Aufnahmereglement des Untergymnasiums
Aufnahmereglement des Untergymnasiums vom 24. Juni 1998 (Stand 1. August 2019) Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980 1 als Reglement: 2 , 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Inhalt
1 Dieses Reglement regelt die Aufnahme in das erste Schuljahr des Untergymnasi - ums. II. Aufnahme (2.)
1. Prüfung (2.1.)
Art. 2 Grundsatz
1 Für die Aufnahme in das Untergymnasium ist eine Prüfung abzulegen.
Art. 3 Zulassung
1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer: a) zum Zeitpunkt der Aufnahme die sechste Primarklasse absolviert hat; b) im Jahr der Aufnahme höchstens das 15. Altersjahr erfüllt hat.
1 sGS 215.1 .
2 Der Erlass trug vormals die systematische Ordnungsnummer 215.32 und wurde auf den
1. Januar 2012 aus systematischen Gründen umnummeriert.
3 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. August 1998, SchBl 1998, Nr. 7–8; von der Re - gierung genehmigt am 4. August 1998; in Vollzug ab 1. Oktober 1998.
Art. 4 Ausschreibung
1 Die Bedingungen der Prüfungen werden im Amtlichen Schulblatt ausgeschrie - ben.
Art. 5 Eignungsbericht
1 Die Rektorin oder der Rektor holt bei der zuletzt besuchten Schule einen Bericht ein. 4
2 Dieser gibt Auskunft über: a) Leistungen und Arbeitshaltung; b) Begabung und Eignung; c) Besonderheiten, die für den Aufnahmeentscheid von Bedeutung sein können.
2. Ablauf (2.2.)
Art. 6 Fächer
1 Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik.
2 Es wird schriftlich geprüft.
Art. 7 Stoff
1 Prüfungsstoff ist der Lehrstoff der Mittelstufe der Volksschule. 5
Art. 8 Kommission
1 Der Erziehungsrat wählt eine Aufnahmeprüfungskommission aus Primar- und Gymnasiallehrkräften. 6
2 Die Kommission: a) erarbeitet die Prüfungsaufgaben sowie verbindliche Korrektur- und Bewer - tungsanweisungen; b) bestimmt, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen.
3 Aufgaben und Anweisungen bedürfen der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.
4 Vgl. Art. 35 Abs. 2 MSG, sGS 215.1 .
5 Vgl. Art. 8 MSG, sGS 215.1 .
6 Vgl. Art. 72 MSG, sGS 215.1 .
Art. 9 Leitung und Abnahme
1 Die Prüfung wird: a) von der Rektorin oder vom Rektor geleitet; b) durch die von ihr oder ihm bezeichneten Lehrkräfte abgenommen.
Art. 10 Dauer
1 Die Prüfungen in den einzelnen Fächern dauern je eineinhalb bis vier Stunden.
2 Die Rektorin oder der Rektor legt die Dauer für die einzelnen Fächer fest.
Art. 11 Unredlichkeit
1 Wer bei einer Prüfung unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig gemacht hat, kann von der Rektorin oder dem Rektor von der Prüfung ausgeschlossen werden.
2 Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
3 Vor der Prüfung wird auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht.
3. Resultat (2.3.)
Art. 12 Bewertung
1 Die Leistungen in den verschiedenen Prüfungsteilen werden mit Punkten ausge - drückt.
Art. 13 Richtpunktzahl und Bandbreite
1 Die Rektorin oder der Rektor: a) setzt unter Berücksichtigung der Anzahl der zu führenden Klassen die für die Aufnahme erforderliche Richtpunktzahl fest; b) bestimmt die tiefere Punktzahl, bis zu der die Aufnahme unter Berücksichti - gung der Empfehlung der bisherigen Lehrkräfte 7 oder besonderer Umstände möglich ist.
Art. 14 Aufnahme und Abweisung
1 Wer eine Prüfungspunktzahl erreicht, die wenigstens der Richtpunktzahl ent - spricht, wird aufgenommen.
2 Wer eine Prüfungspunktzahl unter der Richtpunktzahl erreicht, wird abgewiesen. Vorbehalten bleibt Art. 13 lit. b dieses Reglementes.
7 Art. 35 Abs. 2 MSG, sGS 215.1 .
III. Zuständigkeit und Verfahren (3.)
Art. 15 Konferenz
1 Die Prüfungskonferenz beschliesst über den Prüfungserfolg, soweit dieses Regle - ment nichts anderes bestimmt.
2 Sie besteht aus der Rektorin oder dem Rektor, dem Abteilungsvorstand und den prüfenden Lehrkräften. Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz.
3 Stimmberechtigt sind die an der Prüfung der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers beteiligten Lehrkräfte sowie die Rektorin oder der Rektor und der Abteilungsvorstand.
4 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stim - mengleichheit entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
Art. 16 Einsicht und Notenmitteilung
1 Die Resultate werden den zuletzt besuchten Schulen abgegeben.
2 Lehrkräfte der zuletzt besuchten Schulen können in die Prüfungsarbeiten ihrer Schülerinnen und Schüler Einsicht nehmen.
Art. 17 Probezeit
1 Die Aufnahme erfolgt auf eine Probezeit von einem Semester. *
Art. 18 Definitive Aufnahme
1 Die Promotionskonferenz beschliesst am Ende der Probezeit nach den Bestim - mungen über die Promotion 8 über die definitive Aufnahme. IV. Schlussbestimmung (4.)
Art. 19 Vollzugsbeginn
1 Dieses Reglement wird nach der Genehmigung durch die Regierung 9 ab 1. Okto - ber 1998 angewendet.
8 Promotionsreglement des Untergymnasiums, SchBl 1998, Nr. 7–8.
9 Art. 35 Abs. 3 MSG, sGS 215.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–105 24.06.1998 01.10.1998
Art. 17, Abs. 1 geändert 2019-078 22.08.2019 01.08.2019
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.06.1998 01.10.1998 Erlass Grunderlass 46–105
22.08.2019 01.08.2019 Art. 17, Abs. 1 geändert 2019-078
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