Aufnahmereglement des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars
des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars vom 21. November 1984
1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
2 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Aufnahmeprüfung Aufnahmeprüfung
Art. 1. Art. 1.
1 Die Bewerberin hat für die Aufnahme in das Kindergärtnerinnenseminar eine Prüfung abzulegen.
2 Der Rektor kann die prüfungsfreie Aufnahme bewilligen, wenn die Bewerberin ein Maturitätszeugnis oder ein Lehrerdiplom besitzt oder aus einem anderen Kindergärtnerinnenseminar oder einem Lehrerseminar übertreten will. Eintritt Eintritt
Art. 2. Art. 2.
1 Der Eintritt erfolgt in die erste Klasse oder nach Absolvierung des ausserschulischen Zwischenjahres in die zweite Klasse, in der Regel nur auf Beginn eines Schuljahres
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2 Der Rektor kann Ausnahmen bewilligen. Anmeldung Anmeldung
Art. 3. Art. 3.
1 Die Aufnahmeprüfungen werden im Amtlichen Schulblatt ausgeschrieben.
2 Die Anmeldung ist innert der festgesetzten Frist schriftlich an das Rektorat zu richten. Die in der Ausschreibung genannten Unterlagen sind beizulegen. II. Zulassung Bedingungen Bedingungen a) im allgemeinen a) im allgemeinen
Art. 4. Art. 4.
1 Die Bewerberin wird zur Aufnahmeprüfung zugelassen, wenn sie über die erforderliche Vorbildung
5 verfügt und am Unterricht in den obligatorischen Fächern teilnehmen kann.
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2 Die Zulassung kann verweigert werden, wenn die Bewerberin eine andere Schule wegen ungenügender Leistungen oder aus disziplinarischen Gründen verlassen musste. b) Altersgrenze b) Altersgrenze
Art. 5. Art. 5.
1 Die Bewerberin darf im Zeitpunkt der Aufnahmeprüfung das 25. Altersjahr noch nicht erfüllt haben.
2 Ausnahmen können nach Anhören des akademischen Berufsberaters und mit Zustimmung des Erziehungsdepartementes bewilligt werden. Zuständigkeit Zuständigkeit
Art. 6. Art. 6.
1 Der Rektor beschliesst über die Zulassung.
2 Er kann mit Zustimmung des Erziehungsdepartementes
7 Bewerberinnen zulassen, die wegen einer körperlichen Behinderung oder anderer ausserordentlicher Umstände am Unterricht in einzelnen obligatorischen Fächern nicht teilnehmen können.
Art. 8. Art. 8.
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1 Die Aufnahmeprüfung in die erste Klasse umfasst Einzelprüfungen in fünf Prüfungsfächern: a) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in Deutsch; b) eine schriftliche Prüfung in mathematisch-naturwissenschaftlichem Denken; c) eine praktische Prüfung in Singen sowie eine praktische und eine schriftliche Prüfung in Musik; d) eine Prüfung in Zeichnen/Gestalten; e) eine praktische Prüfung in Rhythmik/Turnen. b) Aufnahmeprüfungskommission b) Aufnahmeprüfungskommission
Art. 9. Art. 9.
1 Der Erziehungsrat wählt eine Kommission, welche die Prüfungsaufgaben sowie Korrektur- und Bewertungsanweisungen für die schriftlichen und die praktischen Prüfungen erarbeitet.
2 Lehrer der Sekundarschule werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt. Zweite Klasse Zweite Klasse
Art. 10. Art. 10.
1 Prüfungsfächer für die zweite Klasse sind in der Regel die Promotionsfächer der ersten Klasse.
2 Der Rektor bestimmt Art und Umfang der Prüfung. Leitung Leitung
Art. 11. Art. 11.
1 Die Prüfungen werden vom Rektor geleitet.
2 Sie werden durch die von ihm bezeichneten Lehrer abgenommen. Noten Noten a) im allgemeinen a) im allgemeinen
Art. 12. Art. 12.
1 Die Prüfungsleistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen.
2 Halbe Noten sind zulässig. b) Fachnoten b) Fachnoten
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Art. 13. Art. 13.
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1 Für jedes Prüfungsfach wird eine Fachnote ermittelt.
2 Sie ist der auf eine Dezimale gerundete Durchschnitt der Noten für die Einzelprüfungen.
3 In Prüfungsfächern, in denen nur eine Prüfung stattfindet, ist die Note der Einzelprüfung die Fachnote. Bewertung Bewertung a) im allgemeinen a) im allgemeinen
Art. 14. Art. 14.
1 Die Prüfungsarbeiten werden vom prüfenden Lehrer korrigiert und bewertet.
2 Korrektur- und Bewertungsanweisungen der Aufnahmeprüfungskommission sind verbindlich. b) praktische und mündliche Prüfungen b) praktische und mündliche Prüfungen
Art. 15. Art. 15.
1 An den praktischen und mündlichen Prüfungen ist ein vom Erziehungsrat bestimmter Experte anwesend.
2 Der Experte setzt auf Antrag des prüfenden Lehrers die Note fest. Hilfsmittel Hilfsmittel
Art. 16. Art. 16.
1 Der Rektor bestimmt auf Antrag der Aufnahmeprüfungskommission, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen. Unredlichkeit Unredlichkeit
zu machen. IV. Aufnahme Prüfungskonferenz Prüfungskonferenz a) Zuständigkeit a) Zuständigkeit
Art. 18. Art. 18.
1 Die Prüfungskonferenz beschliesst über die Aufnahme, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt. b) Zusammensetzung b) Zusammensetzung
Art. 19. Art. 19.
1 Die Prüfungskonferenz besteht aus der Aufsichtskommission, den an den Prüfungen beteiligten Lehrern und Experten sowie dem Rektor. Der Präsident der Aufsichtskommission führt den Vorsitz. c) Beschlussfassung c) Beschlussfassung
Art. 20. Art. 20.
1 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Aufsichtskommission, die an den Prüfungen der betroffenen Bewerberin beteiligten Lehrer und Experten sowie der Rektor. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Notensumme Notensumme
Art. 21. Art. 21.
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1 Der Prüfungserfolg wird aufgrund der Summe der Fachnoten beurteilt.
2 Die Fachnote in Rhythmik/Turnen zählt einfach, die übrigen Fachnoten zählen doppelt. Aufnahmeentscheid Aufnahmeentscheid a) im allgemeinen a) im allgemeinen
Art. 22. Art. 22.
1 Bewerberinnen mit einer Notensumme von wenigstens 36
14 Punkten werden aufgenommen.
2 Bewerberinnen mit einer Notensumme von wenigstens 34 Punkten können aufgenommen werden. Die Prüfungskonferenz berücksichtigt neben dem Prüfungsergebnis die Dauer der Vorbildung und besondere Umstände.
3 Bewerberinnen mit einer Notensumme unter 34
16 Punkten werden abgewiesen. b) Bewerberinnen für die zweite Klasse b) Bewerberinnen für die zweite Klasse
Art. 23. Art. 23.
1 Die Prüfungskonferenz kann Bewerberinnen für die zweite Klasse, welche die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben, in die erste Klasse aufnehmen. Probezeit Probezeit
Art. 24. Art. 24.
1 Die Aufnahme erfolgt auf eine Probezeit von einem Semester. Definitive Aufnahme Definitive Aufnahme
Art. 25. Art. 25.
1 Die Promotionskonferenz beschliesst am Ende der Probezeit nach den Bestimmungen des Promotionsreglementes über die definitive Aufnahme.
2 Sie kann die Probezeit in ausserordentlichen Fällen verlängern. Wiederholung der Prüfung Wiederholung der Prüfung
Art. 26. Art. 26.
1 Bewerberinnen, die nach der Prüfung oder am Ende der Probezeit abgewiesen werden, können die Aufnahmeprüfung frühestens im folgenden Jahr wiederholen.
2 Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Hospitantinnen Hospitantinnen
Art. 27. Art. 27.
1 Der Erziehungsrat kann versuchsweise abweichende Aufnahmebestimmungen erlassen.
2 Die Versuche sind zu befristen und bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 29. Art. 29.
1 Dieses Reglement wird nach der Genehmigung des Regierungsrates ab 16. April 1985 angewendet.
1 nGS 20-5. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Februar 1985, SchBl
1985,
47; vom Regierungsrat genehmigt am 22. Januar 1985; in Vollzug ab 16. April 1985. Geändert durch Nachtrag vom 13. Juni 1990, nGS
26-1.
2 sGS 215.1.
3 Vgl. Art. 28 MSG , sGS 215.1.
4 Fassung gemäss Nachtrag.
5 Vgl. Art. 21bis Abs. 2 MSG , sGS 215.1.
6 Fassung gemäss Nachtrag.
7 Vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b MSV , sGS 215.11.
8 Vgl. Art. 20 MSV , sGS 215.11.
9 Fassung gemäss Nachtrag.
10 Fassung gemäss Nachtrag.
11 Fassung gemäss Nachtrag.
12 Fassung gemäss Nachtrag.
13 Fassung gemäss Nachtrag.
14 Fassung gemäss Nachtrag.
15 Fassung gemäss Nachtrag.
16 Fassung gemäss Nachtrag.
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