Verordnung über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei der Suche nach einer vermissten Person
                            1  Verordnung  vom 31. März 2008  über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei der  Suche nach einer vermissten Person  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   6.   Oktober   2000   betreffend   die  Überwachung  des  Post-  und  Fernmeldev  erkehrs  (BÜPF),  namentlich  die
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3a, 6 Bst. d und 7;
                            gestützt   auf   die   Bundesverordnung   vom   31.   Oktober   2001   über   die  Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF);  gestützt  auf  Artikel  42  des  Gesetzes  vom  15.  November  1990  über  die  Kantonspolizei;  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantonspolizei  ist  über  eine  Offizierin  oder  einen  Offizier  der  Gerichtspolizei      für      die      Anordnung      der      Überwachung      des  Fernmeldeverkehrs bei der Suche nach einer vermissten Person zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Überwachungsanordnung  ist  der  Präsidentin  oder  dem  Präsidenten  der Strafkammer des Kantonsgerichts   zur Genehmigung zu unterbreiten.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kosten der Überwachung werden denjenigen Personen auferlegt, die  die Massnahme veranlasst haben. Bei  deren Tod haben die Erben für diese  Kosten aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen gelten die Bestimmunge  n des Beschlusses über die Gebühren  der Kantonspolizei.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2    Sie  wird  dem  Eidgenössischen  Jus  tiz-  und  Polizeidepartement  mitgeteilt  (Art. 4 VÜPF).