Reglement für die Prüfung von Absolventinnen und Absolventen der Zusatzausbildung zur Fachlehrkraft für Textilarbeit und Werken auf der Primarschulstufe
                            Reglement für die Prüfung von Absolventinnen und  Absolventen der Zusatzausbildung zur Fachlehrkraft  für Textilarbeit und Werken auf der Primarschulstufe  Vom 15. April 1996  Vom Regierungsrat genehmigt am 15. Oktober 1996  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 28 des  Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 1922
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:  Zweck der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die Prüfung hat den Zweck, die fachliche und pädagogische Eig-
                            nung zum Erteilen des Unterrichts im Fach Textilarbeit und Werken  auf der Primarschulstufe festzustellen.  Zulassung zur Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Zur Prüfung zugelassen ist, wer die Zusatzausbildung vollständig
                            besucht hat.  Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Wer an der Zusatzausbildung teilgenommen hat, gilt als zur Prü-
                            fung angemeldet.  Prüfungsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Der Prüfungsausschuss für Fachlehrkräfte organisiert die Prü-
                            fungen. Die Präsidentin oder der Präsident dieses Prüfungsausschusses  ist Prüfungsleiterin oder Prüfungsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsleitung erstellt den Prüfungsplan. Sie informiert recht-  zeitig alle, die an der Prüfung teilzunehmen haben, über Ort, Zeit und  Art der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Prüfungsausschuss  für Fachlehrkräfte stellt in einer Prüfungs-  konferenz die Resultate der Prüfungen fest und stellt die Ausweise aus.  Prüfungsmodalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die zuständigen Dozentinnen und Dozenten, Fachdidaktikerin-
                            nen und Fachdidaktiker übernehmen die Vorbereitung der Kandida-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Mitglied des Prüfungsausschusses für Fachlehrkräfte nimmt an  der Prüfung als Expertin oder Experte und Vertreterin oder Vertreter  dieses  Prüfungsausschusses  teil  und  wirkt  bei  der  Notengebung  mit.  Können sich die Examinatorin oder der Examinator und das Mitglied  des Prüfungsausschusses für Fachlehrkräfte nicht einigen, so entschei-  det die Examinatorin oder der Examinator.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfung besteht aus drei Teilen:  –  Fachkundliche Prüfung im textilen Bereich:  4 Stunden  –  Ein Prüfungsgespräch über die fachdidakti-  sche und pädagogische Umsetzung der Ver-  tiefungsarbeit:  30 Minuten  –  Eine Prüfungslektion:  als Doppellektion  innerhalb  der  Praxis-  phase 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Note der während des 2. Semesters erstellten fachspezifischen  Vertiefungsarbeit erscheint im Prüfungsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Prüfungsausweis wird festgehalten, ob die Qualifikation für den  nichttextilen Bereich erfüllt ist.  Prüfungsergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Alle Prüfungsteile werden mit Noten bewertet.
                            Halbe Noten sind gestattet.  Die Prüfungslektion wird zugunsten der Erfahrungsnote gerundet.  Die  Prüfung  gilt  als  bestanden,  wenn  die  drei  Gesamtnoten  4  oder  höher sind.  Prüfungsunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten wird auf einem For-
                            mular  des  Prüfungsausschusses  für  Fachlehrkräfte  die  Note  des  ent-  sprechenden Prüfungsteils eingetragen.  Das Formular wird von den Examinatorinnen und Examinatoren, Ex-  pertinnen und Experten unterzeichnet und an die Prüfungsleitung wei-  tergeleitet.  Einsichtnahme durch die Kandidatinnen und Kandidaten
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, Einsicht in
                            die Prüfungsunterlagen zu nehmen. Zeit, Ort und Modus werden von  der Prüfungsleitung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Die Wiederholung der Prüfung ist gestattet.
                            Die Prüfungsteile mit Gesamtnoten 5 oder höher werden aus der ersten  Prüfung angerechnet. Eine dritte Prüfung ist nicht gestattet.  Die  zweite  Prüfung  findet  im  gleichen  rechtlichen  Rahmen  wie  die  erste statt.  Über Art, Zeit und Modus der zweiten Prüfung entscheidet der Prü-  fungsausschuss für Fachlehrkräfte.  Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Gegen Entscheide des Prüfungsausschusses für Fachlehrkräfte
                            kann nach den allgemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat re-  kurriert werden; dieser entscheidet endgültig.  Diese  Verordnung  ist  zu  publizieren;  sie  wird  rückwirkend  per
                        
                        
                    
                    
                    
                15. April 1996 wirksam.
                            2)