Dekret über die Organisation des Kantonsgerichtes
3) Zusammen- setzung, Wahl und Sitz Konstituierung und Beschluss- fähigkeit
§ 3
1 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Gericht nach aus- sen und weist die00 Geschäfte den Kammern sowie den Einzelrich- terinnen und richtern zu.
2 Die Verwaltungsgeschäfte obliegen dem Gesamtgericht. Es kann zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte eine Kommission einset- zen oder bestimmte Geschäfte einem Mitglied übertragen.
§ 4
1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten. Notfalls führt das amtsälteste oder ein vom Gesamtgericht bezeichnetes Mitglied des Kantonsgerichtes den Vorsitz im Gesamtgericht oder in der Kammer und übt die übrigen präsidialen Funktionen aus.
2 Als Ersatzrichterinnen und -richter einer Kammer amten die übri- gen Mitglieder des Kantonsgerichtes sowie die Ersatzrichterinnen und -richter des Kantonsgerichtes.
§ 5 Das Dekret betreffend die Einteilung des Kantons in sechs Justiz-
bezirke vom 29. April 1929 wird aufgehoben.
§ 6 Die nachstehend aufgeführten Dekrete werden wie folgt geändert:
a) Dekret über die Besoldungen, die Zulagen und die Ferienregelung der dem Personalgesetz unterstellten Arbeitnehmer des Kantons Schaffhausen (Besoldungs- dekret) vom 25. Januar 1971
§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 Die nachstehend aufgeführten Richterfunktionen werden wie
folgt besoldet:
2. Kantonsgericht b) Vollamtliche Kantonsrichter c) Nebenamtliche Kantonsrichter 56'979
3. Aufgehoben
§ 4 Abs. 2 Aufgehoben
Geschäfts- leitung Stellvertretung Aufhebung bisherigen Rechts Ä nderung bisherigen Rechts
§ 4a lit. A Ziff. 3 Aufgehoben
§ 5 Abs. 2
2 Für ausserordentliche Stellvertretungen in Richterfunktionen, die wesentlich über den nach Regelansätzen zu vergütenden Aufwand hinausgehen, setzt das Obergericht die Entschädi- gung fest.
§ 10
1 Die öffentliche Beurkundung erfolgt, soweit andere Erlasse nichts Abweichendes bestimmen, durch den Einzelrichter des Kantonsgerichtes.
2 Der Verpfründungsvertrag (Art. 522 Abs. 1 OR) wird vor dem Urkundsbeamten errichtet, der für die Beurkundung des Erb- vertrages zuständig ist (Art. 21 Ziff. 2 und Art. 24 EG zum ZGB).
3 Zuständig für die Aufnahme von Protesten bei Wechseln, Checks und wechselähnlichen oder anderen Ordrepapieren ist der Einzelrichter des Kantonsgerichtes.
§ 11 Abs. 3
1 Zuständig zur vorsorglichen Untersagung einer Eintragung ins Handelsregister (Verordnung über das Handelsregister
Art. 32 Abs. 2) ist der Einzelrichter des Kantonsgerichtes. In § 14 Abs. 2 werden die Ausdrücke «Bezirksrichter» ersetzt
durch «Einzelrichter des Kantonsgerichtes» und «bürgerliche Prozessordnung» durch «Zivilprozessordnung».
d) Dekret betreffend das Kanzleiwesen der Gerichte vom
30. September 1929
§ 1 Sowohl für das Kantonsgericht als auch für das Obergericht
besteht je eine eigene Gerichtskanzlei.
§ 5 Abs. 2 Aufgehoben
§ 6 Aufgehoben
§ 9
1 Vorbehältlich abweichender gesetzlicher Regelungen ordnet das Obergericht das Rechnungs- und Kassenwesen der Ge- richte.
2 Die kantonale Finanzkontrolle prüft die Kassen- und Buch- führung.
§ 10 Aufgehoben
§ 11 Abs. 1 Die Obliegenheiten der Beamten und Angestellten der Ge-
richtskanzleien werden durch je ein Reglement des betreffen- den Gerichtes festgesetzt.
§ 7
1 Dieses Dekret findet auch Anwendung auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtshängigen Verfahren.
2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern rechtshängigen Verfahren werden von der Ein- zelrichterin oder dem Einzelrichter des Kantonsgerichtes weiterge- führt.
3 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei den Kammern des Kan- tonsgerichtes rechtshängigen Verfahren werden von diesen zu En- de geführt. Übergangs- bestimmung
1)
2) und in die kantonale Ge- April 2007 (Amtsblatt 2007, S. 504). Inkrafttreten
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