Kündigung des Konkordates über die Kosten des Strafvollzuges vom 23. Juni 1944
1 Kündigung des Konkordates über die Kosten des Strafvollzuges vom 23. Juni
1944 (Vollzugskostenkonkordat) RRB vom 3. März 1992 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 72 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 und § 2 Absatz 3 des Gesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen und sichernden Massnahmen vom 3. März 1991
1 ) beschliesst:
1. Der Kanton Solothurn kündigt das Konkordat über die Kosten des
Strafvollzuges vom 23. Juni 1944 mit Wirkung auf den 1. Januar 1993.
2. Der Kantonsratsbeschluss vom 17. September 1959
2 ) über die Ratifika- tion des Konkordates über die Kosten des Strafvollzuges vom 23. Juni 1944 wird mit Wirkung auf den 1. Januar 1993 aufgehoben.
3. Die Staatskanzlei wird beauftragt, dem Bundesrat die Kündigung zur
Kenntnis zu bringen.
4. Dieser Beschluss ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
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1 ) BGS 331.11.
2 ) KRV 1959 S.300 (nicht in GS).
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