Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Ve... (153.330)
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Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung

Aufnahme von Telephongesprächen: Weisung Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung Vom 17. September 1991 (Stand 3. Oktober 1991) I. Aufnahmegeräte

§ 1

1 Für die Aufnahme von Telephongesprächen dürfen nur von den PTT-Betrieben bewilligte Geräte verwendet werden (Art. 179
2 Vor dem Kauf oder der Installation eines Aufnahmegerätes haben die beteiligten Stellen zu prüfen, ob das Gerät bewilligt (typengenehmigt) ist. Im Zweifelsfalle sind die PTT-Betriebe anzufragen. II. Grundsätze für die Aufnahme von Telephongesprächen

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen für die Aufnahme von Telephongesprächen

1 Telephongespräche dürfen grundsätzlich nur aufgenommen werden, wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist, oder der andere Gesprächsteilnehmer mit der Aufnahme einverstanden ist.
2 Diese Voraussetzungen gelten auch für die weitere Verwendung der Aufnahmen, wie insbesondere die Aufbewahrung, die Auswertung oder die Bekanntgabe an Dritte.

§ 3 Ausnahmen

1 Anonyme Anrufe sowie Telephongespräche, in denen sich der andere Gesprächsteilnehmer in belei - digender oder erpresserischer Weise äussert oder Drohungen ausspricht, dürfen zum Zweck der Be - weissicherung aufgenommen werden, auch wenn die Voraussetzungen von Ziff. 2 nicht erfüllt sind.

§ 4 Löschung der Aufnahmen

1 Aufnahmen, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder zur Beweissicherung nicht mehr benö - tigt werden, sind zu löschen.
2 Allfällige Kopien und Abschriften sind zu vernichten. III. Vorbehaltenes Recht

§ 5 Datenschutz

1 Werden bei der Aufnahme eines Telephongespräches Angaben über eine Person aufgezeichnet, so sind die Bestimmungen der Datenschutzverordnung
1 ) zu beachten.

§ 6 Wahrung des Amtsgeheimnisses

1 Vorbehalten bleiben auch die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB). IV. Schlussbestimmung

§ 7

1 Diese Weisung wird sofort wirksam.
2 )
1)

§ 5: Heute: Verordnung über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV), SG 153.270.

2) Wirksam seit 3. 10. 1991.
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