Aufnahmereglement des Gymnasiums (215.31)
CH - SG

Aufnahmereglement des Gymnasiums

des Gymnasiums des Gymnasiums vom 24. Juni 1998
1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
2 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt Inhalt

Art. 1. Art. 1.

1 Dieses Reglement regelt: a) die Aufnahme in das erste oder ein höheres Schuljahr des Gymnasiums; b) den Übertritt aus staatlichen Gymnasien. Zeitpunkt Zeitpunkt

Art. 2. Art. 2.

1 Aufnahme und Übertritt erfolgen in der Regel auf Beginn eines Semesters.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen bewilligen. II. Aufnahme in das erste Schuljahr
1. 1. Prüfung Prüfung Grundsatz Grundsatz

Art. 3. Art. 3.

1 Für die Aufnahme in das Gymnasium ist eine Prüfung abzulegen.
2 Schülerinnen und Schüler des Untergymnasiums der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen werden prüfungsfrei zugelassen. Vorbehalten bleibt
Art. 9 dieses Reglementes.
2. 2. Zulassung Zulassung Bedingungen im allgemeinen Bedingungen im allgemeinen

Art. 4. Art. 4.

1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer zum Zeitpunkt der Aufnahme: a) die zweite Klasse der Oberstufe der Volksschule absolviert hat; b) höchstens das 17. Altersjahr erfüllt hat.
2 Für die Aufnahme oder den Übertritt in ein höheres Schuljahr gilt das entsprechend höhere Altersjahr.
3 Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen bewilligen.
4 Zur Eignungsabklärung für das Schwerpunktfach Musik wird zugelassen, wer während der Sekundarschulzeit bis zur Prüfung drei Semester Instrumentalunterricht ausweist. Ausschreibung Ausschreibung

Art. 5. Art. 5.

1 Die Bedingungen der Prüfungen werden im Amtlichen Schulblatt ausgeschrieben. Eignungsbericht Eignungsbericht

Art. 6. Art. 6.

1 Die Rektorin oder der Rektor holt bei der zuletzt besuchten Schule einen Bericht ein.
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2 Dieser gibt Auskunft über: a) Leistung und Arbeitshaltung; b) Begabung und Eignung; c) Besonderheiten, die für den Aufnahmeentscheid von Bedeutung sein können.
3 Für die Zulassung zum Schwerpunktfach Latein ist eine schriftliche Prüfung abzulegen. Stoff Stoff

Art. 8. Art. 8.

1 Der Prüfungsstoff wird von der Kantonalen Rektorenkonferenz nach Rücksprache mit der Pädagogischen Kommission V der Volksschule festgelegt.
2 Er wird durch eine Auswahl der Grobziele für die Sekundarschule umschrieben und durch Angaben über stoffliche Inhalte ergänzt. Eignungsabklärung Eignungsabklärung

Art. 9. Art. 9.

1 Wer sich für die Schwerpunktfächer Musik oder Bildnerisches Gestalten bewirbt, weist seine besondere Eignung nach.
2 Im Fach Musik wird die Eignung aufgrund eines Fachgesprächs und einer Prüfung festgestellt, welche die Abklärung der Musikalität, Instrumentalspiel sowie Gesang umfassen. Fachgespräch und Prüfung dauern insgesamt 20 Minuten.
3 Im Fach Bildnerisches Gestalten wird die Eignung aufgrund einer praktischen Arbeit und eines Fachgesprächs festgestellt. Die praktische Arbeit dauert 90 bis 150 Minuten, das Fachgespräch 10 Minuten. Die Kantonale Rektorenkonferenz legt die Dauer der praktischen Arbeit fest. Kommissionen Kommissionen

Art. 10. Art. 10.

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1 Der Erziehungsrat wählt Aufnahmeprüfungskommissionen aus Gymnasial- und Sekundarlehrkräften.
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2 Die Kommissionen: a) erarbeiten die Prüfungsaufgaben sowie verbindliche Korrektur- und Bewertungsanweisungen für die schriftlichen Prüfungen. Aufgaben und Anweisungen bedürfen der Genehmigung der Kantonalen Rektorenkonferenz;
6 b) bestimmen, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen; c) erarbeiten verbindliche Kriterien für die Leistungsbeurteilung bei den Eignungsabklärungen in Musik und Bildnerischem Gestalten. Leitung und Abnahme Leitung und Abnahme

Art. 11. Art. 11.

1 Die Prüfung wird: a) von der Rektorin oder vom Rektor geleitet; b) durch die von ihr oder ihm bezeichneten Lehrkräfte abgenommen. Dauer Dauer

Art. 12. Art. 12.

1 Die schriftlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern dauern je eine bis drei Stunden. Die Kantonale Rektorenkonferenz legt die Dauer für die einzelnen Fächer fest.
2 Die mündlichen Prüfungen dauern zehn Minuten. Mündliche Prüfungen Mündliche Prüfungen

Art. 13. Art. 13.

1 Die Rektorin oder der Rektor erlässt nach Rücksprache mit den Fachgruppen Richtlinien über Gestaltung und Gewichtung der mündlichen Prüfungen. Unredlichkeit Unredlichkeit

Art. 14. Art. 14.

1 Wer bei einer Prüfung unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig gemacht hat, kann von der Rektorin oder dem Rektor von der Prüfung ausgeschlossen werden.
2 Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
3 Vor der Prüfung wird auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht.
2 Bei mündlichen Prüfungen sind halbe Noten, bei schriftlichen Prüfungen Zehntelsnoten zulässig. b) Fachnoten b) Fachnoten

Art. 16. Art. 16.

1 In jedem Fach wird eine Fachnote ermittelt.
2 Sie ist der auf eine Dezimale gerundete Durchschnitt der Noten für die Einzelprüfungen. Die Noten können gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a oder Art. 13 dieses Reglementes unterschiedlich gewichtet werden.
3 In Fächern, in denen nur eine Prüfung stattfindet, ist die Prüfungsnote die Fachnote. Konferenz Konferenz

Art. 17. Art. 17.

1 Die Prüfungskonferenz beschliesst über den Prüfungserfolg, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt.
2 Sie besteht aus der Aufsichtskommission, den prüfenden Lehrkräften, der Rektorin oder dem Rektor sowie einer weiteren Vertretung der Schulleitung
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. Ein Mitglied der Aufsichtskommission führt den Vorsitz.
3 Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Aufsichtskommission, die an den Prüfungen der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers beteiligten Lehrkräfte, die Rektorin oder der Rektor sowie die Vertretung der Schulleitung.
4 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Entscheid Entscheid a) Prüfungspunktzahl a) Prüfungspunktzahl

Art. 18. Art. 18.

1 Die Prüfungspunktzahl ist: a) grundsätzlich die Summe der Fachnoten in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik 1 und Mathematik 2; b) für Bewerberinnen und Bewerber, welche zusätzlich die Prüfung in Latein abgelegt haben, vier Fünftel der Summe der Fachnoten in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik 1, Mathematik 2 und Latein. b) Aufnahme und Abweisung b) Aufnahme und Abweisung

Art. 19. Art. 19.

1 Wer eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 16 erreicht, wird aufgenommen.
2 Wer eine Prüfungspunktzahl unter 16 erreicht, wird abgewiesen. Vorbehalten bleibt Art. 20 dieses Reglementes. c) Bandbreite c) Bandbreite

Art. 20. Art. 20.

1 Aufgenommen werden können: a) Bewerberinnen und Bewerber aus dem zweiten Schuljahr der Oberstufe, die eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 15 erreicht haben; b) Bewerberinnen und Bewerber aus dem dritten Schuljahr der Oberstufe, die eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 15,5 erreicht haben.
2 Für die übrigen ist Abs. 1 dieser Bestimmung nicht anwendbar.
3 Die Prüfungskonferenz berücksichtigt den Eignungsbericht
8 , die Dauer der Vorbildung und besondere Umstände. Einsicht und Notenmitteilung Einsicht und Notenmitteilung

Art. 21. Art. 21.

1 Die Resultate werden den zuletzt besuchten Schulen abgegeben.
2 Lehrkräfte der zuletzt besuchten Schulen können in die Prüfungsarbeiten ihrer Schülerinnen und Schüler Einsicht nehmen.
5. 5. Probezeit und Wiederholung Probezeit und Wiederholung Grundsatz Grundsatz

Art. 22. Art. 22.

Wechsel des Schwerpunktfachs Wechsel des Schwerpunktfachs a) vor dem Eintritt a) vor dem Eintritt

Art. 24. Art. 24.

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1 Das Schwerpunktfach kann vor dem Eintritt gewechselt werden, wenn: a) das gewünschte Schwerpunktfach an jenem Gymnasium, bei dem sich die Schülerin oder der Schüler angemeldet hat, nicht geführt wird; b) der Schwerpunktfachwechsel der Zuteilung an eine andere Schule durch den Erziehungsrat vorgezogen wird.
2 Das Amt für Mittelschulen kann zur Bildung ausgeglichener Klassenbestände den Wechsel anordnen, wenn eine Zuteilung an eine andere Schule in Aussicht genommen wird, die Eltern der Schülerin oder des Schülers jedoch einen Schwerpunktfachwechsel vorziehen. Für die Schwerpunktfächer Musik und Bildnerisches Gestalten ist das Resultat der Eignungsabklärung massgebend. b) nach der Probezeit b) nach der Probezeit

Art. 24bis. Art. 24bis.

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1 Das Schwerpunktfach kann nach der Probezeit einmal gewechselt werden.
2 Der Wechsel kann von der Rektorin oder vom Rektor verweigert werden, wenn die Bildung ausgeglichener Klassen beeinträchtigt wird. Wiederholung der Prüfung Wiederholung der Prüfung

Art. 25. Art. 25.

1 Wer nach der Prüfung oder am Ende der Probezeit abgewiesen wird, kann die Aufnahmeprüfung frühestens beim nächsten ordentlichen Termin wiederholen.
2 Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. III. Aufnahme in eine höhere Klasse Staatliche Gymnasien Staatliche Gymnasien

Art. 26. Art. 26.

1 Wer ein staatliches Gymnasium besucht, kann prüfungsfrei übertreten, wenn sachliche Gründe für einen Übertritt vorliegen und die Bildung ausgeglichener Klassen nicht beeinträchtigt wird. Vorbehalten bleibt Art. 4bis des Mittelschulgesetzes
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.
2 Verfügungen über Promotion und Disziplinarmassnahmen bleiben gültig. Andere Maturitätsschulen Andere Maturitätsschulen

Art. 27. Art. 27.

1 Wer eine andere öffentliche oder öffentlich anerkannte Maturitätsschule besucht, wird von der Rektorin oder vom Rektor in das geeignete Schuljahr und Schwerpunktfach eingeteilt.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann für den Einteilungsentscheid eine Prüfung anordnen.
3 Die Aufnahme erfolgt auf eine Probezeit von einem Semester.
4 Am Ende der Probezeit entscheidet die Promotionskonferenz über die definitive Aufnahme. Sie kann Schülerinnen und Schüler, welche die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, in eine andere Klasse oder ein anderes Schwerpunktfach aufnehmen. Übrige Übrige

Art. 28. Art. 28.

1 Übrige Bewerberinnen und Bewerber haben eine Prüfung abzulegen.
2 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt Art, Umfang und Dauer der Prüfung.
3 Die Bestimmungen über die Aufnahme in das Gymnasium gelten sachgemäss. Einschränkungen Einschränkungen

Art. 29. Art. 29.

1 Die Aufnahme gemäss Art. 27 und 28 dieses Reglementes in das vierte Schuljahr ist grundsätzlich ausgeschlossen.
im Unterricht.
2 Sie kann eine Aufnahmeprüfung verlangen. IV. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 31. Art. 31.

1 Das Aufnahmereglement der Kantonsschulen vom 29. September 1982
14 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 32. Art. 32.

1 Dieses Reglement wird nach der Genehmigung durch die Regierung
15 ab 1. Oktober 1998 angewendet. Im Namen des Erziehungsrates, Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling, Landammann Der Sekretär: Werner Stauffacher, Generalsekretär des Erziehungsdepartementes Die Regierung des Kantons St.Gallen beschliesst: Das Aufnahmereglement des Gymnasiums wird in Anwendung von Art. 35 Abs. 3 des Mittelschulgesetzes genehmigt. St.Gallen, 4. August 1998 Die Präsidentin der Regierung: lic. iur. Rita Roos-Niedermann, Landammann Der Staatssekretär: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. August 1998, SchBl
1998, Nr. 7-8; von der Regierung genehmigt am 4. August 1998; in Vollzug ab 1. Oktober 1998. Geändert durch Nachtrag vom 16. Januar 2008, nGS 43-92.
2 sGS 215.1.
3 Vgl. Art. 35 Abs. 2 MSG , sGS 215.1.
4 Fassung gemäss Nachtrag.
5 Vgl. Art. 72 MSG , sGS 215.1 .
6 Art. 27 MSG , sGS 215.1 .
7 Art. 22 ff. MSG , sGS 215.1.
8 Vgl. Art. 35 Abs. 2 MSG , sGS 215.1.
9 Promotionsreglement des Gymnasiums, SchBl
1998, Nr. 7-8.
10 Fassung gemäss Nachtrag.
11 Eingefügt durch Nachtrag.
12 sGS 215.1.
13 Art. 20 MSV , sGS 215.11.
14 nGS 29-48 (sGS 215.31).
15 Art. 35 Abs. 3 MSG , sGS 215.1.
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