Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenscha... (446.620)
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Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 19. Dezember 2007 Vom Universitätsrat genehmigt am 31. Januar 2008 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Basel er- lässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Universitätsstatuts vom 12. Dezember 2007
1) folgende Studienordnung. I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium Wirtschaftswissen-

schaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der Universität Basel.
2 Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Wirt- schaftswissenschaften im Masterstudium studieren. Verliehene Grade

§2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium den

Grad eines «Master of Science in Business and Economics» ohne Ver- tiefungsrichtung oder mit einer der folgenden Vertiefungsrichtungen: «Major in Finance, Controlling and Banking», «Major in International Trade, Growth and the Environment», «Major in Labour Economics, Human Resources and Organization», «Major in Markets and Public Policy», «Major in Marketing and Strategic Management», «Major in Monetary Economics and Financial Markets» und «Major in Quantita- tive Methods».
2 Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum Masterstu- dium Wirtschaftswissenschaften (im Folgenden: Wegleitung) ausge- führt. Diese wird von der Fakultät erlassen.
Zulassung zum Studium

§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel gere- gelt.
2 Die Zulassung zum Masterstudium setzt einen Bachelorabschluss im Umfang von 180 KP im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule voraus.
3 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses einer schwei- zerischen universitären Hochschule werden zu den universitären kon- sekutiven Master-Studiengängen in der entsprechenden Studienrich- tung ohne zusätzliche Anforderungen zugelassen.
4 Studierende, die über einen an der Universität Basel erworbenen Grad eines «Bachelor of Arts in Business and Economics» verfügen, sind direkt zum Masterstudium Wirtschaftswissenschaften zugelassen.
5 Die Zulassung für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nicht automatisch, sondern auf Antrag der Prüfungskommission. Diese empfiehlt dem Rektorat die Zulassung. Die Zulassungsverfügung er- geht vom Rektorat.
6 Wird ein Bachelorabschluss von der Fakultät nur teilweise als äquiva- lent anerkannt, kann die Zulassung zum Masterstudium mit der Auf- lage erfolgen, Kreditpunkte aus dem Bachelorstudiengang nachzuho- len. Dies ist möglich, wenn die Auflagen 30 KP nicht überschreiten.
7 Wird ein Bachelorabschluss einer anerkannten Hochschule für die Zulassung zu einem bestimmten Masterstudiengang nicht als äquiva- lent beurteilt, kann die Fakultät den Antrag ablehnen oder eine Zulas- sung zur Vorbereitung auf das Masterstudium beantragen, um die feh- lenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von maximal 60 Kredit- punkten zu erwerben. Details sind in der Wegleitung geregelt.
8 Studierende, die an einer anderen schweizerischen oder ausländi- schen Universität oder Hochschule vom Studium der Wirtschaftswis- senschaften oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen wurden, können in der Regel nicht zum Masterstudium Wirtschaftswis- senschaften an der Universität Basel zugelassen werden. II. Studium Gliederung des Masterstudiums

§4. Das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften umfasst 90 Kre-

ditpunkte mit einer Regelstudienzeit von 3 Semestern bei Vollzeitstu-
3 Die Fakultät genehmigt die Anzahl der pro Lehrveranstaltung er- werbbaren Kreditpunkte für das Masterstudium Wirtschaftswissen- schaften. Aufbau des Masterstudiums

§5. Das Masterstudium umfasst Lehrveranstaltungen in folgenden

Modulen: a) Kernmodul BWL b) Kernmodul VWL c) Vertiefungsmodule: – Finance, Controlling and Banking – International Trade, Growth and the Environment – Labour Economics, Human Resources and Organization – Markets and Public Policy – Marketing and Strategic Management – Monetary Economics and Financial Markets – Quantitative Methods d) Modul Seminararbeiten e) Modul Wahlbereich f) Modul Masterarbeit
2 Die Lehrveranstaltungen der Module mit Angabe der damit erwerb- baren Kreditpunkte werden im mittelfristigen Lehrplan sowie im aktu- ellen Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
3 Die Curriculumskommission kann Lehrveranstaltungen aus den Kernmodulen als Pflichtveranstaltungen für das Absolvieren eines Vertiefungsmoduls erklären. Eine solche Regelung ist in der Weglei- tung zu definieren und zu publizieren. Bestehen des Masterstudiums

§6. Das Masterstudium ist bestanden, wenn folgende Kreditpunkte

erworben sind: a) 12 KP aus dem Kernmodul BWL b) 12 KP aus dem Kernmodul VWL c) 42 KP aus den Vertiefungsmodulen und dem Modul Wahlbereich d) 6 KP aus dem Modul Seminararbeiten e) 18 KP aus dem Modul Masterarbeit
2 Die 6 KP aus dem Modul Seminararbeiten umfassen eine Seminarar- beit inklusive Präsentation in einem Seminar, das unter dem Modul Se- minararbeiten aufgeführt ist. Weitere Einzelheiten zu den unter § 6 Abs. 1 aufgeführten Modulen sind in der Wegleitung ausgeführt. Diese
4 Studierenden, die das Masterstudium bestanden haben, wird der Grad eines «Master of Science in Business and Economics» mit oder ohne Vertiefungsrichtung (Major) verliehen und ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt. Es enthält Angaben über das Thema der Masterar- beit, die erworbenen KP und ihre Bewertung sowie die Masternote. Der akademische Grad wird mit «MSc« abgekürzt und kann mit dem Zusatz «Universität Basel« verwendet werden.
5 Die Masternote berechnet sich als mit den Kreditpunkten gewichte- tes Mittel aller benoteten Studienleistungen des Masterstudiums und wird auf eine Zehntelnote gerundet.
6 Die auf eine Zehntelnote gerundete Masternote wird ohne Prädikat bekannt gegeben. Als Massstab für die Beurteilung der so errechneten Gesamtleistung im Masterstudium dient die folgende Notenskala:

6.0 (ausgezeichnet), 5.5 (sehr gut), 5.0 (gut), 4.5 (befriedigend) und 4.0

(genügend).
7 Studierende, die das Masterstudium nicht bestanden haben, werden vom Studium in Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgt mittels Verfügung durch den Dekan und die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskom- mission. III. Leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten

§7. Reguläre Lehrveranstaltungen umfassen folgende Formen:

a) Vorlesung b) Vorlesung mit Übung c) Seminar d) Kolloquium
2 Kreditpunkte werden in diesen Veranstaltungen durch genügende studentische Leistungen erworben, und zwar in Form von: a) Semesterendprüfungen, gegebenenfalls in Verbindung mit Erfah- rungsnoten, b) Seminarleistungen
2 Für Leistungen, die nicht im Rahmen einer regulären Lehrveranstal- tung erzielt werden (z.B. eine Tätigkeit als Tutorin oder Tutor), können nur Kreditpunkte angerechnet werden, wenn zuvor ein Learning Con- tract abgeschlossen wurde. Details regelt die Wegleitung.
3 Für gleiche und ähnliche Studienleistungen werden nur einmal Kre-
Leistungsbewertung

§8. Studentische Leistungen werden grundsätzlich immer mit einer

Note bewertet, in Ausnahmefällen mit bestanden/nicht bestanden (pass/fail). Dies wird den Studierenden spätestens mit Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt.
2 Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist.
3 Die Benotung kann in ganzen, halben oder Zehntelnoten erfolgen. Semesterendprüfungen oder Semesterendprüfungen in Verbindung mit Erfahrungsnoten

§9. Die studentischen Leistungen zu den Lehrveranstaltungen mit

Ausnahme der Seminare werden überprüft durch: a) die Semesterendprüfung oder b) die Semesterendprüfung in Verbindung mit der Erfahrungsnote.
2 Die Semesterendprüfungen finden jeweils am Ende des jeweiligen Semesters, jedoch spätestens 6 Wochen nach Semesterende statt. Bei Blockveranstaltungen findet eine Semesterendprüfung nach beendeter Veranstaltung statt. Bei Lehrveranstaltungen, die sich über zwei Seme- ster erstrecken, können sie auch nur am Ende des zweiten Semesters stattfinden.
3 Semesterendprüfungen können schriftlich, mündlich, schriftlich und mündlich, durch eine schriftliche Hausarbeit oder einen Vortrag erfol- gen. Prüfungsart und Prüfungsdauer werden von der bzw. dem verant- wortlichen Dozierenden festgelegt und zu Beginn des Semesters be- kanntgegeben.
4 Die Prüfungen werden von der bzw. dem für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden abgenommen und benotet resp. mit bestan- den/nicht bestanden (pass/fail) bewertet. Mündliche Prüfungen finden in Gegenwart einer fachlich qualifizierten Beisitzerin bzw. eines Beisit- zers statt.
5 Die Erfahrungsnote kann insbesondere für schriftliche und mündli- che Zwischenprüfungen, Aufsätze, Präsentationen und das Lösen von Aufgabenblättern vergeben werden.
6 Werden in einer Lehrveranstaltung Studienleistungen während des Semesters in Form einer Erfahrungsnote bewertet, setzt sich die Ge- samtnote in dieser Vorlesung aus der Erfahrungsnote und der Note der Semesterendprüfung zusammen. Die Gewichtung der Erfahrungsnote kann bis zu 50% betragen. Einzelheiten sind in der Wegleitung und für die individuelle Veranstaltung im elektronischen Vorlesungsverzeich- nis ausgeführt.
3 Form, Umfang und Zeitpunkt der Seminararbeit sowie allfällige Überarbeitungsmöglichkeiten werden zu Beginn der Lehrveranstal- tung bekanntgegeben.
4 Seminararbeiten werden im Rahmen von Seminaren, die im Modul Seminararbeiten aufgeführt sind, verfasst und in der Veranstaltung vor- getragen. Details regelt die Wegleitung. Tutorielle Tätigkeit

§ 11. Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich können maximal 6 KP

im Modul Wahlbereich. angerechnet werden. Dazu ist ein vorgängig abgeschlossener Learning Contract notwendig.
2 Der Entscheid über die Anrechnung erfolgt durch die Prüfungskom- mission.
3 Näheres regelt die Wegleitung. Das Modul Masterarbeit

§ 12. Studierende verfassen ihre Masterarbeit vorzugsweise am Ende

des Masterstudiums. Sie werden frühestens zur Masterarbeit zugelas- sen, wenn sie mindestens 30 KP aus den in § 6 lit. a bis c genannten Mo- dulen erworben haben und wenn die Betreuerin bzw. der Betreuer be- reit ist, die Masterarbeit auf der Basis der vorhandenen Kenntnisse der Studentin bzw. des Studenten im konkreten Themabereich zu be- treuen. Details regelt die Wegleitung.
2 Die Masterarbeit wird unter der Betreuung einer von der Fakultät er- mächtigten Dozentin bzw. eines Dozenten verfasst. Diese bzw. dieser setzt das Thema der Masterarbeit in Absprache mit der Studentin bzw. dem Studenten fest.
3 Die Masterarbeit dauert 15 Wochen.
4 Auf Wunsch und auf Zustimmung des Studierenden, sowie mit Zu- stimmung der bzw. des betreuenden Dozierenden kann anstelle einer
15-wöchigen Masterarbeit eine auf maximal ein halbes Jahr begrenzte freie wissenschaftliche Arbeit geschrieben werden.
5 Die Masterarbeit wird von der Dozentin bzw. dem Dozenten begut- achtet und benotet. Dabei wird berücksichtigt, dass bei einer freien wis- senschaftlichen Arbeit in der Regel mehr Bearbeitungszeit zur Verfü- gung steht.
6 Die Note des Moduls Masterarbeit beinhaltet die Note für die Ma- sterarbeit. Die Fakultät kann zusätzlich beschliessen, dass für den Ab- schluss des Moduls Masterarbeit ein Masterkolloquium notwendig ist, das ebenfalls benotet wird. Die Note für das Masterkolloquium fliesst
7 Eine als ungenügend bewertete Masterarbeit wird von einem von der Prüfungskommission ausgewählten anderen Mitglied der Fakultät oder einem auswärtigen Experten bzw. einer auswärtigen Expertin be- gutachtet und benotet. Die endgültige Note der Masterarbeit bildet das Mittel dieser beiden Noten.
8 Ein nicht bestandenes Modul Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. Ein zweites Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Studium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel. Einsichtsrecht

§ 13. Nach Abschluss der schriftlichen Leistungsüberprüfungen wird

der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht gewährt. Die Einsichtsperiode ist zeitlich beschränkt. Details regelt die Weglei- tung. Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben

§ 14. Studierende müssen sich für die Leistungsüberprüfungen an-

melden. Die Anmeldung erfolgt direkt durch das Belegen von Veran- staltungen. Eine An- oder Abmeldung ist nach Ablauf der Belegfrist nicht mehr möglich. Ausnahmen werden im Rahmen der Härtefallre- gelung in § 19 behandelt. Ein Antrag auf Verschiebung von Leistungs- überprüfungen oder Abgabeterminen ist unter Geltendmachen des Vorliegens triftiger Gründe, wie Krankheit oder Unfall, schriftlich beim Studiendekanat einzureichen.
2 Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist das Studiende- kanat unverzüglich schriftlich und nach Möglichkeit vor dem Prüfungs- termin zu informieren. Dem Studiendekanat ist in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der versäumten Leistungsüberprüfung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Eine nachträgliche Meldung wird nur berücksich- tigt, wenn diese vor Antritt der Prüfung objektiv nicht möglich war.
3 Weitere Details zum Prüfungswesen (z.B. Anmeldung, Abmeldung, erlaubte Hilfsmittel) sind in der Wegleitung präzisiert. Studierende sind verpflichtet, die entsprechenden Informationen rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen. Unlauteres Prüfungsverhalten

§ 15. Falls eine Studentin oder ein Student eine Leistungsüberprü-

fung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betreffende Leistungsüberprüfung als nicht bestanden und wird
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 16. Über die Anrechnung von Kreditpunkten, die in einem anderen

Studiengang oder an einer anderen Hochschule erbracht wurden bzw. werden, entscheidet die Prüfungskommission.
2 Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs- leistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät auf Antrag der Prü- fungskommission.
3 Die Fakultät erlässt Richtlinien zur Anrechnung von Studienleistun- gen. IV. Zuständigkeiten Prüfungskommission der Fakultät

§ 17. Mitglieder der Prüfungskommission sind alle hauptamtlichen

Professorinnen und Professoren und alle Assistenzprofessorinnen und -professoren.
2 Die Prüfungskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewie- senen Aufgaben wahr und entscheidet in allen Fragen der Leistungs- überprüfung, für die diese Ordnung keine Bestimmungen enthält. Dar- über hinaus trägt sie die Gesamtverantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen.
3 Die Prüfungskommission kann Entscheide an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission delegieren.
4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Prüfungs- kommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf Einsitz bei der Abnahme von Leistungsüberprüfungen.
5 Der Vorsitz obliegt einer bzw. einem von der Fakultät aus dem Kreis der hauptamtlichen Professorinnen bzw. Professoren gewählten Per- son. Diese leitet das Studiendekanat. Curriculumskommission der Fakultät

§ 18. Die Curriculumskommission setzt sich zusammen aus je einer

Vertreterin bzw. einem Vertreter der Vertiefungsrichtungen im Master- studium, zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern des Bachelorstudiums, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Studierenden sowie einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Assistierenden. Sie wird vom Stu- diendekan geleitet.
V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse

§ 20. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von

der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trä- gerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetz- ten Rekurskommission angefochten werden. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 21. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Masterstu-

dium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel am 1. August
2008 oder später beginnen.
2 Studierende, die vor dem 1. August 2008 das Masterstudium aufge- nommen haben, können auf der Basis der Ordnung für das Masterstu- dium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 6. Februar 2003 ihr Studium bis spä- testens Ende Frühjahrssemester 2010 abschliessen. Für einen späteren Studienabschluss erfolgt ein Wechsel ins neue Masterstudium gemäss Abs. 3.
3 Die unter Abs. 2 erwähnten Studierenden können in das neue Ma- sterstudium wechseln. Ihnen werden die besuchten Veranstaltungen in den entsprechenden Modulen angerechnet, sofern die Module diese Veranstaltungen beinhalten. Anträge sind an das Studiendekanat zu richten. Wirksamkeit

§ 22. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2008

wirksam. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für das Masterstu- dium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 6. Februar 2003 aufgehoben.
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