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Verordnung über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei der Suche nach einer vermissten Person
1 Verordnung vom 31. März 2008 über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei der Suche nach einer vermissten Person Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldev erkehrs (BÜPF), namentlich die
Artikel 3a, 6 Bst. d und 7;
gestützt auf die Bundesverordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF); gestützt auf Artikel 42 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst: Art. 1
1 Die Kantonspolizei ist über eine Offizierin oder einen Offizier der Gerichtspolizei für die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei der Suche nach einer vermissten Person zuständig.
2 Die Überwachungsanordnung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts zur Genehmigung zu unterbreiten. Art. 2
1 Die Kosten der Überwachung werden denjenigen Personen auferlegt, die die Massnahme veranlasst haben. Bei deren Tod haben die Erben für diese Kosten aufzukommen.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmunge n des Beschlusses über die Gebühren der Kantonspolizei. Art. 3
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
2
2 Sie wird dem Eidgenössischen Jus tiz- und Polizeidepartement mitgeteilt (Art. 4 VÜPF).
Verordnung über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei der Suche nach einer vermissten Person
1 Verordnung vom 31. März 2008 über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei der Suche nach einer vermissten Person Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldev erkehrs (BÜPF), namentlich die
Artikel 3a, 6 Bst. d und 7;
gestützt auf die Bundesverordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF); gestützt auf Artikel 42 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst: Art. 1
1 Die Kantonspolizei ist über eine Offizierin oder einen Offizier der Gerichtspolizei für die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei der Suche nach einer vermissten Person zuständig.
2 Die Überwachungsanordnung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts zur Genehmigung zu unterbreiten. Art. 2
1 Die Kosten der Überwachung werden denjenigen Personen auferlegt, die die Massnahme veranlasst haben. Bei deren Tod haben die Erben für diese Kosten aufzukommen.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmunge n des Beschlusses über die Gebühren der Kantonspolizei. Art. 3
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
2
2 Sie wird dem Eidgenössischen Jus tiz- und Polizeidepartement mitgeteilt (Art. 4 VÜPF).
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