Verordnung über dauernd bestellte und amtliche Sachverständige im Strafverfahren
Sachverständige im Strafverfahren: Verordnung Verordnung über dauernd bestellte und amtliche Sachverständige im Strafverfahren Vom 2. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 183 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober
2007
1 ) sowie § 30 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 13. Oktober 2010
2 ) , beschliesst:
§ 1 Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel
1 Die wissenschaftlichen Mitarbeitenden des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel sind amtliche Sachverständige für die Bereiche der forensischen Medizin, der forensischen Genetik, der fo - rensischen Chemie und Toxikologie sowie der forensischen Molekularbiologie, namentlich für: die Untersuchung und Spurensicherung an lebenden und verstorbenen Personen und die Rekonstruktion von Tatabläufen; die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrads von Stoffen und den Nachweis von Betäubungsmitteln, Giften und Medikamenten; die Erstellung und die Interpretation von DNA-Profilen.
§ 2 Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel
1 Die wissenschaftlichen Mitarbeitenden der forensisch-psychiatrischen Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel sind amtliche Sachverständige für forensisch-psychiatrische Untersu - chungen und Begutachtungen. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2011 wirksam.
1) SR .
2) SG 257.100 .
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