Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022
                            Verordnung  über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im  Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022  (COVID-19-Härtefallverordnung 2022)  Vom 1. März 2022 (Stand 2. März 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Ja  -  nuar 1894  1  )  , Art 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020  2  )   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 vom 2. Februar 2022 3
                            )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Unterstützung von Unternehmen im Kanton  Zug im Sinn von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes  4  )  , die in den Monaten Janu  -  ar bis Juni 2022 aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den  Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstel  -  len, insbesondere Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Hotellerie,  Fitness und Sport, Event, Reisen sowie Schausteller.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Härtefallmassnahmen werden subsidiär und ergänzend zu den anderen  Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Härtefallmassnahmen kompensieren einzig systemisch bedingte Aus  -  fälle aufgrund behördlicher Covid-19-bedingten Auflagen.  1)  BGS  111.1  2)  SR  818.102  3)  SR  951.264  4)  SR  818.102
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rahmenkredite
                            1  Für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen stehen die vom  Kantonsrat genehmigten Rahmenkredite betreffend Härtefallmassnahmen  für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (CO  -  VID-19-Härtefälle) zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Operative Umsetzung
                            1  Für die operative Umsetzung ist die Finanzdirektion zuständig. Sie kann  hierzu Dritte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzdirektion:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erlässt, in Abstimmung mit der Volkswirtschaftsdirektion, die erfor  -  derlichen Regelungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  schliesst mit dem SECO die erforderlichen Verträge ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  richtet eine Auskunftsstelle ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare zur Ver  -  fügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  setzt für die Beurteilung der Gesuche eine Entscheidungskommission  ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ist für die Berichterstattung und die Rechnungsstellung an den Bund  zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  ist für den Abschluss der Verträge mit den Unternehmen zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  ist für die Auszahlung der nicht rückzahlbaren Beiträge zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  ist für die Missbrauchsbekämpfung zuständig; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  erstattet dem Regierungsrat in geeigneter Form Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheidungskommission gemäss Abs. 2 Bst. e) gehören die Direkti  -  onsvorstehenden der Finanzdirektion und der Volkswirtschaftsdirektion, die  Leitung des Amts für Wirtschaft und Arbeit sowie des Direktionssekretari  -  ats der Finanzdirektion an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anspruchsvoraussetzungen
                            1  Härtefallmassnahmen können auf Gesuch hin gewährt werden für Unter  -  nehmen, welche kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erfüllen der Anforderungen nach dem 2. Abschnitt der Covid-19-Här  -  tefallverordnung   2022  1  )  ,   wobei   sie   insbesondere   gegenüber   dem  Kanton belegen müssen, dass ein Umsatzrückgang von mindestens 40  Prozent gegenüber dem Referenzumsatz vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sitz am 1. Oktober 2020 im Kanton Zug und  1)  SR  951.264
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bezug von Leistungen aus dem erweiterten Härtefallprogramm 2021  des Kantons Zug («Booster»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 haben die Unterneh  -  men mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken kumulativ zu belegen  oder zu bestätigen, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie eine Kontobeziehung bei einer Schweizer Bank gemäss Bundesge  -  setz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934  2  )   unter  -  halten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keine Rückstände über die  ordentlichen Zahlungsfristen hinaus bei der Bezahlung von Steuer  -  schulden gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden haben.  Wird die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss obiger Bst. a) und b) nicht  vollständig in geeigneter Form belegt beziehungsweise bestätigt, gelten die  Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Härtefallmassnahmen  als nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn das Unternehmen die Geschäftstätigkeit offensichtlich nicht weiter  -  führen wird, gelten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von  Härtefallmassnahmen als nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bemessung und Höchstgrenzen
                            1  Die Bemessung und Höchstgrenzen für die Unterstützung von Unterneh  -  men richten sich nach den Bestimmungen der Covid-19-Härtefallverord  -  nung 2022  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Auszahlung
                            1  Die Auszahlung der prospektiv gewährten nicht rückzahlbaren Beiträge er  -  folgt in monatlichen Tranchen. Die weiteren Tranchen werden nur vollum  -  fänglich ausbezahlt, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  allfällige durch den Kanton festgelegte Auflagen wurden vollumfäng  -  lich erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Rahmenkredite gemäss Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefall  -  massnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-  Epidemie (COVID-19-Härtefälle) reichen auch für die vollständige  Auszahlung der in Aussicht gestellten weiteren Tranchen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen zur Ausrichtung von  Härtefallmassnahmen auch im Zeitpunkt der Auszahlung der weiteren  Tranchen.  2)  SR  952.0  3)  SR  951.264
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abweichende Regelungen
                            1  Die Finanzdirektion kann, mit Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion,  bei Vorliegen substanziell veränderter Rahmenbedingungen von dieser Ver  -  ordnung abweichende Regelungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion orientieren den Re  -  gierungsrat unverzüglich über abweichende Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Einreichung des Gesuchs
                            1  Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Die Gesuche sind  mit dem entsprechenden Formular und den verlangten Beilagen ausschliess  -  lich auf elektronischem Weg einzureichen. Auf anderweitig eingereichte  Gesuche wird nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche können bis am 31. März 2022 eingereicht werden. Die Finanzdi  -  rektion kann, mit Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion, die Einreiche  -  frist generell verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Unternehmen hat in geeigneter Form zu bestätigen, dass alle Angaben  im eingereichten Formular vollständig und wahr sind. Im Sinne einer Miss  -  brauchsbekämpfung können die mit den Gesuchsunterlagen gemachten An  -  gaben überprüft werden. Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leis  -  tungen zurückzuerstatten und es kann eine Umtriebsentschädigung von ma  -  ximal 5000 Franken erhoben werden. Unrichtige oder unvollständige Anga  -  ben können zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Damit die gemachten Angaben überprüft werden können, entbindet das  Unternehmen die zuständigen Amtsstellen, von diesen zugezogene Dritte  sowie die im Gesuchsformular oder in den Beilagen aufgeführten Banken  von  den   Geheimhaltungsvorschriften,  insbesondere   vom  Bankkunden-,  Steuer- und Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Prüfung des Gesuchs
                            1  Die Gesuche werden formal und materiell geprüft. Hierzu können automa  -  tisierte Verfahren angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid erfolgt aufgrund der geltenden Regelungen über die Aus  -  richtung von Härtefallmassnahmen. Ablehnende Entscheide werden sum  -  marisch begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen.  Der Entscheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  01.03.2022  02.03.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2022/013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  01.03.2022  02.03.2022  Erstfassung  GS 2022/013