Stiftung Schloss Waldegg
                            1  Stiftung Schloss Waldegg  Vom 11. Dezember 1963  I. Name und Sitz  Art. 1. Unter dem Namen «Stiftung Schloss Waldegg» besteht auf Grund  −  des Schenkungs- und Kaufvertrages vom 19. April 1963, abgeschlossen  zwischen den Geschwistern Marguerite von Sury Bussy, Dr. Charles von  Sury  Bussy  und  Victor  von  Sury  Bussy  (hienach  «Schenker  und  Verkäu-  fer»  genannt)  einerseits  und  dem  Staat  Solothurn  anderseits  und  ge-  nehmigt   durch   Beschluss   des   solothurnischen   Kantonsrates   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. Mai 1963
                            −  der Vereinbarung vom 1. Juli 1963 zwischen den gleichen Vertragspar-  teien  −  des  von  den  gleichen  Vertragsparteien  unterzeichneten  Verzeichnisses  vom 1. Juli 1963 über Mobiliar- und Kunstgegenstände  eine  öffentlich-rechtliche  Stiftung  im  Sinne  von  Artikel  59  und  80  ff.  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  vom  10.  Dezember  1907  und  §  53  des  Gesetzes  über  die  Einführung  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. April 1954 mit Sitz in Feldbrunnen-St. Niklaus.
                            II. Stiftungsgut  Art. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Stiftung besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Liegenschaft Grundbuch Feldbrunnen-St. Niklaus Nr. 42 «Waldegg-
                            hof», haltend 21 ha 83 a 97 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  umfassend  das  Schloss  Waldegg  mit  2  Schlosskapellen,  Nebengebäuden,  Park,  Allee  mit  Wäldchen,  Bauern-  hof  mit  Nebengebäuden  und  landwirtschaftlich  genutztem  Land,  ge-  mäss der einen Bestandteil dieser Urkunde bildenden beglaubigten Fo-  tokopie des Schenkungs- und Kaufvertrages vom 19. April 1963;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mobiliar- und Kunstgegenständen gemäss der einen Bestandteil dieser
                            Urkunde  bildenden  beglaubigten  Fotokopie  des  Verzeichnisses  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Juli 1963.
                            2    Das  Stiftungsgut  kann  durch  Zuwendungen  des  Staates  Solothurn  und  Dritter  geäufnet  werden.  Der  Staat  Solothurn  hat  sich  im  Rahmen  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Absatz 1 hier nach zu solchen Zuwendungen verpflichtet.
                            III. Stiftungszweck  Art. 3. Die Stiftung hat, unter Vorbehalt und im Rahmen von Artikel 4 hier  nach, den Zweck:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Schloss Waldegg als kunsthistorisches Denkmal für die Nachwelt zu
                            erhalten, seine Gartenanlage in Stand zu halten und sie nach bestimm-  ten  Richtlinien  für  die  öffentliche  Besichtigung  freizugeben.  Die  Um-  gebung des Schlosses  ist so zu erhalten, dass der freie Ausblick auf das  Schloss  nicht  beeinträchtigt  wird;  wenn  möglich  sind  Nachbargrund-  stücke zur Erhaltung des Gesamtbildes zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Das Schloss Waldegg als Museum auszugestalten und in den Räumen
                            des Schlosses besonders die Beziehungen Frankreichs zu Solothurn und  zur Eidgenossenschaft während der Ambassadorenzeit (1530-1790) und  die  Tätigkeit  von  Solothurnern  in  französischen  Kriegsdiensten  wäh-  rend dieser Zeit darzustellen (Ambassadorenmuseum).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die beiden Schlosskapellen und die durch sie verkörperte Tradition zu
                            erhalten und die gemäss der bestehenden Reallast vorgesehenen heili-  gen Messen lesen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die der Stiftung übergebenen Mobiliar- und Kunstgegenstände in den
                            Räumlichkeiten   des   Schlosses   beziehungsweise   der   Schlosskapellen  aufzubewahren  und  zu  erhalten;  insbesondere  dürfen  die  Sury-  und  Besenval-Porträts nicht aus den Räumen des Schlosses entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Das Schloss Waldegg und seine Gartenanlage für repräsentative Emp-
                            fänge des Staates und der in der Waldeggkommission (Art. 10-14) ver-  tretenen Behörden und Institutionen, ferner für kulturelle und wissen-  schaftliche Tagungen und Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.  Art. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei der Erfüllung des Stiftungszweckes bleiben vorbehalten:  a)   die  auf  Grundbuch  Feldbrunnen-St.  Niklaus  Nr.  42  im  Zeitpunkt  des  Eigentumsüberganges an die Stiftung bereits bestehenden Rechte und  Lasten;  b)   die  durch  den  Schenkungs-  und  Kaufvertrag  vom  19.  April  1963  be-  gründeten  Rechte  und  Lasten,  Bedingungen  und  Auflagen,  insbeson-  dere das dort umschriebene Vorkaufsrecht, Nutzniessungsrecht, Wohn-  recht und Mietrecht;  c)   die Bestimmungen der Vereinbarung vom 1. Juli 1963;  d)  das zur Sicherung des in Artikel 3 Ziffer 1 hievor genannten Stiftungs-  zweckes auf einer im Schenkungs- und Kaufvertrag vom 19. April 1963  umschriebenen  «Schutzzone  Schloss  Waldegg»  als  Eigentümerdienst-  barkeit  errichtete  Bauverbot;  in  dieser  Zone  dürfen  keinerlei  neue,  oberirdische Bauten erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausserhalb  dieser  Schutzzone  darf  kein  Areal  an  Dritte  veräussert  wer-  den,  bei  welchem  durch  Überbauung  der  Ausblick  auf  das  Schloss  beein-  trächtigt  werden  könnte;  vor  allfälligen  Veräusserungen  oder  Abtretun-  gen  von  Land  an  Dritte  sind  auf  den  zu  erstellenden  Parzellen  Dienstbar-  keiten  zulasten  der  Erwerber  und  zugunsten  der  Stiftung  zu  errichten,  durch welche der Ausblick auf das Schloss und die stilgerechte Bauart von  Neubauten sichergestellt werden.  Art. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Staat Solothurn hat sich im Schenkungs- und Kaufvertrag vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. April 1963 verpflichtet:
                            a)   die Stiftung im Rahmen des in Artikel 3 und 4 umschriebenen Zweckes  zu verwalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  b)   den  gesamten  Unterhalt  der  Schlossbesitzung  Waldegg  (Gebäulich-  keiten,  Gartenanlagen,  Umschwung  usw.)  auf  seine  Kosten  zu  über-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  der  nach  Ziffer  15  des  erwähnten  Vertrages  mietberechtigten  Per-  sonen  ist  berechtigt,  die  Einhaltung  des  Stiftungszweckes  und  sämtliche  weiteren  in  diesem  Vertrag  genannten  Auflagen  und  Bedingungen  gel-  tend zu machen.  IV. Organisation und Verwaltung  Art. 6. Organe der Stiftung sind:  a)   der   Stiftungsrat;  b)   die   Waldeggkommission;  c)   die   Kontrollstelle.  Art.  7.  Solange  einer  der  Schenker  und  Verkäufer  lebt,  steht  jedem  von  ihnen  ein  Vetorecht  gegen  alle  Beschlüsse  und  Erlasse  des  Stiftungsrates  und  der  Waldeggkommission  zu.  Beschlüsse  und  Erlasse,  gegen  die  einer  der  Schenker  und  Verkäufer  das  Veto  erklärt,  können  nicht  ausgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Stiftungsrat
                            Art. 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Stiftungsrat besteht aus den jeweiligen Mitgliedern des Regie-  rungsrates des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Präsident  ist  der  Landammann,  Vizepräsident  der  Vizelandammann,  Protokollführer der Staatsschreiber des Kantons Solothurn.  Art.  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dem  Stiftungsrat  obliegt  die  Verwaltung  der  Stiftung  unter  Vor-  behalt  der  Bestimmungen  des  Schenkungs-  und  Kaufvertrages  vom  19.  April 1963 und der Vereinbarung vom 1. Juli 1963.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bestimmt die Personen,  welche rechtsverbindlich für die Stiftung zeichnen, und setzt die Form der  Zeichnungsberechtigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er stellt alljährlich einen Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben auf  und  sorgt  für  eine  von  der  allgemeinen  Staatsrechnung  getrennte  Rech-  nungsführung  und  für  die  Führung  eines  vom  Regierungsratsprotokoll  getrennten Stiftungsprotokolls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Er  kann,  unter  Vorbehalt  der  Zuständigkeit  der  Waldeggkommission  (Art.  10–14),  Ausschüsse  wählen  und  diesen  Ausschüssen  einzelne  Aufga-  ben  übertragen.  Er  kann  Organisation  und  Geschäftsführung  des  Stif-  tungsrates und der Ausschüsse durch ein Reglement regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Er  stellt  der  Waldeggkommission  auf  ihren  Wunsch  Fachleute  für  alle  Fragen des Unterhalts (Art. 5 Abs. 1 Ziff. 2) zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Er  hat  alle  Kompetenzen,  die  nicht  durch  diese  Stiftungsurkunde  oder  durch seine Beschlüsse einem andern Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Waldeggkommission
                            Art. 10. Die Waldeggkommission setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zu Lebzeiten der Schenker und Verkäufer gehört jeder derselben der
                            Waldeggkommission an. Sofern Herr Dr. Charles von Sury Bussy-  Frölicher vor seiner Ehefrau Gertrud von Sury Bussy-Frölicher stirbt,  tritt sie an seine Stelle und gehört der Waldeggkommission an, solange  sie lebt.  Zu Lebzeiten der Schenker und Verkäufer gehören der Waldeggkom-  mis- sion ausserdem je ein Vertreter des Staates Solothurn und des Bi-  stums Basel an, für deren Wahl die Vorschriften von Artikel 11 Ziffer 1  beziehungsweise 2 hienach gelten. Für die Wahl dieser beiden Vertre-  ter steht den Schenkern und Verkäufern das Vorschlagsrecht zu.  Nach dem Tod eines oder zweier der Schenker und Verkäufer können  die oder der Überlebende Ergänzung der Waldeggkommission nach  der Reihenfolge von Ziffer 2 hienach verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wenn keiner der Schenker und Verkäufer mehr am Leben und auch
                            Frau  Dr.  Gertrud  von  Sury  Bussy-Frölicher  verstorben  ist,  gehören  der  Waldeggkommission an:  a)   ein Vertreter des Staates Solothurn;  b)   ein Vertreter des Bistums Basel;  c)   ein  Vertreter  der  Familie  von  Sury  Bussy  oder  der  in  Artikel  11  Zif-  fer 3 bezeichneten Familien;  d)   ein Vertreter der Einwohnergemeinde Solothurn;  e)   ein Vertreter der Bürgergemeinde Solothurn;  f)   ein Vertreter der Einwohnergemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus.  Art.  11.  Die  Mitglieder  der  Waldeggkommission  werden  wie  folgt  ge-  wählt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Vertreter des Staates Solothurn wird, unter Vorbehalt des Vor-
                            schlagsrechts nach Artikel 10 Ziffer 1 Absatz 3, vom Regierungsrat ge-  wählt,  und  zwar  aus  den  Mitgliedern  des  Regierungsrates  selber  oder  aus den Mitgliedern der Altertümerkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Vertreter des Bistums Basel wird, unter Vorbehalt des Vorschlags-
                            rechts  nach  Artikel  10  Ziffer  1  Absatz  3,  vom  jeweiligen  römisch-  katholischen Bischof von Basel bezeichnet; er soll im Kanton Solothurn  Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Vertreter der Familie von Sury Bussy wird gewählt von der Wal-
                            deggkommission  selbst,  und  zwar  aus  den  männlichen  Angehörigen  der  Familie  von  Sury  Bussy  (Herr  Josef  von  Sury  Bussy-von  Roten  und  seinen Nachkommen), welche den Namen von Sury Bussy tragen. Sollte  die  Familie  von  Sury  Bussy  aussterben,  so  hat  die  Waldeggkommission  den  Vertreter  der  Familie  auszuwählen  in  nacherwähnter  Reihenfolge  unter  den  männlichen  Angehörigen  der  Familien  von  Sury  d'Aspre-  mont,  Glutz  von  Blotzheim,  von  Roll  oder  von  Glutz-Ruchti.  Der  Ge-  wählte muss in Solothurn oder Umgebung Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Der Vertreter der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn wird ge-
                            wählt  vom  Gemeinderat  der  Stadt  Solothurn,  wenn  möglich  aus  den  Mitgliedern der Kunstkommission der Stadt Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Der Vertreter der Bürgergemeinde der Stadt Solothurn wird gewählt
                            vom Bürgerrat der Stadt Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der Vertreter der Einwohnergemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus wird
                            vom  Gemeinderat  der  Einwohnergemeinde  Feldbrunnen-St.  Niklaus  gewählt.  Art.  12.  Als  Mitglieder  der  Waldeggkommission  sind  nur  solche  Personen  wählbar, die in der Schweiz Wohnsitz haben und ein schweizerisches Bür-  gerrecht besitzen; es ist der Wunsch der Schenker und Verkäufer, dass sie  möglichst  der  römisch-katholischen  Konfession  angehören  und  besonde-  ren Sinn für Kunst- und Denkmalpflege haben. Sofern die vorbezeichneten  Wahlbehörden  ihren  Wahlfunktionen  nicht  nachkommen,  kann  die  Wal-  deggkommission  an  ihrer  Stelle  die  entsprechenden  Vertreter  nach  den  Bestimmungen der Artikel 10–12 wählen.  Art.  13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Waldeggkommission  konstituiert  sich  selbst.  Sie  wählt  den  Präsidenten,  einen  Vizepräsidenten  und  einen  Aktuar.  Der  Präsident  der  Waldeggkommission  soll  Kantonsbürger  und  wenn  immer  möglich  rö-  misch-katholischer  Konfession  sein.  Solange  einer  der  Schenker  und  Ver-  käufer  am  Leben  ist,  hat  dieser  die  Funktion  des  Präsidenten  der  Wal-  deggkommission auszuüben, sofern er nicht darauf verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Waldeggkommission  führt  über  ihre  Sitzungen  ein  Protokoll.  Die  Protokollführung kann einer Person ausserhalb der Kommission anvertraut  werden.  Art.  14.  Die  Waldeggkommission  hat,  unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des Schenkungs- und Kaufvertrages vom 19. April 1963 und der Vereinba-  rung vom 1. Juli 1963, namentlich folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Sie betreut die Schlossbesitzung Waldegg und das zu ihr gehörende
                            Mobiliar,  überwacht  den  Unterhalt  und  stellt  hiefür  dem  Stiftungsrat  im  Rahmen  des  Voranschlages  Anträge.  Unter  Vorbehalt  der  Entschei-  dungsbefugnis  des  Stiftungsrates  regelt  sie  die  Verwaltung,  entwirft  alljährlich  den  Voranschlag,  überwacht  die  Jahresrechnung  und  bean-  tragt  die  notwendigen  Reglemente,  Pflichtenhefte,  Haus-  und  Be-  suchsordnungen und die Eintrittstarife. Sie hat ein Vorschlagsrecht für  die  Wahlen  eines  allfälligen  Verwalters,  eines  Hauswartes,  eines  Päch-  ters.  Sie  kann  Ausschüsse  wählen  und  diesen  Ausschüssen  einzelne  Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Sie bestimmt, in welchem Ausmass und in welcher Weise die Schloss-
                            besitzung  als  Museum  und  als  öffentlich  zugängliche  Gartenanlage  auszugestalten  ist.  Sie  bestimmt,  welche  Teile  der  Gebäulichkeiten  oder der Gartenanlage dafür Verwendung finden sollen. Sie bestimmt  auch,  in  welchem  Ausmass  und  in  welcher  Weise  die  Schlossbesitzung  für  repräsentative  Empfänge,  für  kulturelle  und  wissenschaftliche  Ta-  gungen und Veranstaltungen benützt werden darf. Vorbehalten bleibt  in allen diesen Fällen die Entscheidbefugnis des Stiftungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sie erlässt ein Reglement für die Pflege und Benützung der Schlosska-
                            pellen und für die darin abzuhaltenden Gottesdienste, unter voller Re-  spektierung der bestehenden Reallast.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Sie hat für die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden, Anlagen
                            und  Areal  und  bei  allfälligen  Zukäufen  (Art.  3  Ziff.  1)  und  Veräusse-  rungen (Art. 4 Ziff. 4) ein Vorschlagsrecht an den Stiftungsrat und muss  vorher angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Kontrollstelle
                            Art. 15. Kontrollstelle ist die Finanzverwaltung des Kantons Solothurn. Die  Kontrolle erfolgt gebühren- und kostenfrei.