Reglement für den Freibetten-Fonds der kantonalen Psychiatrischen Klinik (817.325)
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Reglement für den Freibetten-Fonds der kantonalen Psychiatrischen Klinik

1 Reglement für den Freibetten-Fonds der kantonalen Psychiatrischen Klinik RRB vom 4. August 1933 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Erweiterung des grundlegenden Beschlusses vom 28. März 1931 über die Schaffung eines Freibetten-Fonds der kantonalen Psychiatrischen Klinik nach Vorschlag der Klinikdirektion, sowie im Einvernehmen mit dem Vor- stand des kantonalen Fürsorgevereins für psychisch Behinderte auf Antrag des Sanitäts-Departementes beschliesst:

§ 1. Als Freibetten-Fonds der kantonalen Psychiatrischen Klinik besteht

ein staatlicher Spezial-Fonds.

§ 2. Der Fonds setzt sich zusammen:

a) aus der laut Regierungsratsbeschluss vom 28. März 1931 von unge- nannt sein wollender Seite zwecks Errichtung eines Freibetten-Fonds erfolgten Zuwendung von 25'000 Franken; b) aus der nach dem Regierungsratsbeschluss vom 8. September 1931 zur Äufnung des Freibetten-Fonds bestimmten Hälfte aus dem Ertrag der Bettagssteuersammlung 1931 im Betrag von 11'213.64 Franken; c) aus der durch den kantonalen Fürsorgeverein für psychisch Behinderte laut Eingaben vom 12. Februar 1929, 22. Februar 1933 und 21. Juli 1933 zugesicherten Schenkung von 11'228.50 Franken, womit der auf 30. Juni 1933 38'771.50 Franken betragende Fonds auf 50'000 Franken aufgerundet wird; d) aus weiteren freiwilligen Kapitalzuwendungen durch den Staat, durch Gemeinden oder Private.

§ 3.

1 ) Der Fonds hat den Zweck, durch Zuwendungen aus dem Zinsertrag den Aufenthalt von unbemittelten Patienten in der kantonalen Psychiatri- schen Klinik Solothurn, im kantonalen Pflegeheim Fridau oder in von die- sen Anstalten beaufsichtigten Wohngemeinschaften zu ermöglichen oder zu erleichtern.
2 Es geschieht dies, indem die Verpflegungskosten, welche der Patient laut Taxordnung zu bezahlen verpflichtet wäre oder indem Beiträge an die Betriebskosten der Wohngemeinschaften aus dem Zinsertrag des Fonds bestritten werden.
3 Die Klinikkasse bezieht für jeden Freibettenpatienten aus dem Freibet- tenbetriebskonto denjenigen Betrag, der dem Kranken aus dem Freibet- ten-Fonds bewilligt worden ist. Auf diese Weise nicht verwendete Mittel aus den Zinserträgen können dem kantonalen Fürsorgeverein für psychisch ________________
1 ) § 3 Fassung vom 8. März 1974 (nicht in GS).
2 Behinderte, Solothurn, zur Verfügung gestellt werden. Diese Mittel sind für die Einrichtung und Führung von Wohngemeinschaften für Patienten aus psychiatrischen Kliniken, die nicht mehr einer ständigen ärztlichen und fürsorgerischen Betreuung bedürfen und auf diese Weise in die Gesell- schaft eingegliedert werden, zu verwenden. Die Mittelverwendung ist der Verwaltung des Freibetten-Fonds jährlich nachzuweisen.

§ 4.

1 ) Beiträge aus dem Fonds können gewährt werden an Personen, denen selbst oder deren Verwandten es schwer fällt oder unmöglich ist, für die Kosten der psychiatrischen Behandlung im Sinne von § 3 hievor aufzukommen, die aber die Hilfe der Gemeinde aus Fürsorgeunterstüt- zungsmitteln aus achtenswerten oder wichtigen Gründen, als welche in besonderen Fällen auch eine Rücksichtnahme auf die finanziell bedrängte Lage der unterstützungspflichtigen Heimat- beziehungsweise Wohnge- meinde angesehen werden darf, vermeiden möchten.

§ 5. Beiträge aus dem Fonds können gewährt werden sowohl an Perso-

nen, die vorübergehend, als auch an Kranke, die dauernd der Pflege be- dürfen.

§ 6. Die Zuwendung eines Beitrages aus dem Fonds ist zulässig zugun-

sten aller Personen, die den Aufnahmebedingungen der Anstalt, um- schrieben im Regierungsratsbeschluss vom 30. Juli 1915/26. September
1924, entsprechen, und zwar sowohl an Kantonsbürger, als auch an im Kanton wohnhafte Nichtkantonsbürger, sofern nicht bei einzelnen Kapi- tal-Zuwendungen etwas anderes bestimmt wurde.

§ 7. Der Fonds darf nicht in Anspruch genommen werden:

a) soweit und solange Krankenkassen oder Unfallversicherungsinstitutio- nen rechtlich verpflichtet sind, für die Verpflegungskosten von Kran- ken aufzukommen; b) sofern und soweit Gemeinden rechtlich verpflichtet sind, für die Ver- pflegungskosten aufzukommen, und nicht im Sinne von § 4 eine Zu- wendung an den Patienten aus achtenswerten oder wichtigen Grün- den als angezeigt erscheint.

§ 8.

1 Das Kapital des Fonds darf in keinem Fall angegriffen werden.
2 Zinsüberschüsse sind zu kapitalisieren.

§ 9.

1 Die Beiträge aus dem Fonds sind nach Massgabe der verfügbaren Mittel und so zu bemessen, dass eine einseitige Verteilung nicht stattfin- det.
2 Im übrigen ist für die Zuteilung der Beiträge aus dem Fonds massgebend die wirkliche Notlage des Kranken, wobei auch auf bisherige Dauer seines Aufenthaltes im Kanton Rücksicht genommen werden kann.

§ 10.

2 ) Das Gesuch um Gewährung eines Beitrages aus dem Fonds ist durch eine Vertrauensperson (Arzt, Geistlicher, Beamter usw.) oder durch den Vorstand des kantonalen Fürsorgevereins für psychisch Behinderte, Solo- _______________
1 ) § 4 Fassung vom 8. März 1974.
2 ) § 10 Fassung vom 8. März 1974.
3 thurn, an den Verwalter der den Kranken beaufsichtigenden Anstalt zu stellen.

§ 11.

1 Die Anlegung der Kapitalien des Fonds erfolgt durch die Staats- kasse auf Konto Staatliche Fonds bei der Kantonalbank Solothurn. Die Staatskasse bezieht von der Kantonalbank den Kapitalzins des Fonds gleichzeitig mit den Zinsen der übrigen Fonds und überweist ihn der Kli- nikverwaltung.
2 Die Klinikverwaltung führt über den Freibetten-Fonds eine gesonderte Kapitalien- und Zinsrechnung. Der Kapitalbestand des Fonds, sowie der von der Staatskasse überwiesene Kapitalzins und dessen Verwendung nach Massgabe der bezüglichen Verfügungen der Klinikdirektion (§ 10) sind in der Klinikrechnung unter entsprechender Rubrik gesondert zu erzeigen; nicht verwendete Zinse sind der Staatskasse zur Kapitalisierung abzulie- fern.

§ 12. Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.

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