Verordnung über die Fleischhygiene
Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die Fleischhygiene * (VFH) vom 24. Februar 1997 (Stand 25. Oktober 2004) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872 und Art. 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsge - genstände vom 9. Oktober 1992 (LMG) sowie der darauf erlassenen Verord - nungen, * beschliesst: l. Organisation
Art. 1 Vollzugsorgane
1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Gesundheits- und Sozialdepar - tement (nachfolgend Departement genannt). *
2 Das Departement ernennt die erforderlichen Fleischinspektoren 1 ) und Fleischkontrolleure.
3 Der Kantonstierarzt übt die Funktion des leitenden Tierarztes aus. Ihm un - terstellt sind die Fleischinspektoren und die Fleischkontrolleure.
II. Schlachtanlagen
Art. 2 Plangenehmigung
1 Das Plangenehmigungsgesuch ist zusammen mit dem Baugesuch bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen und von dieser dem Kantonstierarzt zur Beurteilung zu überweisen.
2 Der Entscheid des Kantonstierarztes über die Plangenehmigung ist zusam - men mit der baurechtlichen Bewilligung zu eröffnen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Art. 3 Betriebsbewilligung
1 Die Aufnahme bzw. die Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit in Schlachtanlagen bedarf einer Bewilligung des Kantonstierarztes. *
2 Die Betriebsbewilligung erlischt nach Ablauf von zehn Jahren. Sie wird auf Gesuch hin erneuert.
3 Mit Erteilung der Betriebsbewilligung bestimmt der Kantonstierarzt die ver - antwortlichen Fleischkontrolleure sowie deren Stellvertreter.
III. Schlachten und Schlachthygiene
Art. 4 Kranke und verunfallte Tiere
1 Die Schlachtung von kranken und verunfallten Tieren darf nur in den vom Kantonstierarzt bezeichneten Anlagen erfolgen.
2 Krankes Schlachtvieh muss zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tie - ren geschlachtet werden. Die Schlachttierkörper sind bis zur abgeschlosse - nen Beurteilung durch die Fleischkontrolle getrennt von anderen Schlacht - körpern gekühlt aufzubewahren.
Art. 5 Notschlachtanlage
1 Die Bezirke betreiben und unterhalten eine Notschlachtanlage. Die Kosten - verteilung unter ihnen erfolgt nach Massgabe der Viehbestände (ohne Geflü - gel).
2 Für Notschlachtungen erheben sie Gebühren von 25% der Kosten, wenn der Schlachttierkörper ungeniessbar ist, und von 75% der Kosten, wenn er geniessbar ist.
3 Für Normalschlachtungen erheben sie kostendeckende Gebühren.
IV. Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Art. 6 Selbstkontrolle
1 Der Metzger und das Schlachtbetriebspersonal melden dem Fleischkon - trolleur Beobachtungen über auffälliges Verhalten des Tieres oder unübliche Veränderungen am Tierkörper.
2 Sie ziehen den Fleischkontrolleur unverzüglich bei, wenn Verdacht auf eine seuchenhafte Krankheit, eine ungemeldete Behandlung oder eine nicht tier - schutzgerechte Haltung und Behandlung besteht.
Art. 7 Durchführung
1 Die Fleischkontrolleure führen Kontrollen und Untersuchungen nach den Weisungen des Kantonstierarztes durch.
2 In Betrieben, in denen Hausgeflügel, Hauskaninchen, Wild sowie Fische in grosser Zahl geschlachtet werden, sind regelmässig Fleischuntersuchungen durchzuführen.
3 Der Kantonstierarzt kann die Fleischkontrolleure mit weiteren Aufgaben be - trauen, sofern die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dadurch nicht be - einträchtigt wird.
Art. 8 Meldepflicht
1 Die Fleischkontrolleure melden dem Kantonstierarzt die durchgeführten Kontrollen und Untersuchungen sowie Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung.
V. Ausschlachtung und Ermittlung des Schlachtgewichtes
Art. 9 Überwachung
1 Die Fleischkontrolleure überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichtes, soweit das Departement keine andere Stelle mit dieser Aufgabe betraut hat. *
2 Sie orientieren die betroffenen Parteien unverzüglich über festgestellte Ab - weichungen. Bei Verstössen gegen die Vorschriften kann der Fleischkontrol - leur den Schlachttierkörper beschlagnahmen.
VI. Aus- und Weiterbildung der Fleischkontrolleure
Art. 10 Ausbildung
1 Interessenten informieren sich beim Kantonstierarzt über die Möglichkeiten der Ausbildung zum Fleischkontrolleur.
2 Der Kanton Appenzell I. Rh. anerkennt die Diplome anderer Kantone für Fleischkontrolleure.
Art. 11 Weiterbildung
1 Der Kantonstierarzt führt regelmässig Weiterbildungskurse für Fleischkon - trolleure durch oder ermöglicht diesen die Teilnahme an zweckmässigen Veranstaltungen in anderen Kantonen.
2 Der Kanton übernimmt Kurskosten für Weiterbildungskurse, wenn der Be - such vom Kantonstierarzt angeordnet wurde.
3 Die Tagesentschädigung und die Entschädigung für die Spesen richten sich nach dem Standeskommissionsbeschluss zur Personalverordnung vom
13. April 1999. *
VII. Gebühren und Entschädigungen *
Art. 12 Zuständigkeit *
1 Die Standeskommission erlässt einen Gebührentarif, soweit das eidgenös - sische Lebensmittelrecht einen solchen vorsieht, und regelt die Entschädi - gung der Kontrollorgane.
Art. 13 * ...
Art. 14 * ...
VIII. Schlussbestimmung *
Art. 15 * ...
Art. 16 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
24.02.1997 24.02.1997 Erlass Erstfassung -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 3 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 9 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 11 Abs. 3 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Titel VII. eingefügt -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 Titel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 13 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 14 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Titel VIII. eingefügt -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 15 aufgehoben -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.02.1997 24.02.1997 Erstfassung - Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 1 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 3 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 9 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 11 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Titel VII. 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt - Art. 12 25.10.2004 25.10.2004 Titel geändert - Art. 13 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben - Art. 14 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben - Titel VIII. 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt - Art. 15 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -
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