Verordnung betreffend die Ausrichtung von Beiträgen an die Schulung behinderter Kinder
Verordnung betreffend die Ausrichtung von Beiträgen an die Schulung behinderter Kinder Vom 31. Mai 1983 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 64 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1) , beschliesst: Sonderschulung
§1. Begehren von Eltern und Pflegern sowie Anträge von staatlichen
und privaten Institutionen um Ausrichtung von Beiträgen an die Schu- lung geistig oder körperlich behinderter Kinder gemäss § 64 des Schul- gesetzes sind an das Erziehungsdepartement zu richten.
§2. Die Begehren sind durch Hinweis auf die Behinderung und die
vorgesehene Schulung zu begründen.
2 Sofern ein höherer Beitrag als der Mindestbeitrag gewünscht wird, sind Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der El- tern bzw. des Kindes notwendig.
§3.
2) Das Erziehungsdepartement legt die Begehren dem Schulärztli- che
2a) und dem Schulpsychologischen Dienst des Schularztamtes sowie dem Ressort Dienste
2a) des Erziehungsdepartementes vor.
2 Der Schulärztliche Dienst äussert sich zur Behinderung des Kindes; er ist befugt, das Kind zu untersuchen.
3 Der Schulpsychologische Dienst klärt ab, ob die vorgesehene Schu- lung dem Kind angepasst ist.
4 Das Ressort Dienste des Erziehungsdepartementes stellt dem Erzie- hungsdepartement Antrag über die Höhe des auszurichtenden Beitra- ges (Mindestbeitrag). Den Entscheid trifft das Erziehungsdeparte- ment. Gegen seinen Entscheid kann nach den allgemeinen Bestimmun- gen an den Regierungsrat rekurriert werden.
§4.
3) Falls die IV-Stelle schon eine Verfügung erlassen hat, erübrigt sich eine Stellungnahme, und das Ressort Dienste des Erziehungsde- partementes hat den Mindestbeitrag zu bewilligen.
§5.
4) Halten die Eltern oder Pfleger eine Änderung in der Schulung des Kindes für notwendig, so haben sie dies dem Erziehungsdepartement vorher mitzuteilen, damit die Stellungnahmen des Schulärztlichen
4a) und Schulpsychologischen Dienstes sowie des Ressorts Dienste des Er- ziehungsdepartementes eingeholt werden können.
§6. Das Erziehungsdepartement kann die Beitragsleistung einstel-
len, sofern die Eltern oder Pfleger entgegen dem Antrag des Schulärzt- lichen
4b) und Schulpsychologischen Dienstes eine Änderung in der Schulung vornehmen. Gegen seinen Entscheid kann nach den allge- meinen Bestimmungen an den Regierungsrat rekurriert werden. Transport
§7.
5) Der Schulärztliche Dienst
5a) stellt zuhanden des Ressorts Dienste des Erziehungsdepartementes fest, ob ein Kind infolge Behin- derung transportiert werden muss. Dabei ist es ohne Belang, ob Ein- wände gegen die Schule bestehen, in welche das Kind eingewiesen wurde, oder ob bei einer staatlichen Schule freie Plätze vorhanden sind. Restdefizit
§8.
6) Eltern, welche einen höheren Beitrag als den Mindestbeitrag er- halten wollen, haben dem Ressort Dienste des Erziehungsdepartemen- tes ein Gesuch für die Übernahme des Restdefizits vor Eintritt des Kin- des in die Schule zu stellen. Diese Gesuche können auch von der betref- fenden Schule oder anderen Institutionen gestellt werden.
§9.
7) Der Schulpsychologische Dienst hat abzuklären, ob fachliche Einwände gegen die Schulung in der vorgesehenen Schule oder im vor- gesehenen Heim vorgebracht werden, und dies dem Ressort Dienste des Erziehungsdepartementes mitzuteilen.
§ 10.
8) Das Ressort Dienste des Erziehungsdepartementes hat abzu- klären, ob ein adäquater freier Platz bei einer staatlichen Schule oder bei einem staatlichen Heim vorhanden ist.
§ 11.
9) Falls keine fachlichen Einwände vorliegen, noch freie Plätze vorhanden sind, kann das Ressort Dienste des Erziehungsdepartemen- tes die Defizitübernahme garantieren.
§ 12.
10) Gegen den Entscheid des Ressorts Dienste des Erziehungsde- partementes kann nach den allgemeinen Bestimmungen an den Vorste- her des Erziehungsdepartementes rekurriert werden.
§ 13.
11) Für einen Schulwechsel muss die Zustimmung des Ressorts Dienste des Erziehungsdepartementes eingeholt werden, welches die dafür notwendigen Abklärungen zu veranlassen hat. Schlussbestimmungen
§ 14. Durch diese Verordnung wird die Ordnung betreffend die Aus-
richtung von Beiträgen an die Schulung gebrechlicher Kinder vom
4. August 1964 aufgehoben.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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