Diplomreglement für das Vollzeitstudium (416.915.6)
CH - SO

Diplomreglement für das Vollzeitstudium

1 Diplomreglement für das Vollzeitstudium B der Aufsichtskommission vom 10. Juni 1997 Die Aufsichtskommission der Technikerschule des Kantons Solothurn gestützt auf den Regierungsratsbeschluss über die Organisation der Tech- nikerschule des Kantons Solothurn vom 6. März 1984
1 ) beschliesst:

1. Prüfungszeiten

Die Diplomprüfung ist die Abschlussprüfung, die am Ende des 3. Semesters stattfindet. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden in der Regel während der ordentlichen Unterrichtszeiten und die Diplomarbeit als vierwöchige Tagesarbeit zu fünf Tagen pro Woche durchgeführt. Einzelne Fachprüfungen können ins zweite Semester vorverlegt werden, sofern die zu prüfenden Fächer im Prüfungszeitpunkt abgeschlossen sind.

2. Zulassung

Zugelassen zur Abschlussprüfung sind die Studierenden der TS-SO, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt haben: bestandenes 1., 2. und 3. Semester an der TS-SO, mit definitiver Promotion am Ende des 3. Semesters. In Ausnahmefällen entscheidet die Aufsichtskommission auf Grund von vorliegenden Unterlagen.

3. Durchführung der Prüfung

3.1 Die Ernennung der Expertenkommission erfolgt durch die Aufsichts-

kommission.

3.2 Der Prüfungsplan für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen wird

durch die Schulleitung im Einvernehmen mit den Experten und prüfenden Lehrern zu Beginn des dritten Semestes erstellt. Die Prüfungszeit für die vier Wochen dauernde Diplomarbeit wird den Kandidaten/innen zu Be- ginn des zweiten Semesters mitgeteilt. ________________
1 ) BGS 416.915.2.
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3.3 Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von den zuständigen

Fachlehrern gestellt. Die schriftlichen Prüfungen stehen unter Aufsicht der zuständigen Lehrer; die Experten können den Prüfungen beiwohnen. Die Dauer der Prüfung beträgt für jedes Fach in der Regel 180 Minuten. Die Themen der mündlichen Prüfungen werden von den zuständigen Fachlehrern im Einvernehmen mit den Prüfungsexperten zusammenge- stellt. Die mündlichen Prüfungen dauern in der Regel für jeden/jede Kan- didaten/in in jedem einzelnen Fach 20 Minuten; es muss dabei mindestens ein Experte anwesend sein. Anstelle einzelner mündlicher Prüfungen können in besonderen Fällen durch die Direktion im Einvernehmen mit den zuständigen Experten schriftliche Prüfungen angeordnet werden oder umgekehrt. Die Diplomarbeit wird im Zeitraum von 20 Arbeitstagen unter Aufsicht in den zugewiesenen Räumen durchgeführt. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Fachlehrer. In der Regel wird jedem/jeder Kandidaten/in eine besondere Aufgabe gestellt; es sind auch Gruppenarbeiten möglich. Bei Gruppenarbeiten ist jede/jeder Diplomand/in einzeln zu bewerten. Die Grösse der Gruppe beträgt maximal vier Personen. Die Experten haben sich während der Diplomarbeitszeit über den Stand der Arbeit zu orientieren.

3.4 Die Aufgabenstellungen für die schriftlichen und mündlichen Prüfun-

gen sowie für die Diplomarbeit sind spätestens vier Wochen vor den be- treffenden Prüfungen in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung dem Vorsteher der TS-SO zu Handen der Experten einzureichen.

3.5 Die Abschlussprüfung umfasst folgende Fächer:

a) schriftliche Prüfungsfächer: − Elektronik und Digitaltechnik, Microcomputertechnik − Übertragungstechnik, Betriebssysteme − Datenbank- und Informationssysteme − Komponenten-Software und Expertensysteme b) mündliche Prüfungsfächer − Informatik-Grundlagen − Informatik-Entwicklung c) Diplomarbeit

3.6 Der Abgabetermin und -Ort für Diplomarbeiten wird den Kandidaten

schriftlich bekanntgegeben. Nach Ablauf des Abgabetermins werden Di- plomarbeiten nicht mehr angenommen. Im zutreffenden Falle finden die Ziffern 2.2 und 2.3 der – Gemeinsamen Bestimmungen über die Rechts- pflege und die Prüfungen — sinngemäss auch für Diplomarbeiten Anwen- dung.

4. Bewertung

4.1 Für die Notengebung sind die Experten und Fachlehrer zuständig. Bei

Uneinigkeit entscheidet die Konferenz der Experten und der prüfenden Lehrer.
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4.2 Die Diplom-Zeugnisnoten ergeben sich in den einzelnen Fächern wie

folgt: a) schriftliche Prüfungsfächer: aus dem arithmetischen Mittel der Erfahrungsnoten in den Fächern und der Diplomprüfungsnote. Die Erfahrungsnoten sind: − Elektronik und Digitaltechnik (2. S.), Microcomputertechnik (3. S.) − Übertragungstechnik, Betriebssysteme (beide 2. S.) − Datenbank- und Informationssysteme (2. und 3. S.) − Komponenten-Software und Expertensysteme (beide 3. S.) b) mündliche Prüfungsfächer: aus dem arithmetischen Mittel der Erfahrungsnoten in den Fächern und der Diplomprüfungsnote. Erfahrungsnoten sind: − Informatik-Grundlagen; − Programmierung, objektorientierte Methoden (beide 2. S.); − Informatik-Entwicklung; − Software-Engineering, objektorientierte Programmierung (beide

3. S.)

c) Diplomarbeit: Für die Diplomarbeit werden drei Noten erteilt: − Lösungskonzept, Design und Vorgehen; − Durchführung und Umsetzung; − Dokumentation und Präsentation.

4.3 Die Prüfungsleistungen (mündliche, schriftliche Prüfungen und Di-

plomarbeit) werden ausschliesslich in ganzen und halben Noten zwischen
6 (beste Note) und 1 (schlechteste Note) bewertet. Die Diplom-Zeugnis- noten werden auf zwei Dezimalstellen berechnet.

5. Promotion

5.1 Nach Abschluss der Prüfungen entscheidet die Konferenz der Experten

und prüfenden Lehrer gestützt auf die Prüfungsergebnisse über die Ertei- lung des Diploms. Vorsitzender dieser Konferenz ist der Präsident der Expertenkommission; der Direktor IGS und der Vorsteher TS-SO sind von Amtes wegen Mitglied dieser Konferenz.

5.2 Das Diplom wird erteilt, wenn sowohl der Durchschnitt der schriftli-

chen und mündlichen Diplom-Zeugnisnoten als auch der Durchschnitt der
3 Noten für die Diplomarbeit mindestens je 4,00 beträgt.

5.3 Das Diplom

– mit Auszeichnung — wird erteilt, wenn der Gesamtdurch- und keine Einzelnote unter 5,00 liegt.
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6. Diplomwiederholung

6.1 Die Abschlussprüfung kann nur einmal wiederholt werden.

6.2 Die Diplomarbeit und die mündlichen und schriftlichen Prüfungen

stellen eine Einheit dar und sind als Ganzes zu wiederholen.

6.3 Die Wiederholung der Diplomarbeit wird erlassen, wenn in der ersten

Diplomarbeit keine Einzelnote unter 4 erteilt worden ist und der Noten- durchschnitt mindestens 5,00 beträgt.

6.4 Diplomprüfungen finden nur einmal jährlich statt.

7. Diplomausweis

Die Kandidaten/innen, welche die Diplomprüfung bestanden haben, erhal- ten ein Diplomzeugnis, in welchem alle Einzelnoten enthalten sind, und eine Diplomurkunde über die an der TS-SO erfolgreich abgeschlossenen Studien. Die beiden Ausweise sind vom Vorsteher des Erziehungsdeparte- mentes, dem Präsidenten der Expertenkommission und dem Direktor der IGS unterzeichnet.

8. Rechtspflege

Für die Rechtspflege sind die gemeinsamen Bestimmungen massgebend, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Reglementes bilden. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Vom Erziehungs-Departement genehmigt am 26. September 1997
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