Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum
                            Verordnung  zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen  und im öffentlich zugänglichen Raum  (Videoüberwachungsverordnung; VideoV)  Vom 21. Juni 2016 (Stand 19. Dezember 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt  auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Ja  -  nuar 1894  1  )  , § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 und § 14 des Gesetzes über die Vi  -  deoüberwachung  im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum  vom 26. Juni 2014  2  )  , § 19 Abs. 1 Bst. b des Datenschutzgesetzes vom 28.  September 2000  3  )  , § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Poli  -  zei vom 30. November 2006  4  )    sowie auf § 4 Ziff. 38 des Kantonsratsbe  -  schlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974  5  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Verfahren
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die zuständigen kantonalen Organe im Bewil  -  ligungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesuchstellenden Organe der Gemeinden und des Kantons ziehen die  Datenschutzstelle und die Fachstelle Videoüberwachung zur Beratung für  die Erarbeitung der Gesuche bei.  1)  BGS  111.1  2)  BGS  159.1  3)  BGS  157.1  4)  BGS  512.2  5)  BGS  641.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gesuche für Videoüberwachungen
                            1  Das Gesuch enthält im Minimum:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   erforderlichen   Mindestangaben   der   Bewilligung   gemäss  §  6  Abs.  2  Bst.  a–g VideoG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die zu bestimmenden Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Betriebsorganisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die technischen Aufbaustrukturen und Spezifikationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Haltung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Situationspläne oder die Kartenausschnitte der beantragten Auf  -  nahmebereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist darzulegen, inwiefern die ersuchte Videoüberwachung verhältnis  -  mässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der ersuchten Erneuerung oder Verlängerung einer Videoüberwachung  ist ihre Wirksamkeit darzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Technische und betriebliche Vorgaben
                            1  Die Videoüberwachungsanlagen erfüllen mindestens folgende Anforderun  -  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufnahmen ausserhalb des bewilligten Bereichs werden mit techni  -  schen Mitteln verhindert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Arbeitsplätze und Technik sind so eingerichtet, dass nur die Berechtig  -  ten die Bildaufzeichnungen einsehen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zugriffe auf die Bildaufzeichnungen werden lückenlos dokumentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ausbildung der zur Auswertung Berechtigten
                            1  Die Polizei bildet die zur Auswertung berechtigten Stellen in Zusammen  -  arbeit mit der Datenschutzstelle aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildung umfasst mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Auswertung der Aufzeichnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die Gewährleistung von Datenschutz und Informationssicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Polizei stellt den Ausgebildeten eine Ausbildungsbestätigung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Leistungseinkauf bei der Zuger Polizei
                            1  Die Polizei kann Bildaufzeichnungsgeräte nach Vereinbarung vermieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   kann   die   Datenübertragung   und   -speicherung  mit   kostendeckender  Verrechnung anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann weitere Dienstleistungen im Stundenansatz anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Funktionsprüfung und Wartung der Videoüberwachungsanlagen
                            1  Die Funktionstüchtigkeit der Videoüberwachungsanlage wird mindestens  einmal jährlich überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen  vom   bewilligten  Betrieb  der Videoüberwachungsanlage  werden so rasch als möglich behoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann die Videoüberwachungsanlage nicht wie bewilligt betrieben werden,  ist sie ausser Betrieb zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Funktionsprüfungen und die Wartungen der Videoüberwachungsanla  -  ge werden protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kennzeichnung der Aufnahmebereiche
                            1  Die Aufnahmebereiche werden mindestens mit Kamerasymbolen und der  Aufschrift «Video» gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kennzeichen muss im üblichen Blickfeld von Erwachsenen vor Ein  -  tritt in den Aufnahmebereich erkennbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Kennzeichen am Eingang von Bauten und Anlagen gilt als genereller  Hinweis für Videoüberwachungen im Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  21.06.2016  02.07.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2016/022  15.12.2020  19.12.2020  § 4 Abs. 2,  b)  geändert  GS 2020/089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  21.06.2016  02.07.2016  Erstfassung  GS 2016/022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2, b) 15.12.2020
                            19.12.2020  geändert  GS 2020/089