Suchthilfegesetz
                            1  Suchthilfegesetz  Vom 26. September 1993 (Stand 20. Januar 2006)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 22, 40 Absatz 2, 71, 94, 95, 100 Absatz 2, 101 der Kan-  tonsverfassung vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) und Artikel 34 des Bundesgesetzes über  die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. März 1993
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsätze
§ 1. Ziel
                            Kanton und Einwohnergemeinden  a)  fördern  eine  suchtarme  Lebensweise,  die  auch  befähigt,  sinnvoll  und  vernünftig mit Suchtmitteln umzugehen;  b)  bauen eine Suchthilfe auf, welche Abhängigkeiten vorbeugt und süch-  tig machende Einflüsse eindämmt;  c)  sorgen  dafür,  dass  die  individuellen,  sozialen  und  gesundheitlichen  Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs vermindert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Zweck
                            Das Gesetz bezweckt:  a)  Menschen vorbeugend vor schädlichen Folgen der Sucht hauptsächlich  in  den  Bereichen  Alkohol,  Betäubungsmittel,  Lösungsmittel,  Nikotin,  Medikamente  und  Polytoxikomanie  (Kombination  abhängigkeitsbil-  dender Suchtmittel) zu bewahren;  b)  suchtgefährdete   Menschen,   die   Suchtmittel   konsumieren,   früh   zu  erfassen und ihnen die Folgen ihres Tuns bewusst zu machen;  c)  süchtigen  und  suchtkranken  Menschen  Hilfen  zu  bieten,  ihre  Sucht  zu  überwinden oder mit ihrer Sucht menschenwürdig zu leben;  d)  die Hilfe zur Selbsthilfe zu verstärken;  e)  das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz (BG Btm) zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Massnahmen
                            1   Es gilt insbesondere:  a)  die Suchthilfe zu koordinieren;  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 111.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 812.121.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  die Bevölkerung vorbeugend zu informieren, aufzuklären und zu bera-  ten;  c)  betroffene  Menschen  individuell  zu  beraten,  zu  betreuen,  zu  behan-  deln, nachzubetreuen und wieder einzugliedern;  d)  entsprechende Organisationen zu unterstützen;  e)  entsprechende begleitende Einrichtungen anzubieten;  f)  Personal für die Suchthilfe fort- und weiterzubilden;  g)  beratende Fachkommissionen für Sucht- und Gesundheitsfragen einzu-  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kanton  und  Einwohnergemeinden  können  die  Aufgaben  und  Massnah-  men  mit  eigenen  Institutionen  erfüllen  oder  sie  weiteren  öffentlichen  oder privaten Organisationen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vorsorge und Fürsorge
§ 4. Vorsorgende Suchthilfe (primäre Suchtprophylaxe)
                            1    In  der  Vorsorge  geht  es  darum,  die  Menschen  zu  bewusster  Lebensfüh-  rung anzuregen, von der Sucht abzuhalten und suchtgefährdete Personen  vor der Sucht zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  des  Innern  ist  verantwortlich,  dass  die  Bevölkerung  über die Auswirkungen der Sucht informiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Erziehungs-Departement  bietet  Lehrkräften,  Eltern,  Jugendlichen  und  Kindern  Hilfe  an.  Es  sorgt  im  Rahmen  des  Lehrplanes  und  der  Eltern-  bildung  dafür,  dass  sie  über  die  Folgen  der  Sucht  und  die  Wirkung  sucht-  bildender  Mittel  aufgeklärt  und  befähigt  werden,  sich  mit  Suchtproble-  men  auseinanderzusetzen  und  dabei  suchtfördernde  Verhaltensweisen  zu  vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorsorgeeinrichtungen sind insbesondere:  a)  Bildungsinstitutionen;  b)  Prophylaxe- und Beratung  sstellen;  c)  Jugend- und Begegnungszentren;  d)  Schulärztliche, -psychiatrische und -psychologische Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Beratung, Betreuung (sekundäre und tertiäre Suchtprophylaxe) und
                            Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  ambulante  oder  stationäre  Suchthilfe  berät,  betreut  und  behandelt  fachkundig   suchtgefährdete   und   -abhängige   Personen   und   vermittelt  Therapien sowie flankierende Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ambulante Suchthilfeeinrichtungen sind insbesondere:  a)  Beratungsstellen;  b)  Auffangstationen;  c)  Notschlafstellen;  d)  Betreuungs- und Nachbetreuungsgruppen;  e)  sozialmedizinische und -psychiatrische Dienste;  f)  Selbsthilfegruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stationäre Suchthilfeeinrichtungen sind insbesondere:  a)  therapeutische  Betreuungs-  und  Nachbetreuungs-Wohngemeinschaf-  ten;  b)  Familiennetze;  c)  Psychiatrische Klinik;  d)  Klinik für körperlichen Suchtentzug;  e)  halboffene oder geschlossene Stationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Stationäre Suchthilfeeinrichtungen benötigen eine Betriebsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Flankierende Massnahmen
                            1    Weitere  soziale,  pflegerische  und  medizinische  Angebote  sollen  verhin-  dern, dass süchtige Menschen verelenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dazu gehören insbesondere:  a)  Institutionen mit Tagesstrukturen;  b)  Gassenküchen und Gassenarbeit;  c)  Notwohnungsnetze;  d)  geschützte Arbeitsplätze und Taglöhnereiprojekte;  e)  Behandlungsangebote mit Betäubungsmitteln;  f)  Hilfen, welche Folgeprobleme der Sucht mildern (Aids-Hilfe usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit
                            Betäubungsmitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ärzte  und  Ärztinnen  dürfen  betäubungsmittelabhängige  Personen  mit  Betäubungsmitteln  behandeln,  damit  die  soziale  Integration  erleichtert  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Behandlung (Betäubungsmittel verschreiben, abgeben, verabreichen)  ist vom Kantonsarzt oder von der Kantonsärztin zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Apotheker  und  Apothekerinnen  können  vom  Sanitä  ts-Departement  er-  mächtigt werden, bei Programmen mit Betäubungsmitteln mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Sanitäts-Departement  legt  die  Voraussetzungen  und  Bedingungen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Wissenschaftlich  begleitete  Behandlungen  können  finanziell  unterstützt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Zwangseinweisung
                            Suchtmittelabhängige  Personen  können  nach  dem  Einführungsgesetz  zur  fürsorgerischen   Freiheitsentziehung   zwangshospitalisiert   oder   in   eine  geeignete Institution eingewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Koordination und Organisation
§ 9. Sozialregionen
                            Die Einwohnergemeinden können kantonal und interkantonal zusammen-  arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Konzept
                            1   Der Regierungsrat legt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden  die  Organisation  und  den  Massnahmenplan  der  Suchthilfe  in  einem  Kon-  zept fest. Die jeweiligen Trägerschaften wirken in geeigneter Art mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Konzept enthält insbesondere Angaben über:  a)  Ziele und Massnahmen;  b)  Ist- und Sollzustand vorsorgender, ambulanter und stationärer Einrich-  tungen;  c)  Bedarfszahlen und regionale Bedürfnisse;  d)  notwendige regionale Trägerschaften;  e)  Möglichkeiten,  bestehende  soziale  und  medizinische  Institutionen  mit  der Suchthilfe zu betrauen oder Suchthilfestellen zusammenzulegen;  f)  notwendige  rechtliche,  finanzielle  und  weitere  organisatorische  Mass-  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Departement  des  Innern  bezeichnet  die  Einrichtungen  der  vorsor-  genden  Suchthilfe,  der  Beratung,  Betreuung  und  Behandlung,  sowie  die  flankierenden Massnahmen und legt die Leistungsaufträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Aufsicht, federführendes Departement
                            1   Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  des  Innern  vollzieht  in  Zusammenarbeit  mit  weiteren  beteiligten  Departementen  das  Gesetz  und  das  eidgenössische  Betäu-  bungsmittelgesetz,  soweit  weder  das  eidgenössische  noch  das  kantonale  Recht etwas anderes vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Sanitäts-Departement stehen alle Befugnisse in der Betäubungsmit-  telkontrolle zu, die nicht ausdrücklich andern Organen übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Fachstelle
                            1    Die  dem  Departement  des  Innern  unterstellte  Fachstelle  für  Suchthilfe  plant und koordiniert die Massnahmen und bereitet sie vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist für Institutionen und Organisationen kantonale Informations- und  Auskunftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Fachkommission für Suchthilfe
                            1   Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission von 7-13 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fachkommission berät den Regierungsrat und prüft die von der Ver-  waltung,  der  Fachstelle  oder  von  Fachgruppen  vorbereiteten  Geschäfte  über die Suchthilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  bereitet  Konzepte  vor,  schlägt  Massnahmen  vor  und  erarbeitet  Grundlagen für die Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Mitglieder können Kanton und Einwohnergemeinden in anerkannten  und subventionierten Institutionen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Finanzierung
§ 14. A. Grundsatz
                            1    Die  Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  richten  Bau-,  Einrichtungs-  und  Betriebsko-  stenbeiträge  aus  an  Institutionen,  die  im  Rahmen  des  vorgesehenen  Kon-  zeptes eine vom Departement des Innern anerkannte Suchthilfe anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft  und  mit  Auflagen  verbunden  werden,  die  den  Zweck  und  den  Leistungs-  auftrag gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. B. Bau- und Einrichtungsbeiträge
                            1    Beiträge  werden  an  die  anrechenbaren  Kosten  geleistet,  welche  sich  ergeben,  wenn  eine  anerkannte  Institution  neu  errichtet,  ausgebaut,  er-  neuert oder eingerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anrechenbar  sind  angemessene  Kosten  für  Landerwerb,  Bauvorberei-  tung,  Gebäude,  Betriebseinrichtungen,  Ausstattung,  Umgebungsarbeiten  und Baunebenkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Departement  des  Innern  bestimmt  die  anrechenbaren  Kosten  und  berechnet die Beiträge aufgrund des Kostenvoranschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  leisten  höchstens  80%  der  nicht  mit  Bundes-  beiträgen  oder  Beiträgen  Dritter  gedeckten  anrechenbaren  Kosten.  In  Härtefällen  kann  ausnahmsweise  von  diesem  Prozentsatz  abgewichen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Kantonsrat  bewilligt  die  notwendigen  Mittel  bis  zu  zwei  Millionen  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. C. Betriebskosten
                            a) Stationäre Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Stationäre  Einrichtungen  verlangen  für  ihre  Leistungen  in  der  Regel  kostendeckende Taxen oder Honorare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  hilfebedürftige  Personen,  welche  die  kostendeckenden  Taxen  oder  Honorare nicht tragen können, sind Sozialhilfeleistungen anzubegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. b) Teilstationäre und ambulante Einrichtungen
                            1    An  die  Betriebskosten  sichern  die  Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  aufgrund  des  Voranschlages  eine  Restdefizitgarantie  zu,  sofern  die  Empfänger  und  Empfängerinnen  der  Beiträge  alle  zweckmässigen  und  den  Umständen  nach  zumutbaren  Selbsthilfemassnahmen  (insbesondere  Eigenleistungen  der  Trägerschaft,  Bundesbeiträge,  Sozialversicherungsleistungen,  weitere  Beiträge, organisatorische Vorkehren) für die Eigenfinanzierung getroffen  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  berechnet  den  Beitrag.  Der  Kantonsrat  bewilligt  die  notwendigen Mittel.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Fassung vom 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Fassung vom 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Fassung vom 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. c) Starthilfe
                            Ausnahmsweise  kann  der  Regierungsrat  Beiträge  als  Starthilfe  gewähren,  wenn eine Einrichtung neu eröffnet wird oder ihr Konzept ändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. D. Kantonseigene Einrichtungen
                            Der  Kantonsrat  beschliesst,  ob  kantonseigene  Einrichtungen  errichtet,  ausgebaut,  erneuert  oder  aufgehoben  werden.  Er  bewilligt  die  entspre-  chenden Kredite bis zu zwei Millionen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1  )  E. Verteilungsschlüssel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kostenanteile nach den §§ 15 bis und mit 18 werden nach Abzug des  Anteils  aus  dem  Alkoholzehntel  von  der  Gesamtheit  der  Einwohnerge-  meinden getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement des Innern besorgt den Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. F. Rückerstattung
                            1     Unrechtmässig   bezogene,   zweckentfremdete   oder   nicht   verwendete  Beiträge werden mit Zinsen zurückgefordert. Der Rückforderungsanspruch  verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Rückerstattungspflicht   für   Baukostenbeiträge   ist   als   öffentlich-  rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kontrolle der Betäubungsmittel
§ 22. Sanitäts-Departement
                            Das Sanitäts-Departement  a)  erteilt Bewilligungen an:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Personen, Fabrikations- und Handelsfirmen zum Verkehr mit Be-
                            täubungsmitteln (Art. 4 BG Btm);
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Medizinalpersonen und verantwortliche Leiter oder Leiterinnen
                            von  öffentlichen  oder  Spitalapotheken  mit  anderen  als  eidgenössi-  schen Diplomen (Art. 9 Abs. 2 lit. a BG Btm);
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Krankenhäuser und Institute (Art. 14 BG Btm);
                            b)   entzieht Befugnisse (Art. 12 BG Btm).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Kantonsapotheke
                            Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin  a)  beaufsichtigt  die  Vorräte  verbotener  Betäubungsmittel  (Art.  8  Abs.  4  BG Btm);  b)  sperrt den Bezug von Betäubungsmitteln (Art.  15a Abs. 4 BG Btm);  c)  kontrolliert  die  dem  Betäubungsmittelgesetz  unterstehenden  Perso-  nen, Firmen, Anstalten und Institute (Art. 16-18 BG Btm);  d)  verwahrt,  verwendet  und  vernichtet  Betäubungsmittel  (Art.  33  BG  Btm);  e)  beschlagnahmt Betäubungsmittel.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 20 Fassung vom 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Belege für Lieferungen
                            Der  Kantonsapotheker  oder  die  Kantonsapothekerin  verlangt  die  Belege  für  Lieferungen  von  Betäubungsmitteln  periodisch  ein  (Art.  49  Abs.  3  VO  BG Btm).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Bestandeskontrolle
                            1   Selbstdispensierende Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen,  Tierärzte  und  Tierärztinnen,  Apotheker  und  Apothekerinnen,  Krankenan-  stalten  und  wissenschaftliche  Institute  haben  für  jede  einzelne  Art  von  Betäubungsmitteln eine laufende Bestandeskontrolle zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  haben  dem  Kantonsapotheker  oder  der  Kantonsapothekerin  jährlich  ihren  Bestand  an  Betäubungsmitteln  per  1.  Januar  zu  melden  und  die  Unterlagen (Kontrollblätter, Belege) einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Betäubungsmittel  sind  verschlossen  und  einbruchsicher  aufzubewahren.  Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin erlä  sst Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Gebühren
§ 26. Die Gebühren werden im Gebührentarif festgelegt.
7. Strafbestimmungen
§ 27. Wer gegen die Vorschriften dieses Gesetzes als Einführungsgesetz
                            zum  Bundesgesetz  über  die  Betäubungsmittel  verstösst,  wird  nach  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 BG Btm bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Rechtsmittel
§ 28.
                            1    Verfügungen  des  Kantonsapothekers  oder  der  Kantonsapotheke-  rin und des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin können mit Beschwerde  an das Sanitäts-Departement weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verfügungen  der  Departemente  können  mit  Beschwerde  an  das  Verwal-  tungsgericht weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Schlussbestimmungen
§ 29. A. Änderung bisherigen Rechts
                            Das  Einführungsgesetz  zur  fürsorgerischen  Freiheitsentziehung  vom  2.  Dezember 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. § 3 ist aufgehoben.
2. § 32 lautet neu:
§ 32. Beratungs- und Betreuungsstellen, die im Sinne dieses Gesetzes
                            Hilfe anbieten, werden nach den Bestimmungen der Gesundheits- und  Sozialgesetzgebung unterstützt und gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. B. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  kantonsrätliche  Vollzugsverordnung  zum  Bundesgesetz  über  die  Be-  täubungsmittel vom 8. Oktober 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. C. Vollzugsverordnung
                            Der Regierungsrat kann eine Vollzugsverordnung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. D. Inkrafttreten
                            Das Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Regierungsrat  bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            3  )  Das  Gesetz  tritt  nach  Inkrafttreten  eines  Sozialgesetzes  ausser  Kraft.  Inkrafttreten am 15. Oktober  1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 89, 613 (BGS 212.233.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 79, 45 (BGS 813.22).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 33 Fassung vom 28. September 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 7. Juni 1998 am 1. Januar 1999;  - 5. September 2001 am 1. Januar 2002  - 28. September 2005 am 20. Januar 2006.