Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
Geldspielkonkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
1 (GSK) Vom 24. Juni 2020 (Stand 1. Januar 2021) Die Kantone, gestützt auf Art. 48, Art. 106 sowie Art. 191b Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)
2 ) über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
3 ) , vereinbaren:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Konkordat regelt die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht); die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA); die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS); die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Gross - lotterien und grossen Sportwetten; die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zu - sammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht.
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele
2. ERSTER ABSCHNITT: AUFGABEN UND ORGANISATION
4 )
2.1.a) Allgemeines
5 ) Art. 2 Aufgaben der Trägerschaft
1 Die Trägerschaft bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor; nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus; gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus; ist Depositärin des Konkordats. Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 24. 6. 2020 (publiziert am 27. 6. 2020).
2) SR 101
3) SR 935.51
4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern.
5) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern.
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Geldspielkonkordat Art. 3 Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
2 Organe der Trägerschaft sind: die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG); der Vorstand; das Geldspielgericht; die Revisionsstelle.
2.1.b) Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
Art. 4 Zusammensetzung
1 Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG. Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG
1 Die FDKG: verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik; wählt
i. die Mitglieder des Vorstands; ii. die Revisionsstelle; iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium; iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium;
v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium; vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Koordinati - onsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS; bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössischen Spielban - kenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS; erlässt das Organisationsreglement; beschliesst
i. das Budget; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung; iii. die Höhe des Anteils „Aufsicht“ der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 1; iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;
v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag der Ab - gabe gemäss Art. 67 Abs. 2; vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS; vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34; viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zugunsten des natio - ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 71 Abs. 3; genehmigt
i. das Organisationsreglement der GESPA; ii. das Gebührenreglement der GESPA; iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts; vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts;
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Geldspielkonkordat vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS; viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS; nimmt Kenntnis
i. vom jährlichen Budget der GESPA; ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA; iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS; nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind. Art. 6 Entscheidverfahren der FDKG
1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
2.1.c) Der Vorstand
Art. 7 Zusammensetzung des Vorstands
1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stam - men aus der französischen Schweiz.
2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsi - diums aus.
3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu. Art. 8 Zuständigkeiten
1 Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um; vertritt die Trägerschaft nach aussen. Art. 9 Entscheidverfahren
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid. Art. 10 Sekretariat
1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das Bundespersonalrecht - halten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
2.1.d) Das Geldspielgericht
Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei aus der französi - schen und der deutschen sowie eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen.
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Geldspielkonkordat
2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französischen oder der italienischen Schweiz stammen.
3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden. Die Amtsdauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausserordentliche Richterinnen oder Richter ernennen, soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der Ersatzrichte - rinnen und Ersatzrichter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfinden kann, oder wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter nicht verfügen; diesfalls muss die a.o. Richterin bzw. der a.o. Richter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. Art. 12 Zuständigkeit
1 Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde mit voller Ko - gnition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übri - gen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe. Art. 13 Unabhängigkeit
1 Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht ver - pflichtet. Art. 14 Organisation und Berichterstattung
1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Genehmigung durch die FDKG be - darf. Darin regelt es insbesondere die Organisation, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsreglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfor - dern.
3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz des Bun - des vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).
4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts.
2.1.e) Die Revisionsstelle
Art. 15 Wahl und Berichterstattung
1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR Geldspielgerichts, durch.
3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der jeweiligen Rechnung.
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Geldspielkonkordat
2.1.f) Weitere organisatorische Einheiten
Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen
1 Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zu - dem ständige Kommissionen einsetzen.
2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
3 Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte und stellen ihren An - trag.
2. ZWEITER ABSCHNITT: FINANZEN
Art. 17 Finanzierung
1 Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts. Art. 18 Rechnungswesen
1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1.
3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)
3. ERSTER ABSCHNITT: AUFGABEN UND ORGANISATION
3.1.a) Allgemeines
Art. 19 Aufgaben und Befugnisse
1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.
2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfül - lung. Die Trägerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben übertragen.
3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen erlassen.
4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht.
5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu diesem Zweck keine Be - Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Sie verfügt über die folgenden Organe: die Geschäftsstelle; die Revisionsstelle.
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Geldspielkonkordat Art. 21 Unabhängigkeit
1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Gespräch über die Auf - gabenerfüllung. Art. 22 Organisation und Berichterstattung
1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.
2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
3.1.b) Der Aufsichtsrat
Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprä - vention verfügen.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden. Art. 24 Zuständigkeiten
1 Der Aufsichtsrat erlässt
i. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter Vorbehalt der Ge - nehmigung durch die FDKG; iv. die Regulierung betreffend das Personal; kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben; beschliesst
i. das jährliche Budget der GESPA; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA; iii. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jahre; stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden der Geschäftsstelle.
2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber hinaus sämtliche Zuständig - keiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben notwendig und keinem anderen Organ übertragen sind.
3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilligungen und verfügt die damit
4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Geschäftsstelle delegieren.
5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einvernehmen und gegen kosten - deckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben übertragen.
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Geldspielkonkordat
3.1.c) Die Geschäftsstelle
Art. 25 Geschäftsstelle und Personal
1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen.
3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.
4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in ihrem Zuständigkeits - bereich nach Massgabe des Organisationsreglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den kantonalen Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.
7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Gerichten.
8 Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwend - bar. Das Reglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhält - nisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
3.1.d) Die Revisionsstelle
Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung
1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine aner - kannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a OR ordentliche Revision durch und berichtet dem Aufsichtsrat.
3. ZWEITER ABSCHNITT: FINANZEN UND ANWENDBARES VERFAHRENSRECHT
Art. 27 Reserven
1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.
2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegange - nen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen. Art. 28 Finanzierung
1 Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft. Art. 29 Rechnungslegung
1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapitel 7 korrekt berechnet werden können.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss. Art. 30 Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflösung der GESPA
1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohn - bevölkerung auf die Kantone verteilt.
2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Finanzierung der Aufsicht
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Geldspielkonkordat Art. 31 Verfahrensrecht
1 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem - ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Art. 32 Errichtung und Zweck
1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der Vorgaben des überge - ordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Be - schluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destinatäre.
5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen. Art. 33 Stiftungsvermögen
1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fest.
2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nach - wuchsleistungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.
3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Verhältnis der Wohnbevölke - rung an die Kantone.
4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur Förderung des kantonalen Sports. Art. 34 Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports
1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.
2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat bin - den.
3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutsch - schweiz und des Kantons Tessin dem Antrag zustimmen.
4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen. Die Einwohnerzah - len werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt. Art. 35 Organisation
1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisionsstelle.
2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammensetzung ist auf eine angemesse - ne Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu achten.
3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine aner - kannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
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Geldspielkonkordat
5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a OR ordentliche Revision durch und prüft ins - besondere, ob die Mittelverwendung im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist.
6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisation einschliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung.
7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich. Art. 36 Berichterstattung
1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht. Art. 37 Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
1 Die SFS gewährt Beiträge an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic); an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren.
2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS. Art. 38 Transparenz
1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rechnung jährlich auf ihrer Website.
5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 39 Unvereinbarkeit
1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.
2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen weder Mitglied ei - nes Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrie - ben der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unternehmung ausüben.
1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbin -
2 - bar. Art. 41 Ausstandspflicht
1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstands -
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Geldspielkonkordat
2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Ge - schäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade ver - wandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemein - schaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.
4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern. Art. 42 Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
1 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbei - tenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten. Art. 43 Finanzaufsicht
1 Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrgenommen. Art. 44 Haftung
1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32).
2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden wesentliche Amtspflichten verletzt haben und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein Anspruch zu.
5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung. Art. 45 Datenschutz
1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausführungserlasse).
2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen in ihrem Organisati - onsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar. Art. 46 Akteneinsicht
1 nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Ausführungserlasse).
2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.
3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13 bis 15 des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde
4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.
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Geldspielkonkordat Art. 47 Publikationen
1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.
2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Art. 48 Anwendbares Recht
1 Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung.
6. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung
von Grosslotterien und grossen Sportwetten Art. 49 Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien und grossen Sportwetten
1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten ist i.S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt.
2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veran - staltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Ver - einbarung.
3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veran - stalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung. Art. 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trä - gerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis
68 dieses Konkordats.
7. Kapitel: Abgaben
7. ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand
1 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen: Aufwand der GESPA; Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsorgans gemäss Art.
114 BGS.
1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall (Art. 54 ff.);
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Geldspielkonkordat
2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veran - stalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Ge - samtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der aus - schliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil „Aufsicht“, finanziert. Art. 53 Gebührenreglement der GESPA
1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Gebührenreglement.
2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52 Abs. 2 und 3).
3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelungen enthalten, gel - ten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) sinngemäss.
7. ZWEITER ABSCHNITT: GEBÜHREN FÜR EINZELAKTE DER GESPA
Art. 54 Gebührenpflicht
1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu die - ser Untersuchung gegeben hat. Art. 55 Bemessung
1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sach - kenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.
2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100.- und CHF 350.- pro Stunde.
3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreglement fest.
4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen. Art. 56 Gebührenzuschlag
1 Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Art. 54 f. erheben für Dienst - leistungen oder Verfügungen, die auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen. Art. 57 Auslagen
1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfal - len, namentlich: Kosten für beigezogene Sachverständige; Reise- und Transportkosten; Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.
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Geldspielkonkordat Art. 58 Vorschüsse
1 Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschul - deten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen.
7. DRITTER ABSCHNITT: GEBÜHREN DES GELDSPIELGERICHTS
Art. 59 Gebühren des Geldspielgerichts
1 Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundes - gesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.
7. VIERTER ABSCHNITT: AUFSICHTSABGABE
Art. 60 Abgabepflicht
1 Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe. Art. 61 Bemessung der Abgabe
1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.
2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Einzelaktgebühren gedeck - ten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Ge - samtaufwands deckt und die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehal - ten werden.
3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70% des jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.
4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer Bruttospie - lerträge.
5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die Spieler ausbe - zahlten Gewinnen. Art. 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata tem - poris geschuldet. Art. 63 Erhebung der Abgabe
1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern aufgrund ihres Bud - gets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabe - betrags in Rechnung.
2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleiste - - schuss des Folgejahres vorgetragen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.
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Geldspielkonkordat
7. FÜNFTER ABSCHNITT: ABGABE FÜR DIE GEWÄHRUNG AUSSCHLIESSLICHER
VERANSTALTUNGSRECHTE Art. 64 Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft CHF 3 Mio.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungs - rechte verteilt.
3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1). Art. 65 Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen aus einem Anteil „Präven - tion“ und einem Anteil „Aufsicht“. Art. 66 Anteil „Prävention“
1 Der Anteil „Prävention“ beträgt 0.5% des mit den Lotterien und Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
2 Die Erträge aus dem Anteil „Prävention“ dürfen ausschliesslich für Massnahmen gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.
4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe. Art. 67 Anteil „Aufsicht“
1 Die Höhe des Anteils „Aufsicht“ wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28. Art. 68 Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.
2 Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 69 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.
3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten - setz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben.
4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den Zeitpunkt des In - krafttretens dieses Konkordats aufgehoben. Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung
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Geldspielkonkordat
2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt. Art. 71 Änderung des Konkordats
1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie eine Teil- oder To - talrevision des Konkordats einleitet.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch ein - stimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des be - absichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis. Art. 72 Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten
1 Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV
6 ) , der C-LoRo
7 ) deren Nachfolgekonkordate vor. Art. 73 Übergangsbestimmungen
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirekto - renkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss Art. 3 lit. a IVLW.
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die bei Inkrafttreten die - ses Konkordats hängig sind.
5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die Stelle der Rekurs - kommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW ge - leistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröff - Verfahrensrecht beurteilt.
8 Die GESPA ist berechtigt, während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu erheben.
9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023 - 2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der - den.
6) Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beigetreten sind).
7)
9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher die Westschweizerkantone beigetreten sind).
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Geldspielkonkordat
10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf Art. 21 IVLW erho - bene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne von Art. 58.
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