Verordnung über die Fleischhygiene (817.210)
CH - AI

Verordnung über die Fleischhygiene

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die Fleischhygiene * (VFH) vom 24. Februar 1997 (Stand 25. Oktober 2004) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872 und Art. 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsge - genstände vom 9. Oktober 1992 (LMG) sowie der darauf erlassenen Verord - nungen, * beschliesst: l. Organisation

Art. 1 Vollzugsorgane

1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Gesundheits- und Sozialdepar - tement (nachfolgend Departement genannt). *
2 Das Departement ernennt die erforderlichen Fleischinspektoren 1 ) und Fleischkontrolleure.
3 Der Kantonstierarzt übt die Funktion des leitenden Tierarztes aus. Ihm un - terstellt sind die Fleischinspektoren und die Fleischkontrolleure.

II. Schlachtanlagen

Art. 2 Plangenehmigung

1 Das Plangenehmigungsgesuch ist zusammen mit dem Baugesuch bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen und von dieser dem Kantonstierarzt zur Beurteilung zu überweisen.
2 Der Entscheid des Kantonstierarztes über die Plangenehmigung ist zusam - men mit der baurechtlichen Bewilligung zu eröffnen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 3 Betriebsbewilligung

1 Die Aufnahme bzw. die Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit in Schlachtanlagen bedarf einer Bewilligung des Kantonstierarztes. *
2 Die Betriebsbewilligung erlischt nach Ablauf von zehn Jahren. Sie wird auf Gesuch hin erneuert.
3 Mit Erteilung der Betriebsbewilligung bestimmt der Kantonstierarzt die ver - antwortlichen Fleischkontrolleure sowie deren Stellvertreter.

III. Schlachten und Schlachthygiene

Art. 4 Kranke und verunfallte Tiere

1 Die Schlachtung von kranken und verunfallten Tieren darf nur in den vom Kantonstierarzt bezeichneten Anlagen erfolgen.
2 Krankes Schlachtvieh muss zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tie - ren geschlachtet werden. Die Schlachttierkörper sind bis zur abgeschlosse - nen Beurteilung durch die Fleischkontrolle getrennt von anderen Schlacht - körpern gekühlt aufzubewahren.

Art. 5 Notschlachtanlage

1 Die Bezirke betreiben und unterhalten eine Notschlachtanlage. Die Kosten - verteilung unter ihnen erfolgt nach Massgabe der Viehbestände (ohne Geflü - gel).
2 Für Notschlachtungen erheben sie Gebühren von 25% der Kosten, wenn der Schlachttierkörper ungeniessbar ist, und von 75% der Kosten, wenn er geniessbar ist.
3 Für Normalschlachtungen erheben sie kostendeckende Gebühren.

IV. Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Art. 6 Selbstkontrolle

1 Der Metzger und das Schlachtbetriebspersonal melden dem Fleischkon - trolleur Beobachtungen über auffälliges Verhalten des Tieres oder unübliche Veränderungen am Tierkörper.
2 Sie ziehen den Fleischkontrolleur unverzüglich bei, wenn Verdacht auf eine seuchenhafte Krankheit, eine ungemeldete Behandlung oder eine nicht tier - schutzgerechte Haltung und Behandlung besteht.

Art. 7 Durchführung

1 Die Fleischkontrolleure führen Kontrollen und Untersuchungen nach den Weisungen des Kantonstierarztes durch.
2 In Betrieben, in denen Hausgeflügel, Hauskaninchen, Wild sowie Fische in grosser Zahl geschlachtet werden, sind regelmässig Fleischuntersuchungen durchzuführen.
3 Der Kantonstierarzt kann die Fleischkontrolleure mit weiteren Aufgaben be - trauen, sofern die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dadurch nicht be - einträchtigt wird.

Art. 8 Meldepflicht

1 Die Fleischkontrolleure melden dem Kantonstierarzt die durchgeführten Kontrollen und Untersuchungen sowie Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung.

V. Ausschlachtung und Ermittlung des Schlachtgewichtes

Art. 9 Überwachung

1 Die Fleischkontrolleure überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichtes, soweit das Departement keine andere Stelle mit dieser Aufgabe betraut hat. *
2 Sie orientieren die betroffenen Parteien unverzüglich über festgestellte Ab - weichungen. Bei Verstössen gegen die Vorschriften kann der Fleischkontrol - leur den Schlachttierkörper beschlagnahmen.

VI. Aus- und Weiterbildung der Fleischkontrolleure

Art. 10 Ausbildung

1 Interessenten informieren sich beim Kantonstierarzt über die Möglichkeiten der Ausbildung zum Fleischkontrolleur.
2 Der Kanton Appenzell I. Rh. anerkennt die Diplome anderer Kantone für Fleischkontrolleure.

Art. 11 Weiterbildung

1 Der Kantonstierarzt führt regelmässig Weiterbildungskurse für Fleischkon - trolleure durch oder ermöglicht diesen die Teilnahme an zweckmässigen Veranstaltungen in anderen Kantonen.
2 Der Kanton übernimmt Kurskosten für Weiterbildungskurse, wenn der Be - such vom Kantonstierarzt angeordnet wurde.
3 Die Tagesentschädigung und die Entschädigung für die Spesen richten sich nach dem Standeskommissionsbeschluss zur Personalverordnung vom

13. April 1999. *

VII. Gebühren und Entschädigungen *

Art. 12 Zuständigkeit *

1 Die Standeskommission erlässt einen Gebührentarif, soweit das eidgenös - sische Lebensmittelrecht einen solchen vorsieht, und regelt die Entschädi - gung der Kontrollorgane.

Art. 13 * ...

Art. 14 * ...

VIII. Schlussbestimmung *

Art. 15 * ...

Art. 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

24.02.1997 24.02.1997 Erlass Erstfassung -

25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 3 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 9 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 11 Abs. 3 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Titel VII. eingefügt -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 Titel geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 13 aufgehoben -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 14 aufgehoben -

25.10.2004 25.10.2004 Titel VIII. eingefügt -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 15 aufgehoben -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.02.1997 24.02.1997 Erstfassung - Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 1 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 3 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 9 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 11 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Titel VII. 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt - Art. 12 25.10.2004 25.10.2004 Titel geändert - Art. 13 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben - Art. 14 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben - Titel VIII. 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt - Art. 15 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -
Markierungen
Leseansicht