Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (711.63)
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Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)

1 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Vom 14. Dezember 2011 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 72 und 119 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Re gierungsrates vom

27. September 2011 (RRB Nr. 2011/2093)

beschliesst:

1. Der Kanton Solothurn tritt der im Anhang wiedergege benen Interkan-

tonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Ba ubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 bei.

2. Der Kantonsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung ge gebenenfalls nach

Artikel 7 IVHB zu kündigen.

3. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

KRB Nr. SGB 167/2011 vom 14. Dezember 2011. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Refere ndum. Die Referendumsfrist ist am 16. April 2012 unbenutz t abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Juli 2012. Publiziert im Amtsblatt vom 1. Juni 2012. ________________
1 ) BGS 111.1.
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