Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Hochwald und deren Reinigung in den basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen Birs 1 und Birs 2 (ARA Birs 1 und ARA Birs 2)
Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Hochwald und deren Reinigung in den basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen Birs 1 und Birs 2 (ARA Birs 1 und ARA Birs 2) Vom 22. März 2005 (Stand 1. Januar 2004)
§ 1
1 Vom Gemeinderat Hochwald wurde der Vertrag am 27. Oktober 2003 unter - zeichnet.
2 Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und vom Re - gierungsrat des Kantons Solothurn am 22. März 2005
1 )
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1) RRB Nr. 451 vom 22. März 2005. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.03.2005 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.03.2005 01.01.2004 Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Hochwald und deren Reinigung in den basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen Birs 1 und Birs 2 (ARA Birs 1 und ARA Birs 2) ___________________________________________________________________ Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft, und die Einwohnergemeinde Hochwald (nachfolgend Hochwald g e - n Im Hinblick auf die vorgesehene Ausserbetriebnahme der ARA Birs 1 und der Opt i - mierung der Abwasserbehandlung im Birstal regelt dieser Vertrag die Kostentragung für Investitionen sowie den Betrieb und Unterhalt für die von Hochwald mitbenutzten Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft. Beilage 1 ist integrierender B e - standteil dieses Ve r trags.
§ 1 Gegenstand
1 Hochwald übergibt seine Abwässer an der Übergabestelle ( Plan-Nr. L-2476/7.1) in den basellandschaftlichen Anschlusskanal.
2 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt das unter Absatz 1 erwähnte Abwasser aus Hochwald zur Ableitung und Reinigung in den kantonalen Anlagen.
§ 2 Beschaffenheit der Abwässer und Zuflussmengen
1 Hochwald obliegt es, für die gewässerschutzrechtliche Beschaffenheit ihrer A b - wässer besorgt zu sein.
2 Hochwald obliegt weiter die gewässerschutzkonforme Ableitung unverschmutzter Abwässer.
3 Die Mischwasserübergabemenge von Hochwald richtet sich nach dem ARA GEP Birs 1 und 2.
§ 3 Investitionen
1 Hochwald beteiligt sich an den Investitionen der vorgesehenen und weiteren künftigen Ausbauten der Abwasseranlagen gemäss dem Investitionskoste n - schlüssel in Beilage 1 und erwirbt damit das Recht der Mitbenutzung. Durch den einmaligen Investitionsbeitrag entfällt die Zahlung von Kapitaldienstkosten an den Kanton Basel-Landschaft.
2 Wird von einer Partei der Vertrag gekündigt, werden Hochwald für den beitrag s - pflichtigen Teil für die in der Kündigungsfrist erfolgten Ersatz- oder Neuinvestiti o -
nen die Kapitaldienstkosten zusammen mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der mitbenutzen Abwasseranl a gen jährlich in Rechnung gestellt.
§ 4 Betriebs- und Unterhaltskosten Hochwald beteiligt sich an den Kosten für den Betrieb und Unterhalt der mitb e -
nutzten Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft auf Grund der mas s - gebenden kantonalen gesetzlichen Grundlagen über die Kosten der Abwasse r - beseitigung
1 (vgl. Beilage 1).
§ 5 Fälligkeit
1 Die laufenden Kosten für den Betrieb und den Unterhalt sind von Hochwald Mitte des laufenden Betriebsjahres (Betriebsjahr = 1. Januar bis 31. Dezember) zu b e - zahlen. Die dafür gestellte Rechnung enthält die mutmasslichen Kosten für das laufende Jahr. Die Differenzen zu den effektiven Kosten werden jeweils mit der Rechnung des Folgejahres beglichen.
2 Für die Investitionskostenbeiträge kann der Kanton Basel-Landschaft Hochwald à-conto Beiträge in Rechnung stellen.
3 Die Bezahlung der unter Abs. 1 und 2 erwähnten Kosten hat innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung zu erfolgen.
§ 6 Einsichtnahme Hochwald ist berechtigt, die mitbenützt en Abwasseranlagen zu besichtigen und
hat Einsicht in alle mit der Kostenbeteiligung zusammenhängenden Unte r lagen.
§ 7 Eigentum Das Eigentum der von Hochwald mitbenutzten und mitfinanzierten Abwassera n -
lagen bleibt vollständig beim Kanton Basel-Landschaft.
§ 8 Vertragsdauer und Kündigung
1 Dieser Vertrag wird auf 30 Jahre abgeschlossen. Wird er von keiner Vertrag s - partei gekündigt, verlängert er sich jeweils um 10 Jahre.
2 Der Vertrag kann auf das Ende einer Vertragsperiode unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren gekündigt werden.
1 Gegenwärtig nach Massgabe des Trinkwasserverbrauchs gemäss dem Gesetz über den Gewässerschutz des Kantons Basel-Landschaft vom 18. April 1994 (Beilage 1).
§ 9 Vertragsanpassung Stehen Ersatz- und/oder Neuinvestitionen an, verpflichten sich die Vertragspa r -
teien die Vertragsdauer neu so festzulegen, dass die erforderlichen Investitionen sachgerecht amortisiert werden kö n nen.
§ 10 Streitigkeiten Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch das Kantonsgericht, Abteilung
Ve r fassungs- und Verwaltungsrecht in Liestal beurteilt.
§ 11 Genehmigung Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung der Regierungsräte der Kantone B a sel-
Landschaft und Solothurn und von Hochwald nach deren Recht.
§ 12 Inkrafttreten Der Vertrag tritt nach allseitiger Genehmigung per 1. Januar 2004 in Kraft und
löst den bestehenden Vertrag vom 24.Juli1985 ab.
§ 13 Anhang •
Beilage 1: Kostenschlüssel für Investitionen, Betrieb und Unterhalt der mitb e - nutzten Abwasseranlagen • Übergabestelle, Situation 1:10'000 ( Plan-Nr. L-2476/7.1)
Beilage 1 Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Hochwald und deren Reinigung in den basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen Birs 1 und Birs 2 (ARA Birs 1 und ARA Birs 2) A. Investitionskostenschlüssel
1. Grundsatz Der Investitionskostenanteil der einzelnen Partner berechnet sich anhand ihrer über fünf Jahre vor einer Investition durchschnittlich gemessenen Trinkwassermengen in m
3 im Verhältnis zur Summe der durchschnittlichen Trinkwassermengen aller Ve r - tragspartner im gleichen Zeitraum. Für die Investitionen im Zusammenhang mit dem Ausbau der ARA Birs 2 wird der Durchschnitt der Jahre 1996 bis 2001 zugrunde g e - legt.
2. Investitionen in die mitbenutzten Abwasseranlagen
2.1. ARA Birs 1: Mit den bisher geleisteten Investitionsbeiträgen auf Basis des Vertrags mit dem eh e - maligen Gemeindeverbandes Abwasserregion Grellingen-Duggingen vom 24. Juli
1985 und des Vertrags mit der Gemeinde Duggingen vom 3. Juni 1985 hat Hochwald das Recht erworben, die Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft mitbenü t - zen zu können.
2.2. Kanalnetz Ausserordentliche Massnahmen wie Ersatz- und Neubauten werden im Verhältnis der gemessenen Trinkwassermenge von Hochwald zur totalen Kapazität der betro f - fenen Abwasserleitung anteilmässig in Rechnung gestellt. Diese Massnahmen sind den Vertragsparteien rechtzeitig anzukünden.
2.3. ARA Birs 2:
1 Birs 2 (verbunden mit der Aufhebung der ARA Birs 1) hat sich Hochwald an den Ausbaukosten anteilmässig gemäss dem Investitionskoste n - schlüssel unter A. 1. zu beteiligen.
Die mutmasslichen Investitionskosten für die Einwohnergemeinde Hochwald betr a - gen gemäss Kostenvoranschlag und Verteilschlüssel: Massnahmen Kosten Anteile Dornach Gempen Hochwald Baselland
6.78% 0.76% 1.03% 91.43% 100% Ableitungskanal ARA Birs 2 8'000'000 542'400 60'800 82'400 7'314'400 Erhaltung und Ausbau ARA Birs 2 50'000'000 3'390'000 380'000 515'000 45'715'000 Anpassungen Kanäle ARA B1 1'000'000 67'800 7'600 10'300 914'300 Aufhebung ARA Birs 1 3'000'000 203'400 22'800 30'900 2'742'900 Mischwasserbecken ARA Birs 2 4'000'000 4'000'000 Düker, Aufhebung PW Birskopf 2'000'000 2'000'000 Total 68'000'000 4'203'600 471'200 638'600 56'686'600 6'000'000 Total BL 62'686'600
2 Ersatz- und Neuinvestitionen werden nach dem Investitionskostenschlüssel unter A. 1. verteilt. Diese Massnahmen sind rechtzeitig anzukünden. B. Betrieb und Unterhaltskosten der mitbenutzen Abwasseranlagen
1. Kanalnetz: Die Kosten für die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten der mitbenutzen Kanäle werden den einzelnen Partnern gemäss § 4 des Vertrags in Rechnung gestellt.
2. ARA Birs 1 und ARA Birs 2 n - terhaltskosten beider Anlagen addiert und gemäss § 4 des Vertrags in Rechnung gestellt. Nach Stillegung der ARA Birs 1 werden die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten der ARA Birs 2 gemäss § 4 des Vertrags in Rechnung gestellt. Liestal, 31.03.05
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