Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie (780.700)
CH - BS

Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie

Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie: Verordnung Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie Vom 22. Januar 2002 (Stand 1. Oktober 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
1 ) , beschliesst:

§ 1 1. Geltungsbereich

2 )
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) für den Vollzug der Gesetzgebung über Umweltschutz, Gewässerschutz, Fischerei und Energie.

§ 2 2. Bemessungsregeln

1 Das AUE berechnet seine Gebühren nach Zeit- und Sachaufwand im Rahmen des Anhangs zu dieser Verordnung. Ausgenommen sind pauschale Gebühren, die im Anhang als solche aufgeführt sind.
2 Für Aufträge kann das AUE eine Offerte erstellen. Die Abrechnung erfolgt danach auf Grund der Of - ferte.

§ 3 3. Zuschläge, Ermässigungen

1 Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten kann das AUE Zuschläge zu den ordentli - chen Gebühren erheben.
2 Für Expertisen, Kontrollen und Abklärungen, die von Dritten durchgeführt werden, werden die tat - sächlichen Kosten berechnet.
3 Bei der Abweisung von Gesuchen sowie bei der Änderung und der Erneuerung von Bewilligungen kann das AUE die Gebühren ermässigen, sofern der Aufwand wesentlich unter dem Durchschnitt liegt.
4 Für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansatz ein Zuschlag von 50% erhoben.

§ 4 4. Mehrwertsteuer

1 Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwert - steuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt.

§ 5

3

5. Gebührenverfügung

1 Die Gebühren werden mit dem Entscheid über ein Gesuch, eine Sanierung oder eine Bewilligung oder mit einer speziellen Gebührenverfügung erhoben.
2 Die Gebühren für Kontrollen, Beanstandungen, Mahnungen und Verwarnungen werden zunächst ohne formelle Verfügung erhoben. Wer damit nicht einverstanden ist, kann eine separate Kostenverfü -
4 )
1 Die Zahlungsfrist für die Gebühren beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
1) SG 153.800 .
2)

§ 1 in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).

3)

§ 5 in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).

4)

§ 6 Titel 6 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).

1
Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie: Verordnung
3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkasso - massnahmen erhoben werden. Diese betragen:
5 ) erste Mahnung gratis Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40 Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50
4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah - ren.
6 ) Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
7 ) Die Verordnung über die Gebühren des Gewässerschutzamtes vom 29. Mai 1996 ist aufgehoben.
5)

§ 6 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).

6)

§ 6 Abs. 4 beigefügt durch den RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).

7) Wirksam seit 27. 1. 2002.
2
Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie: Verordnung Anhang
1 Anhang: Gebührentarif

1. Stundenansätze für Gebühren nach Aufwand

Die Stundenansätze richten sich nach den jährlich von der Koordination der Bau- und Liegenschaftsor- gane des Bundes (KBOB) veröffentlichten Empfehlungen zur Honorierung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Umwelt und Energie werden aufgrund ihrer Funktion folgenden Kategorien zugeordnet.
1)

1. Amtsleitung Kategorie B

2. Abteilungs-/Ressortleitung Kategorie C

3. Sachbearbeitung Kategorie D

4. Sekretariat Kategorie F

2. Gebühren für Entscheide

2.1 Prüfung von Umweltverträglichkeitsberichten

1. Die Gebühren für die Prüfung von Umweltverträglichkeitsberichten im Rahmen von Planungs- und

Baubewilligungsverfahren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungs- behörden vom 16. Februar 1993.

2. Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines anderen Verfahrens durchgeführt, so

wird die Gebühr für die Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts (einschliesslich Voruntersuchung mit Pflichtenheft und andere Eingaben) nach Zeitaufwand berechnet und von der verfahrensleitenden Behörde erhoben.

2.2

2) Entscheide über Kanalisationsbegehren

2.3 Entscheide über Bohrungen im Untergrund

Die Gebühr für den Entscheid über eine Bewilligung für Bohrungen im Untergrund beträgt je nach Aufwand: Fr. 150.- bis Fr. 1’000.-

2.4 Entscheide über Abfallanlagen

1. Die Gebühr für den Entscheid über eine Empfängerbewilligung für Sonderabfälle sowie über eine

Betriebsbewilligung für Abfallanlagen beträgt je nach Aufwand:

2. Die Gebühr für den Entscheid über die Verlängerung der Geltungsdauer von Empfänger- und Be-

triebsbewilligungen beträgt je nach Aufwand: Fr. 150.- bis Fr. 1’000.-

2.5 Entscheide über Abfallentsorgung

1. Die Gebühr für die Kontrolle von Abfalldeklarationen und den Entscheid über die Erteilung von Zu-

lassungsbestätigungen zur Entsorgung von Abfällen in einer Entsorgungsanlage beträgt je nach Auf- wand: Fr. 50.- bis Fr. 300.-
1) Ziff. 1 in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).
2) Ziff. 2.2 aufgehoben durch § 3 Ziff. 89 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie: Verordnung Anhang
2

2.5.2

3)

3. Die Gebühr für den Entscheid über die Erteilung der Exportbewilligung für Aushubmaterialien und

inerte Bauabfälle beträgt je nach Aufwand: Fr. 150.- bis Fr. 500.-

2.6 Entscheide über Tankanlagen

1.

4)

2. Die Gebühr für den Entscheid über die Bewilligung von neuen Tankanlagen sowie von Instandstel-

lungsarbeiten an bestehenden Tankanlagen beträgt je nach Aufwand: Fr. 100.- bis Fr. 1’000.-

2.7

5) Entscheide über Lärm und Erschütterungen

1. Für folgende Entscheide wird eine pauschale Gebühr von Fr. 100.- erhoben:

a) Bewilligung von Bauarbeiten an Werktagen ausserhalb der zulässigen Arbeitszeiten nach § 11 der Lärmschutzverordnung Basel-Stadt (LSV BS), b) Bewilligung von lärmintensiven Bauarbeiten nach § 13 der LSV BS, c) Bewilligung von Bauarbeiten an Sonn- und/oder Feiertagen

2. Die Gebühr für Entscheide über die Gewährung von Erleichterungen nach der Lärmschutzverordnung

beträgt je nach Aufwand: Fr. 100.- bis Fr. 1’000.-

3. Die Gebühr für verlängerte Öffnungszeiten nach § 18 Abs. 3 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz

beträgt: Fr. 50.-

2.8

6) Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen Die Gebühr für den Entscheid über eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung beträgt je nach Aufwand: Fr. 100.- bis Fr. 2’000.-

2.9

7) Andere Verfügungen und Entscheide

1. Die Gebühr für eine separate Kostenverfügung (ausser für Fälle nach § 5 Abs. 2) beträgt:

Fr. 100.- bis Fr. 300.-

2. Die Gebühr für andere, in diesem Anhang nicht speziell aufgeführte Verfügungen und Entscheide

beträgt je nach Aufwand: Fr. 200.- bis Fr. 2’000.-

3. Gebühren für Kontrollen und Dienstleistungen

3.1

8) Bauabnahmen Gibt die Abnahme eines Bau- oder Kanalisationsprojektes Anlass zu Beanstandungen, die weitere Kon- trollen erforderlich machen oder administrative Aufwendungen verursachen, betragen die Gebühren je nach Aufwand: Fr. 100.- bis Fr. 1’000.-
3 ) Ziff. 2.5.2 aufgehoben durch RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).
4) Ziff. 2.6.1 aufgehoben durch RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).
5) Ziff. 2.7 in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).
6) Ziff. 2.8 eingefügt durch RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010); dadurch wurde die bisherige Ziff. 2.8 zu Ziff. 2.9.
7) Ziff. 2.9 (bisher Ziff. 2.8) in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).
8) Ziff. 3.1 in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).
Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie: Verordnung Anhang
3

3.2 Tankanlagen und Heizungskontrolle

1. Die Gebühr für die Dichtigkeitsprüfung von Tankwannen, Rückhaltebecken usw. beträgt pro Einsatz

pauschal (einschliesslich Protokoll) Fr. 400.-

2.

9) Die Gebühr für das Nachfordern von nicht rechtzeitig gelieferten Melde- und Messrapporten be- trägt: Fr. 50.-

3.3 Industrie und Gewerbeabwässer

1. Für die Kontrolle von Abwasseranlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben sowie für die Kontrolle

von Abwasservorbehandlungsanlagen werden die Gebühren nach Aufwand berechnet.

2. Die Analysenkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.4 Industrie-, Gewerbe- und Bauabfälle

1. Für die Kontrolle der Abfallbewirtschaftung in Industrie- und Gewerbebetrieben werden die Gebüh-

ren nach Aufwand berechnet.

2. 10) Für die folgenden Tätigkeiten im Bereich des Baugewerbes werden die Gebühren nach Aufwand

berechnet: a) Kontrollen von Aushubarbeiten, Probenahmen von Aushubmaterialien und Beurteilung der Labo- rergebnisse sowie Massnahmen zur Triagierung von verunreinigtem Erdreich, b) Kontrollen von Abbruch-, Demontage- und Rückbauarbeiten.

3.5

11) Andere kontrollpflichtige Abfälle und Sonderabfälle Für die Kontrolle des Umgangs mit kontrollpflichtigen Abfällen und Sonderabfällen sowie der Abgabe und der Entsorgung dieser Abfälle in Industrie und Gewerbe werden die Gebühren nach Aufwand be- rechnet.

3.6 Altlasten

1.

12) Die Gebühr für Auskünfte und Erläuterungen über belastete Standorte beträgt je nach Aufwand: Fr. 100.- bis Fr. 300.-

2. Die Gebühr für die Beurteilung und Genehmigung von Voruntersuchungen, Detailuntersuchungen

und Sanierungsprojekten beträgt je nach Aufwand: Fr. 100.- bis Fr. 1’000.-

3. Für die amtliche Begleitung von Projekten zur Untersuchung und Sanierung von Altlasten nach der

Altlastverordnung werden die Gebühren nach Aufwand berechnet.

3.7 Lärm und Erschütterungen

1. Für die Kontrollen von Lärm und Erschütterungen werden die Gebühren nach Aufwand berechnet.

2. Messgeräte und Zubehör werden nach den technisch notwendigen Vorgaben und anhand der Emp-

fehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) eingesetzt. Pro Messung wird für die eingesetzten Geräte eine pauschale Gebühr von Fr. 200.- erhoben.
9) Ziff. 3.2.2 in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).
10) Ziff. 3.4.2 in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).
11) Ziff. 3.5 eingefügt durch RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010); dadurch wurden die bisherigen Ziff. 3.5 und Ziff. 3.6 zu Ziff.

3.6. und 3.7.

12) Ziff. 3.6.1 (Ziff. 3.6 bisher Ziff. 3.5) in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).
Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie: Verordnung Anhang
4

3.8

13) Gebühren für Beanstandungen, Mahnungen und Verwarnungen Für Beanstandungen, Mahnungen oder Verwarnungen werden folgende Gebühren erhoben: a) Bei Missachtung einer Emissionsbegrenzung durch Betriebe, die dem Gastgewerbegesetz unter- stellt sind: Fr. 100.- bis Fr. 300.- b) Bei einem Verstoss gegen die Fischereigesetzgebung: Fr. 50.- c) Bei Unterlassung der Meldung von Veranstaltungen mit einem Schallpegel von über 93 dB(A) und/ oder von Veranstaltungen mit Laseranlagen (Art. 8 bzw. 11 Schall- und Laserverordnung): Fr. 100.- d) Bei anderen Tatbeständen, die eine Beanstandung, Mahnung oder Verwarnung zur Folge haben: Fr. 100.- bis Fr. 300.-

4. Kosten für Laboruntersuchungen

1. Die Preise für Laboruntersuchungen, einschliesslich Kurzberichte, richten sich nach der separaten

Preisliste des Labors des AUE.

2. Das Labor kann Mengenrabatt gewähren.

3. Für besondere Auswertungen, Berichte, Expertisen und andere Aufwendungen werden die Gebühren

nach Aufwand berechnet.

5. Gebühren für Einsätze bei Schadenfällen

1. Für Leistungen des AUE bei Schadenfällen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die

Gewässer, zur Feststellung und Behebung eines Schadens sowie zur Entsorgung von Abfällen werden die Gebühren nach Aufwand berechnet.

2. Für Einsätze ausserhalb der normalen Arbeitszeiten werden Zuschläge nach der Verordnung betref-

fend Anordnung und Vergütung von Überstundenarbeit vom 4. Juli 1995 sowie nach der Zulagenver- ordnung vom 4. Juli 1995 erhoben.

3. Pro Einsatz werden zusätzlich die folgenden Pauschalgebühren erhoben:

a) Pauschale für den Einsatz des Pikettfahrzeuges: Fr. 40.- b) Anteil an den Kosten der Alarmorganisation des Amts für Umwelt und Energie: Fr. 120.-

4.

14) Für den Einsatz des Ölabscheiders des AUE werden Gebühren nach Aufwand erhoben.

5. Müssen Dritte beigezogen werden, so wird deren Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.

6.

15) mit einem Wohnsitz im Ausland kann ein Kostendepot oder eine Kostengarantie in der Höhe des ge- schätzten Aufwandes inkl. Sicherheitsfaktor von 20 % verlangt werden.

6.

16) Gebühren für den Einsatz von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen Für den Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Materialien werden folgende Gebühren erhoben:

1. Für Fahrzeuge (ohne Chauffeur oder Chauffeuse und ohne Begleitung):

- Personenwagen Fr. 30.- pro Std. - Lieferwagen Fr. 50.- pro Std.
13) Ziff. 3.8 eingefügt durch RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).
14) Ziff. 5.4 in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).
15) Ziff. 5.6 eingefügt durch RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).
16) Ziff. 6 in der Fassung von § 3 Ziff. 89 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie: Verordnung Anhang
5 - Kilometergebühr für Personenwagen Fr. -.60 - Kilometergebühr für Lieferwagen Fr. 1.20

2. Für Geräte und Material:

- Kontrollgerät für die Dichtheitsprüfung von Tankwannen, Rückhaltebecken usw. (max. 3 Tage pro Einsatz) Fr. 400.- pro Einsatz
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