Stiftung Schloss Waldegg
1 Stiftung Schloss Waldegg Vom 11. Dezember 1963 I. Name und Sitz Art. 1. Unter dem Namen «Stiftung Schloss Waldegg» besteht auf Grund − des Schenkungs- und Kaufvertrages vom 19. April 1963, abgeschlossen zwischen den Geschwistern Marguerite von Sury Bussy, Dr. Charles von Sury Bussy und Victor von Sury Bussy (hienach «Schenker und Verkäu- fer» genannt) einerseits und dem Staat Solothurn anderseits und ge- nehmigt durch Beschluss des solothurnischen Kantonsrates vom
29. Mai 1963
− der Vereinbarung vom 1. Juli 1963 zwischen den gleichen Vertragspar- teien − des von den gleichen Vertragsparteien unterzeichneten Verzeichnisses vom 1. Juli 1963 über Mobiliar- und Kunstgegenstände eine öffentlich-rechtliche Stiftung im Sinne von Artikel 59 und 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und § 53 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
9. April 1954 mit Sitz in Feldbrunnen-St. Niklaus.
II. Stiftungsgut Art. 2.
1 Die Stiftung besteht aus:
1. Der Liegenschaft Grundbuch Feldbrunnen-St. Niklaus Nr. 42 «Waldegg-
hof», haltend 21 ha 83 a 97 m
2 , umfassend das Schloss Waldegg mit 2 Schlosskapellen, Nebengebäuden, Park, Allee mit Wäldchen, Bauern- hof mit Nebengebäuden und landwirtschaftlich genutztem Land, ge- mäss der einen Bestandteil dieser Urkunde bildenden beglaubigten Fo- tokopie des Schenkungs- und Kaufvertrages vom 19. April 1963;
2. Mobiliar- und Kunstgegenständen gemäss der einen Bestandteil dieser
Urkunde bildenden beglaubigten Fotokopie des Verzeichnisses vom
1. Juli 1963.
2 Das Stiftungsgut kann durch Zuwendungen des Staates Solothurn und Dritter geäufnet werden. Der Staat Solothurn hat sich im Rahmen von
Artikel 5 Absatz 1 hier nach zu solchen Zuwendungen verpflichtet.
III. Stiftungszweck Art. 3. Die Stiftung hat, unter Vorbehalt und im Rahmen von Artikel 4 hier nach, den Zweck:
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1. Das Schloss Waldegg als kunsthistorisches Denkmal für die Nachwelt zu
erhalten, seine Gartenanlage in Stand zu halten und sie nach bestimm- ten Richtlinien für die öffentliche Besichtigung freizugeben. Die Um- gebung des Schlosses ist so zu erhalten, dass der freie Ausblick auf das Schloss nicht beeinträchtigt wird; wenn möglich sind Nachbargrund- stücke zur Erhaltung des Gesamtbildes zu erwerben.
2. Das Schloss Waldegg als Museum auszugestalten und in den Räumen
des Schlosses besonders die Beziehungen Frankreichs zu Solothurn und zur Eidgenossenschaft während der Ambassadorenzeit (1530-1790) und die Tätigkeit von Solothurnern in französischen Kriegsdiensten wäh- rend dieser Zeit darzustellen (Ambassadorenmuseum).
3. Die beiden Schlosskapellen und die durch sie verkörperte Tradition zu
erhalten und die gemäss der bestehenden Reallast vorgesehenen heili- gen Messen lesen zu lassen.
4. Die der Stiftung übergebenen Mobiliar- und Kunstgegenstände in den
Räumlichkeiten des Schlosses beziehungsweise der Schlosskapellen aufzubewahren und zu erhalten; insbesondere dürfen die Sury- und Besenval-Porträts nicht aus den Räumen des Schlosses entfernt werden.
5. Das Schloss Waldegg und seine Gartenanlage für repräsentative Emp-
fänge des Staates und der in der Waldeggkommission (Art. 10-14) ver- tretenen Behörden und Institutionen, ferner für kulturelle und wissen- schaftliche Tagungen und Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Art. 4.
1 Bei der Erfüllung des Stiftungszweckes bleiben vorbehalten: a) die auf Grundbuch Feldbrunnen-St. Niklaus Nr. 42 im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges an die Stiftung bereits bestehenden Rechte und Lasten; b) die durch den Schenkungs- und Kaufvertrag vom 19. April 1963 be- gründeten Rechte und Lasten, Bedingungen und Auflagen, insbeson- dere das dort umschriebene Vorkaufsrecht, Nutzniessungsrecht, Wohn- recht und Mietrecht; c) die Bestimmungen der Vereinbarung vom 1. Juli 1963; d) das zur Sicherung des in Artikel 3 Ziffer 1 hievor genannten Stiftungs- zweckes auf einer im Schenkungs- und Kaufvertrag vom 19. April 1963 umschriebenen «Schutzzone Schloss Waldegg» als Eigentümerdienst- barkeit errichtete Bauverbot; in dieser Zone dürfen keinerlei neue, oberirdische Bauten erstellt werden.
2 Ausserhalb dieser Schutzzone darf kein Areal an Dritte veräussert wer- den, bei welchem durch Überbauung der Ausblick auf das Schloss beein- trächtigt werden könnte; vor allfälligen Veräusserungen oder Abtretun- gen von Land an Dritte sind auf den zu erstellenden Parzellen Dienstbar- keiten zulasten der Erwerber und zugunsten der Stiftung zu errichten, durch welche der Ausblick auf das Schloss und die stilgerechte Bauart von Neubauten sichergestellt werden. Art. 5.
1 Der Staat Solothurn hat sich im Schenkungs- und Kaufvertrag vom
19. April 1963 verpflichtet:
a) die Stiftung im Rahmen des in Artikel 3 und 4 umschriebenen Zweckes zu verwalten;
3 b) den gesamten Unterhalt der Schlossbesitzung Waldegg (Gebäulich- keiten, Gartenanlagen, Umschwung usw.) auf seine Kosten zu über- nehmen.
2 Jede der nach Ziffer 15 des erwähnten Vertrages mietberechtigten Per- sonen ist berechtigt, die Einhaltung des Stiftungszweckes und sämtliche weiteren in diesem Vertrag genannten Auflagen und Bedingungen gel- tend zu machen. IV. Organisation und Verwaltung Art. 6. Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat; b) die Waldeggkommission; c) die Kontrollstelle. Art. 7. Solange einer der Schenker und Verkäufer lebt, steht jedem von ihnen ein Vetorecht gegen alle Beschlüsse und Erlasse des Stiftungsrates und der Waldeggkommission zu. Beschlüsse und Erlasse, gegen die einer der Schenker und Verkäufer das Veto erklärt, können nicht ausgeführt werden.
1. Der Stiftungsrat
Art. 8.
1 Der Stiftungsrat besteht aus den jeweiligen Mitgliedern des Regie- rungsrates des Kantons Solothurn.
2 Präsident ist der Landammann, Vizepräsident der Vizelandammann, Protokollführer der Staatsschreiber des Kantons Solothurn. Art. 9.
1 Dem Stiftungsrat obliegt die Verwaltung der Stiftung unter Vor- behalt der Bestimmungen des Schenkungs- und Kaufvertrages vom 19. April 1963 und der Vereinbarung vom 1. Juli 1963.
2 Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bestimmt die Personen, welche rechtsverbindlich für die Stiftung zeichnen, und setzt die Form der Zeichnungsberechtigung fest.
3 Er stellt alljährlich einen Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben auf und sorgt für eine von der allgemeinen Staatsrechnung getrennte Rech- nungsführung und für die Führung eines vom Regierungsratsprotokoll getrennten Stiftungsprotokolls.
4 Er kann, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Waldeggkommission (Art. 10–14), Ausschüsse wählen und diesen Ausschüssen einzelne Aufga- ben übertragen. Er kann Organisation und Geschäftsführung des Stif- tungsrates und der Ausschüsse durch ein Reglement regeln.
5 Er stellt der Waldeggkommission auf ihren Wunsch Fachleute für alle Fragen des Unterhalts (Art. 5 Abs. 1 Ziff. 2) zur Verfügung.
6 Er hat alle Kompetenzen, die nicht durch diese Stiftungsurkunde oder durch seine Beschlüsse einem andern Organ übertragen sind.
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2. Die Waldeggkommission
Art. 10. Die Waldeggkommission setzt sich wie folgt zusammen:
1. Zu Lebzeiten der Schenker und Verkäufer gehört jeder derselben der
Waldeggkommission an. Sofern Herr Dr. Charles von Sury Bussy- Frölicher vor seiner Ehefrau Gertrud von Sury Bussy-Frölicher stirbt, tritt sie an seine Stelle und gehört der Waldeggkommission an, solange sie lebt. Zu Lebzeiten der Schenker und Verkäufer gehören der Waldeggkom- mis- sion ausserdem je ein Vertreter des Staates Solothurn und des Bi- stums Basel an, für deren Wahl die Vorschriften von Artikel 11 Ziffer 1 beziehungsweise 2 hienach gelten. Für die Wahl dieser beiden Vertre- ter steht den Schenkern und Verkäufern das Vorschlagsrecht zu. Nach dem Tod eines oder zweier der Schenker und Verkäufer können die oder der Überlebende Ergänzung der Waldeggkommission nach der Reihenfolge von Ziffer 2 hienach verlangen.
2. Wenn keiner der Schenker und Verkäufer mehr am Leben und auch
Frau Dr. Gertrud von Sury Bussy-Frölicher verstorben ist, gehören der Waldeggkommission an: a) ein Vertreter des Staates Solothurn; b) ein Vertreter des Bistums Basel; c) ein Vertreter der Familie von Sury Bussy oder der in Artikel 11 Zif- fer 3 bezeichneten Familien; d) ein Vertreter der Einwohnergemeinde Solothurn; e) ein Vertreter der Bürgergemeinde Solothurn; f) ein Vertreter der Einwohnergemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus. Art. 11. Die Mitglieder der Waldeggkommission werden wie folgt ge- wählt:
1. Der Vertreter des Staates Solothurn wird, unter Vorbehalt des Vor-
schlagsrechts nach Artikel 10 Ziffer 1 Absatz 3, vom Regierungsrat ge- wählt, und zwar aus den Mitgliedern des Regierungsrates selber oder aus den Mitgliedern der Altertümerkommission.
2. Der Vertreter des Bistums Basel wird, unter Vorbehalt des Vorschlags-
rechts nach Artikel 10 Ziffer 1 Absatz 3, vom jeweiligen römisch- katholischen Bischof von Basel bezeichnet; er soll im Kanton Solothurn Wohnsitz haben.
3. Der Vertreter der Familie von Sury Bussy wird gewählt von der Wal-
deggkommission selbst, und zwar aus den männlichen Angehörigen der Familie von Sury Bussy (Herr Josef von Sury Bussy-von Roten und seinen Nachkommen), welche den Namen von Sury Bussy tragen. Sollte die Familie von Sury Bussy aussterben, so hat die Waldeggkommission den Vertreter der Familie auszuwählen in nacherwähnter Reihenfolge unter den männlichen Angehörigen der Familien von Sury d'Aspre- mont, Glutz von Blotzheim, von Roll oder von Glutz-Ruchti. Der Ge- wählte muss in Solothurn oder Umgebung Wohnsitz haben.
4. Der Vertreter der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn wird ge-
wählt vom Gemeinderat der Stadt Solothurn, wenn möglich aus den Mitgliedern der Kunstkommission der Stadt Solothurn.
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5. Der Vertreter der Bürgergemeinde der Stadt Solothurn wird gewählt
vom Bürgerrat der Stadt Solothurn.
6. Der Vertreter der Einwohnergemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus wird
vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus gewählt. Art. 12. Als Mitglieder der Waldeggkommission sind nur solche Personen wählbar, die in der Schweiz Wohnsitz haben und ein schweizerisches Bür- gerrecht besitzen; es ist der Wunsch der Schenker und Verkäufer, dass sie möglichst der römisch-katholischen Konfession angehören und besonde- ren Sinn für Kunst- und Denkmalpflege haben. Sofern die vorbezeichneten Wahlbehörden ihren Wahlfunktionen nicht nachkommen, kann die Wal- deggkommission an ihrer Stelle die entsprechenden Vertreter nach den Bestimmungen der Artikel 10–12 wählen. Art. 13.
1 Die Waldeggkommission konstituiert sich selbst. Sie wählt den Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Aktuar. Der Präsident der Waldeggkommission soll Kantonsbürger und wenn immer möglich rö- misch-katholischer Konfession sein. Solange einer der Schenker und Ver- käufer am Leben ist, hat dieser die Funktion des Präsidenten der Wal- deggkommission auszuüben, sofern er nicht darauf verzichtet.
2 Die Waldeggkommission führt über ihre Sitzungen ein Protokoll. Die Protokollführung kann einer Person ausserhalb der Kommission anvertraut werden. Art. 14. Die Waldeggkommission hat, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Schenkungs- und Kaufvertrages vom 19. April 1963 und der Vereinba- rung vom 1. Juli 1963, namentlich folgende Befugnisse:
1. Sie betreut die Schlossbesitzung Waldegg und das zu ihr gehörende
Mobiliar, überwacht den Unterhalt und stellt hiefür dem Stiftungsrat im Rahmen des Voranschlages Anträge. Unter Vorbehalt der Entschei- dungsbefugnis des Stiftungsrates regelt sie die Verwaltung, entwirft alljährlich den Voranschlag, überwacht die Jahresrechnung und bean- tragt die notwendigen Reglemente, Pflichtenhefte, Haus- und Be- suchsordnungen und die Eintrittstarife. Sie hat ein Vorschlagsrecht für die Wahlen eines allfälligen Verwalters, eines Hauswartes, eines Päch- ters. Sie kann Ausschüsse wählen und diesen Ausschüssen einzelne Aufgaben übertragen.
2. Sie bestimmt, in welchem Ausmass und in welcher Weise die Schloss-
besitzung als Museum und als öffentlich zugängliche Gartenanlage auszugestalten ist. Sie bestimmt, welche Teile der Gebäulichkeiten oder der Gartenanlage dafür Verwendung finden sollen. Sie bestimmt auch, in welchem Ausmass und in welcher Weise die Schlossbesitzung für repräsentative Empfänge, für kulturelle und wissenschaftliche Ta- gungen und Veranstaltungen benützt werden darf. Vorbehalten bleibt in allen diesen Fällen die Entscheidbefugnis des Stiftungsrates.
3. Sie erlässt ein Reglement für die Pflege und Benützung der Schlosska-
pellen und für die darin abzuhaltenden Gottesdienste, unter voller Re- spektierung der bestehenden Reallast.
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4. Sie hat für die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden, Anlagen
und Areal und bei allfälligen Zukäufen (Art. 3 Ziff. 1) und Veräusse- rungen (Art. 4 Ziff. 4) ein Vorschlagsrecht an den Stiftungsrat und muss vorher angehört werden.
3. Die Kontrollstelle
Art. 15. Kontrollstelle ist die Finanzverwaltung des Kantons Solothurn. Die Kontrolle erfolgt gebühren- und kostenfrei.
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