschaften können nicht abgezogen werden.
2 Im Durchführungsbereich der Leistung gemäss § 1 Abs. 1 lit. e SoHaG kann das zuständige Departe - ment für die Härtefallrechnung der Tagesbetreuung sowie die Unterbringung von Kindern und Jugend - lichen in Heimen und Pflegefamilien weitere Abzüge vorsehen.
5 )

§ 18 Freibeträge auf den Erwerbseinkünften bzw. dem Gewinn

1 Auf Erwerbseinkünften gemäss § 16 lit. a dieser Verordnung (ohne Erwerbsersatzleistungen) und/ oder Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit gemäss § 16 lit. b dieser Verordnung von Kindern wird pro Erwerbseinkünfte bzw. Gewinn erzielendem Kind ein Freibetrag von CHF 12'000 gewährt.
2 Auf der Summe aller Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen ge - mäss § 16 lit. c Ziff. 1 dieser Verordnung der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG wird ein Freibetrag von CHF 500 gewährt.
3 Auf Einkünften aus freiwillig geleisteten privaten Mitteln gemäss § 16 lit. c Ziff. 9 dieser Verord - nung wird pro Einkunftsquelle und Haushaltseinheit ein Freibetrag von CHF 6'000 gewährt, maximal pro Haushaltseinheit und Jahr jedoch CHF

2. Verzicht auf Erwerbseinkommen – Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens

§ 19 Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens

1 Die Durchführungsorgane von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG rechnen bei Verzicht auf Erwerbseinkommen gemäss den Regelungen dieser Verordnung ein hypothe - tisches Erwerbseinkommen an.
2 Hat ein Durchführungsorgan von Leistungen oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, ist dieses von den Durchführungsorganen der anderen Leistungen und Verbilligungen zu übernehmen.

§ 20 Verzicht auf Erwerbseinkommen

1 - keitssurrogat gemäss § 22 und/oder kein Rechtfertigungsgrund gemäss § 23 dieser Verordnung vor - liegt und bei unselbstständig erwerbenden Personen der Erwerbstätigkeitsgrad gemäss § 24 Abs. 1 lit. a und b bzw. bei selbstständig erwerbenden Personen das jährliche Mindesterwerbseinkommen ge - mäss § 25 dieser Verordnung nicht erreicht wird.
5) Fassung vom 5. Juli 2016, wirksam seit 10. Juli 2016 (KB 09.07.2016)
7
Harmonisierung von Sozialleistungen: Verordnung

§ 21 Geltendmachung von Erwerbstätigkeitssurrogaten bzw. Rechtfertigungsgründen

1 Erwerbstätigkeitssurrogate gemäss § 22 und/oder Rechtfertigungsgründe gemäss § 23 dieser Verord - nung können nicht von der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG als solcher, sondern nur von ihren ein - zelnen Mitgliedern in Anspruch genommen werden.

§ 22 Erwerbstätigkeitssurrogate

1 Einer Erwerbstätigkeit (unselbstständig oder selbstständig) gleichgestellt sind die überwiegende Betreuung eigener Kinder oder Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptivkin - der oder der Kinder der Partnerin bzw. des Partners einer gefestigten faktischen Lebens - gemeinschaft bis zur Vollendung des 16. Altersjahres (bei mehreren Kindern bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes); die überwiegende Betreuung einer angehörigen pflegebedürftigen Person mit einer mittle - ren oder schweren Hilflosenentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946; das Absolvieren einer Erstausbildung im Sinn von § 3 Abs. 2 dieser Verordnung oder ei - ner Vollzeitweiterbildung; die ärztliche Bescheinigung von Krankheit und/oder Unfall (im Umfang der Bescheini - gung); der Bezug von Kranken- und/oder Unfalltaggeldern gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, dem Bundesgesetz über den Ver - sicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 und/oder dem Bundesgesetz über die Unfall - versicherung (UVG) vom 20. März 1981; der Bezug von Arbeitslosentaggeld gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982; der Bezug einer Invaliden- oder Unfallrente gemäss dem Bundesgesetz über die Invali - denversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959, dem Bundesgesetz über die Unfallversiche - rung (UVG) vom 20. März 1981 und/oder dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 (im Umfang der bezo - genen Invaliden- oder Unfallrente).
2 Paare (verheiratet, registrierte Partnerschaften oder gefestigte faktische Lebensgemeinschaften) kön - nen die in Abs. 1 lit. a und b genannten Erwerbstätigkeitssurrogate entweder gemeinsam oder einzeln geltend machen, gesamthaft jedoch höchstens im Umfang von 80 Prozent.

§ 23 Rechtfertigungsgründe

1 Bei Vorliegen folgender Rechtfertigungsgründe wird auf die Anrechnung eines hypothetischen Er - werbseinkommens verzichtet: Eine Person hat das 60. Altersjahr überschritten. Eine allein erziehende Person oder eine Partnerin bzw. ein Partner einer ehelichen Gemeinschaft, einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebens - gemeinschaft hat im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Altersjahres der Kinder (bei meh - - jahr überschritten und sich während mindestens den letzten 10 Jahren vor Erreichen des

16. Altersjahres der Kinder (bei mehreren Kindern bei Erreichen des 16. Altersjahres des

jüngsten Kindes) überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet. Eine arbeitslose Person erhält wegen Erreichen der Höchstzahl der Taggelder gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven - - ert).
8
Harmonisierung von Sozialleistungen: Verordnung Bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit während den ersten drei Jahren (massgebend für den Aufnahmezeitpunkt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist das Da - tum der Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse). Bei Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn sich die ehemals selbstständig erwerbende Person im Anschluss an die Geschäftsaufgabe während zweier Jahre vergeb - lich um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bemüht hat (massgebend für den Aufgabe - zeitpunkt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist das Datum der Abmeldung bei der zu - ständigen Ausgleichskasse).

§ 24 Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei unselbstständig erwerbenden

Personen
1 Liegt kein Erwerbstätigkeitssurrogat gemäss § 22 und/oder kein Rechtfertigungsgrund gemäss § dieser Verordnung vor, wird bei einer unselbstständig erwerbenden Person ein hypothetisches Er - werbseinkommen angerechnet, wenn eine allein stehende/allein erziehende Person nicht mindestens einer Erwerbstätig - keit von 80 Prozent nachgeht; wenn Partnerinnen bzw. Partner einer ehelichen Gemeinschaft, einer registrierten Partner - schaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft zusammen nicht mindestens einer Erwerbstätigkeit von 160 Prozent nachgehen. Die Erwerbstätigkeitsaufteilung ist Sache des Paares, wobei keine der beiden Personen mehr als 100 Prozent erwerbstätig sein kann.
2 Als hypothetisches Erwerbseinkommen wird die Differenz (in Prozenten) zwischen der effektiven Erwerbstätigkeit und dem in Abs. 1 genannten Mindesterwerbstätigkeitsgrad (80 bzw. 160 Prozent) angerechnet. 100 Prozent entsprechen dabei einem jährlichen Mindesterwerbseinkommen von CHF 36'000 (netto).

§ 25 Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei selbstständig erwerbenden

Personen
1 Liegt kein Erwerbstätigkeitssurrogat gemäss § 22 und/oder kein Rechtfertigungsgrund gemäss § dieser Verordnung vor, wird einer allein stehenden/allein erziehenden selbstständig erwerbenden Person mindestens ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich CHF 28'800 (netto) (80 Prozent von CHF 36'000) angerechnet; selbstständig erwerbenden Partnerinnen bzw. Partnern einer ehelichen Gemeinschaft, ei - ner registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft zu - sammen ein jährliches Erwerbseinkommen von CHF 57'600 (netto) (2 × CHF 28'800) angerechnet. Die Erwerbstätigkeitsaufteilung ist Sache des Paares, wobei jede der beiden Personen mindestens einen Beitrag von CHF 21'600 (netto) zu leisten hat.

§ 26 Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei ehelichen Gemeinschaften,

registrierten Partnerschaften oder gefestigten faktischen Lebensgemeinschaften, in de - nen die eine Person selbstständig und die andere unselbstständig erwerbend ist
1 Bei ehelichen Gemeinschaften, registrierten Partnerschaften oder gefestigten faktischen Lebensge - meinschaften, bei denen die eine Person selbstständig und die andere unselbstständig erwerbend ist, entspricht ein jährliches Erwerbseinkommen von CHF 28'800 (netto) aus selbstständiger Erwerbstätig - keit einer achzigprozentigen unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Das Paar muss dabei analog der Re - gelung für die unselbstständig Erwerbenden (§ 24 Abs. 1 lit. b) zusammen mindestens einer Erwerbs - - ne der beiden Personen mehr als 100 Prozent erwerbstätig sein kann.
9
Harmonisierung von Sozialleistungen: Verordnung

§ 27 Erhöhung der Mindesterwerbseinkommensgrenzen

1 Insbesondere in den nachfolgenden Einzelfällen können die Durchführungsorgane von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG die von den §§ 24 Abs. 2 und 25 dieser Verord - nung vorgesehenen jährlichen Mindesterwerbseinkommensgrenzen angemessen erhöhen: eine unselbstständig erwerbende Person könnte aufgrund ihrer Ausbildung und der aktu - ellen Arbeitsmarktsituation bei gleichem Beschäftigungsgrad durch einen Arbeitgeber - wechsel ein erheblich höheres Erwerbseinkommen erzielen; eine selbstständig erwerbende Person erzielt mittels ihrer geschäftlichen Tätigkeit (Haupt- oder Nebenerwerb) trotz mehrjähriger Selbstständigkeit (mindestens 6 Jahre) kein oder kein angemessenes Erwerbseinkommen.

3. Anrechenbarer Vermögensanteil / Massgebendes Vermögen

§ 28 Anrechenbarer Vermögensanteil und Freibeträge

1 Dem anrechenbaren Einkommen (§ 7 SoHaG) der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG wird ein vom massgebenden Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 29 dieser Verordnung ermittelter Vermö - gensanteil zugerechnet, sofern die auf dem Vermögen zulässigen Freibeträge überschritten werden.
2 Als Freibeträge im Sinn von Abs. 1 können vom massgebenden Vermögen der Haushaltseinheit für Alleinstehende CHF 60'000 und für Kinder je CHF Besteht die Haushaltseinheit aus mehreren Personen, werden die Freibeträge der einzelnen Personen aufaddiert und vom massgebenden Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § - bracht.
3 Übersteigt das massgebende Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 29 dieser Verordnung die in Abs. 2 festgelegten Freibeträge, erhöht sich das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG um einen Zehntel des überschiessenden Teils (anrechenbarer Vermögensanteil gemäss Abs. 1).

§ 29 Massgebendes Vermögen

1 Das massgebende Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG umfasst das bewegliche und unbewegliche Privatvermögen der ihr zugehörenden Personen.
2 Unter das bewegliche Privatvermögen fallen insbesondere Guthaben und Wertschriften, zinslose For - derungen, steuerbare Lebensversicherungen, Bargeld, Edelmetalle, Anteile an unverteilten Erbschaf - ten, Kapitalleistungen (Entschädigungs-/Genugtuungszahlungen, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Versicherungsleistungen usw.) sowie das übrige Vermögen.
3 Unter das unbewegliche Privatvermögen fallen insbesondere Liegenschaften. Diese werden mit 25 Prozent des Steuerwerts dem Privatvermögen zugerechnet.

§ 30 Vermögensverzicht

1 Massgebendes Vermögen, auf das ohne Gegenleistung verzichtet wurde, wird als bestehend ange - rechnet. Die Anrechnung vermindert sich jährlich ab Verzichtsdatum um CHF 10'000.

§ 31 Vermögen aus Nutzniessung

1 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet.
10
Harmonisierung von Sozialleistungen: Verordnung Kapitel III: Datenbank und Zugriffsberechtigung (Kap.III.)I. Datenbank

§ 32 Pflicht zur Datenlieferung

1 Die Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG sind verpflichtet, die zur Erfüllung der vom SoHaG vorgesehenen Aufgaben notwendigen Daten regelmässig an die Datenbank gemäss § 9 SoHaG weiterzugeben. Die selbe Pflicht besteht für die folgenden weiteren kantonalen und kommunalen Behörden, Organe und Dienststellen des Kantons Basel-Stadt: das Durchführungsorgan der Mietzinsbeiträge gemäss Wohnbau- und Eigentumgsförde - rungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974 und dem Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG) vom 21. März 2003; die Durchführungsorgane der Ergänzungsleistungen und Beihilfen gemäss dem Bundes - gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sowie dem Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung so - wie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987; die Sozialhilfebehörden gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 29. Juni 2000; die Steuerbehörden gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 2000; das Durchführungsorgan der Arbeitslosenhilfe gemäss dem Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) vom 24. Juni 2004; bis )
6 ) Das Durchführungsorgan der Ausbildungsbeiträge gemäss dem Gesetz betreffend Ausbil - dungsbeiträge vom 12. Oktober 1967; die Einwohnerdienste bzw. Einwohnerkontrollen gemäss dem Gesetz über das Aufent - haltswesen (Aufenthaltsgesetz) vom 16. September 1998.

§ 33 Informationssicherheit

)
1 Hinsichtlich der Informationssicherheit gilt die Verordnung zur Informationssicherheit (ISV) vom

13. Dezember 2016.

8 )

§ 34 Datenaufbewahrung

1 Daten aus der zentralen Datenbank gemäss § 9 SoHaG, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benö - tigt werden, sind entweder zu anonymisieren oder zu vernichten.

§ 35 Zuständiges Organ

1 Zuständiges Organ für die Verwaltung der Datenbank und die Einhaltung des Datenschutzes gemäss § Verwaltung der Datenbank gemäss § 9 SoHaG; Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben; Überwachung der Zugriffsberechtigung gemäss den §§ 36 und 37 in Verbindung mit An - hang I dieser Verordnung; Überwachung der Datenaufbewahrung und -vernichtung gemäss § 34 dieser Verordnung; Datensicherheit gemäss § 33 dieser Verordnung;
9 ) Vollzug und Überwachung der der Bekanntgabe von Daten gemäss § 25 SoHaG;
6)

§ 32 lit. e

bis eingefügt durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 26. 2. 2012, publiziert am 12. 5. 2012).
7) Fassung vom 13. Dezember 2016, wirksam seit 18. Dezember 2016 (KB 17.12.2016)
8) Fassung vom 13. Dezember 2016, wirksam seit 18. Dezember 2016 (KB 17.12.2016)
9) Fassung vom 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juli 2015 (KB 23.05.2015)
11
Harmonisierung von Sozialleistungen: Verordnung Schlichtungsinstanz bei Streitigkeiten zwischen Durchführungsorganen von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG in Bezug auf Daten der zentralen Datenbank gemäss §
9 SoHaG. (Kap.III.)II. Zugriffsberechtigung

§ 36 Zugriffsberechtigung im Allgemeinen

1 Eine Zugriffsberechtigung auf Daten der zentralen Datenbank gemäss § 9 SoHaG haben neben den Durchführungsorganen von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f SoHaG die weiteren Behörden, Organe und Dienststellen gemäss § 32 lit. a bis e bis Familienausgleichskasse Basel-Stadt gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fa - milienzulagen (Familienzulagengesetz; EG FamZG) vom 4. Juni 2008.
10
2 Die Zugriffsberechtigung ist personenbezogen denjenigen Mitarbeitenden von in Abs. 1 genannten Durchführungsorganen, weiteren Behörden, Organen und Dienststellen zu gewähren, die sie zur Erfül - lung ihrer Aufgaben benötigen.

§ 37 Ausgestaltung und Umfang der Zugriffsberechtigung

1 Die Zugriffsberechtigung unterteilt sich in eine Abfrage- und eine Bearbeitungsberechtigung. Die Bearbeitungsberechtigung umfasst ein Erfassungs-, ein Mutations- sowie ein Löschungsrecht.
2 Der Umfang der Zugriffsberechtigung (abfragen und/oder bearbeiten) richtet sich nach Anhang I die - ser Verordnung. Kapitel IV. Allgemeine Verfahrensbestimmungen (Kap.IV.)I. Veränderte Verhältnisse, Meldepflicht, Gebührenerhebung und Gebührenrahmen

§ 38 Meldepflichtige Veränderungen in den massgeblichen Verhältnissen

1 Eine Meldepflicht aufgrund wesentlicher Veränderungen in den für den Anspruch auf Leistungen ge - mäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG massgeblichen Verhältnissen besteht insbesondere, bei Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG; wenn sich die Höhe des anrechenbaren Einkommens der Haushaltseinheit gemäss § 7 So - HaG um mindestens 20 Prozent verändert und diese Veränderung während mindestens drei Monaten andauert.
2 Die Meldung hat unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Veränderung, an eines der zuständigen Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a– e SoHaG zu erfolgen.
3 Bei verspätet oder nicht erfolgter Meldung findet eine Neuberechnung des Anspruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG auf die folgenden Zeitpunkte und für die folgenden Zeiträume statt: Führt eine Veränderung der Zusammensetzung der Haushaltseinheit gemäss Abs. 1 lit. a zu einer Erhöhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des Fol - gemonats der Meldung bzw. dem ersten Tag des Folgemonats ab Kenntnisnahme der a–e SoHaG für die Zukunft statt. Führt eine Veränderung der Haushaltseinheit zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des Folge - monats nach Eintritt der Veränderung der Haushaltseinheit für die Zukunft.
10)

§ 36 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 26. 2. 2012, publiziert am 12. 5. 2012).

12
Harmonisierung von Sozialleistungen: Verordnung Führt eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens gemäss Abs. 1 lit. b zu einer Er - höhung des Anspruchs, findet eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des Folgemonats der Meldung bzw. dem ersten Tag des Folgemonats ab Kenntnisnahme der Veränderung durch eines der Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG für die Zukunft statt; frühstens jedoch ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Eintritt der Veränderung für die Zukunft. Führt eine Veränderung des anrechenbaren Einkom - mens zu einer Verminderung des Anspruchs, erfolgt eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Eintritt der Veränderung für die Zukunft.

§ 39 Gebührenerhebung und Gebührenrahmen

1 Kommt eine berechtigte Person oder ihre Vertretung ihrer Meldepflicht gemäss § 16 Abs. 1 SoHaG nicht unverzüglich nach, erhebt das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs.
1 lit. a–e SoHaG eine Gebühr, sofern die veränderten Verhältnisse zu einer Verringerung des An - spruchs auf Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG führen.
2 Sind von einer Meldepflichtverletzung mehrere Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG betroffen, erhebt nur eines der betroffenen Durchführungsorgane eine Gebühr im Sinn von Abs. 1. Die entsprechende Koordination obliegt den betroffenen Durchführungsorganen.
3 Die Gebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand zwischen CHF 150. Die Durchfüh - rungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG stellen eine einheitliche Anwendungs - praxis sicher. (Kap.IV.)II. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen

§ 40 Rückerstattungspflichtige Personen

1 Rückerstattungspflichtig sind Personen, denen Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG unrechtmässig gewährt wurden sowie deren Erbinnen und Erben;
11 ) Dritte oder Behörden, an welche die unrechtmässig bezogenen Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG ausbezahlt wurden. Von der Rückerstattungspflicht ausgenommen sind die Beiständin oder der Beistand bzw. bei minderjährigen Kindern die Vormundin oder der Vormund.

§ 41 Rückforderungsverfügung

1 Über den Umfang der Rückforderung wird vom zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen ge - mäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG eine Verfügung erlassen.
2 Das Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG verweist in der in Abs. 1 genannten Verfügung auf die Möglichkeit eines Erlasses.
3 Es verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.

§ 42 Rückerstattung und Erlass

1 Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen gemäss § gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlas - sen.
2 Der gute Glaube wird vermutet, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit
3 Das Vorliegen einer grossen Härte ist von den Durchführungsorganen von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG gestützt auf die Besonderheiten ihres Leistungsbereichs zu regeln.
11) Fassung vom 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juli 2015 (KB 23.05.2015)
13
Harmonisierung von Sozialleistungen: Verordnung
4 Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
5 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Be - legen zu versehen und bei dem zuständigen Durchführungsorgan von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG einzureichen.
6 Wird in Bezug auf mehrere zu viel bezogene Leistungen gemäss § - lassgesuch gestellt, koordinieren die zuständigen Durchführungsorgane ihr Vorgehen untereinander.
7 Über den Erlass wird eine Verfügung ausgestellt. (Kap.IV.)III. Akteneinsicht

§ 43 Gesuch

1 Das Gesuch um Akteneinsicht ist an das für das Verfahren zuständige Durchführungsorgan von Leis - tungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG zu richten. Dieses kann die Akteneinsicht von einem schrift - lichen Gesuch abhängig machen.
12 )
2 Die Einsichtnahme wird am Sitz des zuständigen Durchführungsorgans gewährt. Auf Wunsch der ge - suchstellenden Person können Kopien der Akten erstellt und dieser zugesendet werden. )
3
...
14 )

§ 44 Kosten

1 Die Akteneinsicht ist grundsätzlich kostenlos.
2 Ist die Gewährung der Akteneinsicht für das zuständige Durchführungsorgan von Leistungen gemäss

§ 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden, kann es gemäss

dem Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 eine Gebühr erheben.
15 ) (Kap.IV.)IV. Aufbewahrung von Unterlagen

§ 45 Fristen

1 Unterlagen in den Beständen der Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e So - HaG sind von diesen mindestens bis zum Ablauf der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Fristen aufzubewahren. Das Vorgehen nach Ablauf dieser Fristen richtet sich nach dem Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 11. September 1996 bzw. wo vorhanden nach den individuellen Vereinbarungen mit dem Staatsarchiv. Kapitel V: Bekanntgabe von Daten für nicht personenbezogene Zwecke
16 )

§ 46 Statistische Auswertungen und Entscheidungszuständigkeiten

17 )
1 Das statistische Amt des Kantons Basel-Stadt wird beauftragt, die Daten aus der Datenbank gemäss § 35 dieser Verordnung für die Datenbank zuständigen Organ ab.
2 Der Entscheid über eine allfällige Bekanntgabe von Daten aus der zentralen Datenbank für statisti - sche und weitere nicht personenbezogene Zwecke gemäss § 25 SoHaG liegt in der ausschliesslichen Kompetenz des für die Datenbank zuständigen Organs. )
12) Fassung vom 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juli 2015 (KB 23.05.2015)
13) Fassung vom 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juli 2015 (KB 23.05.2015) Aufgehoben am 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juli 2015 (KB 23.05.2015)
15) Fassung vom 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juli 2015 (KB 23.05.2015)
16) Fassung vom 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juli 2015 (KB 23.05.2015)
17) Fassung vom 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juli 2015 (KB 23.05.2015)
18) Fassung vom 12. Mai 2015, wirksam seit 1. Juli 2015 (KB 23.05.2015)
14
Harmonisierung von Sozialleistungen: Verordnung Kapitel VI: Vollzug

§ 47

1 Die Durchführungsorgane von Leistungen und Verbilligungen gemäss § - zes werden mit dem Vollzug beauftragt. Kapitel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48 Vorläufige teilweise Ausnahme der Ausbildungsbeiträge vom SoHaG

19 )
1 Die Ausbildungsbeiträge gemäss § 1 Abs. 1 lit. b SoHaG werden mit Ausnahme folgender Paragra - phen vorläufig vom SoHaG ausgenommen: § 5 Abs. 1, 2 und 4; § 10 Abs. 4; §§
2 Der Regierungsrat überprüft die Sachlage jährlich und veranlasst eine vollständige Unterstellung der Ausbildungsbeiträge gemäss § 1 Abs. 1 lit. b SoHaG unter das SoHaG, sobald es die Umsetzung der Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge auf Bundesebene erlaubt.

§ 49 Laufende Ansprüche auf Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–

f SoHaG im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gesetzes
1 Die Durchführungsorgane von Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG stel - len in der von § 28 Abs. 2 SoHaG genannten Frist eine sach- und systemgerechte Anpassung der beim Wirksamwerden des SoHaG laufenden Ansprüche auf Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–f SoHaG an die Regelungen des SoHaG und der vorliegenden Verordnung sicher.

§ 50 Wirksamkeit

1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2009 wirksam.
19)

§ 48: Mit Änderung vom 26. 2. 2012 des Harmonisierungsgesetzes Sozialleistungen (SG 890.700) sind die Ausbildungsbeiträge definitiv vom

Gesetz ausgenommen worden. Damit ist § 48 hinfällig geworden.
15
Harmonisierung Sozialleistungen: Verordnung Anhang 1 Anhang I ) Pflicht zur Datenlieferung gemäss § 32 und Zugriffsberechtigung gemäss den §§ 36 und
37 dieser Verordnung Behörde, Organ oder Dienststelle Datenlieferpflicht gemäss § 32 Zugriffsberechtigung gemäss §§ 36 und 37 Abfragerecht Bearbeitungsrecht Durchführungsorgane von Leistun- gen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e des Gesetzes ja ja Durchführungsorgane von Verbilli- gungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. f des Gesetzes nein ja nein Durchführungsorgan der Mietzins- beiträge gemäss § 32 lit. a dieser Verordnung ja ja nein Durchführungsorgane der Ergän- zungsleistungen und Beihilfen ge- mäss § 32 lit. b dieser Verordnung ja ja nein Durchführungsorgan der Ausbil- dungsbeiträge gemäss § 32 lit. e bis dieser Verordnung ja ja nein Sozialhilfebehörden gemäss § 32 lit. c dieser Verordnung ja ja nein Steuerbehörden gemäss § 32 lit. d dieser Verordnung ja ja nein Durchführungsorgan der Arbeitslo- senhilfe gemäss § 32 lit. e dieser Verordnung ja ja nein Einwohnerdienste/Einwohnerkon- trollen gemäss § 32 lit. f dieser Ver- ordnung ja nein nein Familienausgleichskasse Basel- Stadt gemäss § 36 Abs. 1 dieser Verordnung nein ja nein
1) Anhang I in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 26. 3. 2012, publiziert am 12. 5. 2012).
Anhang II Aufbewahrung von Akten Die nachfolgenden Aufbewahrungsfristen gelten sowohl für Dokumente in Papierform als auch elekt- ronisch aufbewahrte Dokumente. Dokumentenart Aufbewahrungsdauer Anmeldung (sofern diese einen Anspruch auf Leistungen ge- mäss § 1 Abs. 1 lit. a - e des Gesetzes auslöst)
5 Jahre ab letztmaliger Ausrichtung von Leistun- gen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a - e des Gesetzes Grundakten (Ausbildungsnachweise, Trennungsvereinbarun- gen, Scheidungsurteile, massgebliche Verträge, Gutachten usw.)
5 Jahre ab letztmaliger Ausrichtung von Leistun- gen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a - e des Gesetzes Berechnungsblätter und -unterlagen
5 Jahre ab letztmaliger Ausrichtung von Leistun- gen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a - e des Gesetzes Verfügungen im Zusammenhang mit dem Be- zug, der Rückerstattung oder der Ablehnung von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a - e des Ge- setzes
10 Jahre ab Rechtskraft Verfügungen über Gebühren gemäss § 39 dieser Verordnung
10 Jahre ab Rechtskraft Rechtsmittelakten 10 Jahre ab Rechtskraft
Markierungen
Leseansicht