Reglement für die Prüfung von Absolventinnen und Absolventen der Zusatzausbildung zur Fachlehrkraft für Textilarbeit und Werken auf der Primarschulstufe
Reglement für die Prüfung von Absolventinnen und Absolventen der Zusatzausbildung zur Fachlehrkraft für Textilarbeit und Werken auf der Primarschulstufe Vom 15. April 1996 Vom Regierungsrat genehmigt am 15. Oktober 1996 Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 28 des Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 1922
1) , beschliesst: Zweck der Prüfung
§1. Die Prüfung hat den Zweck, die fachliche und pädagogische Eig-
nung zum Erteilen des Unterrichts im Fach Textilarbeit und Werken auf der Primarschulstufe festzustellen. Zulassung zur Prüfung
§2. Zur Prüfung zugelassen ist, wer die Zusatzausbildung vollständig
besucht hat. Anmeldung
§3. Wer an der Zusatzausbildung teilgenommen hat, gilt als zur Prü-
fung angemeldet. Prüfungsleitung
§4. Der Prüfungsausschuss für Fachlehrkräfte organisiert die Prü-
fungen. Die Präsidentin oder der Präsident dieses Prüfungsausschusses ist Prüfungsleiterin oder Prüfungsleiter.
2 Die Prüfungsleitung erstellt den Prüfungsplan. Sie informiert recht- zeitig alle, die an der Prüfung teilzunehmen haben, über Ort, Zeit und Art der Prüfung.
3 Der Prüfungsausschuss für Fachlehrkräfte stellt in einer Prüfungs- konferenz die Resultate der Prüfungen fest und stellt die Ausweise aus. Prüfungsmodalitäten
§5. Die zuständigen Dozentinnen und Dozenten, Fachdidaktikerin-
nen und Fachdidaktiker übernehmen die Vorbereitung der Kandida-
2 Ein Mitglied des Prüfungsausschusses für Fachlehrkräfte nimmt an der Prüfung als Expertin oder Experte und Vertreterin oder Vertreter dieses Prüfungsausschusses teil und wirkt bei der Notengebung mit. Können sich die Examinatorin oder der Examinator und das Mitglied des Prüfungsausschusses für Fachlehrkräfte nicht einigen, so entschei- det die Examinatorin oder der Examinator.
3 Die Prüfung besteht aus drei Teilen: – Fachkundliche Prüfung im textilen Bereich: 4 Stunden – Ein Prüfungsgespräch über die fachdidakti- sche und pädagogische Umsetzung der Ver- tiefungsarbeit: 30 Minuten – Eine Prüfungslektion: als Doppellektion innerhalb der Praxis- phase 2
4 Die Note der während des 2. Semesters erstellten fachspezifischen Vertiefungsarbeit erscheint im Prüfungsausweis.
5 Im Prüfungsausweis wird festgehalten, ob die Qualifikation für den nichttextilen Bereich erfüllt ist. Prüfungsergebnisse
§6. Alle Prüfungsteile werden mit Noten bewertet.
Halbe Noten sind gestattet. Die Prüfungslektion wird zugunsten der Erfahrungsnote gerundet. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die drei Gesamtnoten 4 oder höher sind. Prüfungsunterlagen
§7. Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten wird auf einem For-
mular des Prüfungsausschusses für Fachlehrkräfte die Note des ent- sprechenden Prüfungsteils eingetragen. Das Formular wird von den Examinatorinnen und Examinatoren, Ex- pertinnen und Experten unterzeichnet und an die Prüfungsleitung wei- tergeleitet. Einsichtnahme durch die Kandidatinnen und Kandidaten
§8. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, Einsicht in
die Prüfungsunterlagen zu nehmen. Zeit, Ort und Modus werden von der Prüfungsleitung bestimmt.
Wiederholung der Prüfung
§9. Die Wiederholung der Prüfung ist gestattet.
Die Prüfungsteile mit Gesamtnoten 5 oder höher werden aus der ersten Prüfung angerechnet. Eine dritte Prüfung ist nicht gestattet. Die zweite Prüfung findet im gleichen rechtlichen Rahmen wie die erste statt. Über Art, Zeit und Modus der zweiten Prüfung entscheidet der Prü- fungsausschuss für Fachlehrkräfte. Rekurse
§ 10. Gegen Entscheide des Prüfungsausschusses für Fachlehrkräfte
kann nach den allgemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat re- kurriert werden; dieser entscheidet endgültig. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend per
15. April 1996 wirksam.
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