Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (172.510)
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Schaffhauser Rechtsbuch 1997
1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994 / 15. März 2001
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
2)
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öf- fentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge ver- pflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grund- sätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Ab- kommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere: a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterin- nen und Anbietern; b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c) Sicherstellung der Trans parenz der Vergabeverfahren; d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
Art. 2
2) Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: a) unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Er- weiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg wei- terzuentwickeln; Amtsblatt 1996, S. 746. Zweck
1/2011 Vorbehalt anderer Vereinbarungen
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.
Art. 3
2) Die zuständigen Behörden jedes K antons erlassen Ausführungs- bestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
2. Abschnitt: (...)
3)
Art. 4
2)
1 Die Mitglieder der an der Vere inbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren- konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Be- schaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a) Änderung der Vereinbarung unt er Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone; b) Erlass von Vergaberichtlinien; c) Anpassung der in den A nhängen aufgeführten Schwellenwer- te; c bis) Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Be- freiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Un- ternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel); d) ...
3) e) Kontrolle über die Durchf ührung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle; f) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die An- wendung der Vereinbarung; g) Tätigkeiten als Kontaktste lle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen; h) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und in- ternationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechen- den Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertel- mehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der betei- ligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stim- me, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird. Durchführung Interkantonales Organ
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4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vor- steherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.
Art. 5
3)
3. Abschnitt: Anwendungsbereich

Art. 5 bis 4)

1 Es wird zwischen einem Staa tsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den in- ternationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden inner- staatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
Art. 6
2)
1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen defin ierten Aufträge, insbesondere: a) Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauar- beiten; b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, na- mentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c) Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht er fassten Bereich findet diese Ver- einbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
Art. 7
2)
1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1 bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Be- reich sind im Anhang 2 aufgeführt.
1 ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauauf- träge vergeben, ist im Staatsvert ragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staats- vertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Fran- ken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wer- tes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen min- destens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel). Abgrenzung Auftragsarten
1/2011 Schwellenwerte
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Art. 8
2)
1 Im Staatsvertragsbereich unt erstehen dieser Vereinbarung: a) Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten; b) ...
3) c) Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsver- sorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Ver- einbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben; d) weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den ent- sprechenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen die- ser Vereinbarung überdies: a) andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Aus- nahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamt- kosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftragge- ber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Ar- beitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehal- ten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sit- zes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftrag- geberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
Art. 9
2) Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterin- nen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a) in einem beteiligten Kanton; b) in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist. c)
...
3) Auftraggeberin und Auftraggeber Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
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Art. 10
1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) Aufträge an Behinderteninstitu tionen, Wohltätigkeitseinrichtun- gen und Strafanstalten; b) Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfspro- grammen erteilt werden; c) Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemein- sam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
2) d) Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer in- ternationalen Organisation vergeben werden; e) Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a) dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind;
2) b) der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder c) dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. Abschnitt: Verfahren
2)

Art. 11 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze ein-

gehalten: a) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter; b) wirksamer Wettbewerb; c) Verzicht auf Abgebotsrunden; d) Beachtung der Ausstandsregeln; e) Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbe- dingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
2) f) Gleichbehandlung von Frau und Mann; g) Vertraulichkeit von Informationen.
Art. 12
2)
1 Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden: a) das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt Ausnahmen Allgemeine Grundsätze
1/2011 Verfahrensarten
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 und alle Anbieterinnen und Anbi eter ein Angebot einreichen können; b) das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Al- le Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teil- nahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskr iterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot ei nreichen dürfen. Die Auftrag- geberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirk- samer Wettbewerb gewährleistet sein; b bis). das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder An- bieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einge- laden werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen; c) das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
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...
3)
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstal- tet, regelt im Rahmen der Grunds ätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.

Art. 12 bis 4)

1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einla- dungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Be- reich für die Verfahren tiefere Sc hwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvor behalte abgeleitet werden. Wahl der Verfahren
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Art. 13 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:

a) die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte;
2) b) die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezi- fikationen; c) die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einrei- chung der Angebote; d) ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbiete- rinnen und Anbieter, die in ständige Listen der beteiligten Kan- tone eingetragen sind; f) die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
2) g) den Zuschlag durch Verfügung; h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; i) die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Verga- beverfahrens auf wichtige Gründe; j) die Archivierung.
4)
Art. 14
1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde auf- schiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftrag- geber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 15
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zuläs- sig. Diese entscheidet endgültig.
1 bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
4) a) die Ausschreibung des Auftrags; b) der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines An- bieters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e; Kantonale Ausführungs- bestimmungen Vertragsschluss
1/2011 Beschwerde- recht und Frist
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 c) der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teil- nehmer im selektiven Verfahren; d) der Ausschluss aus dem Verfahren; e) der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabe- verfahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
2 bis Es gelten keine Gerichtsferien.
4)
3 Fehlen kantonale Ausführungsbes timmungen, ist das Bundesge- richt für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinba- rung betreffen, zuständig.
2)
Art. 16
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Be- stimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht wer- den.
2)
Art. 17
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffent- lichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdefüh- rerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu ei- nem bedeutenden Nachteil führen, so kann die Beschwerdeführe- rin oder der Beschwerdeführer i nnerhalb nützlicher Frist zur Leis- tung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Par- teientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so wird der Entscheid über die aufschieben- de Wirkung hinfällig.
3 Wird die aufschiebenden Wirkung auf Gesuch der Beschwerde- führerin oder des Beschwerdef ührers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhal b nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteient- Beschwerde- gründe Aufschiebende Wirkung
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9 schädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristge- recht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
2)
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind ver- pflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
4)
Art. 18
2)
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerde- instanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sa- che selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnung zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Be- schwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. Abschnitt: Überwachung
Art. 19
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmun- gen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabe- bestimmungen vor.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist 6 Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.
Art. 21
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung der Bundesge- Entscheid Kontrolle und Sanktionen Beitritt und Austritt
1/2011 Inkrafttreten
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 setze
1) und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänder- ten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November
1994.
4), 5)
Art. 22
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Aus- tritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. Beitritt des Kantons Schaffhausen durch GRB vom 22. Januar
1996 (Amtsblatt 1996, S. 745). Vom Eidgenössichen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am
14. März 1996. Fussnoten:
1) In Kraft getreten am 21. Mai 1996 (AS 1996, S. 1438). Der Verein- barung sind bis zum 1. Juli 1997 17 Kantone beigetreten (LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, AR, SH, GR, AG, TG, TI, NE).
2) Fassung gemäss B des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (Amtsblatt 2003, S. 595).
3) Aufgehoben durch B des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (Amtsblatt 2003, S. 595).
4) Eingefügt durch B des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (Amtsblatt 2003, S. 595).
5) Ursprünglicher Konkordatstext publiziert im Amtsblatt 1996, S. 746.
6) Fassung gemäss B des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen vom 5. März 2010 (Amtsblatt 2010, S. 952). Ü bergangsrecht
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6) (Anhang 1 zur IVöB vom 25. November 1994 / 15. März 2001) a) Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Lieferungen Dienstleistungen
8'700’000 (5'000’000)
350’000 (200'000)
350’000 (200'000)
8'700’000 (5'000’000)
700’000 (400'000)
700’000 (400'000) b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeberin oder Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden
8'700’000 (6'000’000)
350’000 (240'000)
350’000 (240'000) Private Unternehmen mi t ausschliess lichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtse ilbahnen und Skiliftanlagen)
8'700’000 (6'000’000)
700’000 (480'000)
700’000 (480'000) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und im Bereich der Gas- und Wärmeversorgung
8'000’000 (5'000'000)
640’000 (400'000)
640’000 (400'000) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation
8'000’000 (5'000'000)
960’000 (600'000)
960’000 (600'000)
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsvertr ägen nicht erfassten Bereich (Binnenbereich) (Anhang 2 zur IVöB vom 25. November 1994 / 15. März 2001) Verfahrensarten (Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhauptgewerbe Freihändige Vergabe unter 100’000 unter 150’000 unter 150’000 unter 300’000 Einladungsverfahren unter 250’000 unter 250’000 unter 250'000 unter 500’000 offenes / selektives Verfahren ab 250’000 ab 250’000 ab 250’000 ab 500’000
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