Reglement für den Freibetten-Fonds der kantonalen Psychiatrischen Klinik
                            1  Reglement für den Freibetten-Fonds der  kantonalen Psychiatrischen Klinik  RRB vom 4. August 1933  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  in  Erweiterung  des  grundlegenden  Beschlusses  vom  28.  März  1931  über  die Schaffung eines Freibetten-Fonds der kantonalen Psychiatrischen Klinik  nach  Vorschlag  der  Klinikdirektion,  sowie  im  Einvernehmen  mit  dem  Vor-  stand des kantonalen Fürsorgevereins für psychisch Behinderte  auf Antrag des Sanitäts-Departementes  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Als Freibetten-Fonds der kantonalen Psychiatrischen Klinik besteht
                            ein staatlicher Spezial-Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Der Fonds setzt sich zusammen:
                            a)   aus  der  laut  Regierungsratsbeschluss  vom  28.  März  1931  von  unge-  nannt  sein  wollender  Seite  zwecks  Errichtung  eines  Freibetten-Fonds  erfolgten Zuwendung von 25'000 Franken;  b)  aus der nach dem Regierungsratsbeschluss vom 8. September 1931 zur  Äufnung  des  Freibetten-Fonds  bestimmten  Hälfte  aus  dem  Ertrag  der  Bettagssteuersammlung 1931 im Betrag von 11'213.64 Franken;  c)   aus der durch den kantonalen Fürsorgeverein für psychisch Behinderte  laut Eingaben vom 12. Februar 1929, 22. Februar 1933 und 21. Juli  1933  zugesicherten  Schenkung  von  11'228.50  Franken,  womit  der  auf  30.  Juni  1933  38'771.50  Franken  betragende  Fonds  auf  50'000  Franken  aufgerundet wird;  d)  aus weiteren freiwilligen Kapitalzuwendungen durch den Staat, durch  Gemeinden oder Private.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1  )    Der Fonds hat den Zweck, durch Zuwendungen aus dem Zinsertrag  den Aufenthalt von unbemittelten Patienten in der kantonalen Psychiatri-  schen Klinik Solothurn, im kantonalen Pflegeheim Fridau oder in von die-  sen  Anstalten  beaufsichtigten  Wohngemeinschaften  zu  ermöglichen  oder  zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es geschieht dies, indem die Verpflegungskosten, welche der Patient laut  Taxordnung  zu  bezahlen  verpflichtet  wäre  oder  indem  Beiträge  an  die  Betriebskosten  der  Wohngemeinschaften  aus  dem  Zinsertrag  des  Fonds  bestritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Klinikkasse  bezieht  für  jeden  Freibettenpatienten  aus  dem  Freibet-  tenbetriebskonto  denjenigen  Betrag,  der  dem  Kranken  aus  dem  Freibet-  ten-Fonds  bewilligt  worden  ist.  Auf  diese  Weise  nicht  verwendete  Mittel  aus den Zinserträgen können dem kantonalen Fürsorgeverein für psychisch  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   § 3 Fassung vom 8. März 1974 (nicht in GS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behinderte,  Solothurn,  zur  Verfügung  gestellt  werden.  Diese  Mittel  sind  für  die  Einrichtung  und  Führung  von  Wohngemeinschaften  für  Patienten  aus psychiatrischen Kliniken, die nicht mehr einer ständigen ärztlichen und  fürsorgerischen  Betreuung  bedürfen  und  auf  diese  Weise  in  die  Gesell-  schaft eingegliedert werden, zu verwenden. Die Mittelverwendung ist der  Verwaltung des Freibetten-Fonds jährlich nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1  )    Beiträge  aus  dem  Fonds  können  gewährt  werden  an  Personen,  denen  selbst  oder  deren  Verwandten  es  schwer  fällt  oder  unmöglich  ist,  für  die  Kosten  der  psychiatrischen  Behandlung  im  Sinne  von  §  3  hievor  aufzukommen,  die  aber  die  Hilfe  der  Gemeinde  aus  Fürsorgeunterstüt-  zungsmitteln  aus  achtenswerten  oder  wichtigen  Gründen,  als  welche  in  besonderen Fällen auch eine Rücksichtnahme auf die finanziell bedrängte  Lage  der  unterstützungspflichtigen  Heimat-  beziehungsweise  Wohnge-  meinde angesehen werden darf, vermeiden möchten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Beiträge aus dem Fonds können gewährt werden sowohl an Perso-
                            nen,  die  vorübergehend,  als  auch  an  Kranke,  die  dauernd  der  Pflege  be-  dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Die Zuwendung eines Beitrages aus dem Fonds ist zulässig zugun-
                            sten  aller  Personen,  die  den  Aufnahmebedingungen  der  Anstalt,  um-  schrieben  im  Regierungsratsbeschluss  vom  30.  Juli  1915/26.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1924,  entsprechen,  und  zwar  sowohl  an  Kantonsbürger,  als  auch  an  im  Kanton  wohnhafte  Nichtkantonsbürger,  sofern  nicht  bei  einzelnen  Kapi-  tal-Zuwendungen etwas anderes bestimmt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Der Fonds darf nicht in Anspruch genommen werden:
                            a)   soweit  und  solange  Krankenkassen  oder  Unfallversicherungsinstitutio-  nen  rechtlich  verpflichtet  sind,  für  die  Verpflegungskosten  von  Kran-  ken aufzukommen;  b)   sofern  und  soweit  Gemeinden  rechtlich  verpflichtet  sind,  für  die  Ver-  pflegungskosten  aufzukommen,  und  nicht  im  Sinne  von  §  4  eine  Zu-  wendung  an  den  Patienten  aus  achtenswerten  oder  wichtigen  Grün-  den als angezeigt erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1   Das Kapital des Fonds darf in keinem Fall angegriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zinsüberschüsse sind zu kapitalisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1   Die Beiträge aus dem Fonds sind nach Massgabe der verfügbaren  Mittel  und  so  zu  bemessen,  dass  eine  einseitige  Verteilung  nicht  stattfin-  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im übrigen ist für die Zuteilung der Beiträge aus dem Fonds massgebend  die wirkliche Notlage des Kranken, wobei auch auf bisherige Dauer seines  Aufenthaltes im Kanton Rücksicht genommen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            2  )  Das Gesuch um Gewährung eines Beitrages aus dem Fonds ist durch  eine  Vertrauensperson  (Arzt,  Geistlicher,  Beamter  usw.)  oder  durch  den  Vorstand  des  kantonalen  Fürsorgevereins  für  psychisch  Behinderte,  Solo-  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   § 4 Fassung vom 8. März 1974.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   )   § 10 Fassung vom 8. März 1974.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  thurn,  an  den  Verwalter  der  den  Kranken  beaufsichtigenden  Anstalt  zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1    Die  Anlegung  der  Kapitalien  des  Fonds  erfolgt  durch  die  Staats-  kasse  auf  Konto  Staatliche  Fonds  bei  der  Kantonalbank  Solothurn.  Die  Staatskasse  bezieht  von  der  Kantonalbank  den  Kapitalzins  des  Fonds  gleichzeitig  mit  den  Zinsen  der  übrigen  Fonds  und  überweist  ihn  der  Kli-  nikverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Klinikverwaltung  führt  über  den  Freibetten-Fonds  eine  gesonderte  Kapitalien-  und  Zinsrechnung.  Der  Kapitalbestand  des  Fonds,  sowie  der  von der Staatskasse überwiesene Kapitalzins und dessen Verwendung nach  Massgabe  der  bezüglichen  Verfügungen  der  Klinikdirektion  (§  10)  sind  in  der  Klinikrechnung  unter  entsprechender  Rubrik  gesondert  zu  erzeigen;  nicht  verwendete  Zinse  sind  der  Staatskasse  zur  Kapitalisierung  abzulie-  fern.