Wiederholungskurse für stellungspflichtige Jünglinge / Erstellen der Verzeichnisse der stellungspflichtigen Jünglinge durch die Sektionschefs
1 Wiederholungskurse für stellungspflichtige JünglingeErstellen der Verzeichnisse der stellungspflichtigen Jünglinge durch die Sektionschefs RRB vom 22. Juni 1957
1. Vom Jahre 1957 an haben die solothurnischen Sektionschefs die Ver-
zeichnisse der stellungspflichtigen Jünglinge nicht bloss dem Kreiskom- mando, sondern in dreifacher Ausführung auch dem Kreisvorsteher der Jungbürgerkurse
1 ) zu übermitteln, und zwar an die Kreisvorsteher jewei- len spätestens auf 1. August. Den Sektionschefs werden die Namen der Kreisvorsteher vom Erziehungs-Departement direkt zur Kenntnis gebracht.
2. Während der Dauer der Kurse haben die Sektionschefs in gleicher Weise
den Kreisvorstehern sämtliche Mutationen zu meIden.
3. Für die Durchführung dieser Neuordnung wird das Erziehungs-
Departement in Verbindung mit dem Leiter der Jungbürgerkurse die nöti- gen Weisungen erlassen. ________________
1 ) Die Meldungen sind nur noch an das Kreiskommando zu machen, vgl. § 6 der V des RR über die Organisation der Jungbürgerkurse und der Neu- bürgerkurse vom 21. September 1976.
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